Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00122


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 30. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht seit Jahren Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3; Urk. 6/7-8; Urk. 6/11; Urk. 6/13; Urk. 6/15; Urk. 6/47; Urk. 6/69; Urk. 6/73; Urk. 6/93; Urk. 6/116). Nachdem er seinen Wohnsitz nach Y.___ verlegt hatte, meldete er sich dort am 4. März 2016 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/95).

    Mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/125) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 44‘708.-- an (vgl. auch Urk. 6/127 S. 1). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/132) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 6/133 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 2. September 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei für die Zeit von Februar bis Oktober 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 19‘290.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).


    Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent-satz des Vermögens (lit. c), die Renten und andere wiederkehrende Leistungen (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

1.3    Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.4; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).

1.4    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.

1.5    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits seit Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, weshalb ihr keine Übergangs-frist zu gewähren sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit ausüben könnte. Eine Tätigkeit im Reinigungsbereich sei ihr zu 100 % zumutbar, womit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘708.-- anzurechnen sei. Soweit die Gewährung eines Vorschusses beantragt werde, betreffe dies nicht die angefochtene Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten sei (S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), seiner Ehefrau sei ab Februar 2016 ein wesentlich höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Dies habe zum Wegfall der Zusatzleistungen geführt. Die Höhe des neuerdings angerechneten Verzichtseinkommens werde zwar nicht beanstandet. Allerdings sei ihr eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten ab Bekanntgabe des höheren hypothetischen Einkommens zu gewähren und das höhere Erwerbseinkommen somit erst ab November 2016 zu berücksichtigen, sofern sie bis dahin keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweise (S. 3 f.).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine nochmalige Übergangsfrist sei nicht zu gewähren. Die Ehefrau des Be-schwerdeführers habe sich trotz der jahrelangen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nie um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Dies berechtige den Beschwerdeführer nicht, darauf zu vertrauen, dass es bei der Höhe des einmal festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommens bleibe (S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708.-- erst nach einer angemessenen Übergangsfrist zulässig ist.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit über zehn Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt von Fr. 19‘290.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/8 S. 5; Urk. 6/11 S. 3; Urk. 6/13 S. 3; Urk. 6/15 S. 3; Urk. 6/47 S. 3; Urk. 6/69 S. 3; Urk. 6/73 S. 3; Urk. 6/93 S. 6). Die generelle Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Vollpensum und damit die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass das mit der Einsprache eingereichte Arztzeugnis (Urk. 6/130), welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert, aufgrund der aufgeführten Diagnosen nicht plausibel erscheint und daher nichts Gegenteiliges zu belegen vermag, zumal bisher nach Lage der Akten auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung unterblieben ist.

3.2    Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 44‘708.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden, wobei auch diese unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3). Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie (Skill Level 1) betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total). Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2‘686) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54‘055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2‘686). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.25 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2015, sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 50‘677.-- (Fr. 54‘055.-- abzüglich 6.25 %) ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 44‘708.-- (vgl. Urk. 2 S. 1). Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Zuletzt nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 6/127 S. 1; vgl. hierzu vorstehend E. 1.5).

3.3    Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig die Frage, ob die Anrechnung dieses höheren hypothetischen Erwerbseinkommens unverzüglich per Februar 2016 oder erst nach Gewährung einer Übergangsfrist vorzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher noch nie ausserhäuslich erwerbstätig war. Die Kinder – geboren 1992 und 1994 - sind sodann schon längst volljährig (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/110). Trotz eines seit mehr als zehn Jahren angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Stellenbemühungen nachgewiesen, womit sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1). Sie hat sich, ungeachtet dessen, dass ihr zuvor nur ein tieferes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht auf eine neue Situation einzustellen und benötigt auch keine Zeit, um eine neue Anstellung zu suchen. Es stand ihr bereits genügend Zeit zur Verfügung, um sich – wenn auch nur in einem Teilzeitpensum - erwerblich einzugliedern. Dies hat sie seit jeher unterlassen. Die Gewährung einer Übergangsfrist vor Anrechnung des nun ermittelten höheren hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher vorliegend nicht angezeigt.

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ab Februar 2016 und demzufolge ohne Gewährung einer Übergangsfrist vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44‘708.-- respektive privilegiert von Fr. 28‘805.-- zu Recht erfolgt ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans