Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00133 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, bezog seit 1. November 2011 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/73), eine polnische sozialversicherungsrechtliche Rente (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/75, Urk. 7/146) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/140) mitteilte, dass sie eine periodische Überprüfung seines Leistungsanspruchs durchführe und ihn um Einreichung des ausgefüllten Formulars „Periodische Überprüfung 2014“ und der darin aufgeführten erforderlichen Unterlagen aufforderte. Mit Schreiben vom 16. September 2014 (Urk. 7/151) forderte die SVA den Versicherten zu weiteren Angaben und zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/219) informierte sie ihn über die Ergebnisse der periodischen Überprüfung.
1.2 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/183) stellte die SVA die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. November 2011 ein und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. November 2001 bis 30. November 2015 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 96‘222. zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/187) bemass die SVA gleichzeitig den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 sowie für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. November 2015 neu und sprach ihm für letzteren Zeitraum eine Nachzahlung an Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 86‘106.-- zu. Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/218) verrechnete die SVA die Rückforderung im Betrag von Fr. 96‘222.-- mit der Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.--, woraus eine Rückforderung im Umfang eines Restbetrags von Fr. 10‘116.-- resultierte. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) bemass die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 neu.
1.3 Am 15. Januar 2016 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/238) gegen die Verfügung der SVA vom 3. Dezember 2015 betreffend Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.-- (Urk. 7/187) und am 1. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/242) gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) und beantragte, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs die polnische Rente nicht im Umfang des Bruttorentenbetrags sondern lediglich im Umfang der Nettorente als Einnahmen anzurechnen seien. Mit Entscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/248 = Urk. 2) wies die SVA die Einsprachen des Versicherten vom 15. Januar und vom 1. Februar 2016 ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruch die polnische Altersrente lediglich im Umfang der Nettorente anzurechnen. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 6) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Auf den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Y.___ ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in persönlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1409/71), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften (VO 574/72) an. Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom
4. Mai 2012 E. 2.1) sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) sowie durch die Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst worden.
1.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäss deren Art. 70, welche sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Art. 70 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 bestimmt, dass beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung ausschliesslich in dem Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die betreffenden Personen wohnen, und dass sie nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt werden.
1.1.3 Art. 70 Abs. 2 lit. c bestimmt, dass die beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der VO Nr. 883/2004 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein müssen. Für die Schweiz sind in Anhang X der unter Anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen als beitragsunabhängige Geldleistungen aufgeführt. Demnach unterstehen die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Zusatzleistungen nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 VO Nr. 883/2004 (vorstehend E. 1.1.3; vgl. BGE 141 V 530).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.
1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- als Ausgaben anerkannt (Betrag gemäss Art. 1 Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG setzt den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sodann für Ehepaare (Ziff. 2) sowie für rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, fest. Weitere Differenzierungen nimmt das Gesetz nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2015 vom 20. Juni 2016 E. 5.1 f.).
Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern, kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007 S. 1694 N. 80).
1.6 Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bruttobetrag seiner polnischen Rente als Einnahme anzurechnen sei, und dass ihm insbesondere auch die ihm von der polnischen Rente von den polnischen Behörden in Abzug gebrachten Verwaltungsgebühren und Krankenkosten als Einnahmen anzurechnen seien. Denn diese Abzüge stellten Aufwendungen dar, welche von der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst würden (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs hinsichtlich der von ihm bezogenen polnischen Rente nicht der Bruttorentenbetrag sondern lediglich der Nettorentenbetrag als Einnahmen anzurechnen sei. Er machte geltend, dass es sich bei Steuern, Krankheitskosten und Verwaltungsgebühren zwar grundsätzlich um Abzüge handle, welche vom allgemeinen Lebensbedarf gedeckt seien, dass die schweizerische Altersrente indes ohne Abzüge gewährt werde, weshalb er als Bezüger einer schweizerischen und einer polnischen Altersrente im Vergleich zu Personen, welche ausschliesslich eine schweizerische Altersrente beziehen würden, zu Unrecht schlechter gestellt würde (S. 4).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. September 2010 bis 31. August 2011 eine polnische sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeitsrente (Urk. 7/163, Urk. 7/45, Urk. 7/75) und in der Zeit ab 1. September 2011 eine polnische Altersrente bezog (Urk. 7/163, Urk. 7/146/3-7). Dabei fällt auf, dass die polnischen Rentenentscheide vom 29. November 2010 (Urk. 7/45) und vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/75) an die schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert waren. Demgegenüber war die polnische Rentenbescheinigung vom 1. März 2014 (Urk. 7/146/5-6 = Urk. 3) an eine in Polen gelegene Adresse des Beschwerdeführers adressiert.
3.2 Der polnischen Bescheinigung betreffend Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer im Jahre 2010 (Urk. 7/53) ist sodann zu entnehmen, dem Beschwerdeführer im Jahre 2010 keine Gebühren oder Abgaben, insbesondere keine solchen für polnische Steuern und Krankenversicherung von seiner polnischen Rente in Abzug gebracht wurden. Demgegenüber ist der polnischen Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 (Urk. 7/146/5) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der monatlichen Bruttorente im Betrag von PLN 1‘339.--, ein Betrag von PLN 91.-- für Steuern sowie ein Betrag von insgesamt PLN 120.48 für Krankenversicherung abgezogen wurden, und dass dem Beschwerdeführer ein Nettorentenbetrag von PLN 1‘127.18 ausbezahlt wurde, was unbestritten ist (Urk. 1 S. 3). Des Gleichen ist der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherungsanstalt (ZUS) vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/163) zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. September 2010 31. August 2011 der Bruttorentenbetrag und für die Zeit seit dem 1. September 2011 ein im Vergleich zum Bruttorentenbetrag kleiner Nettorentenbetrag ausbezahlt wurde.
4.
4.1 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Krankenversicherung gilt es die besonderen Vorschriften für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Rentner und ihre Familienangehörigen des Abschnitts 2 des Titels III in Kapitel 1 der VO 883/2004 zu beachten. In Art. 23 der VO 883/2004 ist der Sach-leistungsanspruch von Rentnern geregelt, welche einen Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten haben und einen An-spruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnland haben. Nach dieser Bestimmung hat eine Person wie auch ihre Familienangehörigen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf eine Rente hätte.
4.2 Demgegenüber gilt es bezüglich der dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. September 1991 (schweizerisch-polnisches Doppelbesteue-rungsabkommen) zu beachten. Gemäss Art. 18 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, abgesehen von der Ausnahme für Ruhegehälter aus öffentlichen Dienstverhältnissen (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens), grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in welchem die betroffene Person Wohnsitz hat.
4.3
4.3.1 Da der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum unbestrittenermassen in der Schweiz Wohnsitz hatte, hätten ihm von seiner polnischen Altersrente daher grundsätzlich weder Beträge für Steuern noch solche für Krankenversicherung in Abzug gebracht werden dürfen.
4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2014 (Urk. 7/154) handelt es sich bei der polnischen Adresse, an welche die polnische Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 (Urk. 7/146/5) gerichtet wurde (Z.___, A.___, B.___), um die Adresse eines Grundstücks in Polen, welches sich in seinem Eigentum befunden habe (S. 2).
4.3.3 In seinem Schreiben 10. November 2014 (Urk. 7/162) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seine polnische Altersrente auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin ausbezahlt worden sei. Die auf das polnische Konto fliessenden Leistungen habe er ausschliesslich für die Begleichung von Kosten für medizinische Behandlungen in Polen verwendet. Denn er könne sich diese Behandlungen in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht leisten.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den polnischen Behörden eine Rentenauszahlung auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin veranlasst und dabei den polnischen Behörden einen Wohnsitz in Polen, nämlich einen solchen an der Z.___, A.___, B.___, bekannt gab. Infolgedessen gingen die polnischen Behörden von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen aus und brachten auf den monatlichen Rentenleistungen die gemäss polnischem Recht geschuldeten Steuern und Beiträge für Krankenversicherung in Abzug.
5.
5.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Überlegungen, mit der Absicht Kosten für medizinische Behandlungen einzusparen, gegenüber den polnischen Behörden ein polnisches Bankkonto und einen polnischen Wohnsitz bekannt gab.
5.2 Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166
E. 6.1 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechts-missbrauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3; SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher gegenüber den polnischen Behörden entgegen den tatsächlichen Verhältnissen und mithin wahrheitswidrig einen polnischen Wohnsitz meldete mit der Absicht, damit Kosten für medizinische Behandlung zu vermindern, erscheint als zweckwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass die dem Beschwerdeführer von der polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern und Krankenversicherung Lebenshaltungskosten darstellten, welche vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst werden.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde-führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
KächVolz