Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00124


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 17. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 1998 und 2012), wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2014 Kostengutsprache für eine Umschulung von August 2014 bis Januar 2016 (Urk. 9/9/7) und mit Verfügung vom 4. März 2016 eine solche für einen Arbeitsversuch von Februar bis Juli 2016 (Urk. 9/94) erteilt. Während der beruflichen Massnahmen wurden ihm Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Urk. 9/9/5 und Urk. 94).

    Mit Verfügung vom 31. August 2015 sprach ihm die Stadt Y.___ bundesrechtliche Ergänzungsleistungen zu, und zwar Fr. 1'069. monatlich ab August 2014 sowie Fr. 1'117. monatlich ab Januar 2015 (Urk. 9/64). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 sprach sie ihm mit Wirkung ab Januar 2016 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'046. zu (Urk. 9/66). X.___ erhob gegen die Verfügung vom 31. August 2015 am 29. September 2015 (Urk. 9/67) und gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 am 11. Januar 2016 (Urk. 9/75) Einsprache (Einspracheergänzung vom 1. April 2016, Urk. 9/115). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 wies die Stadt Y.___ die Einsprachen ab und stellte fest, dass der Einsprecher nie Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt habe (Urk. 9/118 = Urk. 2 i.V.m. Urk. 9/116). Mit gleichentags ergangener Verfügung (Urk. 9/117) forderte sie zudem Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 25'576. zurück.


2.    Am 12. September 2016 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Berechnung der Ergänzungsleistungen der Stadt Y.___ zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Stadt Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 16. Januar 2017 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 23. Januar 2017 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

    Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Kinderzulagen des Beschwerdeführers für die Periode von August 2014 bis Juli 2015 sistiert (Urk. 20). Am 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die rechtskräftige Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 12. Januar 2018 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Familienzulagen (Urk. 26/1) ein (Urk. 25). Darauf hin wurde die Sistierung des Verfahrens am 23. Oktober 2019 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Verfügung der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen (Urk. 27), welche sie unbenutzt ablaufen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Namentlich haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG).

    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG Satz 1). Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV).

1.3    Als anerkannte Ausgaben gelten gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Ausserdem gelten laut Art. 10 Abs. 3 ELG als anerkannte Ausgaben unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), wobei dieser dem Krankenversicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG), sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).

1.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen unter anderem angerechnet ein Teil der Erwerbseinkünfte (lit. a), die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Anteil des Reinvermögens (lit. c ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d), Familienzulagen (lit. f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.5    Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in der Regel die während des vorausgegangen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Abs. 1). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. (Art. 25 Abs. 2 lit. c).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer seit August 2014 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Insbesondere ist streitig, wie die Kinder bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen sind, ob für die Ehegattin ein fiktives Einkommen angerechnet werden darf, von welchem Reinvermögen der Vermögensverzehr zu berechnen ist und welcher Vermögensertrag zu berücksichtigen ist.


3.    Im Rahmen beruflicher Massnahmen bezog der Beschwerdeführer von August 2014 bis Juli 2016 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/9/7 und Urk. 9/94). Aufgrund dieser Tatsache hat er grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. E. 1.1). Da seine 1998 und 2012 geborenen Kinder keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV haben, fallen sie mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (vgl. E. 1.2). Allerdings ist für sie der Kinderunterhalt als anerkannte Ausgaben anzurechnen (vgl. E. 1.3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Bruttomiete von Fr. 15'816.-- aus (vgl. Urk. 9/116 S. 3 und S. 5), was mit dem Betrag der Mietzinsänderungsanzeige vom 10. August 1999 (Urk. 9/4/2) übereinstimmt, und rechnete als Ausgaben Fr. 9'408. an.

    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist laut Art. 16 c ELV der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2).

    Aufgeteilt auf fünf Personen ergibt der Mietzins von Fr. 15'816. einen Mietzinsanteil von Fr. 3'163.20 pro Person oder von Fr. 6'326.40 für das Ehepaar. Dieser Betrag ist ungekürzt als anerkannte Ausgabe in die Berechnung für das Ehepaar aufzunehmen, da er das gesetzliche Maximum nicht übersteigt. Die Mietanteile der Kinder von je Fr. 3'163. sind in die jeweilige Berechnung der Unterhaltsbeiträge aufzunehmen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einen Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Kinderzulagen von Fr. 250.-- für die 1998 geborene Tochter und von Fr. 200.-- für die 2012 geborenen Söhne und zog diese von den Unterhaltsbeiträgen ab. Nachdem die Ausgleichskasse mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Januar 2018 die Kinderzulagen von August 2014 bis Juli 2015 zurückgefordert und die Rückforderung mit Zusatzleistungen verrechnet (Urk. 26/1) und dem Beschwerdeführer für die Monate August 2015 bis Juli 2016 keine Kinderzulagen ausgerichtet hat, bleibt kein Raum, die Familienzulagen als Einnahmen beim Kinderunterhalt zu berücksichtigen.    

4.3

4.3.1    Betreffend die bei der Ermittlung des Kinderunterhalts zu berücksichtigenden Auslagen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 9/115), was grundsätzlich nicht zu bemängeln ist. Dementsprechend sind für die 1998 geborene Tochter ein Betrag von Fr. 7'200. pro Jahr (12 x Fr. 600.) und für die beiden 2012 geborenen Söhne je Fr. 4'800. pro Jahr (12 x Fr. 400.) sowie für alle Kinder der Mietanteil von je Fr. 3'163.20 (vorstehende E. 4.1) und die Krankenversicherungsprämien von je Fr. 822. anzurechnen.

4.3.2    Bei der 1998 geborenen Tochter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen ein Lehrlingseinkommen von monatlich Fr. 735., obwohl die Tochter ein Einkommen erst ab Mitte August 2015 erzielte, welches pro Monat netto Fr. 687.35 (vgl. Lohnabrechnungen September 2015, Urk. 9/100, und Januar 2016, Urk. 9/99) beziehungsweise pro Jahr Fr. 8'248. betrug. Von September 2014 bis Juli 2015 absolvierte sie ein Praktikum und bezog zwischen November 2014 bis Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 866. von September bis Dezember 2014 und von Fr. 2'312.-- von Januar bis Juli 2015 (vgl. Urk. 9/31 S. 6-13 und Urk. 9/84). Dass die Tochter vor November 2014 ein eigenes Einkommen erzielt hat, ist nicht aktenkundig. Entsprechend der geänderten Verhältnisse auf der Einnahmenseite ist der Unterhalt an die Tochter auf das Datum der jeweiligen Änderung neu zu berechnen.

Bei den Einnahmen anzurechnen ist überdies die jährliche individuelle Prämienverbilligung von Fr. 960. im Jahr 2014 (Urk. 9/10 S. 2), von Fr. 1'008. im Jahr 2015 (Urk. 9/10) und Fr. 996. im Jahr 2016 (Urk. 9/91).

    Seit der Aufnahme der Lehre arbeitet die Tochter in Z.___ und absolviert die Berufsfachschule. Damit scheint es gerechtfertigt, ihr die Kosten für einen «ZVV-Netzpass» als Berufsauslagen anzurechnen. Diese betragen Fr. 175. pro Monat (Urk. 3/13). In Anbetracht der finanziellen Situation ist es der Familie nicht zumutbar, ein Jahresabonnement zu lösen, weshalb beim Unterhalt der Tochter von jährlichen Fahrauslagen von Fr. 2'100. auszugehen ist.

    Als Ausgaben anzurechnen sind der Tochter die geltend gemachten Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 16.30 im Jahr 2015 und Fr. 8.60 im Jahr 2016 (Urk. 3/12 S. 7-9).

4.3.3    Beim Kinderunterhalt an die 2012 geborenen Zwillinge sind zu den bereits erwähnten Auslagen (vgl. E. 4.3.1) die vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Gesundheitskosten für den Sohn A.___ von Fr. 89.40 im Jahr 2014 und Fr. 30.70 im Jahr 2015 (Urk. 3/12 S. 1-2) und für den Sohn B.___ von Fr. 60.60 im Jahr 2014 und Fr. 12.60 im Jahr 2015 (Urk. 3/12 S. 4-5) anzurechnen. Bei den Einnahmen anzurechnen ist die jährliche individuelle Prämienverbilligung von Fr. 960. pro Kind im Jahr 2014 (Urk. 9/10 S. 2) Fr. 1'008. pro Kind im Jahr 2015 (Urk. 9/10 S. 1) und Fr. 996. pro Kind im Jahr 2016 (Urk. 9/91).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Einkommen von Fr. 31'728. erzielen könnte, wovon sie Fr. 20'152. als Einnahmen in die Berechnung aufnahm (Urk. 9/116). Sie nahm an, dass die Ehegattin einer Erwerbsarbeit als Barmaid oder Serviceangestellte im Umfang von 80 % nachgehen und dabei ein Einkommen von Fr. 34'800. pro Jahr erzielen könnte. Da davon auszugehen sei, dass sie einer solchen Tätigkeit am Wochenende und an 2 Abenden werktags nachgehen könnte, sei von Fremdbetreuungskosten für die Zwillinge von 2 Stunden pro Werktag auszugehen und somit seien Gewinnungskosten von Fr. 3'072. pro Jahr in Abzug zu bringen (Urk. 9/12 S. 3).

5.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b S. 290 ff.; Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000 = AHI 2001 S. 132 E. 1b; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 131 S. 1812 f.). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1 und P 40/03 vom 9. Februar 2005 = SVR 2007 EL Nr. 1 E. 2 sowie P 18/99 vom 22. September 2000 = AHI 2001 S. 132 E. 1b). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 61).

5.3    In der vorliegend strittigen Periode (August 2014 bis Juli 2016) waren die im September 2012 geborenen Söhne des Beschwerdeführers zwischen 1 Jahr und 11 Monate und 3 Jahre und 10 Monate alt. Der Beschwerdeführer absolvierte von August 2014 bis Januar 2016 eine Umschulung zum Kaufmann (Handelsdiplom VSH via Bürofachdiplom VSH) bei der Schule C.___ mit Praktikum zu 40 % eines Vollzeitpensums bei D.___ GmbH (Urk. 9/9/7, Urk. 9/15) und von Februar bis Juli 2016 wurde ihm ein Arbeitsversuch zugestanden, während welchem er ein Taggeld der Invalidenversicherung bezog (Urk. 9/9/4). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu einem Vollzeitpensum mit Umschulung und Arbeitsversuch beschäftigt war.

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers war laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/11) letztmals im Februar 2009 erwerbstätig, ab April 2009 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und ab Januar 2012 leistete sie Sozialversicherungsabgaben als Nichterwerbstätige. Laut Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist die Ehefrau in Kuba aufgewachsen und kann neben der Schulbildung in Kuba keine weitere Ausbildung vorweisen. In der Schweiz war sie im Service beziehungsweise als Barmaid tätig (Urk. 9/12 S. 1 und 2).

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zusammen ein Pensum von 180 % für Erwerbsarbeit und vollzeitliche Umschulung leisten können, wobei sie den Eheleuten für die Zwillinge je 4 Stunden Fremdbetreuung pro Woche zugestand. Mit anderen Worten ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer bis auf 4 Stunden die volle Betreuung der Kinder während der 80%igen Erwerbstätigkeit der Ehefrau übernehmen könnte.

    Aufgrund ihres geringen Alters erforderten die Zwillinge in der hier strittigen Periode zumindest tagsüber eine vollzeitliche Betreuung. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Kinderbetreuung in den Abend- und Nachtstunden zumutbar wäre, scheint die Beschwerdegegnerin übersehen zu haben, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Gastronomie 42 Stunden und bei einem Pensum von 80 % 33.6 Stunden betrug (Art. 15 Ziff. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes), welche Arbeitszeit bei einem Einsatz von 18.00 bis 1.00 Uhr (vgl. Urk. 6/12 S. 3 oben) nicht an 4 Arbeitstagen zu bewältigen ist, selbst wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers an den Wochenenden längere Schichten leisten würde. Denn bei regelmässiger Sonntagsarbeit ist innert zweier Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag freizugeben (vgl. Art. 20 ArG). Unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin, dass der Ehegattin nach der geleisteten Erwerbsarbeit eine angemessene Ruhezeit zuzugestehen wäre.

    Letztendlich kann aber die Frage, ob der Ehefrau in der vorliegend strittigen Periode die Aufnahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, offenbleiben. Denn nach der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hätte ihr die Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Stellensuche einräumen müssen. Da sie der Ehegattin im Nachhinein die Pflicht zur Stellensuche nicht mehr auferlegen kann, ist von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer ein Vermögen bestehend unter anderem aus Liegenschaften in Italien im Betrag von Fr. 220'857. und einen Ertrag aus diesen Liegenschaften im Betrag von jährlich Fr. 8'834. an (Urk. 9/116 S. 3-7). Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Liegenschaften brächten ihm keinen Ertrag, da sich die Gebäude in einem unbewohnbaren Zustand befänden und der Olivenhain ungepflegt sei. Es lägen offizielle Bestätigungen aus Italien vor, die belegten, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keinen Liegenschaftsertrag habe erwirtschaften können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

6.2    Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV, «Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999» vom 24. November 1998 und vom 27. März 2013, S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).

6.3    Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2014, WEL).

    Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen ELDurchführungsstellen bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4):

    Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172).

    Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und es ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4).

6.4    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer eigenen Schätzung der Immobilien den Auszug aus dem Kataster der Provinz Perugia, Italien, vom 24. Juli 2015 (Urk. 9/18/2) zugrunde. Hieraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer an verschiedenen Grundstücken ist. Dem Katasterauszug kann entnommen werden, zu welcher Kategorie die Grundstücke zu zählen sind und welche Rendite sie abwerfen.

    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Vermögens aus Immobilien die Annahme zugrunde, dass es sich bei der im Katasterauszug aufgeführten Renditen um Steuerwerte handle, und errechnete aus diesen Werten den Grundstückswert, indem sie die Rendite je nach Grundstückskategorie mit einem von ihr angenommenen Wert multiplizierte (vgl. Urk. 9/18/1). Als Erklärung für ihr Vorgehen führte sie an, sie stütze sich auf Empfehlungen des Fachverbands für Zusatzleistungen, wonach der Staat Italien die vorgegebenen Kapitalisierungswerte fast jährlich verändert habe, weshalb die alten Kapitalisierungswerte zu verwenden seien. Weder sind die genannte Empfehlung des Fachverbandes noch die vom Staat Italien vorgegebenen Kapitalisierungswerte aktenkundig. Ob diese Werte überhaupt angewendet werden können, erscheint fraglich, handelt es sich hierbei doch um theoretische Werte und machte der Beschwerdeführer geltend, die sich auf den Grundstücken befindenden Gebäude seien nicht bewohnbar und die Kulturfläche nicht nutzbar, welchem Einwand die Beschwerdegegnerin nie nachgegangen ist.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, eine Verkehrswertschätzung der Immobilien zu veranlassen. Gestützt darauf hat sie den anrechenbaren Liegenschaftsertrag zu ermitteln (vgl. E. 6.3).

6.5    Vom rohen Vermögen sind die von der EL-berechtigten Person belegten Schulden abzuziehen. Dies betrifft neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 166 sowie Rz 3443.05 WEL).

    Die Beschwerdegegnerin ist über die gesamte strittige Periode von Schulden in gleichbleibender Höhe ausgegangen. Massgeblich ist indessen das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres, weshalb die Beschwerdegegnerin auch die massgeblichen Schulden auf den 1. Januar jeden Bezugsjahres zu ermitteln hat. Insbesondere hat sie auch die beschwerdeweise auf den Liegenschaften lastenden Schulden auf ihre Anrechenbarkeit hin zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist im Gegenzug im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die geltend gemachten Schulden zu substanziieren und zu belegen.

6.6    Vom Nettovermögen abzüglich des Freibetrags von Fr. 60'000. hat die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Vermögensverzehr von 1/15 als Einnahmen anzurechnen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass sich das Vermögen jährlich um den Betrag des Vermögensverzehrs und damit auch der hypothetische Vermögensertrag verringert.


7.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu berechne.


8.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Periode von August 2014 bis Juli 2016 im Sinne der Erwägungen neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher