Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00101


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. April 2018

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführer


beide vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

lic. iur. Z.___

Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel


gegen


Stadt Schlieren

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1943, bezieht seit Dezember 2007 eine AHV-Rente (Urk. 11/58). Er wohnte mit seinem Lebenspartner Y.___, geboren 1973, (eingetragene Partnerschaft seit 2003, Urk. 11/26 S. 1 f., Urk. 11/27 S. 4) in einer Eigentumswohnung in der Stadt St. Gallen (Urk. 11/21, Urk. 28 S. 1). Sein Lebenspartner arbeitete ab Anfang 2013 in Zürich (Urk. 11/57 S. 1) und war als Wochenaufenthalter in der Stadt Schlieren gemeldet (Urk. 19/2), wo er ab dem 1. Januar 2013 eine Einzimmerwohnung gemietet hat (Urk. 11/55). Am 25. Juni 2014 trat X.___ eine Freiheitsstrafe in der A.___ im Kanton Graubünden (nachfolgend: A.___) an (Urk. 19/1).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte an X.___ und seinen Lebenspartner bis Ende September 2014 Ergänzungsleistungen ausgerichtet (Urk. 11/49/2). Am 22. Oktober 2014 informierte sie die Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), über den Umzug des Versicherten in den Kanton Zürich (Urk. 11/49/1). Mit Schreiben vom 5. November 2014 klärte der Versicherte die Durchführungsstelle der Stadt Schlieren darüber auf, dass er das Anmeldeformular ausgefüllt habe, sich aber derzeit in der A.___ befinde, seine Möbel und Dokumente eingelagert seien und er daher die Beilagen nicht sogleich beschaffen könne (Urk. 11/47). Mit Schreiben vom 30. April 2015 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit, dass er sich seit dem 26. März 2015 nicht mehr in der A.___ befinde, und bat um Prüfung seiner bereits geltend gemachten Ansprüche (Urk. 11/36). Die Durchführungsstelle teilte den Versicherten mit Schreiben vom 20. Mai 2015 mit, dass sie bisher noch kein Anmeldeformular erhalten habe (Urk. 11/32). Mit Datum vom 7. Juli 2015 (Eingang am 9. Juli 2015) sandten der Versicherte und sein Lebenspartner der Durchführungsstelle das ausgefüllte Formular „Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV“ zu (Urk. 11/26).

    Mit Verfügungen vom 15. April 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten und seines Lebenspartners auf Zusatzleistungen ab Juli 2015 zufolge eines Einnahmeüberschusses (Urk. 8-9). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. April 2016 Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei die Berechnung der Zusatzleistungen unter Berücksichtigung von Mietauslagen von Fr. 960.--, aber ohne das gewährte Darlehen neu vorzunehmen und der Anspruch auf Zusatzleistungen inklusive der abgelehnten Rückvergütung von Krankheitskosten neu festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2) und reichte dazu nebst den übrigen Verwaltungsakten (Urk. 11/1-58) die zwei Verfügungen vom 5. August 2016 ein, mit welchen sie auf die Anrechnung eines Darlehensbetrages verzichtete und dem Versicherten sowie seinem Partner mit Wirkung ab Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 820.-- (Urk. 11/2-2a) und ab Januar 2016 in der Höhe von Fr. 846.-- (Urk. 11/1-1a) pro Monat zusprach. Mit Replik vom 2. September 2016 liessen der Versicherte und sein Partner, beide nunmehr vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, beantragen, dass die Verfügungen vom 5. August 2016 dahingehend zu ändern seien, dass bereits ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe; eventualiter sei der Anspruchsbeginn auf den 1. Mai 2015 festzulegen. Im Übrigen würden die den (neuen) Berechnungen zugrundeliegenden Beträge und die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen anerkannt (Urk. 14 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Duplik vom 19. Oktober 2016, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Anspruchsbeginn sei wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 auf November 2015 festzulegen (Urk. 18 S. 3). Die Beschwerdeführer hielten in der Triplik vom 30. Dezember 2016 an ihren mit der Replik gestellten Anträgen fest (Urk. 22 S. 3). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2017 Stellung und hielt ihrerseits an ihren mit der Duplik gestellten Anträgen fest (Urk. 25 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 27) stellte der Beschwerdeführer 1 dem Gericht sein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2017 (Urk. 28) zur Kenntnisnahme zu. Am 21. November 2017 holte das Gericht telefonisch eine Auskunft beim Amt für Justizvollzug Graubünden zu den Vollzugsdaten der Freiheitsstrafe(n) des Versicherten ein (Urk. 29), welche diese mit E-Mail gleichen Datums erteilte (Urk. 30). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zum Verfahren beigeladen (Urk. 31 S. 4), welche mit Eingabe vom 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 33 S. 1) und ihre Verfahrensakten einreichte (Urk. 34/1-161). Hierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung und hielten an ihren mit der Replik gestellten Anträgen fest (Urk. 38 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018 die neuen Anträge, es sei festzustellen, dass sie erst ab März 2016 für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei; eventualiter sei festzustellen, dass sie frühestens ab Juli 2015 für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei und dass den Beschwerdeführern für die Zeit von Juli 2015 bis Februar 2016 infolge eines Einnahmeüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistungen zustehe (Urk. 40).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit.

    Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird (mit der seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmung) in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte (BGE 141 V 255 E. 2.1, 138 V 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2). Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (BGE 138 V 23 E. 3.1.2) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (BGE 142 V 67 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2    Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 67 sodann klargestellt, dass für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden bedeutungslos bleibt, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, in ein Spital oder in eine andere Anstalt beziehungsweise schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution beziehungsweise der Pflegefamilie. Dasselbe gilt für die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist beziehungsweise bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt beziehungsweise der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (BGE 142 V 67 E. 3.1-3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; anders noch: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).

    Mit der Ausnahmeregelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG sollten zum einen die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2). Zum andern habe die gesetzgeberische Regelungsabsicht darauf abgezielt, die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen (vgl. BGE 140 V 563 E. 5.2, 138 V 23 E. 3.1.2) fortan zu verringern (BGE 142 V 67 E. 3.2).

1.2.3    Die in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1).

    Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der anderen Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen (BGE 141 V 255 E. 4.1).

1.3    Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Bindungen und Interessen am stärksten lokalisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016, E. 2.2.1). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Zusatzleistungen (ZL) seien aufgrund der Anmeldung vom 9. Juli 2015 ab Juli 2015 zu prüfen, wobei ein ZL-Anspruch zufolge eines Einnahmeüberschusses jedoch zu verneinen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) befand die Beschwerdegegnerin, auf die Anrechnung eines Darlehensbetrages in der ZL-Berechnung könne verzichtet werden; die (von ihr mittlerweile) neu erlassenen Verfügungen vom 5. August 2016 (Urk. 11/1-2) hätten Gültigkeit ab Juli 2015 (Urk. 10 S. 2). Mit diesen Verfügungen sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 820.-- (Urk. 11/2-2a) und mit Wirkung ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 846.-- (Urk. 11/1-1a) pro Monat zugesprochen worden.

    In den weiteren Stellungnahmen (Duplik und Quadruplik) stellte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Standpunkt, der Anspruchsbeginn sei auf November 2015 festzulegen. Denn während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 bis am 26. Oktober 2015 habe gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB der vor der Anstaltseinweisung am 25. Juni 2014 bestehende Wohnsitz in St. Gallen fortbestanden. Im Anschluss an die Haft hätten sich beide Beschwerdeführer in der Stadt Schlieren aufgehalten und der Beschwerdeführer 1 habe somit in Schlieren seinen Wohnsitz begründet. Es werde nicht bestritten, dass während des Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers 2 bestehe. Die Zuständigkeit richte sich jedoch nach dem Wohnsitz des Rentenfallträgers, weshalb sie, die Beschwerdegegnerin, bis zur Haftentlassung im Oktober 2015 (in örtlicher Hinsicht) nicht für die Festlegung der Zusatzleistungen des Partners des Beschwerdeführers 1 zuständig sei. Im Übrigen werde bestritten, dass die Beschwerdeführer das Anmeldeformular im November 2014 persönlich an sie, die Beschwerdegegnerin, übergeben hätten. Das am 7. Juni 2015 unterzeichnete Anmeldeformular sei erst am 9. Juli 2015 bei ihr eingegangen (Urk. 18 S. 2 f., Urk. 25 S. 2).

    Zur Begründung des mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 geänderten Antrages, es sei festzustellen, dass sie erst ab März 2016 für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei, führte sie aus, aus dem E-Mail des Amtes für Justizvollzuges Graubünden vom 21. November 2016 (Urk. 30) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 vom 25. Juni 2014 bis am 19. Februar 2016 im Strafvollzug befunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass er bis zur Haftentlassung am 19. Februar 2016 keinen Wohnsitz in der Stadt Schlieren begründet habe, sondern weiterhin Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt habe. Bis Ende Februar 2016 sei daher von der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszugehen (Urk. 40).

2.2    Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme aus, sie habe mit Verfügungen vom 18. respektive 22. Oktober 2014 für den Monat September 2014 Ergänzungsleistungen (an die Beschwerdeführer) ausgerichtet, jedoch anschliessend aufgrund des neuen Wohnsitzes (der Beschwerdeführer) in der Stadt Schlieren ab dem 1. Oktober 2014 diese vollumfänglich eingestellt. Diese Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Neuanmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei nicht ausgewiesen, weder in St. Gallen noch in Schlieren. So sei insbesondere nicht belegt, ob das Schreiben vom 5. November 2012 (recte: 2014) bei den (Durchführungsstellen für) Zusatzleistungen eingegangen sei. Es fehle an einem Sendeausweis, einer Empfangsbestätigung oder einem lesbaren Eingangsstempel. Auf dem Schreiben sei lediglich der Monat Mai lesbar. Auch der Ort und die Behörde seien nicht vermerkt. Aus dem E-Mail der Stadt Schlieren an sie, die Beigeladene, vom 29. Oktober 2014 könne ebenfalls keine Anmeldung abgeleitet werden, da daraus kein Anmeldewille hervorgehe. Eventualiter sei zu beachten, dass die EL-Berechnung bei einem Eintritt in den Justizvollzug (des Beschwerdeführers 1) einen Einnahmeüberschuss ergeben würde und kein EL-Anspruch mehr gegeben wäre (Urk. 33).

2.3    Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, sie hätten sich rechtzeitig und ordnungsgemäss per 1. Oktober 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet und seien von einer Leistungspflicht der Stadt Schlieren ausgegangen. Daher seien auch keine Rechtsmittel gegen die Verfügungen der Beigeladenen eingelegt worden. Der blosse Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Kantonen dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Es sei gemäss Ziff. 1500.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) Sache der beteiligten EL-Stellen, eine Einigung zu finden. Er, der Beschwerdeführer 1, habe sich während seiner Abwesenheit vom Justizvollzug im September noch in der Wohnung in St. Gallen, ab Anfang Oktober 2014 jedoch in der Wohnung in Schlieren aufgehalten und ordnungsgemäss in Schlieren angemeldet. Die Eigentumswohnung in St. Gallen sei zwangsweise aufgelöst worden, so dass es ihm gar nicht mehr möglich gewesen sei, sich dort länger aufzuhalten. Sein Partner, der Beschwerdeführer 2, habe in Schlieren zudem bereits eine Wohnung gemietet gehabt. Daher sei auch von seiner Absicht dauernden Verbleibens in Schlieren ab Oktober 2014 auszugehen. Die Voraussetzungen zur Begründung eines neuen Wohnsitzes seien erfüllt. Auf das Erfordernis des physischen Aufenthaltes könne im Übrigen dann verzichtet werden, wenn eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz habe und diese dann ihren Wohnsitz an einen anderen Ort verlege, wie dies bei ihnen der Fall sei. Als schriftliche Anmeldung am neuen Wohnsitz gelte gemäss Rz 2130.01 WEL die Meldung der EL-Stelle des Wegzugkantons, mithin das Schreiben der Beigeladenen vom 22. Oktober 2014, mit welchem diese der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer 1 den Wohnsitzkanton gewechselt habe und die Leistungen demzufolge nur noch bis am 30. September 2014 (von der Beigeladenen) ausgerichtet würden. Die Leistungen müssten daher lückenlos im Zuzugskanton (Zürich) ab dem 1. Oktober 2014 ausgerichtet werden. Sie, die Beschwerdeführer, hätten zudem das ausgefüllte Anmeldeformular im November 2014 in Schlieren abgegeben. Sie seien von der Beschwerdegegnerin zum Einreichen von Unterlagen nicht aufgefordert worden und es seien ihnen falsche behördliche Auskünfte erteilt worden, weshalb ihnen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, indem sie vorerst die notwendigen Belege nicht eingereicht hätten. So habe die Beschwerdegegnerin ihm, dem Beschwerdeführer 2, geraten, den Antrag erst nach Austritt aus der Haftanstalt einzureichen, da die IV-Rente sistiert würde, und daher könnten auch keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Er, der Beschwerdeführer 1, beziehe jedoch eine AHV-Rente. Eine Sistierung der Ergänzungsleistungen zur ordentlichen AHV-Rente während der Inhaftierung sei gemäss Ziff. 2620.02 WEL indes nur bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles möglich, was hier nicht der Fall sei. Bei fehlender Sistierung müssten die vollen Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden und es erfolge keine Änderung der EL-Berechnung. Im Übrigen wären auch bei einer Sistierung die Ergänzungsleistungen für alle anderen in die EL-Berechnung eingeschlossenen Familienmitglieder weiter auszurichten. Die von der Beschwerdegegnerin neu vorgenommenen ZL-Berechnungen und die Höhe des berechneten ZL-Anspruches (gemäss den Verfügungen vom 5. August 2016, Urk. 11/1-2), namentlich der Verzicht auf die Anrechnung des Darlehens, würden vollumfänglich anerkannt; beanstandet werde jedoch der Beginn des Anspruchs, welcher ab Wohnsitznahme in Schlieren per 1. Oktober 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe (Urk. 14, Urk. 22 Urk. 38).

2.4    

2.4.1    Den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten, neu erlassenen Verfügungen vom 5. August 2016, mit welchen die Beschwerdegegnerin eine neue ZL-Berechnung vornahm und den Beschwerdeführern ab Juli 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 820.-- (Urk. 11/2-2a) und ab Januar 2016 von Fr. 846.-- (Urk. 11/1-1a) pro Monat zugesprochen hat, kommt die Bedeutung von Anträgen der Beschwerdegegnerin zu, soweit damit der Streit nicht erledigt wurde respektive den Anträgen der Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 14 S. 1) nicht entsprochen wurde (vgl. ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

    Unstrittig - und der Streitgegenstand insofern erledigt - ist (Urk. 14 S. 1, Urk. 40 S. 2), dass ab dem 1. März 2016 die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführer örtlich zuständig ist und dass diese ab dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 846.-- pro Monat entsprechend der ZL-Berechnung der zweiten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2016 (Urk. 11/Urk. 1-1a) haben.

2.4.2    Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2014 und nicht erst, wie von ihr anerkannt, ab März 2016 örtlich zuständig ist.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer 1 hatte sich im Juli 2011 bei der Beigeladenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente angemeldet (Urk. 34/153, Urk. 34/159), welche ihm und seinem Lebenspartner in eingetragener Partnerschaft, dem Beschwerdeführer 2 (Urk. 11/26 S. 1 f., Urk. 11/27 S. 4), Ergänzungsleistungen ausrichtete (Urk. 34/105/2, Urk. 34/56-59). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte die Beigeladene die Ergänzungsleistungen wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt mit Wirkung ab 1. August 2014 ein (Urk. 34/24). Am 14. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beigeladenen mit, dass sein Aufenthalt in der A.___ per 30. August 2014 beendet worden sei und er sich im September 2014 in seiner Wohnung in St. Gallen aufgehalten habe (Urk. 34/23). Daraufhin richtete die Beigeladene den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. Oktober 2014 für den Monat September 2014 Leistungen aus (Urk. 34/19). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Beigeladene der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer 1 in den Kanton Zürich umgezogen sei und sie daher für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht mehr zuständig sei (Urk. 34/17).

    Unstrittig und belegt ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer 2 ab Anfang 2013 in der Stadt Zürich arbeitete (Urk. 11/57 S. 1) und als Wochenaufenthalter in der Stadt Schlieren angemeldet war (Urk. 19/2), wo er ab dem 1. Januar 2013 eine Einzimmerwohnung gemietet hat (Urk. 11/55).

    Aufgrund der Auskunft des Amtes für Justizvollzug Graubünden 21. November 2017 steht ausserdem fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 während den folgenden Zeiträumen im Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) befand: vom 25. Juni bis 31. August 2014 (A.___, Graubünden), vom 16. Oktober 2014 bis 26. März 2015 (A.___, Graubünden) und vom 6. Mai 2015 bis 19. Februar 2016 (B.___, Graubünden, und C.___, St. Gallen). In den Zeiten dazwischen befand sich der Beschwerdeführer 1 nach Auskunft der Justizvollzugsbehörde auf der Flucht (31. August bis 16. Oktober 2014) respektive rückte er zum Strafvollzug nicht ein (15. April bis 6. Mai 2015). Vom 26. März bis 15. April 2015 lag ein Strafunterbruch vor (E-Mail vom 21. November 2017, Urk. 30).

3.2    

3.2.1    Als massgebliches Anknüpfungskriterium für die örtliche, interkantonale Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ELG gilt der zivilrechtliche Wohnsitz eines Gesuchstellers, und zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchstellung und jedenfalls vor Eintritt in eine Anstalt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ELG (BGE 142 V 67 E. 3.2-3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2).

    Der Wohnsitz der Beschwerdeführer bis September 2014 war unstrittig in der Stadt St. Gallen. Da der Beschwerdeführer 1 somit unmittelbar vor seinem Eintritt in eine JVA im Kanton Graubünden ab dem 25. Juni 2014 (Urk. 30) Wohnsitz in der Stadt St. Gallen hatte, blieb die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen respektive des Kantons St. Gallens unabhängig von der Begründung eines allfällig neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes während des Strafvollzuges bestehen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, § 21 Abs. 2 ZLG, Art. 23 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB; vgl. BGE 141 V 67 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 den Strafvollzug am 31. August 2014 unrechtmässig unterbrochen hat und bis am 16. Oktober 2014 auf der Flucht war (Urk. 30), rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlichen Ordnung gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und Art. 23 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB (vgl. hierzu E. 1.2 hiervor). Selbst wenn von einer neuen Wohnsitzbegründung in der Stadt Schlieren ab dem 1. Oktober 2014 auszugehen wäre, hätte dies rechtsprechungsgemäss (BGE 142 V 67 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen) somit keine neue örtliche Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen begründet.

    Auch der kurze Strafunterbruch vom 26. März bis 15. April 2015, ist nicht dazu geeignet, eine neue örtliche Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 ELG zu begründen. Dies würde Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ELG zuwiderlaufen, womit Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche (örtliche) Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden sollten (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2). Dasselbe gilt auch bezüglich der Zeit vom 15. April bis 6. Mai 2015, in welcher der Beschwerdeführer 1 den Eintritt in die neue B.___ unrechtmässig verweigerte und erneut flüchtig war (Urk. 30).

3.2.2    Hinzu kommt, dass auch ein allfälliger tatsächlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Stadt Schlieren in den kurzen Zeiträumen auf der Flucht und des Strafunterbruchs nicht dazu geeignet gewesen wäre, einen neuen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Stadt Schlieren zu begründen. Denn bis zur Verbüssung der gesamten Strafe am 19. Februar 2016 war stets vorgegeben, dass er innert kürzester Zeit wieder in die JVA zurückkehren musste. Die Voraussetzung der Absicht dauernden Verbleibens ist unter diesen Umständen zu verneinen.

    Daran ändert nichts, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2, in der Stadt Schlieren seit Januar 2013 eine Einzimmerwohnung gemietet hatte (Urk. 11/55), in der Stadt Zürich arbeitete (Urk. 11/57 S. 1, Urk. 11/15) und ab dem 16. August 2015 einen Bastelraum in der Stadt Schlieren gemietet hat (Urk. 11/56). Denn selbst wenn von einer Wohnsitzbegründung des - zumindest anfänglich als Wochenaufenthalters in der Stadt Schlieren gemeldeten (Urk. 19/2) - Beschwerdeführers 2 ab Oktober 2014 ausgegangen würde, was hier offen bleiben kann, bedeutet dies nicht gleichzeitig die Begründung eines neuen Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1. Denn bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten nach Art. 23 ff. ZGB, was auch für die eingetragene Partnerschaft gilt (Art. 14 und 17 des Bundesgesetzes über gleichgeschlechtliche Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 4. Auflage 2010, Art. 23 Rz 10). Die Begründung eines neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes beider Beschwerdeführer in der Stadt Schlieren war in der Zeit des Strafvollzuges vom 25. Juni 2014 bis 19. Februar 2016 indes ausgeschlossen. Auch hätte eine allfällige alleinige Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers 2 in der Stadt Schlieren ab Oktober 2014 keine neue örtliche Zuständigkeit der ZL-Behörde zu begründen vermocht, da nicht er, sondern der Beschwerdeführer 1 der Bezüger der AHV-Rente war und ist, zu welcher die Leistungen gemäss ELG auszurichten sind.

    Entscheidend ist hier indes - wie hiervor in E. 3.2.1 ausgeführt -, dass rechtsprechungsgemäss nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ELG die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen respektive des Kantons St. Gallen unabhängig von der Begründung eines allfällig neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes während des Strafvollzuges bestehen blieb.

3.3    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführer nicht schon per Oktober 2014, sondern erst nach Austritt des Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug am 19. Februar 2016 (Urk. 30) bei der Beschwerdegegnerin lag. Folglich ist die Beschwerdegegnerin - wie von ihr anerkannt (Urk. 40 S. 2) - ab dem 1. März 2016 (vgl. Art. 12 ELG und Art. 20 ELV; zum Erlöschen eines Anspruchs per Ende Monat vgl. Rz 2121.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. April 2011; vgl. auch Rz 2130 ff. WEL) für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführer zuständig.

3.4    Damit ist unerheblich und es kann hier offen bleiben, ob die Anmeldung der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug vor dem Juli 2014 (Urk. 11/26), etwa gestützt auf den Vertrauensschutz bei falscher behördlicher Auskunft oder in Anwendung von Rz 2130.01 WEL, als gültig anzusehen sei.

    Mangels Anfechtungsgegenstands ist hier nicht zu klären, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführer gegenüber der Beigeladenen von Oktober 2014 bis Februar 2016 besteht. Die Akten sind nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beigeladene zum Entscheid über die Leistungsansprüche bezüglich den Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2016 zu überweisen.


4.    Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ab März 2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 846.-- pro Monat gegenüber der Beschwerdegegnerin haben.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Den Beschwerdeführern steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer ab März 2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 846.-- pro Monat gegenüber der Stadt Schlieren haben.

2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Februar 2016 überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- Stadt Schlieren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann