Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2016.00108
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1939, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und meldete sich am 12. März 2014 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 16/1). Nachdem die Durchführungsstelle von der Gesuchstellerin die Angaben und Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingeholt und weitere Abklärungen getätigt hatte (Urk. 16/2-21), sprach sie ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2014 für die Zeit ab Februar 2014 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zu (Urk. 16/22). Mit den nachfolgenden Verfügungen vom 12. Dezember 2014 und vom 10. Dezember 2015 erneuerte sie die Zusatzleistungszusprache für die Jahre 2015 und 2016 (Urk. 16/23 und Urk. 16/24).
1.2 Im Mai 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben an die Bezügerin vom 18. Mai 2016, Urk. 16/39) und nahm hierzu die Formularangaben der Bezügerin vom 10. Juni 2016 (Urk. 16/41) und verschiedene Dokumente (Urk. 16/26-38) entgegen. Darunter fanden sich Internet-Kataster-Bescheinigungen („Visura per soggetto“; Abrufdatum des 8. Juni 2016), die Grundeigentum von X.___ in den italienischen Gemeinden Z.___ (Provinz A.___) und B.___ (Provinz C.___) auswiesen (Urk. 16/33/2+3).
Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch von X.___ daraufhin unter Berücksichtigung des Wertes der italienischen Grundstücke neu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte sie den laufenden Zusatzleistungsanspruch ab Mai 2016 auf monatlich Fr. 660.-- fest (Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 458.-- und kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.--; Urk. 16/42). Mit separater Verfügung ebenfalls vom 21. Juni 2016 verpflichtete die Durchführungsstelle die Bezügerin zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 15‘876.-- für zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 12‘541.-- und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3‘335.--) im Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2016 (Urk. 16/43). X.___ erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Einsprache, die sie als „Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung vom 21. Juni 2016“ bezeichnete (Urk. 3/1). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 16/44).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. August 2016 setzte das Gericht ihr eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift an (Urk. 4), worauf sie dem Gericht am 5. September 2016 (Poststempel) die handschriftlich unterzeichnete und danach fotokopierte Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 zusandte (Urk. 7). Am 19. September 2016 setzte ihr das Gericht eine nochmalige Nachfrist an, um die handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift im Original einzureichen (Urk. 8). X.___ kam dieser Aufforderung am 5. Oktober 2016 (Poststempel) nach (Urk. 10; Begleitnotiz des Sohnes in Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 forderte das Gericht die Durchführungsstelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 13). Diese schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 auf deren Abweisung (Urk. 15). In der Replik vom 16. November 2016 blieb X.___ bei ihren Standpunkten (Urk. 21). Die Durchführungsstelle liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik unbenützt verstreichen, was der Gegenpartei am 16. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin hielt mit der Eingabe vom 10. August 2016 (Urk. 1) und dem unterzeichneten, am 5. September 2016 zur Post gebrachten Exemplar dieser Eingabe (Urk. 7) die 30tägige Frist zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) ein angesichts dessen, dass die Frist während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August 2016 stillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Des Weiteren ist auch die zehntägige Nachfrist eingehalten, die das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2016 zur Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschrift im Original angesetzt hatte (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Frist der Post zur Abholung der Verfügung unbenützt verstreichen, sodass die Sendung am letzten Tag dieser Frist, nämlich am 30. September 2016 (vgl. den Online-Sendungsverlauf in Urk. 12), als zugestellt galt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). Die Aufgabe der original unterzeichneten Beschwerdeschrift bei der Post am 5. Oktober 2016 (Urk. 10) erfolgte somit innert der zehntägigen gerichtlichen Nachfrist.
Erweist sich die Beschwerde damit als rechtzeitig erhoben, so ist auf sie einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin nannte in der Einsprache vom 12. Juli 2016 explizit nur die Rückerstattungsverfügung als Gegenstand ihres „Rekurses“ (Urk. 3/1 S. 1). Implizit beanstandete sie jedoch auch die Verfügung betreffend den laufenden Zusatzleistungsanspruch, wenn sie ausführte, „eine Rückerstattungsforderung von knapp CHF 16‘000.-- und eine eventuelle Kürzung der Ergänzungsleistungen“ wären für sie eine Katastrophe (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 21. Juni 2016 richtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit umfasst der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls sowohl die laufenden Ansprüche als auch die Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen. Ebenso erstreckt sich die Beschwerdeschrift auf diese beiden Gegenstände; die Beschwerdeführerin beanstandete wiederum sowohl die Rückforderung als auch die Kürzung (Urk. 10 S. 3).
Im Folgenden ist daher auf beide, miteinander in engem Zusammenhang stehenden Themenkreise einzugehen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 15) ausschliesslich auf die Meldepflichtverletzung als Voraussetzung für eine Rückerstattung, nicht aber auf die ebenfalls beanstandete Bewertung der Wohnliegenschaft in Italien bezog.
Zuständig ist die ordentliche Besetzung des Gerichts und nicht der Einzelrichter, wie es bei einem Streitwert von höchstens Fr. 20‘000.-- der Fall wäre (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens - bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % -, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen. Art. 17 Abs. 6 ELV ermächtigt die Kantone dazu, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).
Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz 45).
3.3
3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Personen, die Leistungen beanspruchen, in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Leistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Ansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
3.3.2 Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
Geänderte Verhältnisse, die sich zuungunsten der Bezüger auswirken, also eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge haben, sind grundsätzlich auf den Beginn des Monats zu berücksichtigen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monats gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
3.4 Zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Eine Rückforderung ist dann möglich, wenn eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt (Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV; vorstehend E. 3.3.2) oder wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
3.5
3.5.1 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Alleinstehende beläuft sich der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe nach § 16 Abs. 1 ZLG auf Fr. 2‘420.--. Nach § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Grossen Gemeinderates über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe geregelt. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG als sinngemäss anwendbar, soweit durch die Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betragen die maximalen Leistungen an Gemeindezuschüssen bei Alleinstehenden Fr. 1‘380.-- (Satz 1), und es gilt eine Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- (Satz 2). In Bezug auf das Verfahren gelten nach § 20a ZLG für die Gemeindezuschüsse die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.5.2 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV und in Art. 53 ATSG.
Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zur deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
4. Unbestritten und mit den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2+3) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder Miteigentümerin verschiedener Grundstücke in Italien ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wert dieser Grundstücke zum Vermögen gehört, von dem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Anteil von 10 % und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Erträge als Einnahmen anzurechnen sind.
Strittig ist demgegenüber zum einen die Höhe der anrechenbaren Werte der Grundstücke und damit auch der anrechenbaren Erträge daraus und zum andern das Recht der Beschwerdegegnerin, die Anrechnung rückwirkend vorzunehmen und gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zu erheben.
5.
5.1 Was zunächst den Wert der Grundstücke betrifft, so ist für die Parzelle Nr. 377 in der Gemeinde Z.___, auf der ein Wohnhaus steht (Urk. 16/33/2 S. 2), der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV massgebend. Denn wenn sich eine Person nur kürzerdauernd, insbesondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt neben der Anrechenbarkeit zum Verkehrswert auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1852 f. Rz 171).
Auf den übrigen Parzellen, die grundsätzlich ebenfalls zum Verkehrswert anzurechnen sind, befinden sich keine Wohnbauten, sondern die Parzellen Nr. 329 und Nr. 639 in der Gemeinde Z.___ sind als „AGRUMETO“ (Zitrusfruchtplantage) charakterisiert (Urk. 16/33/2 S. 1-2), und die Parzellen Nr. 663 und 668 in der Gemeinde B.___, sind als „SEMIN ARBOR“ (semin. arbor.:
seminativo arborato, Saatland mit Baumbestand) eingetragen (Urk. 16/33/3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermitttelte die Werte der verschiedenen Grundstücke anhand der Angaben in den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 (Urk. 16/33/2+3). Darin ist für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro und bei den Landparzellen zusätzlich in Lire angegeben; bei der Wohnliegenschaft wird der Betrag als „rendita“, bei den Landparzellen als „reddito“, gegliedert in einen „reddito dominicale“ und einen „reddito agrario“, bezeichnet. Diese Beträge setzte die Beschwerdegegnerin in vorgegebene Formeln ein, aus denen gemäss den Angaben in den Berechnungsblättern (Urk. 16/33/1) der Verkehrswert resultiert. Für die Wohnliegenschaft verwendete sie die Formel „rendita x 100 x 2“, für die Landparzellen die Formel „dominicale + agrario + 25 % x 75“. Auf diese Weise gelangte sie für die Wohnliegenschaft zu einem Wert von Euro 37‘184.-- und für die vier Landparzellen zusammen zu einem Wert von Euro 1‘987.51. Diese Werte rechnete sie für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der jährlich festgelegten Umrechnungskurse in Schweizerfranken um. Für das Jahr 2014 resultierten Werte von Fr. 45‘647.08 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘439.85 (Landparzellen), für das Jahr 2015 Werte von Fr. 44‘710.04 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘389.77 (Landparzellen) und für das Jahr 2016 Werte von Fr. 40‘288.86 (Wohnliegenschaft) und Fr. 2‘153.46 (Landparzellen).
Für die Berechnung der Erträge aus den Grundstücken verwendete die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls eine Formel, nämlich „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt = Ertrag“.
Die Beschwerdeführerin bestritt explizit die Schätzung der Wohnliegenschaft auf rund Fr. 40‘000.-- und brachte vor, aufgrund des Zustands des Hauses und der Lage des Grundstücks sei von einem Wert von höchstens Fr. 20‘000.-- auszugehen (Urk. 10 S. 2, Urk. 21 S. 1, Urk. 3/1).
5.3 Für die Bewertung einer selbstbewohnten Wohnliegenschaft ist im Kanton Zürich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ELV auf den Wert abzustellen, den die Steuerbehörde aufgrund der Regeln in § 39 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes (StG) und in der gestützt darauf erlassenen Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009;
LS 631.32) ermittelt hat. Dabei lässt § 39 Abs. 3 StG ausdrücklich schematische, formelmässige Bewertungen zu, und die Weisung 2009 verlangt nur dort eine individuelle Schätzung, wo die schematische Ermittlung zu einem Wert
führt, der über 100 % oder unter 70 % des Verkehrswertes liegt (vgl. Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 39 StG N 53; Weisung 2009 N 79-82).
Ist hingegen der Verkehrswert einer Wohnliegenschaft massgebend, sei es, weil es sich, wie vorliegendenfalls, nicht um eine selbst bewohnte Liegenschaft im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn handelt (Art. 17 Abs. 4 ELV), sei es, weil es um die Entäusserung einer selbst bewohnten Liegenschaft und die Frage nach dem adäquaten Gegenwert geht (Art. 17 Abs. 5 ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1), so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts primär eine individuelle, auf das konkrete Grundstück bezogene Schätzung erforderlich. Das Bundesgericht räumt allerdings ein, dass eine konkrete, aktuelle Liegenschaftsschätzung dort nicht tauglich ist, wo der Wert massgebend ist, den eine Liegenschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hatte. Hier ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf geeignete anderweitige Schätzungswerte abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4, P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 und P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a). Als geeignet hat das Bundesgericht neben dem gesetzlich vorgesehenen Repartitionswert (Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) insbesondere das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert bezeichnet, da der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert, hingegen häufig unter dem Gebäudeversicherungswert liege (Urteile des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). Das Bundesgericht ist jedoch schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dieser Durchschnittswert führe im konkreten Fall zu keinem vertretbaren Ergebnis, und hat die Verwaltung dort zu einer konkreten rückwirkenden Liegenschaftsschätzung verpflichtet (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.3).
5.4 Vorliegend muss kein Verkehrswert bestimmt werden, der weit in der Vergangenheit liegt, sondern es geht um den Wert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin (Alleineigentum; vgl. Urk. 16/33/2 S. 2) in den Jahren 2014 bis 2016, also um einen aktuellen Wert. Eine Schätzung aufgrund des konkreten, aktuellen Zustands der Liegenschaft ist daher hier die geeignete Methode für die Ermittlung des zusatzleistungsrechtlich anrechenbaren Vermögens. Der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Ausland liegt, ist für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen. Vielmehr hat das Bundesgericht im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a), und im Falle einer Wohnliegenschaft in Tunesien hat es der Verkehrswertschätzung eines einheimischen Architekten den Vorzug gegenüber derjenigen der schweizerischen Verwaltung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 4 und E. 5.2). Im letzteren Fall hat das Bundesgericht zudem festgehalten, der Verkehrswert könne korrektermassen nur durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten - unter Berücksichtigung der Kriterien der Grösse des Grundstücks, der Anzahl Zimmer, der Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer), der Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, ärmliches oder vornehmes Quartier) und des Ausbaustandards - hinreichend genau geschätzt werden, und hat die vorhandene, diesen Anforderungen nicht vollumfänglich genügende einheimische Schätzung nur für den Fall als ausreichend erachtet, dass eine genauere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen sei (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei den verwendeten Zahlen und Formeln handle es sich um die vom Staat Italien vorgegebenen Kapitalisierungswerte aus früheren Jahren (Urk. 2 S. 4). Aus den Internet-Kataster-Bescheinigungen vom 8. Juni 2016 erschliesst sich indessen nicht, wie die italienische Behörde im Falle der Wohnliegenschaft zur „rendita“ von Euro 185.92 gelangt ist. Die registrierten Daten (Flächenangaben, Anzahl Zimmer) machen nicht deutlich, wie Land- und Gebäudewert als zentrale Parameter der Schätzung einer Wohnliegenschaft (vgl. die Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) berücksichtigt sind, und es geht aus den Bescheinigungen auch nicht hervor, was die Kategorie A/4 (nach den Angaben der Beschwerdegegnerin stehend für „einfache Baute“; vgl. Urk. 2 S. 5) und die Klasse 2, denen die Wohnliegenschaft zugeordnet wird, bedeuten und wie sie im gesamten Spektrum positioniert sind. Insbesondere gibt zumindest dem unkundigen Laien auch die Spalte „Dati derivanti da“ keinen Aufschluss darüber. Insgesamt entsteht jedoch der Eindruck, dass der Wert unter „rendita“ auf einer amtlichen, zu Steuerzwecken erstellten Bewertung basiert, die vergleichbar ist mit der Bewertung gemäss der oben erwähnten (E. 5.3) Weisung 2009 des Regierungsrats des Kantons Zürich. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Beschwerdegegnerin als Liegenschaftenertrag nicht die „rendita“ von Euro 185.92 eingesetzt hat, sondern einen Betrag nach der Formel „Verkehrswert der Liegenschaft x 5 % - 20 % Unterhalt“, der mit rund Fr. 1‘600.-- bis Fr. 1‘800.-- viel höher ist. Allerdings ist die Herkunft dieser Formel sowie auch der Formel „rendita x 100 x 2“ zur Ermittlung des Verkehrswertes ebenfalls unbekannt; es ist aber offensichtlich, dass die Verwendung solcher Formeln zu einer lediglich schematischen, keine individuellen Gegebenheiten berücksichtigenden Schätzung führt.
Eine derartige Schätzung genügt indessen nach dem Ausgeführten grundsätzlich nicht oder auf jeden Fall erst dann, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan, dass vorliegendenfalls so grosse Hürden für eine konkrete Schätzung durch eine Fachperson für Immobilien in Italien bestünden. Sie hielt im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Dokumente wie etwa eine Verkehrswertschätzung einzureichen, die den geltend gemachten Wert der Liegenschaft untermauern würden (Urk. 2 S. 5). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es jedoch der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin muss der Beschwerdegegnerin aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zwar sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Verkehrswertschätzung ermöglichen; die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einzunehmen hat, gebietet jedoch, dass sie diese Unterlagen genau bezeichnet und die Beschwerdeführerin explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, eine individuelle, auf die konkrete Wohnliegenschaft in der Zeit ab dem Jahr 2014 bezogene Verkehrswertschätzung noch zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin darlegte, die verwendeten Formeln entstammten früheren Jahren und in den vergangenen Jahren seien die Kategorien und Kapitalisierungswerte immer wieder verändert worden (Urk. 2 S. 4). Gestützt auf diese Schätzung wird sodann auch der Wert des (hypothetischen) Ertrags daraus neu zu ermitteln sein.
5.5 Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich gleichermassen für die verschiedenen Landparzellen in den Gemeinden Z.___ und B.___. Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Werte hier viel tiefer sind und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, ist es jedoch eher gerechtfertigt, auf die vereinfachte, schematische Schätzung abzustellen. Immerhin ist es geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der von ihr errechneten Werte der Fachperson, die mit der Schätzung der Wohnliegenschaft betraut wird, zumindest zur summarischen Beurteilung der Plausibilität unterbreitet.
6.
6.1 Stehen die anzurechnenden Verkehrswerte der Grundstücke und die Erträge daraus noch nicht fest, so kann auch noch nicht über die Höhe der Rückforderung befunden werden, die aus der Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Anrechnung dieser Beträge resultiert. Bereits an dieser Stelle ist aber über das grundsätzliche Recht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, die Beträge rückwirkend anzurechnen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu verpflichten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin berief sich für ihre Rückforderung auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 15).
Der Sachverhalt, der die Beschwerdegegnerin zu dieser Einstufung bewog, steht dem Grundsatz nach fest. Die Beschwerdeführerin verneinte am 12. März 2014 im Anmeldeformular die Frage „Besitzen Sie eine Liegenschaft im In- und/oder Ausland oder sind Sie Teilhaber?“ (Urk. 16/1 S. 2), und sie unterschrieb am 30. Juni 2014 - unrichtigerweise - die folgende vorformulierte Zusatzerklärung: „Ich erkläre hiermit, nicht Eigentümer resp. Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohnung/Haus/Land im Ausland zu sein.“ (Urk. 16/19).
Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung betrifft indessen nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 3.3.2) die Unterlassung, Änderungen zu melden, die während des laufenden Zusatzleistungsbezugs eingetreten sind, während die unrichtige Angabe der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung betrifft, sondern vielmehr einen Sachverhalt, der sich bereits zu Beginn des Zusatzleistungsbezug anders präsentierte, als die Beschwerdeführerin ihn darstellte. Solche falschen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 40 zu Art. 28 ATSG), nicht aber eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG.
6.3 Ob der Beschwerdeführerin eine Pflichtverletzung tatsächlich vorzuwerfen ist, kann indessen offen bleiben. Denn das Grundeigentum, von dem die Beschwerdegegnerin im Juni 2016 durch die entsprechende Formularangabe der Beschwerdeführerin (Urk. 16/41 S. 2) und durch die neu eingereichten Internet-Kataster-Bescheinigungen (Urk. 16/33/2+3) erfuhr, stellt eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwerdegegnerin wegen der vorangegangenen unrichtigen Angaben nicht früher kennen konnte. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Erhebung einer Rückforderung berechtigt (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 2 und E. 3b). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung am 21. Juni 2016 hat sie die 90tägige Frist seit der Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., N 38-39 zu Art. 53 ATSG) ohne Weiteres eingehalten.
Sollten aus der neuen Berechnung der Verkehrswerte der Grundstücke und der Erträge daraus und aus deren Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung wiederum zu viel ausbezahlte Leistungen resultieren, so wäre die Beschwerdegegnerin daher zu deren Rückforderung berechtigt, ohne dass es auf eine Pflichtverletzung oder ein Verschulden der Beschwerdeführerin ankäme. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Parteien zu den Versäumnissen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden.
7. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Werte der Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Werte der Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus im Sinne der Erwägungen neu ermittle und hernach über die Zusatzleistungsansprüche der Beschwerdeführerin und über die Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel