Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00134
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, leidet an einer Tetraparese und bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA[, IV-Stelle, vom 7. Juni 2016, Urk. 12/3), eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. die Verfügung vom 23. September 2015, Urk. 12/4) und Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) der Stadt Zürich (Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen [AZL] vom 12. Dezember 2014, vom 10. Dezember 2015 und vom 14. Dezember 2016, Urk. 9/70, Urk. 12/5 = Urk. 9/V74 und Urk. 20).
1.2 Im Jahr 2014 konkretisierte sich das Vorhaben von X.___, die Institution Integriertes Wohnen für Behinderte A.___ zu verlassen und einen eigenen Haushalt zu eröffnen (vgl. die Aktennotizen AZL aus den Jahren 2008 und 20102016, Urk. 9/179). Im Hinblick darauf ermittelte die IV-Stelle im Juli 2014 mit dem Abklärungsinstrument FAKT2 den voraussichtlichen Assistenzbedarf (vgl. Urk. 9/174.1/3) und gab X.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den provisorischen Assistenzbeitrag bekannt, wobei sie festhielt, dass unter den gegenwärtigen Wohnverhältnissen noch kein Anspruch darauf bestehe (Urk. 9/174.3/1).
X.___ führte daraufhin eigene Berechnungen ihres Assistenzbedarfs durch (Urk. 9/174.3/2) und gelangte mit Schreiben vom 13. Juli 2015 an das AZL mit dem Ersuchen, für die ungedeckten Assistenzkosten (unter dem Rechtstitel Krankheits- und Behinderungskosten) aufzukommen (Urk. 9/174.1/1). Am 21. Juli 2015 schrieb ihr das AZL, nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedarfsermittlung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs verbindlich und ein Zusatzleistungsanspruch bestehe erst dann, wenn ein höherer Assistenzbedarf bestehe als der Bedarf, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde (Urk. 9/174.4).
1.3 Per 1. Oktober 2015 zog X.___ zusammen mit ihrem Lebenspartner in eine Wohnung in Zürich (Mietvertrag vom 16. Juli 2015, Urk. 9/171), wo der Verein "Leben wie Du und Ich" behindertengerecht ausgestattete Wohnungen gemietet hatte (Mietvertrag in Urk. 9/170). Nach erneuter Erhebung des Assistenzbedarfs mit dem Instrument FAKT2 vom September 2015 (Urk. 9/174.7 und Urk. 9/174.8) eröffnete ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2015, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'453.85 (11 Monate) beziehungsweise jährlich maximal Fr. 48'992.35 habe (Urk. 9/174.6). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben an X.___ und ihren Beistand vom 28. Januar 2016 nahm das AZL Bezug auf das Gesuch vom 13. Juli 2015 und wiederholte den Bescheid, dass eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatzleistungen gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) grundsätzlich erst dann erfolgen könne, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung voll ausgeschöpft seien, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Gleichzeitig stellte das AZL ihr aber gestützt auf § 11 Abs. 4 ZLV einen Betrag von Fr. 400.-- für Assistenzkosten zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Atelier in Aussicht, da die Bestimmungen der Invalidenversicherung nur den Assistenzbedarf auf dem regulären Arbeitsmarkt als entschädigungspflichtig vorsähen (Urk. 9/174.10). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 entschied das AZL im angekündigten Sinne und sprach der Gesuchstellerin für die Zeit ab Oktober 2015 unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 400.-- zu (Urk. 9/V76). Am 18. März 2016 erliess das AZL eine weitere Verfügung und teilte der Gesuchstellerin mit, dass die Ausrichtung von Zusatzleistungen gestützt auf § 13 ZLV nicht möglich sei (Urk. 9/V77; vgl. zum Ganzen auch die Aktennotizen von Januar und Februar 2016, Urk. 9/179 S. 3-4).
Mit den Eingaben vom 19. April und vom 26. Mai 2016 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen die Verfügung vom 18. März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien ausgewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 37'218.-- für Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten auszurichten (Urk. 9/175 und Urk. 9/180). Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/V78).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zu gewähren.
2. Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu CHF 37'218.-- zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“
In prozessualer Hinsicht liess X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person ihres Vertreters ersuchen (Urk. 1 S. 2). Das AZL reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Urk. 8) die Akten ein (Urk. 9/V70-78 und Urk. 9/168-181) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen des AZL gegeben (Urk. 21). Am 29. März 2017 liess sie unter sinngemässem Verzicht auf eine Stellungnahme die Akten retournieren (Urk. 23). Dies wurde dem AZL mit Verfügung vom 31. März 2017 mitgeteilt (Urk. 24).
Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Urk. 25) liess X.___ eine Stellungnahme des früheren Amtsschefs des kantonalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 einreichen (Urk. 26). Das AZL hielt mit Eingabe vom 20. April 2018 an seinem Standpunkt fest (Urk. 29), was der Gegenpartei am 24. April 2018 bekanntgegeben wurde (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
1.2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war bis Ende 2007 in Art. 3d altELG geregelt. Gemäss Art. 3d Abs. 1 altELG hatten die Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die in lit. a bis f aufgezählten Kategorien, so auch für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen gemäss lit. b. Des Weiteren waren in Art. 3d Abs. 2 altELG für zu Hause wohnende Personen Höchstbeträge an zusätzlich zur Ergänzungsleistung vergütbaren Kosten festgesetzt, nämlich insbesondere ein Höchstbetrag von Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen (lit. a) und ein Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 50'000.-- (lit. b). Ferner wurde in Art. 3d Abs. 4 altELG dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Kosten näher zu bezeichnen, die nach Art. 3d Abs. 1 altELG vergütet werden können. Im Zuge der 4. IV-Revision (Bundesgesetz vom 21. März 2003) wurde sodann per 1. Januar 2004 der neue Abs. 2bis in Art. 3d altELG eingefügt, gemäss dem sich für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung der Betrag nach Abs. 2 lit. a bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-- erhöhte, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt waren, und der Bundesrat damit betraut wurde, die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare gemäss Abs. 2 lit. b zu regeln.
Von der Kompetenz zur Regelung der Erhöhung der Höchstbeträge bei mittelschwerer Hilflosigkeit und für Ehepaare hatte der Bundesrat in Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht; die nähere Bezeichnung der vergütbaren Kosten übertrug er in Art. 19 ELV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses erliess dazu die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, die bis Ende 2007 in Kraft war (ELKV).
1.3
1.3.1 Per 1. Januar 2008 wurde im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) das heute gültige ELG in Kraft gesetzt. Dabei wurde die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die nunmehr in Art. 14-16 ELG geregelt ist, neu den Kantonen übertragen.
Art. 14 ELG entspricht Art. 3d altELG und zählt in Abs. 1 wiederum die verschiedenen Kategorien an vergütbaren Kosten auf; in lit. b sind erneut die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen aufgeführt. In Art. 14 Abs. 2 ELG wird neu den Kantonen die Kompetenz zugewiesen, die Kosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (Satz 1), und die Kantone werden zudem dazu legitimiert, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Satz 2). Des Weiteren werden die Kantone in Art. 14 Abs. 3 ELG dazu ermächtigt, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen (Satz 1), die indessen bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten dürfen (Satz 2). Diese bestimmten Beträge entsprechen für zu Hause wohnende Personen den früheren Höchstbeträgen nach Art. 3d Abs. 2 altELG und belaufen sich somit für alleinstehende Personen auf Fr. 25'000.-- (lit. a Ziffer 1) und für Ehepaare auf Fr. 50'000.-- (lit. a Ziffer 2). Schliesslich ist in Art. 14 Abs. 4 ELG die Regelung in Art. 3d Abs. 2bis altELG über die Erhöhung der (Mindest-)Höchstbeträge auf Fr. 90'000.-- übernommen worden.
Gestützt auf die neuen Kompetenzzuweisungen hat der Zürcher Kantonsrat in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) festgehalten, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt ist auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Ferner hat er in § 9 Abs. 2 ZLG die (Mindest-)Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge festgelegt. Sodann hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat auferlegt, die Einzelheiten zu regeln. Dies hat der Regierungsrat in §§ 3-17 der neuen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 getan, die rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden ist. Dabei hat der Regierungsrat die ELKV gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernommen, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 f. und S. 428).
1.3.2 § 3 Abs. 1-3 ZLV (Allgemeines, a. Verhältnis zu anderen Versicherungen) in der Fassung, wie sie beim Inkrafttreten der ZLV am 1. Januar 2008 galten, lautete wie folgt:
Abs. 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung wird nicht berücksichtigt.
Abs. 2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
Abs. 3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und
Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
In §§ 11-13 ZLV wurden sodann nach dem ursprünglichen Wortlaut die folgenden Regelungen für zu Hause lebende Personen aufgestellt:
§ 11 ZLV (a. Im Allgemeinen)
Abs. 1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall
oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in einem Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium erbracht werden.
Abs. 2 Werden die Leistungen durch private Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergütet, als sie den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen.
Abs. 3 Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
Abs. 4 Werden die Leistungen durch Personen erbracht, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind, so werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr, vergütet.
§ 12 (b. Leistungen durch Familienangehörige)
Abs. 1 Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet.
Abs. 2 Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und
b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
§ 13 ZLV (c. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal)
Abs. 1 Werden die Leistungen durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann.
Abs. 2 Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorganen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforderungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.
Abs. 3 Bei Personen ohne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV werden höchstens Fr. 30.-- brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr. 45.-- brutto pro Stunde vergütet.
1.4 Per 1. Januar 2012 wurde mit Art. 42quater bis Art. 42octies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die neue invalidenversicherungsrechtliche Leistungskategorie des Assistenzbeitrags geschaffen.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG volljährige Versicherte, die zu Hause leben und denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Ein Assistenzbeitrag wird nach Art. 42quinquies IVG für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person, der sogenannten Assistenzperson, erbracht werden. Vorausgesetzt wird, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Alsdann werden verschiedene Leistungen aufgezählt, die in Zeit umzurechnen und von der benötigten Zeit abzuziehen sind, nämlich a. die Hilflosenentschädigung (Art. 42-42ter IVG) mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags (Art. 42ter Abs. 3 IVG), b. die Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels (Art. 21ter Abs. 2 IVG) und c. der für die Grundpflege ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Des Weiteren auferlegt Art. 42sexies Abs. 4 IVG dem Bundesrat den Erlass von Regelungen über a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags und c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem Obligationenrecht ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
In Art. 39a-j der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) finden sich die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Assistenzbeitrag. In Art. 39c IVV sind die Bereiche aufgezählt, in denen Hilfebedarf anerkannt werden kann, nämlich a. alltägliche Lebensverrichtungen, b. Haushaltsführung, c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, d. Erziehung und Kinderbetreuung, e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, f. berufliche Aus- und Weiterbildung, g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, h. Überwachung während des Tages und i. Nachtdienst. Ferner ist in Art. 39e Abs. 1 IVV der Grundsatz festgehalten, dass die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden zu bestimmen hat, und in Art. 39e Abs. 2 IVV werden monatliche Höchstzahlen statuiert. Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV sind es pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, bei leichter Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziffern 1-3 IVV), für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV sind es insgesamt 60 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV), und für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV sind es 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV). Nach Art. 39g Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr zu berechnen, und nach Art. 39g Abs. 2 IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr im Regelfall das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat (lit. a) und im Spezialfall nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat - unter anderem dann, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, im selben Haushalt lebt und diese Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (lit. b). In Art. 39f IVV sind schliesslich die Stundenansätze des Assistenzbeitrags festgelegt; sie betragen Fr. 32.90 (Abs. 1), Fr. 49.40 bei Notwendigkeit besonderer Qualifikationen (Abs. 2) und höchstens Fr. 87.80 pro Nacht für den Nachtdienst (Abs. 3).
Zur Erhebung des Assistenzbedarfs verwenden die IV-Stellen das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2, das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelt worden ist und das vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil des Jahres 2014 für grundsätzlich dazu geeignet befunden worden ist, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543).
1.5 Die Schaffung des Assistenzbeitrags hat zu Anpassungen im ELG und in der ZLV geführt, die ebenfalls per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden sind.
In Art. 14 Abs. 4 ELG wird neu neben der Hilflosenentschädigung der Assistenzbeitrag als Betrag genannt, der zur Deckung der Kosten für Pflege und Betreuung verwendet werden muss, bevor eine Erhöhung des Höchstbetrags auf Fr. 90'000.-- erfolgen kann. Sodann wird in § 3 Abs. 1-3 ZLV nicht mehr nur die Hilflosenentschädigung, sondern auch der Assistenzbeitrag zu den Leistungen gezählt, die eine Sonderrolle in der Berücksichtigung bei der Bemessung des Anspruchs auf Krankheits- und Behinderungskosten einnehmen. Schliesslich ist § 12 ZLV durch einen dritten Absatz und § 13 ZLV durch einen vierten Absatz ergänzt worden, in denen jeweils festgehalten ist, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen nach den vorangegangenen Absätzen vorgeht.
2. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) ist nur die Verfügung vom 18. März 2016, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf § 13 ZLV verneint hat und dies mit der Verbindlichkeit der Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs und dem Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbeitrags begründet hat (Urk. 9/V77). Demgegenüber wird der monatliche Betrag von Fr. 400.--, welcher der Beschwerdeführerin mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 4 ZLV zugesprochen worden war (Urk. 9/V76), im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Die Sachverhaltsdarstellung im Einspracheentscheid, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin über den Betrag von Fr. 400.-- hinaus („im Übrigen“) habe abgewiesen werden müssen (Urk. 2 S. 1 unten und 2 oben), weist mit Deutlichkeit darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin den zugesprochenen Betrag nach wie vor anerkennt. Die Zweifel, die in der Beschwerdeschrift daran geäussert wurden (Urk. 1 S. 5), sind daher unbegründet. Dies führt dazu, dass dieser Betrag auch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist. Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des Gerichtsverfahrens ist die Höhe der Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG sowie der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse.
3.
3.1 Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten waren gemäss ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015 (Urk. 9/174.1/1) und den durchgeführten eigenen Berechnungen (Urk. 9/174.3/2) verschiedene Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zur Hauptsache handelt es sich um Zeitaufwand für Verrichtungen in den Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, den die IV-Stelle indessen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zu knapp bemessen hatte. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch Zeitaufwand für Verrichtungen geltend, welche die IV-Stelle überhaupt nicht berücksichtigt hatte, sei es, dass sie den Aufwand nicht als relevant erachtet hatte, sei es, dass sie die Verrichtungen gar nicht als zum Katalog in Art. 39c IVV gehörend qualifiziert hatte. Sodann berief sich die Beschwerdeführerin auf zusätzliche finanzielle Aufwendungen gegenüber ihren Assistenzpersonen, die sich daraus ergäben, dass die Beträge nach Art. 39f Abs. 1 IVV zu tief bemessen seien. In der Beschwerdeschrift liess sie zudem nicht abgegoltenen Lohnaufwand für die Anstellung von Ferien- und Krankheitsvertretungen und für Spesenvergütungen aufführen (Urk. 1 S. 16 f.) und überdies Anspruch auf die Ausrichtung eines zwölften Monatsbetreffnisses des Assistenzbeitrags erheben (Urk. 1 S. 19 f.) - der Assistenzbeitrag der IV-Stelle umfasst in Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV lediglich elf Monatsbeiträge (vgl. Urk. 9/174.6 S. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten für den zusätzlichen Assistenzbedarf im Atelier, der nach ihrer Beurteilung keinem der Bereiche in Art. 39c IVV zugeordnet werden kann und deshalb von vornherein nicht in die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs einfliessen durfte. Darauf basiert die Zusprechung des monatlichen Betrages von Fr. 400.-- (vgl. Urk. 9/174.10). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber für Verrichtungen in Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, zusätzliche Zeitaufwendungen entschädigt haben will, so erachtet sich die Beschwerdegegnerin als gebunden an die Erhebungen der IV-Stelle zum Assistenzbeitrag und schliesst aus dieser Gebundenheit, dass sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig ist, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben hat, welche aber die Zahl der maximal durch den Assistenzbeitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteigen (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/V77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem beruft sie sich auf eine analoge Geltung der (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV, nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle ermittelt hat, auf das zumutbarerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b).
3.3.2 Aus dem statuierten Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Ansprüchen allein ergibt sich nicht zwingend, dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen Erhebungen zum Assistenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatzleistungsrechtlichen Vorschriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrangig erklärt wird, nicht nur Regelungen zu den Ansprüchen als solchen, sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksichtigung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind.
3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 18 f.) verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basierenden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich beanspruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungsinstrument FAKT2 billigenden Grundsatzentscheid darauf hingewiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten, in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn ein nach subjektiven, individuell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den objektivierten Kriterien der FAKT2-Erhebungen abweichender Bedarf über die Ergänzungsleistungen finanziert werden könnte.
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hinweisen (Urk. 1 S. 8 f., S. 11 ff. und S. 23). Dies spricht indessen entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mitumfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet. Dementsprechend wird den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG explizit das Recht eingeräumt, die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, wovon der Kanton Zürich mit dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ZLG Gebrauch gemacht hat. Ein Abstellen auf den Bedarf, den die Invalidenversicherung für den Assistenzbeitrag ermittelt hat, ist daher mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen vereinbar, ungeachtet dessen, dass auch bei der Bemessung des Assistenzbeitrags Aspekte der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2014 vom 7. November 2014 E. 2.5.4).
3.3.4 Zu beachten ist, dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der früheren ELKV nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen des Assistenzbedarfs durch die IVStelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit. b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung.
3.4
3.4.1 Die Erklärung des Assistenzbeitrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet allerdings entgegen der Auslegung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/V77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10) aufgrund des Folgenden nicht, dass deren Leistungspflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergeben, der über dem Stundenmaximum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegt.
3.4.2 Zunächst liess die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 16, Urk. 9/180 S. 5 f.), dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42sexies Abs. 1 IVG die Anzahl Stunden abgezogen werden, die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Grundpflege entsprechen. Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbeitrag nicht entschädigt. Was dabei diejenigen Stunden betrifft, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungsleistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungsstelle nicht als Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Sie ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG (in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG), also Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 50'000.-- für Ehepaare, überschritten wird und - für die Kosten der Pflege und Betreuung - die Erhöhung dieser Limite auf Fr. 90'000.-- nach Art. 14 Abs. 4 ELG zur Diskussion steht. Diese Sonderrolle der Hilflosenentschädigung galt bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts, wo in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ELKV dem Bezug einer Hilflosenentschädigung ausdrücklich das Wesen einer anzurechnenden Kostenvergütung einer anderen Versicherung abgesprochen wurde und wo nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 ELKV, die das Bundesgericht als gesetzeskonform bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2), eine Anrechnung ebenfalls erst nach Überschreitung des Höchstbetrages nach Art. 3d Abs. 2bis altELG erfolgen konnte.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sicher insoweit, als der Zeitaufwand im Rahmen der FAKT2-Erhebung der Hilflosenentschädigung zugeordnet und deshalb von der Entschädigung durch den Assistenzbeitrag ausgenommen wurde, Anspruch auf Vergütung der Kosten hat, soweit diese Kosten ausgewiesen sind und die massgebende Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziffer 1 ELG, also von Fr. 25'000.--, nicht überschreiten.
3.4.3 Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung. In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet, die bis zum Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht zu berücksichtigen ist, und korrespondierend damit ist in Art. 14 Abs. 4 ELG der Assistenzbeitrag gleich wie die Hilflosenentschädigung als Leistung aufgeführt, die zur Kostendeckung herangezogen werden muss, bevor eine Erhöhung der Limite auf Fr. 90'000.-- zugelassen ist.
Der Vorrang des Assistenzbeitrags, wie er in § 13 Abs. 4 ZLV statuiert ist, kann daher nur in demjenigen Umfang eine Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zur Folge haben, als die Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat diese Einschränkung in den Erläuterungen vom 28. September 2011 zu den Anpassungen der ZLV an den Assistenzbeitrag nicht erwähnt hat, sondern kategorisch festgehalten hat, die kantonalen Leistungen hätten subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag zu gelten und mit der Ergänzung von § 12 und § 13 ZLV solle vermieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte. Denn eine uneingeschränkte Subsidiarität der Ergänzungsleistungen gegenüber dem Assistenzbeitrag, wie sie auch in der Lehre postuliert wird (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 Rz 253 Fn 1100), stünde zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV in einem unauflösbaren Widerspruch.
3.4.4 Es rechtfertigt sich ausserdem, als Aufwendungen, die bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen sind, sämtliche Aufwendungen zuzulassen, welche mit dem Instrument FAKT2 erhoben worden sind. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die Ansprüche für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gingen weniger weit als die Ansprüche, die sich aus dem Katalog in Art. 39c IVV ergeben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 f. Rz 253). Es ist jedoch - hier zugunsten der Leistungsbezüger - nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in die Bemessung des Assistenzbeitrags wirtschaftliche Überlegungen eingeflossen sind. Die Aufwendungen, für deren Deckung der Assistenzbeitrag und die in Stunden umgerechnete Hilflosenentschädigung bestimmt sind, erscheinen daher durchaus als wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von § 9 Abs. 1 ZLG. Unter diesen Umständen wäre es nicht vereinbar mit der Zielsetzung der Koordination, die mit der Zuweisung des Vorrangs an den Assistenzbeitrag in § 13 Abs. 4 ZLV angestrebt wird, wenn die Zeitaufwendungen nach der FAKT2-Erhebung lediglich für die Begrenzung der Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen relevant wären (vorstehend E. 3.3), währenddem die Zeitaufwendungen, für welche eine Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen besteht, trotzdem noch gesondert zu erheben wären. Hingegen sind diese bei der Vergütung der Zeitaufwendungen nicht an den Stundenansatz der Invalidenversicherung in Art. 39f IVV gebunden, sondern haben die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn die Festlegung dieses Ansatzes steht entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) im Einklang mit der Kompetenz der Kantone nach Art. 14 Abs. 2 ELG, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.
Dies gilt aufgrund der vorstehenden Überlegungen (E. 3.3.4) wiederum auch für den Bedarf an Hilfe im Haushalt, der von der Verweisung in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nicht erfasst ist. Zu ergänzen ist, dass damit auch die in § 11 Abs. 4 ZLV statuierte Begrenzung der Leistungen von Personen, die weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, auf Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt. Ohnehin ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10), dass die Grenze von Fr. 4'800.-- als gesetzwidrig zu beurteilen ist, wie dies die Lehre in Bezug auf die gleiche Regelung in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV festgehalten hat (Jöhl, a.a.O., 2. Auflage, S. 1879 Rz 343). Denn das Bundesrecht hat in Art. 14 Abs. 3 ELG (Mindest-)Beträge der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt, welche durch die Festlegungen der Höchstbeträge der Kantone nicht unterschritten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der (Mindest-)Höchstbeträge von Fr. 25'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- hinauslaufen, wo diese Beträge wegen der Beschränkung der Kosten für Haushalthilfen nicht ausgeschöpft werden könnten. Anders verhält es sich mit dem Stundenansatz von Fr. 25.--, der in § 11 Abs. 4 ZLV statuiert ist und vom Stundenansatz nach Art. 39f IVV abweicht; wiederum besteht keine Bindung der EL-Durchführungsstelle an den höheren Stundenansatz der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für die Stundenansätze nach § 11 Abs. 2 und 3 ZLV.
3.4.5 Damit sind bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten Kosten zu entschädigen, die auch von der Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet werden. Dies ist im Falle des Assistenzbeitrags deshalb augenfälliger als im Falle der Hilflosenentschädigung, weil die Hilflosentschädigung als Pauschalbetrag ausgerichtet wird, der unabhängig von den effektiven Auslagen für Hilfeleistungen ist, währenddem mit dem Assistenzbeitrag einzelne Rechnungen vergütet werden (vgl. Art. 39i IVV), was dazu führen kann, dass dieselbe Rechnung oder ein Teil davon sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der EL-Durchführungsstelle beglichen wird.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Höchstbeträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG für die Summe sämtlicher Kosten der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten, zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen gelten und dass in den Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auch die Aufwendungen enthalten sind, die in Zeit umgerechnet der Hilflosenentschädigung (im Falle der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'880.-- im Monat beziehungsweise Fr. 22'560.-- im Jahr; Urk. 12/4) entsprechen und daher gestützt auf Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG von den massgebenden Assistenzstunden abgezogen worden sind. Es sind also nicht im gesamten Umfang des Höchstbetrages nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG Kosten zu entschädigen, die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelentschädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 50'000.--bewusst in Kauf genommen. Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Hause beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten wegfallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „limitierte Doppelentschädigung” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinausgehen, der im Rahmen der FAKT2-Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der Entlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1921 ff.).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten geltend macht, exemplarisch aufgezählt (Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 9/174.1/1 und Urk. 9/174.3/2), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt. An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt.
3.5.2 Kosten für zusätzlichen, von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand in Verrichtungen, welche mit der FAKT2-Erhebung erfasst worden sind, so auch für Wartezeiten (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen.
Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohnkosten. Vielmehr besteht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Stundenansätze nach Art. 39f IVV zu bezahlen, wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wurde (Urk. 1 S. 20 f.).
Was ferner die geltend gemachten Lohnkosten für Ferienvertretungen betrifft (vgl. Urk. 1 S. 17), so sind diese im Assistenzbeitrag insofern inbegriffen, als die Ferienentschädigung im Stundenansatz enthalten ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.3) und nach Art. 39g Abs. 2 lit. a IVV dennoch Anspruch auf das Zwölffache des monatlichen Assistenzbeitrags besteht, soweit nicht Angehörige da sind, denen nach Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV die Übernahme zusätzlicher Unterstützungsleistungen während der Ferien zuzumuten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.4.1). Die Regelung, wonach in diesen letzteren Fällen nur Anspruch auf das Elffache des monatlichen Assistenzbetrags besteht, wurde aber vom Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid als gesetzmässig beurteilt, wenn die Mithilfe im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 141 V 642). Die Beschwerdegegnerin ist daher auch hier gebunden an den unangefochten gebliebenen Entscheid der IV-Stelle, der Beschwerdeführerin nur das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags zuzusprechen, und ist somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 19 f.) nicht leistungspflichtig für einen zwölften Monatsbeitrag.
3.5.3 Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung von Aufwendungen beanspruchen, die gemäss der Erhebung nach FAKT2 anerkannt sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.
Des Weiteren kann bis zur genannten Limite Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden, die nicht Bestandteil der FAKT2-Erhebung sind, weil deren Deckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Vergütung der Spesen der Assistenzpersonen (Urk. 1 S. 16). Darauf hat das Bundesgericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewiesen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3).
3.5.4 Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt, und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet/Koch, a.a.O., S. 205).
3.6 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege.
4. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel