Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00102


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1931, bezieht seit dem 1. Januar 1997 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der AHV (vgl. Urk. 7/1). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) sprach ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 545.-- pro Monat, aber keine Beihilfe mehr (von zuletzt Fr. 202.-- pro Monat) zu, da er in einem Mehrpersonenhaushalt lebe (Urk. 7/8). Dieser Entscheid blieb unangefochten
(vgl. Urk. 7/9).

    Nach dem Eingang weiterer Unterlagen (Urk. 7/10 S. 7 bis 17) nahm die Durchführungsstelle eine Überprüfung vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/10 S. 1 bis 3) erneut eine Ergänzungsleistung von Fr. 545.-- pro Monat, aber keine Beihilfe zu. Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2016 sinngemäss Einsprache (Urk. 7/10 S. 6), welche mit Entscheid vom 30. Juni 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 = 7/15).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm wieder eine monatliche Beihilfe zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss am 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG):

a.    Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

    b.    Beihilfen

    c.    Zuschüssen.

1.2    Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für Beihilfen im Sinne der §§ 13 ff. ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 ZLG). Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). § 19 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung des Sozialversicherungsgerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung oder Verweigerung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfen dem laufenden Unterhalt, das heisst der Bestreitung der laufenden Kosten zu dienen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016
E. 7.3).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine monatliche Beihilfe verweigern darf, weil er sie nicht für seinen Unterhalt benötigt (vgl. Urk. 1, 2 und 6).


3.

3.1    Spätestens seit dem 1. April 1990 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung (vgl. den Mietvertrag vom 14. Dezember 1989 in Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/16).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 19‘290.-- angerechnet wird, obwohl aufgrund seiner Wohnsituation die begründete Vermutung besteht, dass seine effektiven Kosten für den Lebensunterhalt deutlich tiefer liegen als diejenigen einer allein lebenden Person (Urk. 2 S. 1; vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4.4 und ZL.2003.00010 vom 3. September 2003 E. 4.3, je mit Hinweisen). Ein verheirateter Versicherter, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, führt – ebenso wie der Beschwerdeführer – einen Zweipersonenhaushalt. Es wird ihm jedoch bloss die Hälfte von Fr. 28‘935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG), das heisst ein Betrag von Fr. 14‘467.50 für den allgemeinen Lebensbedarf zugestanden. Überdies wird bei Ehepaaren, die zusammenleben, nur ein Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Das heisst, es werden pro Person Wohnkosten von Fr. 7‘500.-- (Fr. 15‘000.-- : 2) berücksichtigt, während der Beschwerdeführer in derselben Wohnsituation Fr. 7‘788.-- erhält (vgl. Urk. 7/10 S. 1). Es steht dem Beschwerdeführer somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 5‘110.50 pro Jahr bzw. Fr. 425.85 pro Monat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat indessen weder dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er während des Bestehens seiner Haushaltsgemeinschaft für die Berechnung von Zusatzleistungen relevante höhere Lebenshaltungs- und Wohnkosten hat als eine Person in einer ehelichen Lebensgemeinschaft.

3.3    Die grosszügig bemessenen monatlichen Kosten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes von Fr. 2‘650.50 (Fr. 31‘806.-- : 12; vgl. Urk. 7/10 S. 1) kann der Beschwerdeführer mit seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 2‘106.10 (Fr. 25‘273.-- : 12; vgl. Urk. 7/10 S. 1) und der Ergänzungsleistung von Fr. 545.-- pro Monat decken. Er benötigt folglich keine Beihilfe für seinen Unterhalt. Damit erweist sich auch seine Behauptung, seine Freundin müsste ihn finanziell unterstützen, sollte er keine Beihilfe erhalten (vgl. Urk. 7/10 S. 6), als unzutreffend.

3.4    Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind, einheitlich handhabt (Urk. 7/9 und 7/11 S. 2). Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV) ist somit gewahrt.

3.5    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens gestützt auf § 18 ZLG auf die Zusprechung einer Beihilfe verzichten durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke