Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00128


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Tochter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungsstelle), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeitperioden von 1. Oktober bis 31. Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und ab Januar 2009 zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2011 mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde. Die Rückweisung erfolgte zur Klärung der Frage der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und einer allfälligen Neuberechnung der Leistungen ab 1. Oktober 2007. Hingegen wurde die von der Versicherten gerügte Festsetzung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 nicht beanstandet und ihre Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (vgl. Urk. 6/177).

    Auf eine gegen diesen Rückweisungsentscheid von der Versicherten am 16. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/179) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2013 vom 16. September 2013, Urk. 6/187).

1.2    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060) überprüfte die Durchführungsstelle das Vermögen der Versicherten per Oktober 2007 neu und klärte insbesondere einen allfälligen Vermögensverzicht ab. Mit Verfügungen vom 22. Oktober (Urk. 6/226) und 6. November 2014 (Urk. 6/240) berechnete sie den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2009 beziehungsweise vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 neu. Dabei rechnete sie ab 1. Januar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- an (vgl. Berechnungsblätter; Urk. 6/227-239). Die Versicherte erhob gegen beide Verfügungen Einsprache (Urk. 6/243, Urk. 6/248) und stellte Erlassgesuche (Urk. 6/250, Urk. 6/265).

    Mit Einspracheentscheiden vom 5. März (Urk. 6/267) und 21. April 2015 (Urk. 6/268) bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügungen.

    Gegen beide Einspracheentscheide erhob die Versicherte je Beschwerde (Urk. 6/269/3-7, Urk. 6/275/1-6). Das hiesige Gericht vereinigte die Verfahren (vgl. Urk. 6/274) und führte eine Instruktionsverhandlung durch (vgl. Urk. 6/273), anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Urk. 6/278); von letzterem machte die Durchführungsstelle am 3. Juli 2015 Gebrauch (Urk. 6/279). Mit Urteil vom 9. September 2015 (Urk. 6/282) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Prozess-Nr. ZL.2015.00030).

    Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 6. April 2016 (Verfahren 9C_830/2015, Urk. 6/296).

1.3    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/285-287) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der Versicherten ab 1. Januar 2016. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Einsprache (Urk. 6/288), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 abgewiesen wurde (Urk. 6/297 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter Einreichung weiterer Dokumente (Urk. 3/3-4) wiederum das angerechnete Verzichtsvermögen rügte und die Anspruchsberechnungen in den gleichen Punkten beanstandete, wie schon in ihren Beschwerden zuvor (S. 2 ff.).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

1.3    Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht vor, da es sich bei der in Frage stehenden Zahlung an ihren Schwiegersohn um eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- gehandelt habe. Die neu beigebrachten Unterlagen würden belegen, dass eine entsprechende Rechtspflicht bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff.). Ferner beanstandete sie mit Verweis auf ihre Ausführungen anlässlich des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 3/4) die Mietzinsberechnung, die Lebensbedarfskosten, die Höhe der angerechneten tschechischen Rente, die Berücksichtigung eines Vermögensertrages und verlangte die Ausrichtung von Verzugszinsen (S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Entscheid (Urk. 2) auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2013 und 9. September 2015, in welchen die Einwände der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der tschechischen Rente, der Anrechnung einer Diätpauschale, die Anrechnung eines höheren Betrages als die Mietzinspauschale sowie die Gewährung von Verzugszinsen bereits beurteilt und abgewiesen worden waren (S. 2 oben). Hinsichtlich des Verzichtsvermögens habe das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2016 rechtskräftig entschieden, weshalb sie unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs von jährlich Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- ermittelt haben (S. 2 unten). Für das Jahr 2015 sei von einem Zins von 0,1 Prozent auszugehen, was einen Ertrag aus dem Vermögensverzicht von Fr. 20.-- pro Jahr ergebe (S. 2 am Schluss).

2.3    Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in der Einsprache vom 1. Februar 2016 und Beschwerde vom 14. September 2016 enthaltenen Vorbringen eine Neuberechnung der Zusatzleistungen beantragte und darüber hinaus einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2009 respektive ab 29. Oktober 2007 geltend machte (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4), wird vollumfänglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2013 (Prozess-Nr. ZL.2011.00060, Urk. 6/177) verwiesen, in welchem diese Begehren bereits gerichtlich beurteilt und rechtskräftig abgewiesen wurden, denn auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. September 2013 (Urk. 6/187) nicht ein. Darauf ist mangels veränderter Ausgangslage ohne Weiterungen abzustellen mit der Ergänzung, dass das erneute Vorbringen der gleichen strittigen Punkte – obwohl im Zusatzleistungsrecht grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3) in dieser Konstellation an Mutwilligkeit grenzt, zumal die Beschwerdeführerin auch inhaltlich nichts Neues vorbringt. Ihre Beschwerde ist hinsichtlich der gerügten Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Anspruchsberechnung sowie Verzugszinsen abzuweisen.

2.4    Strittig und zu prüfen bleibt demnach (erneut) die Anrechnung eines Ver-mögensverzichts im Betrag von Fr. 100‘000.-- seit Januar 2008 beziehungsweise im Betrag von Fr. 20‘000.-- für das Anspruchsjahr 2016 (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2015, Urk. 6/285-287).


3.

3.1    Im Verfahren ZL.2011.00060 wurde mit Urteil vom 21. Juni 2013 festgestellt, der Beschwerdeführerin sei mit Valuta 31. Oktober 2007 eine Vergütung der Winterthur-Leben Versicherung über Fr. 194‘866.15 zugegangen. Von diesem Betrag habe die Beschwerdeführerin unter anderem am 5. November 2007 Fr. 25‘000.-- in bar und am 28. November 2007 Fr. 75‘000.-- per Überweisung an ihren Schwiegersohn A.___ bezahlt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 bestätigte A.___, dass das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen mit diesen erhaltenen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.-- getilgt sei (Urk. 6/177 E. 3.2.5). Sodann stellte das Gericht mit Urteil vom 9. September 2015 (Prozess-Nr. ZL.2015.00030; Urk. 6/282) fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nichts Neues vorgebracht habe, weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt sei. Nachdem es die Beschwerdeführerin bei einer „Bestätigung/Quittung“ der getätigten Rückzahlung belassen habe, darüber hinaus aber weder die genaue Höhe des Darlehens zu beziffern noch die genauen Bezüge und deren Verwendung zu belegen vermocht habe und die Darlehensschuld auch nie in der Steuererklärung ausgewiesen worden sei, wäre es zwar möglich, dass ihre Ausführungen zuträfen. Sie seien indes nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin bei vagen Behauptungen ohne genauere Angaben zu Höhe und Datum der Leistungen bewenden lassen. Infolge Beweislosigkeit müsse von einer Hingabe des Vermögens ohne adäquate Gegenleistung und damit von einer Verzichtshandlung ausgegangen werden (vgl. E. 4.4).

3.2    Den neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3) lässt sich Folgendes entnehmen:

    Nebst einem Grundbuchauszug der Gemeinde B.___ betreffend eine Liegenschaft aus dem Jahre 1989 im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Gatten (S. 1) ist vor allem der Schriftverkehr zwischen dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin und der C.___ der Jahre 1997-1999 betreffend einer Finanzierungslösung (Amortisationen der Hypothek) der vorgenannten Liegenschaft von Interesse. Aus dem Schreiben der Bank vom 14. Juli 1997 (S. 4) geht hervor, dass für die ausstehende Hypothekarzinszahlung bis spätestens Ende Juli 1997 eine Summe von Fr. 3‘000.-- einzuzahlen war und hernach monatlich erstmals per August 1997 Zinszahlungen von Fr. 1‘600.-- zu leisten sowie jährlich Fr. 3‘000.-- an Amortisationszahlungen geschuldet waren. Die genannte ausstehende Zinszahlung im Betrag von Fr. 3‘000.-- wurde nachweislich am 30. Juli 1997 beglichen (vgl. S. 4 und 5). Ferner sind eine Zahlung auf das Zinsendienstkonto der Liegenschaft im Betrag von Fr. 10‘000.-- vom 8. Januar 2001 (S. 3) sowie eine Zinsvergütung des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 3‘500.-- vom 7. März 2001 (Vergütungsauftrag, S. 9) und die entsprechende Belastungsanzeige (inkl. Bankspesen) von Fr. 3‘520.-- vom 9. März 2001 (S. 8) aktenkundig. Ein ebenfalls eingereichter Konto-Auszug der C.___ betreffen das Zinsendienstkonto der Liegenschaft wies per 31. Dezember 1991 geleistete Zahlungen im Betrag von total Fr. 54‘683.65 aus (S. 2).

3.3    Mit Urteil vom 9. September 2015 (Prozess-Nr. ZL.2015.00030, Urk. 6/282) hat das hiesige Gericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Darlehensgabe durchaus möglichen Wahrheitsgehalt eingeräumt, die Darlehensschuld jedoch nicht als rechtsgenüglich belegt erachtet und somit den im November 2007 mit zwei Zahlungen erfolgte Vermögensabbau im Betrag von insgesamt Fr. 100‘000.-- als ohne adäquate Gegenleistung qualifiziert (vgl. E. 4.4 und 4.5).

    Die in E. 3.2 aufgeführten Dokumente belegen nun aber teilweise, dass der Schwiegersohn für die Beschwerdeführerin Schulden in Zusammenhang mit dem Hypothekarkredit der Beschwerdeführerin bei der C.___ beglich. Im Umfang der Belege ist der Bestand eines Darlehens des Schwiegersohns an die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich. So können die mit Quittungen belegten und ausgewiesenen Zahlungen von Fr. 3’000.-- per Ende Juli 1997, von Fr. 10‘000.-- im Januar 2001 und von Fr. 3‘520.-- im März 2001 an den Vermögensverzicht angerechnet werden, womit sich das Verzichtsvermögen um den Betrag von Fr. 16‘520.-- reduziert.

    Hingegen kann der Bankauszug per 31. Dezember 1991 (Urk. 3/3 S. 2) nicht berücksichtigt werden. Zwar weist dieser die geleisteten Zinszahlungen aus dem(n) Vorjahr(en) und für das Jahr 1991 im Betrag von total Fr. 54‘683.65 aus, gibt aber keine Auskunft darüber, wer diese Überweisungen getätigt hat, womit nicht rechtsgenüglich belegt werden kann, dass der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin diese Summe bezahlt hat, zumal die anderen Belege mit Zahlungen des Schwiegersohnes erst aus den Jahren 1997-1999 stammen und auch aus der im Recht liegenden „Bestätigung/Quittung“ vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/34/23) keine Jahresangaben der Darlehenszahlungen zu entnehmen sind.

3.4    Zusammenfassend reduziert sich das - nur für die laufende Periode zu berücksichtigende - Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- um Fr. 16‘520.--, womit ab Januar 2008 ein solches von Fr. 83‘480.-- anzurechnen ist. Indem jährlich  erstmals ab 2009 (vgl. vorstehend E. 1.4) – Fr. 10‘000.-- in Abzug zu bringen sind, resultiert ab dem Jahr 2016 und damit für das in dem angefochtenen Einspracheentscheid massgebende Berechnungsjahr ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 3‘480.--. Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 von diesem Verzichtsvermögen auszugehen und folglich auch den Ertrag aus dem ermittelten Vermögensverzicht anzupassen. Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise begründet.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegend angefochtenen Zusatzleistungsentscheid in der Thematik des Vermögensverzichts anspruchsmässig lediglich um den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 angerechneten Vermögensertrag von Fr. 20.-- (vgl. Rz 3482.10 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016) geht (vgl. Berechnungsblatt Urk. 6/286/2), da das von der Beschwerdegegnerin für die hier strittige Periode 2016 ermittelte Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- durch den gesetzlich gewährten jährlichen Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) bereits vollständig konsumiert wird. Durch die teilweise Gutheissung in diesem Punkt reduziert sich der angerechnete Vermögensertrag aus dem Verzichtsvermögen um rund Fr. 16.50 (Fr. 20.-- minus Fr. 3.48), was im Ergebnis zu einer Erhöhung der Zusatzleistungen um eben diesen Betrag - gerechnet für das ganze Jahr 2016 - führt.

4.    

4.1    Die jährliche Neuberechnung betrifft die vorangegangenen Perioden nicht, sondern bezweckt die Berechnung der korrekten Zusatzleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anrechnung des neuen Verzichtsvermögens und damit eine Neuberechnung für die vorangegangenen Jahre bis 2007 (ex tunc) verlangt (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass hierfür eine solche nur unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision möglich ist (Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei Erfüllung dieser nachstehend genannten Voraussetzungen würde dies zur Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 9. September 2015 im Verfahren ZL.2015.00030 (Urk. 6/282) führen, denn mit diesem Urteil hat das hiesige Gericht die Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 100‘000.-- ab 1. Januar 2008 als rechtmässig erkannt.

4.2    Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von rechtskräftigen Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im kantonalen Verfahren präzisiert § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), dass gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden kann, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Dabei ist der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).

    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).

4.3    Im vorliegenden Verfahren hat zwar die Beschwerdeführerin für die bereits rechtskräftigen Perioden der Zusatzleistungsberechnungen formell kein Revisionsgesuch gestellt, indes könnte ein solches sinngemäss gestützt auf ihr Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. September 2016 (Urk. 1 S. 2), mit welchem sie rückwirkend die Neuberechnung von Zusatzleistungen verlangt, gleichwohl angenommen werden.

4.4    Wie Art. 61 lit. i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer; vgl. vorstehend E. 4.2). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschliessend (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5).

4.5    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin beschränken sich darauf darzulegen, dass aufgrund der neu eingebrachten Unterlagen das aus ihrer Sicht unrechtmässige beziehungsweise nunmehr festgestellte reduzierte Verzichtsvermögen (vgl. vorstehend E. 3.4) auch rückwirkend in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müsse. Als Begründung brachte sie vor, aus dem familieninternen Archiv der Familie des Schwiegersohnes hätten diese im vorliegenden Prozess eingereichten Unterlagen erhältlich gemacht werden können (Urk. 1 S. 3). Damit machte sie sinngemäss den Revisionsgrund der neuen Tatsachen geltend (§ 29 lit. a GSVGer).

4.6    Neu sind Tatsachen, wenn sie sich bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidfällung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt (noch) nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2). Es handelt sich dabei um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen (SVR 2014, UV NR. 22, S. 70; Urteil des Bundesgerichts 8F_15/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz 24). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1, BGE 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient (Urteil des Bundesgerichts 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen).

4.7    Bei den ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2) handelt es sich um unechte Noven, bei denen die Revision grundsätzlich zulässig ist. Mit den eingereichten Bankbelegen versucht die Beschwerdeführerin die im vorangegangenen Verfahren (Prozess-Nr. ZL.2015.00030) vorgebrachten Tatsachen zum Bestehen einer Darlehensschuld mit Rückzahlungspflicht zu beweisen. Hierfür muss sie indes dartun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht hat beibringen können (BGE 127 V 358 E. 5b), denn eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war (vgl. BGE 122 V 270 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3 und 4.3.1).

    Bereits anlässlich der Beschwerde vom 2. August 2011 im Verfahren ZL.2011.00060 hatte die Beschwerdeführerin die Einreichung von amtlichen Dokumenten in Aussicht gestellt und hierfür seit dem Urteil vom 21. Juni 2013 fast zwei Jahre lang Zeit gehabt (vgl. E. 4.4 des Urteils vom 9. September 2015 im Verfahren ZL.2015.00060; Urk. 6/282). Dass es ihr unmöglich war, die im vorliegenden Prozess eingereichten Beweismittel (Bankauszüge) nicht schon im vorangegangenen Verfahren respektive noch früher beizubringen, legte sie nicht dar. Ihre Ausführungen vor Bundesgericht dienten sodann lediglich der Erklärung der nicht gehörig erfolgten Zustellung des vom 14. August 2015 datierenden Schreibens samt Beilagen an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 6/293), enthielten aber darüber hinaus keine Aufschlüsse darüber, warum diese Unterlagen erst im Sommer 2015 verfügbar gewesen sein sollen und nicht schon früher, zumal das Thema des Vermögensverzichts und die Beweispflicht bereits seit mehreren Jahren bekannt war. Es ist deshalb und auch mit Blick auf die Qualität und Menge der eingereichten Belege nicht ersichtlich, weshalb diese trotz hinreichender Sorgfalt nicht schon früher hätten eingereicht werden können, womit aufgrund dieser Nachlässigkeit kein Revisionsgrund vorliegt. Denn die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Ebenfalls ist festzustellen, dass die Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung der Beweismittel und der Einreichung beim Gericht gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer nicht eingehalten worden ist, lagen doch die Unterlagen unbestrittenermassen spätestens am 14. August 2015 vor. Demzufolge sind die Voraussetzungen der prozessualen Revision in doppelter Hinsicht nicht erfüllt, was zur Abweisung des Revisionsgesuches führt.


5.    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das angefochtene Berechnungsjahr 2016 ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 3‘480.-- besteht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

    Die übrigen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Positionen in der Berechnung der Zusatzleistungen wurden bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 und mit dem dieses bestätigenden Urteil vom 9. September 2015 rechtskräftig entschieden. Mangels vorgebrachter Neuerungen kann auf diesen Urteil verwiesen werden und die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Hinsichtlich der beantragten rückwirkenden Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ist das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes gemäss § 29 lit. a GSVGer und verspäteter Geltendmachung (vgl. § 30 Abs. 1 GSVGer) abzuweisen (vgl. vorstehend E. 4.7).


6.    

6.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Praxisgemäss ist auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen (BGE 130 V 202 E. 4b), wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, lediglich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 407). Zu den Parteikosten zählen in erster Linie die Vertretungskosten, das heisst der Aufwand und die Barauslagen der Vertretung. Liegt keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor, so besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Vertreter oder die Vertreterin für das in Frage kommende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und nicht anzunehmen ist, dass die Vertretung kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

6.2    Mangels Vorliegens einer anwaltschaftlichen Vertretung und unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter vertreten lässt, welche für das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen im Rechtssinne nicht besonders qualifiziert ist und dass auf Grund ihres Familienstatus auch nicht auf eine kostenpflichtige Vertretung geschlossen werden kann, ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.

2.    Das Gesuch um prozessuale Revision wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler