Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00107
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, bezieht seit Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und erhielt seit Oktober 2003 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Anlässlich einer periodischen Überprüfung wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2016 der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2016 verneint mit der Begründung, dass die anerkannten Ausgaben geringer seien als die anrechenbaren Einnahmen (Urk. 9/117-118). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2016 Einsprache (Urk. 9/119), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 abwies (Urk. 9/V23 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 19. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm wieder Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 26. August 2016 (Urk. 6) reichte der Versicherte Dokumente zu den Akten (Urk. 7/0-12). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
1.3 Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.4 Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2. Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016. Berechnungsgrundlage dafür bildete die Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 9/117-118). Gegen diese Berechnung brachte der Beschwerdeführer einspracheweise (Urk. 9/119-119a) und in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2016 (Urk. 1) verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist.
3.
3.1 Als Ausgaben rechtente die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf entsprechend Art. 10 Abs. 1. lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19‘290.-- an, was nicht zu beanstanden ist.
3.2 Die Ausgaben für die „Miete“ wurden aus Fr. 10‘000.-- entsprechend dem durch den Steuerkommissär festgesetzten Eigenmietwert (vgl. Urk. 9/111b, Urk. 9/112) plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘680.-- festgesetzt.
Die mit Fr. 1‘680.-- veranschlagten Nebenkosten entsprechen dem in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 ELV festgesetzten Pauschalbetrag und sind nicht zu beanstanden.
3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezüglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgelegt. Die Stadt Zürich fällt in die Prämienregion 1, wonach für Erwachsene eine Durchschnittsprämie von Fr. 5‘628.-- angerechnet wird. Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 5‘628.-- ist demnach nicht zu beanstanden.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die festgesetzten anrechenbaren Ausgaben im Umfang von Fr. 37‘100.-- pro Jahr als korrekt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe das Haus seiner Mutter im Jahre 2005 übernommen und mittels Erhöhung der Hypothekarschulden Kapital beschafft, um seine zwei Brüder auszuzahlen. Der Verkehrswert sei im Jahr 2004 mit Fr. 1‘200‘000.-- eingeschätzt worden. Der angerechnete Vermögensertrag aus der Liegenschaft sei viel zu hoch, er betrage lediglich Fr. 7‘135.--. Es bestehe ein Renovationsbedarf von mindestens Fr. 40‘000.-- pro Jahr. Derzeit seien ausserdem Rückzahlungen in Raten von monatlich Fr. 1‘000.-- für ein Darlehen des Bruders sowie Abzahlungsraten von monatlich Fr. 500.-- an eine Baufirma für die Erneuerung der Kanalisation zu leisten. Zudem sei in der Berechnung das angerechnete Vermögen insofern zu korrigieren, als die Schulden tatsächlich Fr. 1‘045‘093.-- betragen würden.
4.2 Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf hin, dass zum Verkehrswert der Liegenschaft eine Schätzung einer Fachperson aus dem Jahre 2004 vorliege, welche in Abwägung von Realwert und Ertragswert einen Verkehrswert als Mietobjekt von Fr. 1‘200‘000.-- nenne (vgl. Urk. 9/70). Weiter führte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aus, dass diese Verkehrswertschätzung inzwischen zwölf Jahre alt und angesichts der allgemeinen Preissteigerung im Immobilienmarkt auf dem Stadtgebiet Z.___ kaum mehr zutreffend sei. Der Grundstückswert einer Fläche von 737 m2 inklusive Gebäudegrundfläche mit Lageklasse 5 in ruhiger, zentraler Lage in A.___ würde sich heute eher in der Gegend von Fr. 1‘600‘000.-- oder Fr. 1‘800‘000.-- bewegen, wobei eine solche Annahme selbstverständlich rein spekulativ sei. In der angefochtenen Verfügung sei deshalb und mit Blick auf den deutlichen Renovationsbedarf und die eher mittelmässige Bausubstanz zum Vorteil des Beschwerdeführers mit der Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 2004 gerechnet worden (Urk. 2 S. 2 unten).
Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar begründet und stehen im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage, weshalb sie nicht zu beanstanden sind.
4.3 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige Teil zum Verkehrswert anzurechnen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Auflage, S. 1836).
4.4 Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Berechnung des Liegenschaften-Vermögens den Wert des vom Beschwerdeführer bewohnten Teils der Liegenschaft (1/3) entsprechend der Bewertung der Liegenschaft für die Steuererklärung (Fr. 728‘000.--) mit Fr. 242‘667.-- fest. Den Wert des nicht selbstbewohnten, vermieteten Teils der Liegenschaft (2/3) setzte die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Verkehrswert (vgl. vorstehend E. 4.2) mit Fr. 800‘000.-- (2/3 von Fr. 1‘200‘000.--) fest. Davon zog sie den bei selbstbewohnten Liegenschaften in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gewährten Freibetrag von Fr. 112‘500.-- ab. Das so ermittelte Reinvermögen aus der Liegenschaft im Umfang von Fr. 930‘167.-- ist damit nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 3).
Die hypothekarische Gesamtbelastung benannte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit Fr. 1‘045‘093.55 (Urk. 2 S. 3), was den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht und aufgrund der Akten ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
4.5 Miet- und Pachtzinsen einer Liegenschaft sind bei den Einnahmen des Eigentümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüblichen liegt, ist der Letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz 3433.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Nach konstanter Rechtsprechung ist zudem auch der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft zu den Einnahmen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015).
Hinsichtlich der Berechnung des Bruttoertrages aus der Liegenschaft ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Wohneinheiten der Liegenschaft vermietet hat und daraus monatliche Einnahmen von Fr. 4‘925.-- (Fr. 2‘900.-- und Fr. 2‘025.--) erzielt (vgl. Urk. 9/122). Die Beschwerdegegnerin errechnete somit korrekterweise einen jährlichen Betrag von Fr. 59‘100.--.
Der Mietwert der eigenen Wohnung wurde gemäss Einschätzung des Steuerkommissärs, welcher den Wert der Eigennutzung auf Fr. 10‘000.-- festgesetzt hat, übernommen (vgl. Urk. 2 S. 4).
Damit resultiert aus der Vermietung und aus dem Eigenmietwert ein Bruttoertrag im Jahr von Fr. 69‘100.--. Diese Aufstellung ist nicht zu beanstanden.
4.6 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoertrag der Liegenschaft weiter geltend, die Unterhaltskosten des Grundstückes seien höher als die gewährten 20 % des Bruttoertrages.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gelten Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hypothekarzinsen im Rahmen der Berechnung des Nettoertrages der Liegenschaft im Umfang von Fr. 15‘137.-- und somit vollumfänglich. So waren für die Fix-Hypothek im Umfang von Fr. 600‘000.-- in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 Fr. 11‘100.-- an Zinsen (vgl. Urk. 9/126 S. 1) und für die Flex-Rollover-Hypothek im Umfang von Fr. 380‘000.-- in derselben Zeit Fr. 4‘037.70 an Zinsen fällig (vgl. Urk. 9/126 S. 2). Weitere geschuldete Hypothekarzinse sind nicht belegt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Zinsausweise für das Jahr 2015 zwar nicht vorlägen, sich die Hypothekarzinsen jedoch gemäss den einzelnen Belastungsanzeigen des Mietzinskontos bei der Credit Suisse in der gleichen Grössenordnung bewegen würden, als korrekt und nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 9/121).
Was die Gebäudeunterhaltskosten anbelangt, sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, dass hierfür der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gelte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung bestätigt und festgehalten, dass sie keineswegs zu einem stossenden Ergebnis führe und die Pauschalierung die über die Jahre hinweg unterschiedlich hoch ausfallenden Unterhaltskosten ausgleiche und im Übrigen verhindert werden solle, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten der EL saniert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4). Für eine Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten besteht daher vorliegend kein Raum, und der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in der Höhe von 20 % veranschlagte Pauschalabzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 4).
4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Berechnung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens einerseits zwar kein Reinvermögen ergibt, andererseits jedoch ein Nettoertrag von Fr. 40‘143.-- resultiert.
4.8 Unbestritten blieben hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen aus der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 19‘236.-- (vgl. Urk. 9/119a S. 3). Hinzuzurechnen ist der festgelegte Nettoertrag der Liegenschaft von Fr. 40‘143.--(vgl. vorstehend E. 4.7), was totale Einnahmen in der Höhe von Fr. 59‘379.-- ergibt.
5. Aufgrund des Gesagten stehen anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 37‘100.-- (vgl. vorstehend E. 3.4) anrechenbare Einnahmen von Fr. 59‘379.-- entgegen, was zu einem Einnahmeüberschuss von Fr. 22‘279.-- führt.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach