Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00118
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 25. Oktober 2017
in Sachen
Erbin des X.___, gestorben am 10. September 2015
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1925, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Dezember 2002 Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/110). Am 10. September 2015 verstarb er (Urk. 7/101). Als gesetzliche Erbin hinterliess er seine Tochter Z.___. In seinem Testament setzte er jedoch als alleinige Erbin seines Nachlasses Y.___ ein (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. April 2016 (Urk. 7/V39) stellte die Durchführungsstelle einen Rückerstattungsanspruch für die dem verstorbenen Versicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 ausgerichteten Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen von insgesamt Fr. 31‘498.-- fest und verpflichtete Y.___ zur Rückerstattung des verbleibenden Nettonachlassvermögens in derzeit noch unbekannter Höhe, maximal jedoch von Fr. 31‘498.--. Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/114) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/V40 = Urk. 2) ab und legte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 26‘035.-- fest.
2. Am 29. August 2016 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdeführerin sodann die persönliche Anhörung vor dem hiesigen Gericht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen sowohl Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) als auch Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c ZLG).
1.2 Nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurückzuerstatten (Satz 1). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigt (Satz 2).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse freiwillige Leistungen seien, welche den erhöhten Lebenskosten des Bezügers Rechnung tragen sollten und nicht der Wahrung oder Bildung von vererbbarem Vermögen dienen würden. Die an den verstorbenen Bezüger ausgerichteten Leistungen seien daher aus dessen Nettonachlass zurückzufordern. Die Rückerstattungsverfügung sei fristgerecht erfolgt (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rückforderung sei nicht fristgerecht erfolgt. Eine solche sei innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag einzufordern. Unter diesen Umständen hätte sie die Erbschaft nie angenommen. Die Adoptivtochter des Verstorbenen habe auf das Erbe verzichtet. Ausserdem sei es merkwürdig, dass die Rückforderung fast genau dem Betrag der Banküberweisung entspreche (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten persönlichen Anhörung (vgl. Urk. 11) festzuhalten, dass eine solche nicht als notwendig erachtet wird. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde sodann nicht gestellt (vgl. hierzu BGE 122 V 47 E. 3a).
3.2 In den Akten findet sich eine Zusammenstellung der an den verstorbenen Versicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7/110). Danach wurden ihm Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 202‘415.--, Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 27‘472.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 3‘426.-- und Einmalzulagen in der Höhe von Fr. 600.-- ausgerichtet (S. 2). Die Höhe dieser Leistungen blieb unbestritten und es besteht auch kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Damit besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der rechtmässig ausgerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen bis zur Höhe von maximal Fr. 31‘498.-- (Fr. 27‘472.-- + Fr. 3‘426.-- + Fr. 600.--).
3.3 Rückerstattungspflichtig ist die Beschwerdeführerin als testamentarisch eingesetzte Alleinerbin (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115). Die Tochter des verstorbenen Versicherten als gesetzliche Erbin erhob gegen die Testamentseröffnung nach Lage der Akten weder Einsprache noch Berufung (vgl. hierzu Urk. 7/108 S. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 8). Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin sodann auch der Erbschein zugestellt (vgl. Urk. 7/112). Da es sich bei ihr nicht um eine Verwandte des Verstorbenen handelt, ist bei der Rückforderung keine Freigrenze des Nachlassvermögens zu beachten.
3.4 Aktenkundig ist weiter, dass mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/V) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet wurde.
Das von der Beiständin verwaltete Vermögen betrug laut Schlussbericht per 23. November 2015 Fr. 31‘848.50. Mit Verfügung vom 28. April 2016 (Urk. 7/111) genehmigte die KESB der Stadt Zürich diesen Schlussbericht (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei setzte sie die Entschädigung inklusive Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 4‘293.-- fest und erwähnte zusätzliche Pauschal-/Reisespesen von Fr. 250.--. Die Beiständin wurde deshalb angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 4‘543.-- aus dem Nachlassvermögen zu beziehen und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde die Beiständin eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist das Nachlassvermögen nach Abzug der Entschädigung und Pauschal-/Reisespesen sowie der Gebühren und Kosten der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gebühren wurden auf Fr. 700.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 5).
Gestützt auf diese Anordnungen der KESB ermittelte die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Entschädigung, Spesen sowie Gebühren und Kosten von insgesamt Fr. 5‘243.-- zutreffenderweise einen verbleibenden Nettonachlass in der Höhe von Fr. 26‘605.50. Hiervon zog sie aus Kulanz zusätzlich die von der Beschwerdeführerin gutgläubig getätigten Auslagen für die Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- sowie den Erbschein von Fr. 120.-- ab und setzte die Rückerstattungssumme demzufolge auf Fr. 26‘035.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/108 S. 2 f.). Allfällige weitere gerechtfertigte Abzüge sind nicht ersichtlich, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung ihrer für den Verstorbenen getätigten Arbeit (vgl. Urk. 9) nichts zu ändern vermag. Die Hilfestellungen zugunsten des Verstorbenen erfolgten unentgeltlich und ohne vertragliche Grundlage. Ein Abgeltungsanspruch besteht nicht. Die Höhe der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 26‘035.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass das verbliebene Nachlassvermögen nach Lage der Akten am 21. April 2016 und somit noch vor Erlass der KESB-Verfügung bereits an die Beschwerdeführerin überwiesen wurde (vgl. Urk. 1; Urk. 7/114; Urk. 7/118 S. 2).
3.5 Zu prüfen bleibt eine allfällige Verjährung der Rückerstattungsforderung. Da vorliegend rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückgefordert werden, kommt die besondere Verjährungsregel von § 19 Abs. 4 ZLG zur Anwendung (vorstehend E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Verjährungsfrist gemäss § 1 ZLG und Art. 12 Abs. 2 der städtischen Zusatzleistungsveordnung mit Verweis auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Urk. 2 S. 2) betrifft demgegenüber unrechtmässige bezogene Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rückforderung hätte innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag eingefordert werden müssen (vgl. Urk. 1), besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage.
Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung sieben Monate nach dem Todestag des verstorbenen Versicherten eingefordert hatte und die letzte Beihilfezahlung sowie Leistung von Gemeindezuschüssen im Jahr 2014 erfolgte (vgl. Urk. 7/110 S. 1), ist die Rückerstattung in jedem Fall innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist demnach noch nicht verjährt.
3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten rechtmässig ausgerichteten Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans