Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00116


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 26. September 2017

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Rahel John

Sartorial AG, Rechtsanwälte & Notare

Lerchentalstrasse 27, 9016 St. Gallen


gegen


Gemeinde Hinwil

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___ und Y.___ wurden durch ihren Sohn Z.___ am 13. Januar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (Urk. 8/2-4). Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 sprach ihnen die Gemeinde C.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘159.-- pro Monat zu (Urk. 8/8).

    Hieran hielt sie auf Einsprache vom 8. Juni 2016 (Urk. 8/13) hin mit Entscheid vom 21. Juli 2016 fest (Urk. 8/16 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 25. August 2016 Beschwerde und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihnen ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 6‘704.-- pro Monat, eventuell von mindestens Fr. 3‘379.--auszurichten. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuverfügung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 schloss die Gemeinde C.___ auf Abweisung der Beschwerde. Es seien überdies Heimtaxen von Fr. 131.50 für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 111.-- für die Beschwerdeführerin als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen. Eventuell seien Heimtaxen von Fr. 141.60 für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 120.-- für die Beschwerdeführerin, subeventuell von Fr. 151.60 für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 135.-- für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 7). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Replik vom 7. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 24. Oktober 2016 ebenfalls am Antrag auf Abweisung fest (Urk. 13), was den Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Lebensbedarfs. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht dem Betrag der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen garantieren somit den Bezügerinnen und Bezügern einer AHV- oder IV-Rente das Existenzminimum, ohne welches sich diese gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 481 E.3.2 mit Hinweisen = Pra. 2013 S. 240. mit Hinweisen in Praxis).

1.2    Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tagestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2016; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl, a.a.O., S. 1715 Rz 117).

1.3    Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. Laut Ziff. 2.3.1 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV hat das kantonale Sozialamt die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für Personen in Spital- und Pflegeheimen gemäss § 1 lit. a ZLV auf maximal Fr. 255.-- pro Tag festgesetzt (Stand 2016). Die Heimtaxe setzt sich aus dem Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegeanteil der versicherten Person von maximal Fr. 21.60 pro Tag zusammen. Zuschläge für erhöhten Komfort gehören nicht zu den anrechenbaren Heimkosten und können daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohen Taxen, welche insbesondere überdurchschnittliche Hotellerie- und Betreuungsleistungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffentlicher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze (Ziff. 2.3.1.2 der Weisungen).


1.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung der Ergänzungsleistungen Heimkosten von jährlich Fr. 95‘745.-- (= Fr. 51‘825.-- für den Beschwerdeführer + Fr. 43‘920.-- für die Beschwerdeführerin) zugrunde (Urk. 8/9 S. 2-3). Diese setzen sich zusammen aus der von ihr anerkannten Hotellerietaxe von Fr. 100.--, dem Betreuungszuschlag von Fr. 20.-- und dem Pflegekosteneigenanteil von Fr. 21.60 pro Tag für den Beschwerdeführer (Fr. 141.60 x 366 Tage (Schaltjahr); vgl. Urk. 8/9 S. 4) und der anerkannten Hotellerietaxe von Fr. 100.-- und dem Betreuungszuschlag von Fr. 20.-- pro Tag für die Beschwerdeführerin (Fr. 120.-- x 366 Tage; vgl. Urk. 8/9 S. 4). Zur Begründung, weshalb sie nicht die gesamte Hotellerietaxe für die von den Beschwerdeführenden bewohnten Zimmer mit Dusche/WC im A.___ in die Berechnung aufnahm, führte sie zusammengefasst aus, beim gewählten Aufenthalt im A.___ handle es sich nicht um eine einfache und zweckmässige Wohnform, sondern vielmehr um ein Heim mit überdurchschnittlich hohen Hotellerie- und Betreuungsleistungen, entsprechend würden die Taxen auch deutlich über den in der Region üblichen Beiträgen liegen (Urk. 2 S. 2 Mitte). Die Stiftung „P.___“ in C.___ biete für Ehepaare geeignete und zumutbare Zweibettzimmer zum Tarif von Fr. 90.-- pro Person und Tag für die Hotellerie, zuzüglich Betreuungszuschlägen von pauschal Fr. 20.-- pro Person und Tag, zuzüglich Pflegetaxe bis maximal Fr. 21.60 pro Tag und Person, an. Zusätzlich bestehe im Haus B.___ des Alters- und Pflegeheimes ein Angebot für Ehepaare aus zwei Zimmern mit einer gemeinsamen Nasszelle. Dieses Angebot stehe für einen Hotellerie-Tarif von Fr. 100.-- pro Person und Tag, zuzüglich Betreuungs- und Pflegekosten zur Verfügung (Urk. 2 S. 2 Mitte). In der Berechnung sei ein Mittelwert der Tarife für Ehepaare im Alters- und Pflegeheim berücksichtigt worden. Bei diesem Vorgehen handle es sich um eine im Bezirk C.___ übliche Praxis für die Berechnung von Zusatzleistungen für Ehepaare in Pflegesituationen (Urk. 2 S. 2 unten).

    In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem weiter aus, dass die vorliegend gewählte Wohnsituation - jeweils zwei Zimmer pro Person - einem hohen Komfort entspreche, welcher nicht über die Ergänzungsleistungen zu finanzieren sei. Es wäre den Beschwerdeführenden ohne Weiteres zumutbar, gemeinsam ein Zimmer zu belegen (S. 2 unten). Eine Kostenübersicht der Heime in der Region D.___ ergebe weiter, dass die Heimtaxen der A.___ übersetzt seien (S. 3 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie würden je in einem Zweiraumzimmer zum Preis von Fr. 200.-- beziehungsweise Fr. 190.-- pro Person und Tag wohnen. Darin seien sowohl die Heim- als auch die Betreuungstaxe inbegriffen. Dieser Tarif liege deutlich unter dem in den Weisungen erwähnten Maximalbetrag von Fr. 255.-- pro Tag (S. 5 Mitte). Die Vorinstanz übersehe, dass in den von ihr erwähnten Hotellerietarifen von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- die Mahlzeiten der Bewohner nicht inbegriffen seien. Gemäss Reglement zur Tarif- und Taxordnung des Alters- und Pflegeheims C.___ seien noch jeweils Fr. 31.-- pro Tag für die Mahlzeiten hinzuzurechnen. Es sei nicht anzunehmen, dass solche Kosten für Mahlzeiten unter „erhöhten Komfort“ fallen würden. Bei den Tarifen im A.___ seien die Mahlzeiten bereits inbegriffen (S. 6 unten). Zudem würden auch beim Alter- und Pflegeheim C.___ noch eine Betreuungstaxe von Fr. 20.-- sowie die Pflegetaxe von Fr. 21.60 anfallen, sodass letzten Endes bei einem Aufenthalt eine mit dem A.___ vergleichbare Tagestaxe inklusive Betreuung von insgesamt Fr. 162.60 beziehungsweise Fr. 172.60 pro Person resultiere. Es zeige sich somit bereits im Vergleich mit dem Alters- und Pflegeheim C.___, dass die Anrechnung von lediglich Fr. 120.-- als Heim- und Betreuungstaxe nicht korrekt sein könne (S. 7 oben). Die von der Vorinstanz herbeigezogenen Fr. 120.-- als Heim- und Betreuungstaxe würden keineswegs dem Durchschnitt entsprechen (S. 7 unten f.). Es zeige sich deutlich, dass die durchschnittlichen Werte der Heime der Region wesentlich höher liegen würden. Für ein Einzelzimmer sei mit einer durchschnittlichen Heim- und Betreuungstaxe von mindestens Fr. 171.-- zu rechnen, für ein Doppelzimmer mit mindestens Fr. 141.81 pro Person (S. 9 oben). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich beim A.___ um ein Heim mit privater Trägerschaft handle. In gewissen Kanton würden für Heime mit privater Trägerschaft bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen Infrastrukturzuschläge von rund Fr. 30.-- gewährt, sofern die Liegenschaft nicht staatlich finanziert worden sei. Die A.___ sei gesamthaft von privater Hand finanziert worden. Somit würden die durchschnittlichen Kosten für ein Einzelzimmer in der Region C.___ in etwa bei jenen liegen, die von ihnen geltend gemacht werden (S. 9 Mitte).

    In der Replik vom 7. Oktober 2016 (Urk. 10) hielten die Beschwerdeführenden unter anderem weiter fest, dass heutige Heime grossmehrheitlich aus Einzelzimmern bestehen würden. Sie hätten kein Doppelzimmer gefunden, weswegen sie nun ihre heutigen Zimmer bewohnen würden (S. 3 Mitte). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nun plötzlich Heime aus der Region D.___ als Vergleichsbasis heranziehe (S. 3 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heimtaxe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht beschränkte.


3.

3.1    Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (BGE 127 V 368 E. 5a S. 369 f.; vgl. auch BGE 122 V 19 E. 5a S. 24 mit Hinweisen). Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (vgl. vorstehend E. 1.1; so auch Urteile des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137; P 57/91 vom 27. August 1992 E. 3d, in: ZAK 1992 S. 448).

    Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Festlegung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbetrages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergänzungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.


3.2    Die A.___ stellt den Beschwerdeführenden für ihren Aufenthalt täglich Fr. 200.-- respektive Fr. 190.-- für Hotellerie sowie einen Pflegeanteil von Fr. 16.-- für den Beschwerdeführer in Rechnung (vgl. Urk. 8/11a+b), wovon die Beschwerdegegnerin lediglich je Fr. 100.-- für Hotellerie, je Fr. 20.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil für den Beschwerdeführer von Fr. 21.60, mithin Fr. 261.60 als Ausgaben in der EL-Berechnung anrechnen will (366 Tage x Fr. 261.60 = Fr. 95‘745.--; vgl. Urk. 8/8-9).

3.3    Die Beschwerdeführenden wohnen je in einem Zweiraumzimmer zum Preis von Fr. 200.-- respektive Fr. 190.-- pro Tag (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 3/2 S. 5). Aus der Kostenübersicht der A.___ geht hervor, dass diese auch günstigere Zimmer anbieten würde. Die A.___ bietet beispielsweise auch eine Doppelbelegung eines solchen Zweiraumzimmers zu einem deutlich niedrigen Tarif an. Selbst die Doppelbelegung eines Doppelzimmers wäre zu einem günstigeren Tarif möglich (Urk. 3/2 S. 5). Nach dem Gesagten ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) beizupflichten, dass die Unterbringung beziehungsweise das Bewohnen je eines Zweiraumzimmers in der A.___ zweifellos einem erhöhten Komfort entspricht, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.1-3 und E. 3.1). Es wäre den Beschwerdeführenden absolut zumutbar, zusammen ein Zweiraumzimmer respektive ein Doppelzimmer zu bewohnen.

    Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, dass für sie kein Doppelzimmer habe gefunden werden können und sie deshalb nun ihre heutigen Zimmer bewohnen würden (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag dies nicht zu überzeugen. So belegen heute beide je ein Zweiraumzimmer, welches gemäss Kostenübersicht der A.___ auch doppelt belegt werden könnte.

3.4    Im Weiteren zeigt ein Vergleich mit den Alters- und Pflegeheimen in D.___, dass die von der A.___ in Rechnung gestellten Heimtaxen deutlich höher liegen. Im Altersheim E.___ beträgt der Pensionspreis für ein Einzelzimmer (Doppelzimmer werden keine angeboten) durchschnittlich Fr. 93.--. Unter Einbezug der Kosten für Betreuung und Pflege würden Gesamtkosten von Fr. 127.-- pro Tag für den Beschwerdeführer respektive Fr. 102.- pro Tag für die Beschwerdeführerin resultieren (vgl. Urk. 8/17). Dagegen würden die Kosten für ein Zweierzimmer im Betagtenzentrum F.___ pro Person und Tag Fr. 100.-- beziehungsweise unter Einbezug der Pflege- und Betreuungskosten sowie des in den ersten 12 Monaten erhobenen Auswärtigenzuschlages in der Höhe von Fr. 10.-- pro Tag gesamthaft Fr. 154.-- für den Beschwerdeführer respektive Fr. 140.-- für die Beschwerdeführerin betragen (vgl. Urk. 8/18). Im Altersheim G.___ würden die Heimkosten bei einer Zweierbelegung eines Mehrbett-Zimmers für den Beschwerdeführer Fr. 147.-- pro Tag und für die Beschwerdeführerin Fr. 127.-- (inklusive Betreuungs- und Pflegetaxen sowie eines Auswärtigenzuschlages) betragen (vgl. Urk. 8/19).

    In der von der Beschwerdegegnerin erstellten Kostenübersicht über diese drei Heime nahm diese für das Altersheim G.___ eine Pensionstaxe von Fr. 79.-- für ein Dreierzimmer an (vgl. Urk. 7 S. 3 Mitte). Dabei erscheint das Bewohnen eines Dreierzimmers für ein Ehepaar als nicht mehr zumutbar. Nach dem Gesagten betragen die durchschnittlichen Heimkosten dieser drei in der gleichen Region ansässigen Alters- und Pflegeheime pro Tag rund Fr. 143.-- für den Beschwerdeführer und Fr. 123.-- für die Beschwerdeführerin und liegen damit deutlich unter den Tarifen der A.___.

3.5    Die Beschwerdegegnerin hat in der Berechnung respektive der Verfügung vom 13. Mai 2016 einen Mittelwert der Tarife für Ehepaare im Alters- und Pflegeheim C.___ berücksichtigt, wovon sie in der Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 zu Recht abgewichen ist und - wie vorstehend (vgl. E. 3.4) - schliesslich gestützt auf Ziff. 2.3.1.2 der Weisung des kantonalen Sozialamtes Zürich (vgl. vorstehend E. 1.3) einen Vergleich mit den Heimtaxen der betroffenen Region D.___ vornahm (Urk. 7). Eine Berücksichtigung der Heimtaxen der entsprechenden Region rechtfertigt sich nur schon deshalb, da es gerade regionale Unterschiede gibt. Andernfalls könnte eine Person, welche ihren Wohnsitz vor dem Heimeintritt in einer „teureren“ Region hatte, ein Heim in einer „günstigeren“ Region wählen und sich damit auf Kosten der Ergänzungsleistungen einen höheren Lebensstandard respektive ein besseres/beziehungsweise komfortableres Zimmer finanzieren.

    Entsprechend können vorliegend die Vergleiche mit den Heimtaxen der Region C.___ unberücksichtigt bleiben.

3.6    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bewohnen je eines Zweiraumzimmers einem hohen Komfort entspricht, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Weiter erweisen sich die von der A.___ in Rechnung gestellten Heimtaxen im regionalen Vergleich als überhöht (vgl. vorstehend E. 3.4). Die Ergänzungsleistungen sollen wie dargelegt lediglich einen einfachen und zweckmässigen Heimaufenthalt garantieren. Bei der Wahl des Heimes beziehungsweise der Ausstattung des Zimmers haben AHV-Bezügerinnen und -bezüger, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, zu beachten, dass die Ergänzungsleistungen die Heimtaxen je nach der von ihr getroffenen Wahl nicht voll decken. Darauf wurden die Beschwerdeführenden offenbar im Dezember 2015 aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Dass sich die Beschwerdeführenden dennoch für ein teureres Heim und eine komfortablere Zimmerauswahl entschieden haben, ist nicht auf Kosten der Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Schliesslich muss ein großer Teil der AHV-Bezügerinnen und -bezüger, die nicht in den Genuss von Ergänzungsleistungen kommen, bei der Wahl eines Heims ebenfalls pekuniäre Gesichtspunkte beachten. Die aus Steuergeldern von Bund und Kantonen finanzierten Ergänzungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 ELG), die zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 ELG), bieten keine Handhabe, Bezüger von Ergänzungsleistungen im Vergleich zu Nichtbezügern besser zu stellen und einen höheren Lebensstandard zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich zu Recht auf die Schadenminderungspflicht hin, welche auch auf Bezüger von Ergänzungsleistungen Anwendung findet. Diese haben die Kosten, welche mittels Ergänzungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten. Angesichts der hohen Inanspruchnahme der Ergänzungsleistungen bestehen dementsprechend hohe Anforderungen an Bezüger hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1).

    Wie bereits dargelegt wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar, ein Zweiraumzimmer doppelt zu belegen respektive zusammen in einem Doppelzimmer zu wohnen. Bereits dadurch würden sich die in die Berechnung einfliessenden Ausgaben für die Heimtaxe erheblich reduzieren (vgl. vorstehend E. 3.3). Dass eine solche Massnahme aus medizinischen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist, wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Anhaltspunkte.


4.    Zusammenfassend kann von einem einfachen und zweckmässigen Heimaufenthalt nicht mehr die Rede sein. Ein Vergleich mit den durchschnittlichen Heimtaxen der Region ergibt, dass die Beschwerdegegnerin - welche zunächst andere Vergleichszahlen heranzog (vgl. Urk. 2) - die Heimtaxen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 8/8) dennoch in richtigem Masse und zu Recht beschränkte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Rahel John

- Gemeinde Hinwil

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager