Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00119

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 28. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, bezieht seit 1. Oktober 2015 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/A). Am 14. Juli 2015 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/6).

    Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 8/V/1) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/20). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 8/V/3 = Urk. 2) abgewiesen.


2.    Der Versicherte erhob am 31. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm spätestens ab Oktober 2015 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens auszurichten (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 3/3-6). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Urk. 14) verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht und hielt an seinem Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

1.3    Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund des ausbezahlten Freizügigkeitskapitals von Fr. 495‘635.70 und einer Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 150‘000.-- in den Jahren 2004 und 2005 von einem Vermögensverzicht aus. Das bezogene Vermögen von, nach Abzug der Steuern, insgesamt zirka Fr. 590‘000.-- sei gemäss Steuerunterlagen per 31. Dezember 2006, welche noch ein Vermögen von Fr. 7‘297.-- auswiesen, innerhalb von zwei Jahren fast komplett aufgebraucht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Ausgaben bezüglich des bezogenen Vermögens aus Freizügigkeitskapital und Versicherungsleistung sowie den Verbrauch seines restlichen Vermögens aus Erwerbseinkünften in der Höhe von weiteren (zirka) Fr. 120‘000.-- nicht rechtsgenüglich belegen können, weshalb unter Einbezug seines bisherigen Lebensstandards und unter Abzug der bezahlten Vermögenssteuern ein Vermögensverzicht per 2004 in der Höhe von Fr. 315‘000.-- anzunehmen sei, welcher nach dem gesetzlichen Amortisationsabzug von jährlich Fr. 10‘000.-- für das Jahr 2015 noch Fr. 215‘000.-- betrage (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer den Vermögensschwund damit (Urk. 1), das unbestrittenermassen bezogene Freizügigkeitskapital und die Leistungen der Lebensversicherung habe er für seinen bisherigen Lebensstandard und Lebenswandel (Vergnügen, Essen, Trinken, Reisen, Glückspiel, Bordellbesuche, etc.) aufgewendet. Er habe sich die Leistungen in den Jahren 2004 und 2005 ausbezahlen lassen, weil er keine Arbeitsstelle mehr gehabt und zuvor seit 1985 einen Lohn von jährlich Fr. 100‘000.-- und in den Jahren 1995, 1996 und 1999 jeweils einen von sogar mehr als Fr. 200‘000.-- gehabt habe. In den folgenden Jahren nach seiner Arbeitslosigkeit habe er weniger oder kaum mehr als Fr. 50‘000.-- verdient, jedoch seinen bisherigen Lebenswandel fortgesetzt. Wenn aber eine Person ihr Vermögen verbrauche, um Konsumgüter zu erwerben oder um ihren Lebensstandard zu erhöhen, so verzichte sie nicht auf Vermögen, sondern mache einzig Gebrauch von ihrer persönlichen Freiheit, weshalb kein Vermögensverzicht anzurechnen sei (S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist.


3.

3.1    Unbestritten geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 150‘000.-- bezog (vgl. Urk. 8/13e) und sich per 3. Januar 2005 ein Freizügigkeitskapital von total Fr. 495‘635.70 auszahlen liess (Urk. 8/13f). Ebenfalls ist belegt, dass er gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2006 noch über Vermögenswerte im Betrag von total Fr. 7‘197.-- verfügte (Urk. 8/13g) und gestützt auf die Steuerrechnungen seiner Wohngemeinde bereits in den folgenden Jahren (2006-2008) kein Vermögen mehr versteuerte (vgl. Urk. 3/4-6).

3.2    Dem Kontoauszug der Y.___ für Januar 2008 lässt sich entnehmen, dass die während dieser Zeit vom Beschwerdeführer bewohnte Attikawohnung monatlich Fr. 3‘015.-- kostete (vgl. Urk. 8/13c). Laut Mietvertrag betrug die Brutto-Miete für die 4-Zimmerwohnung der Mutter des Beschwerdeführers, in welche er nachher einzog (vgl. Urk. 8/20 S. 1 unten), im Jahr 2009 Fr. 1‘664.-- pro Monat (Urk. 8/17); sie erhöhte sich per 1. November 2015 auf Fr. 1‘984.-- (Urk. 8/17a).

    Die Monatsprämie der Krankenversicherung (obligatorische Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz) belief sich gemäss Police für das Jahr 2015 auf Fr. 446.-- (Urk. 8/15).

    Ebenfalls ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen Einkünfte aus der AHV im Betrag von monatlich Fr. 2‘030.-- hatte (Urk. 11/1) und darüber hinaus das Sozialzentrum Hönggerstrasse der Stadt Zürich ihn mit monatlich Fr. 1‘898.55 unterstützte (Urk. 11/3).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat die Vermögensverminderung damit begründet, der von der Beschwerdegegnerin als unerklärt angerechnete Vermögensabbau müsse nicht näher begründet werden. Wenn von ihm darüber Rechenschaft verlangt werde, laufe dies auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hinaus. Begründet sei der Vermögensverzehr durch Miete, Autoleasing, Krankenversicherung und Vergnügen (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.2    Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht vereinbar damit, wie das System der Ergänzungsleistungen - der rechtlichen Konzeption entsprechend - funktioniert (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Wer Leistungen beansprucht, ist im Falle einer Vermögensabnahme dafür beweispflichtig, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung entspricht. Dabei sind die entsprechenden Beweisanforderungen in der Praxis nicht besonders streng, soweit sich die Vermögensabnahme durch die im konkreten Fall anzunehmenden Lebenshaltungskosten erklären lässt. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast; sie obliegt der Person, die Leistungen beansprucht, nicht der Behörde.

    Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf. Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat von der Vermögensabnahme von rund Fr. 590‘000.-- (Auszahlungen von Versicherungsleistung und Freizügigkeitskapital) Fr. 315‘000.-- als ungeklärt und damit als Verzichtsvermögen eingestuft. Dies mit der Feststellung, dass gemäss den letzten Steuerdaten der Beschwerdeführer zirka Fr. 120‘000.-- pro Jahr verdient hat (vgl. Urk. 8/4). Ausgehend davon, dass er seinen Standard trotz Arbeitslosigkeit und später selbstständigerwerbender Erwerbstätigkeit so weiter führte wie bis anhin, akzeptierte sie diesen Verbrauch von 2001 bis 2006. Unter Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenentschädigung in diesen beiden Jahren im Betrag von zusammen gerechnet Fr. 114‘839.-- und des in den beiden folgenden Jahren (2004 bis 2006) erzielten Erwerbseinkommens von rund Fr. 85‘000.-- (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/13) sowie unter Einbezug der Auszahlung der Lebensversicherung im Betrag von Fr. 150‘000.-- im Jahr 2004 und des Freizügigkeitskapitals von Fr. 495‘635.70 anfangs 2005, reduziert um die angefallene Steuerlast gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Umfang von rund Fr. 55‘000.-- (vgl. Urk. 8/13c), ermittelte sie einen Vermögensverzicht von Fr. 315‘000.-- (vgl. Aufstellung Urk. 8/13).

4.4    Die Beschwerdegegnerin hat somit Ausgaben von rund Fr. 120‘000.-- pro Jahr anerkannt, für welche der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung als erbracht angenommen wird. Damit hat sie – ohne auf Einzelbelegen zu bestehen – Lebenshaltungskosten von rund Fr. 10‘000.-- pro Monat als anrechenbar eingestuft und damit lediglich Fr. 5‘000.-- weniger als der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung vom 28. Oktober 2015 selber angab (vgl. Urk. 8/13b). Berücksichtigt man gemäss dieser Aufstellung die Positionen Wohnungsmiete (Fr. 3‘000.--), Autoleasing mit entsprechendem Betrieb und Unterhalt (Fr. 3‘000.--) sowie Krankenversicherung inklusive Taggeldversicherung (Fr. 1‘000.--), ergibt sich ein Betrag von Fr. 7‘000.--, womit dem Beschwerdeführer gemäss Anrechnung der Beschwerdegegnerin monatlich noch zusätzlich rund Fr. 3‘000.-- für Nahrung, Kleider, Reisen und Vergnügen zur Verfügung standen.

    Dies ist angesichts der Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen hat (vgl. vorstehend E. 1.3), und der konkreten finanziellen Umstände des Beschwerdeführers als sehr entgegenkommend zu beurteilen. Denn die Beschwerdegegnerin hat monatliche Ausgaben als Lebenshaltungskosten gelten lassen, die weit höher sind als das, was der Beschwerdeführer nach Arbeitsplatzverlust an Arbeitslosenentschädigung und danach als selbständig Erwerbstätiger verdient hat (vgl. Urk. 8/4).

    Dass die Beschwerdegegnerin darüber noch einmal hinausgehende Vermögensminderungen, für welche keine adäquate Gegenleistung nachgewiesen wurde, als Verzichtsvermögen einstufte, ist deshalb nicht zu beanstanden, wie auch aus der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 4.5) ersichtlich ist.

4.5    Mit Ausnahme des Leasingzinses eines neuen Mercedes-Benz C32 AMG ab 2002 (vgl. Urk. 8/20a) und der Wohnungsmiete (vgl. Kontoauszug der Y.___ für Januar 2008, Urk. 8/13c) vermochte der Beschwerdeführer die Bezüge beziehungsweise deren Verwendung nicht näher zu belegen. Aus den Steuerakten ist lediglich ersichtlich, dass sich sein Vermögen sehr rasch vermindert hat. Seine am 28. Oktober 2015 handschriftlich erstellte Aufstellung (Urk. 8/13b) vermag die Vermögensabnahme über den bereits von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Lebensbedarf hinaus (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht rechtsgenüglich zu belegen. Zwar ist davon auszugehen, dass seine darin aufgelisteten monatlichen Ausgaben möglicherweise der Wahrheit entsprechen und es keine Rolle spielt, für welche Bedürfnisse die Ausgaben getätigt wurden. Das reicht jedoch ohne genauere Angaben zur Höhe und zum Datum der Leistungen nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Auch ist der Vermögensabbau und der Verwendungszweck der Gelder nicht mit Kontoauszügen nachvollziehbar, denn solche fehlen mit Ausnahme von vereinzelten Auszügen aus den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 8/13c) sowie 2015 (Urk. 8/8-10) gänzlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 mehr oder weniger sein gesamtes Vermögen bereits ausgegeben hat, weshalb aus den eingereichten Kontoauszügen auch nicht auf nachweisliche Befriedigung der Bedürfnisse – jeweils unter Erhalt einer adäquaten Dienstleistung - geschlossen werden kann, zumal auch dort mehrheitlich nur Bargeldbezüge aufgelistet sind.

    Weitere Unterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen, da er gemäss seinen eigenen Angaben beim Umzug von der Attikawohnung zu seiner Mutter allen „unnötigen Ballast“ aus Platzgründen losgeworden sei (Urk. 8/20).

4.6    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 315‘000.-- durch die Beschwerdegegnerin das Ergebnis einer eher zu Gunsten des Beschwerdeführers zurückhaltenden Berechnung darstellt und nicht beanstandet werden kann. Dieses ist gemäss dem gesetzlichen Amortisationsabzug jährlich um Fr. 10‘000.-- (vgl. vorstehend E. 1.4) beginnend ab 2006 zu reduzieren, womit sich für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 215‘000.-- ergibt, welches von der Beschwerdegegnerin per 1. Oktober 2015 in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen war und zu einem Einnahmeüberschuss führte (vgl. Urk. 8/V/1).

4.7    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zu Recht verneint.

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Mit Honorarnote vom 11. November 2016 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 7.7 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von 3 % des Zeitaufwandes (ohne Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (statt des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Ansatzes von Fr. 300.-- pro Stunde) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwalt Ulrich Kurmann auszurichten ist, auf Fr. 1‘884.40 (Fr. 1‘829.50 Honorar + Fr. 54.90 Barauslagen).

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Zug, wird mit Fr. 1'884.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler