Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Stadt Dietikon, Mandatszentrum Erwachsenenschutz
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 8/17; Urk. 8/25; Urk. 8/31; Urk. 8/36; Urk. 8/50; Urk. 8/67).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. Februar 2016 (Urk. 8/78) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten infolge rückwirkender Anrechnung der vier verpachteten Grundstücke und des Pachtzinses zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 59‘738.-- für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 29. Februar 2016. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/111) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/118 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 11. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) einzuhalten sowie die Rückforderung auf der Basis der aktuellen Schätzungen des Zürcher Bauernverbands über den Wert der Grundstücke aus dem Jahr 2016 festzulegen (Urk. 1 S. 1).
Die von der Durchführungsstelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 7) beantragte Sistierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich unter Beilage entsprechender Belege zur landwirtschaftlichen Nutzung respektive Qualifikation gemäss Art. 2 und Art. 6 BGBB zu äussern und das in den Akten erwähnte Schätzungsgutachten von Z.___ einzureichen. Am 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie mehrere Belege ein (vgl. Urk. 11-12/1-7). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2016 (Urk. 14) sowie 27. Januar 2017 (Urk. 16) Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass sie sich mit der Anrechnung des aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur (ALN) genehmigten Verkaufspreises für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden erkläre. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (Urk. 20) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag an.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c).
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.
1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke allerdings dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV ist den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 364 zu Art. 11). Von der in Art. 17 Abs. 6 ELV den Kantonen gewährten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, hat der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisung des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2017, S. 10 Ziff. 2.2.1).
1.4 Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, das heisst dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Nach der Verwaltungspraxis ist dieser Wert in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert besteht (vgl. 44 BGBB; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3444.04).
2.
2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Rückforderung infolge rückwirkender Anrechnung von vier verpachteten Grundstücken verfügt wurde, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen zwei Brüdern als Erbengemeinschaft bereits seit längerem besitzt. Dies ergab sich erst im Rahmen der im Jahr 2015 eingeleiteten periodischen Leistungsüberprüfung (vgl. Urk. 8/52-55; Urk. 8/58; Urk. 8/60; Urk. 8/78 S. 3). Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Anpassung der Berechnungsgrundlagen und eines allfälliges Rückforderungsanspruchs (vgl. hierzu vorstehend E. 1.1) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Strittig sind einzig die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Vermögenswerte dieser Grundstücke.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs als Berechnungsgrundlage für die Vermögenswerte der vier Grundstücke auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung respektive auf die Verkehrswertschätzung der Zürcher Kantonalbank aus dem Jahr 1993 ab, wonach sich der Verkehrswert der vier Grundstücke auf insgesamt Fr. 404‘660.-- belaufe. Der anrechenbare Anteil pro Person (drei Brüder) betrage demnach Fr. 134‘886.-- (Fr. 404‘660.-- : 3; vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/78 S. 3). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1993 sei nicht mehr aktuell und die Bestimmungen des BGBB seien nicht eingehalten worden. Es seien die Grundstückschätzungen des ALN respektive des Bauernverbandes zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des ALN vom 7. November 2016 (Urk. 12/4) ein, wonach die betroffenen vier Grundstücke alle landwirtschaftlich genutzt und in den Geltungsbereich des BGBB fallen würden, der Ertragswert indessen keine Anwendung finde, da keine Nachkommen über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen würden. Das bäuerliche Bodenrecht sei am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Im zuvor geltenden Landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz habe die Konzeption des höchstzulässigen Preises noch nicht existiert. Damals sei lediglich geprüft worden, ob Spekulationsabsichten vorlägen. Entsprechend habe keine umfassende Preisstatistik existiert. Die Durchschnittswerte für Acker- beziehungsweise Wiesenland hätten ungefähr doppelt so viel betragen wie die heutigen Durchschnittswerte (S. 1 f.).
Zudem reichte er drei Verfügungen des ALN vom 22. respektive 27. September 2016 (Urk. 12/5) ein, wonach der Erwerb dieser vier in der Gemeinde A.___ liegenden Grundstücke gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BGBB zu den folgenden Kaufpreisen bewilligt worden sei:
- Kat.-Nr. B.___ („C.___“): pauschal Fr. 22‘857.--
- Kat.-Nr. D.___ („E.___“): pauschal Fr. 63‘759.--
- Kat.-Nr. F.___ („G.___“) und Kat.-Nr. H.___ („I.___“): pauschal Fr. 75‘658.--
Gestützt auf diese Erkenntnisse beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 14) sowie 27. Januar 2017 (Urk. 16) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass sie sich mit der Anrechnung der aktuellen vom ALN genehmigten Verkaufspreise für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden erkläre. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (Urk. 20) an.
2.4 Nachdem nun hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke zur Bestimmung des Rückerstattungsanspruchs übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang zu bringen sind, erweist sich die für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 29. Februar 2016 errechnete Rückforderung als unzutreffend. Die Sache ist daher zur Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der vom ALN ermittelten Werten (vorstehend Ziff. 2.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass zur Berechnung des Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke auf die aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur bewilligten Verkaufspreise im Sinne der Erwägungen abzustellen ist.
Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese nach neuerlicher Berechnung des Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung dieser Grundstückswerte erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans