Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00115
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 12. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 31. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/83).
Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 10/35) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2015 Einsprache (Urk. 10/39) und beanstandete insbesondere die Höhe des dem Ehemann angerechneten Erwerbseinkommens.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 10/51-52, Urk. 10/V3) wurde die Verfügung vom 25. August 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten nach den neuen Ermittlungen korrigiert. Infolge eines nach wie vor bestehenden Einnahmeüberschusses wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen auch mit der Neuberechnung verneint. Die von der Versicherten am 22. Februar 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/53) wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/V5 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Die Versicherte erhob am 19. August 2016 (Urk. 1), ergänzt am 17. September 2016 (Urk. 6), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei das tatsächliche Einkommen des Ehemannes in den Berechnungen zu berücksichtigen, da sie ausreichende und ernsthafte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätten. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz erneuter mehrfacher Aufforderung die nötigen Unterlagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hätten. Es sei ihnen eine letzte Frist bis zum 21. März 2016 gewährt worden, um die verlangten Unterlagen einzureichen, dies mit der Androhung, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls die Unterlagen bis dann nicht vorlägen. Da die Unterlagen weiterhin nicht eingereicht worden seien, sei auf die Einsprache nicht einzutreten, soweit es um die Berücksichtigung der beiden Töchter bei der Berechnung der Zusatzleistungen gehe (S. 2 oben).
Was das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffe, so sei mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt worden, dass für die Jahre 2015 und 2016 die Werte des Jahres 2014 übernommen würden. Falls diese Werte nicht zutreffen sollten, müsse dies nachgewiesen und die vollständigen Unterlagen eingereicht werden, aus welchen die tatsächlich erzielten Einkünfte hervorgingen. Falls die Einkünfte 2015 und 2016 tiefer als die Werte von 2014 sein sollten, könne jedoch nicht das in den beiden Jahren tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. In diesem Fall sei ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- anzurechnen, ausser es werde nachgewiesen, dass der Ehemann sich ausreichend, aber erfolglos um Arbeit bemüht habe. Dies sei dann umfassend zu belegen. Der Ehemann habe bisher an Nachweisen für seine Arbeitsbemühungen einzig eine Zusammenstellung von zehn E-Mails von April 2016 mit Absagen auf Bewerbungen eingereicht. Allein aus diesen E-Mails liessen sich die Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht beurteilen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen seien keine ausreichenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Somit müsste nun eigentlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- angerechnet werden. Darauf könne jedoch verzichtet werden, weil sich dadurch der Einnahmeüberschuss noch vergrössern und am Ergebnis nichts ändern würde.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 6), bisher seien die Bewerbungsbemühungen ihres Ehemannes von Januar bis Juni 2016 eingereicht worden. Es sei deshalb bis heute nicht ganz klar, was genau einzureichen sei, wenn dies so nicht akzeptiert werde. Sie hätten sich daran orientiert, was beim RAV üblich sei, das heisse zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, insbesondere ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin das tatsächlich erzielte oder ein hypothetisches Einkommen von Fr. 60‘000.-- jährlich anzurechnen ist.
3.
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig und muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3 Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Töchter zur Berechnung der Zusatzleistungen abzuweisen. Die Formulierung, auf die Einsprache werde „nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrachten, welches darauf zurückzuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unentschuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergangene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.
3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen mehrfach aufgefordert hatte, Unterlagen betreffend die beiden Töchter (Schule, Ausbildung, Lehrlingslohn etc.) einzureichen (vgl. Urk. 10/19-, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/25-26, Urk. 10/31; vgl. auch Urk. 10/33). Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufforderungen bezüglich des Einreichens von Unterlagen nicht nach, sondern machte lediglich vage Ausführungen zum Ausbildungsstand, Lohn etc. der Töchter, ohne dies zu belegen (Urk. 10/20, Urk. 10/22, Urk. 10/24, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/53).
Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 10/57) machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie trotz unzähliger Aufforderungen während mehr als neun Monaten keinerlei Unterlagen betreffend die Töchter eingereicht habe und die Töchter deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nun bereits seit mehr als einem Jahr wisse, welche Unterlagen und Angaben betreffend die Töchter benötigt würden und der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden sei, wo sie die Unterlagen beschaffen könne. Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ein letztes Mal auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 21. März 2016 einzureichen, ansonsten auf die Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten werde (S. 3 unten).
Im Schreiben vom 19. März 2016 (Urk. 10/59) machte die Beschwerdeführerin wiederum einige Angaben zu den Töchtern, ohne diese jedoch mit den geforderten Unterlagen zu belegen, und reichte lediglich einen Lehrvertrag (Urk. 10/58) ein. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der Töchter (vgl. Urk. 10/35-36, Urk. 10/V1).
3.5 Indem die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nie die geforderten Unterlagen einreichte, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Mindestmass an Mitwirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mitwirkungspflicht damit verletzt. So hätte die Beschwerdeführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens diejenigen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungsweise welche sie hätte beschaffen können. Die Beschwerdeführerin tat jedoch nichts dergleichen. Vielmehr forderte sie von der Beschwerdegegnerin, hypothetische Werte betreffend die Töchter in die Berechnung einzusetzen.
3.6 Aus den Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftlicher und mit Fristansetzung verbundener Aufforderung sowie nach unmissverständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hat. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Töchter ist es nicht möglich, diese in die Berechnung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällige weitere Zusatzleistungen miteinzubeziehen. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht (BGE 121 V 204 E. 6a).
Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt.
4.
4.1 Betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 156).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeführerin nicht nur eine Zusammenstellung von zehn E-Mails mit Absagen auf Bewerbungen ihres Ehemannes von April 2016 an Nachweisen ein, sondern belegte die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes vielmehr mit schriftlichen Absagen sowie den dazugehörigen Stelleninseraten für die Monate Januar (Urk. 10/66; 10 Bewerbungen), Februar (Urk. 10/67; 10 Bewerbungen), März (Urk. 10/68; 10 Bewerbungen), April (Urk. 10/60a; 10 Bewerbungen), Mai (Urk. 10/64; 10 Bewerbungen), Juni (Urk. 10/71; 8 Bewerbungen) und Juli (Urk. 10/72; 2 Bewerbungen) des Jahres 2016. Zudem wurde auch das Motivationsschreiben des Ehemannes, welches jeweils angepasst werde, eingereicht (Urk. 10/64a). Den eingereichten Stelleninseraten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ernst zu nehmende Inserate seinem Bildungsniveau entsprechend und nicht „aufs Geratewohl“ auf irgendwelche Stellenausschreibungen oder spontan beworben hat. Die Bewerbungen sind ausserdem weder telefonisch noch persönlich, sondern schriftlich erfolgt. Der Ehemann hat sich demnach rechtsprechungsgemäss um offene Arbeitsgelegenheiten bemüht, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind als beispielsweise bei Blindbewerbungen. Seine Bewerbungen sind demnach sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 wonach mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat zu erfolgen haben) als genügend zu bewerten, womit vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin durchaus von ernsthaften Arbeitsbemühungen die Rede sein kann.
4.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch für die Jahre 2015 und 2016 auf die Zahlen des Jahres 2014 beziehungsweise auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen abzustellen, kann nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Vielmehr hätte sie die erfolglosen Stellenbemühungen prüfen müssen, zumal diese geeignet sind, zur Annahme zu führen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht verwertet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Die Beschwerdegegnerin darf demnach lediglich das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anrechnen.
4.4 Aus den Lohnausweisen des Jahres 2015 geht ein Erwerbseinkommen von Fr. 20‘439.-- hervor (Urk. 10/55-56), welches zu Fr. 12‘626.-- anrechenbar ist (Fr. 20‘439.-- minus Freibetrag von Fr. 1‘500.--, 2/3 davon), zudem wurden dem Ehemann Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 22‘955.-- (Urk. 10/54) ausbezahlt, was vorliegend Einnahmen des Ehemannes von total Fr. 35‘581.-- für das Jahr 2015 ergibt.
Zu diesen Einnahmen sind die unbestrittenen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘424.-- (Renten der Invalidenversicherung) sowie von Fr. 3‘240.-- (Leistungen der Krankenkasse) hinzuzurechnen, was Gesamteinnahmen des Ehepaars von Fr. 44‘245.-- für das Jahr 2015 ergibt.
Deshalb ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch ab 2015 unter Anrechnung des effektiven Einkommens des Ehemannes ermittle und darüber neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 13. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes angerechnet wurde und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach