Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00103
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 13/3). Am 11. April 2016 meldete er sich bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/28).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 13/32) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses – unter anderem durch Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau - einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 13/34/8-9) wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (Urk. 13/34/1-7 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Der Versicherte erhob am 16. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte im Wesentlichen die Anerkennung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Die sowohl vom Beschwerdeführer (Urk. 16; Urk. 24) als auch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 18; Urk. 19/1-5; Urk. 25-26) nachträglich eingereichten Stellungnahmen und zusätzlichen Unterlagen wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17; Urk. 20; Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten und andere wiederkehrende Leistungen (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
1.3 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
1.4 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
1.5 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525).
1.6 Gemäss Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen (Art. 22 Abs. 5 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vom 25. Juli bis 31. Dezember 2015 erwerbstätig gewesen und habe dabei einen Nettoverdienst von Fr. 3‘807.-- erzielt. Arbeitsbemühungen, welche eine aktuelle Stellensuche nachweisen würden, seien nicht eingereicht worden. Für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf die Zahlen der LSE und dabei auf das Einkommen als Hilfskraft im Reinigungsbereich abzustellen. In Anbetracht der persönlichen Umstände sei das zumutbare jährliche Erwerbseinkommen auf 75 % festgesetzt und folglich ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘000.-- angerechnet worden. Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung werde zusammen mit den monatlichen Zusatzleistungen ausgerichtet. Mit der Anrechnung des Betrags der individuellen Prämienverbilligung werde die Pauschale für die Krankenversicherung gekürzt beziehungsweise verrechnet. Daraus ergebe sich kein Doppelbezug von Prämienverbilligungen. Der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse (S. 4 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das seiner Ehefrau angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen – aus mehreren Gründen – falsch berechnet. Zudem sei keine Stellensuche versäumt worden. Vielmehr sei eine mehrmonatige intensive Stellensuche erfolgt. Seine Ehefrau habe jedoch nur eine kleine Anstellung gefunden. Zuletzt sei die individuelle Prämienverbilligung nicht abzuziehen (S. 1 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten ist auch die vorgenommene Anrechnung der individuellen Prämienverbilligung.
3.
3.1 In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 24. Juli 1963 geboren und war im Zeitpunkt des im April 2016 gestellten Gesuchs um Zusatzleistungen fast 53 Jahre alt. Anhand der Akten sind keine Betreuungspflichten für allfällige Kinder ersichtlich und auch gesundheitliche Probleme liegen nach Lage der Akten nicht vor. Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen. In ihrem Lebenslauf erwähnte sie jedoch, dass sie in Cebu-City mehrere Jahre Kindergärtnerin und Primarlehrerin war. Seit der Einreise in die Schweiz war sie sodann bereits in verschiedenen Branchen tätig. So arbeitete sie von September 2000 bis April 2005 in der Gemüseverarbeitung Y.___ und war von August 2006 bis November 2011 im Z.___ als Hauswirtschafts-Mitarbeiterin auf Stundenbasis angestellt. Ab April 2012 erfolgten mehrere Temporäreinsätze in der Lingerie, als Küchenhilfe und als Reinigungsmitarbeiterin. Über mündliche Deutschkenntnisse verfügt die Beschwerdeführerin ebenfalls (vgl. Urk. 13/34 S. 13 ff.). Zuletzt arbeitete sie in einer Teilzeitanstellung bei der Putzfrauenagentur A.___ und erzielte dabei im Zeitraum vom 25. Juli bis 31. Dezember 2015 – und somit in der massgebenden Zeit für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für das Jahr 2016 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) - ein Bruttoeinkommen von Fr. 4‘146.-- respektive Fr. 3‘807.-- netto. Dies ergibt in diesen fünf Monaten einen Lohn von etwa Fr. 761.-- netto pro Monat (vgl. Urk. 13/7 S. 1). Eine Abwesenheit vom Berufsleben liegt demzufolge zwar nicht vor, allerdings generierte sie zuletzt lediglich ein minimstes Erwerbseinkommen (vgl. hierzu Rz 3482.02 WEL). Unterlagen über aktive Stellenbemühungen sind nicht aktenkundig, womit der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine entsprechende vollzeitliche Anstellung findet (vorstehend E. 1.4).
Nach dem Gesagten liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Anzumerken bleibt, dass ihr – bei absehbarem Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Rentenalter - genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern, weshalb für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens keine Übergangsfrist zu gewähren ist (vorstehend E. 1.3).
3.2 Zwischen den Parteien umstritten ist allerdings die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei ist praxisgemäss auf die Durchschnittslöhne der LSE abzustellen (vorstehend E. 1.5). Für ein Heranziehen der vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeführten Zahlen des Salariums, des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche oder der Mindestlöhne der Gastrosuisse (vgl. Urk. 1 S. 5) besteht keine Veranlassung.
Grundsätzlich sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 und 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu – entgegen der LSE 2010 - wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen verwendet werden dürfen, nicht hingegen die TA1 b-Tabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 war im entsprechenden Zeitpunkt bereits veröffentlicht, weshalb vorliegend auf diese Zahlen abzustellen ist.
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Hierfür besteht vorliegend keine Veranlassung, stehen der Ehefrau des Beschwerdeführers in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, weshalb das hypothetische Einkommen gestützt auf das Total der Tabellenlöhne für weibliche Hilfskräfte zu bestimmen ist.
Im Jahr 2014 betrug das mittlere Einkommen der untersten Kategorie (Skill Level 1) für Frauen Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2‘686) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54‘055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2‘686). Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durchaus in der Lage ist, ein solches Einkommen zu generieren, verdiente sie doch in den Jahren 2001 bis 2004 ein solch hohes Einkommen bei der Gemüseverarbeitung Y.___. Auch in den drei Monaten im Jahr 2014 (April bis Juni) im B.___ erzielte sie ein Einkommen von insgesamt Fr. 12‘123.-- respektive somit Fr. 4‘041.-- pro Monat (vgl. IK-Auszug, Urk. 13/5 S. 5), was hochgerechnet auf ein Jahr ein ähnliches Bruttoeinkommen ergibt (Fr. 4‘041.-- x 12 = Fr. 48‘492.--). Vom hypothetischen Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule sowie allfällige hypothetische Fahrspesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Demenentsprechend zog die Beschwerdegegnerin insgesamt 6.25 % vom errechneten hypothetischen Einkommen ab (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 22), was den damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- entspricht (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2016, sowie Synoptische Tabelle Beitrags-und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04). Die Beschwerdegegnerin ermittelte so einen Wert von Fr. 44‘000.--. Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen (Fr. 54‘055.-- abzüglich 6.25 %) tiefer ausfällt, ist er Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Ein Abzug in Höhe von 12 %, wie ihn der Beschwerdeführer wünscht (vgl. Urk. 1 S. 5), setzt die individuellen Zahlen und Bedingungen eines konkreten Arbeitsverhältnisses (insbesondere auch die vorliegend nicht zu berücksichtigenden Beiträge an die zweite Säule) voraus, welche bei einer hypothetischen Berechnung gerade nicht erhältlich sind. Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin das zumutbare Pensum aufgrund der persönlichen Umstände auf 75 % fest (vgl. Urk. 2 S. 4), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Zuletzt nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 13/31 S. 3; vgl. hierzu vorstehend E. 1.5).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der vorgenommenen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers als unbegründet.
3.3 Was die Berücksichtigung der durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ausgerichteten individuellen Prämienverbilligung betrifft (vgl. Urk. 13/6), so ist auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Bei der individuellen Prämienverbilligung handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, welche gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum tatsächlich eine individuelle Prämienverbilligung erhalten hat, ist diese auch entsprechend anzurechnen. Eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
3.4 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Hierfür ergeben sich vorliegend keine Hinweise.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans