Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00135


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 8. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1952, wurden durch die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens für den Dezember 2015 kantonale Beihilfen von Fr. 114.-- respektive ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 423.-- pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 21. Juli 2016, Urk. 8/31; vgl. auch Berechnungsblätter, Urk. 8/7+8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August 2016 (Urk. 8/14) hiess die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 dahingehend gut, dass das Verzichtsvermögen per 2015 auf Fr. 221‘250.-- respektive per 2016 auf Fr. 211‘250.-- festgesetzt wurde (Urk. 8/29 = Urk. 2).

Per 1. November 2016 übergab die Stadt Y.___ die Abwicklung der Zusatzleistungen zur AHV/IV der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; vgl. Urk. 8/47).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 20. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2015 neu berechne, indem ihm ein Renteneinkommen von Fr. 14‘256.-- anstatt Fr. 14‘388.-- und kein hypothetisches Vermögen angerechnet werde. Eventuell sei für das Jahr 2015 ein Vermögen von Fr. 149‘467.-- und für das Jahr 2016 von Fr. 134‘520.-- (vor Abzug des Freibetrages) anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Die Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 zurück (Urk. 6).

    In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).

1.3    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

1.4    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.5    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).


2.

2.1    Die Stadt Y.___ ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Eigentumsübertragung der geschenkten Liegenschaft am 29. Februar 2008 stattgefunden habe. Der als Verzichtsvermögen anzurechnende Vermögenswert per 2015 sei daher von vormals Fr. 231‘250.-- richtigerweise auf Fr. 221‘250.-- und per 2016 auf Fr. 211‘250.-- festzusetzen (S. 2 Ziff. 5).

    In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7) führte die ergänzend aus, der Vermögensverzicht berechne sich aus dem Miteigentumsanteil von Fr. 400‘000.-- (gemäss Abtretungsvertrag aus dem Jahre 2008). Davon werde die ausgewiesene Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- abgezogen. Werde ein hypothetisches Vermögen angerechnet, so amortisiere sich der Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr um jährlich Fr. 10‘000.--. Dies ergebe für das Jahr 2016 einen Vermögensverzicht von Fr. 211‘250.-- (S. 2 oben). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei dem Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘199.-- zugesprochen worden. Diese Verfügung sei am 26. August 2016 ersetzt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Rentenvorbezugs nur Anspruch auf eine Rente von Fr. 1‘188.-- habe. Dies sei in der Berechnung zu korrigieren (S. 2 Ziff. 4).

    Zum Abzug von Schulden führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei AHV-Rentner und den Berechnungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er - ohne das angerechnete hypothetische Vermögen - über sehr wenig Vermögen verfüge. Die AHV-Rente sei weder pfändbar noch abtretbar, dasselbe gelte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 2 untern Ziff. 5). Da die AHV-Rente unpfändbar sei und auch keine sonstigen Vermögenswerte vorhanden seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Schulden aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht beglichen werden müssen beziehungsweise vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden können und somit die wirtschaftliche Substanz der Vermögenswerte nicht belastet werde. Da keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft zu neuem, der Zwangsvollstreckung unterliegendem Vermögen kommen werde, seien diese Schulden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anzurechnen. Es bleibe somit beim Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 (S. 3 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Rechtsprechung seien Schulden dann zu berücksichtigen, wenn anzunehmen sei, dass die Gläubiger diese Forderungen durchsetzen würden, wenn der Zusatzleistungsbezüger zu (neuem) Vermögen komme. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich (S. 4 Ziff. 18). Hypothetisches Vermögen werde angerechnet, weil der sparsame Bezüger nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, welcher sein Vermögen verschenkt habe. Dass führe aber umgekehrt auch dazu, dass der Zusatzleistungsbezüger, der Vermögen verschenkt habe, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige Bezüger, welcher sein Vermögen behalten habe. Insbesondere soll er bezüglich der Anrechnung von Schulden nicht schlechter gestellt werden als ein Zusatzleistungsbezüger, welcher als Vermögen ein Haus besitzt, welches mit einer hohen Hypothek belastet sei. In diesem Fall sei es klar, dass die Hypothekarschuld vom Vermögen (Haus) abgezogen werde. Dasselbe müsse für Schulden gelten, wenn das Vermögen nur noch hypothetisch vorhanden sei (S. 5 oben). Wenn er immer noch (oder wieder) Eigentümer des Miteigentumsanteils wäre, den er verschenkt habe, würden die Gläubiger auf jeden Fall versuchen, diesen Miteigentumsanteil zu verwerten. Darum würden die Schulden das (hypothetische) Vermögen belasten und seien davon abzuziehen. Damit könne ihm kein Vermögen beziehungsweise kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag angerechnet werden (S. 5 Ziff. 20-21). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des anzurechnenden Vermögens falsch berechnet habe und Art. 17a ELV gesetzwidrig sei (S. 5 f. Ziff. 22-26). Bei richtiger Anwendung ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen von Fr. 134‘520.-- (S. 6 Ziff. 27). Im Weiteren sei der angefochtene Einspracheentscheid insofern zu korrigieren, als zu hohe Einnahmen aus Renten angerechnet worden seien. Die Altersrente des Beschwerdeführers betrage Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- (S. 6 Ziff. 29).

2.3    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 respektive Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 angerechnet hat. Des Weiteren ist die Berücksichtigung der Schulden strittig.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass die Anfangshöhe des Verzichtvermögens von Fr. 281‘250.-- für das Jahr 2008 unbestritten ist. Dieses ergibt sich aus dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 400‘000.--, welchen dieser am 29. Februar 2008 schenkungshalber seinem Sohn Z.___ abtrat (vgl. Abtretungsvertrag, Urk. 8/6/1-9), und einer Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- (vgl. Urk. 7 S. 2 oben, Urk. 8/14/3 oben).

    Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang jedoch die jährliche Verminderung des anzurechnenden Betrags gemäss Art. 17a ELV (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22 ff.).

3.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass Art. 17a ELV gesetzwidrig sei und die Festsetzung eines hypothetischen Verbrauchs nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates falle, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesrat wird in Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG ermächtigt, Regelungen über die Bewertung des Vermögens zu erlassen. Von dieser umfassenden Kompetenz hat er in den Artikeln 15c, 17, 17a und 18 ELV Gebrauch gemacht.

    Zur Gesetzesmässigkeit von Art. 17a Abs. 1 und Abs. 2 ELV äusserte sich das Bundesgericht in BGE 118 V 150 in Erwägung 3c/aa dahingehend, dass die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung zweifellos die Regelung der Amortisation des […] anrechenbaren Verzichtvermögens umschliesst, weshalb sich Art. 17a ELV ohne weiteres im Rahmen der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält.     Hinsichtlich des Masses der Amortisation kommt das Bundesgericht in Erwägung 3c/cc zum Schluss, dass die vom Bundesrat getroffene Regelung weder eine willkürliche und rechtsungleiche noch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstelle (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1).

    Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Amortisation betreffend, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat.

3.3    

3.3.1    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Schulden aus Betreibungen und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 234‘859.65 zu berücksichtigen und vom hypothetischen Vermögen abzuziehen seien (Urk. 1 S.4).

3.3.2    Das Bundesgericht präzisierte in BGE 142 V 311 in Erwägung 3.3 die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss.

    Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre.

    Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG).


3.3.3    Der Beschwerdeführer ist AHV-Rentner und besitzt keinerlei Vermögenswerte. Sodann bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 177‘063.95 (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Urk. 8/28/6-7). Angesichts dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Lage des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist und mit der Erfüllung dieser Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Zwar ist die vorliegende Schuld nicht unbedeutend und die Gläubiger sind fast ausschliesslich der Staat und eine Ausgleichskasse, die ihre Forderungen gegebenenfalls wohl weiterverfolgen würden. Doch ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu neuem (pfändbarem) Vermögen kommen wird. Entsprechend sind neue Betreibungen wenig bis gar nicht erfolgsversprechend. Die vorliegenden Umstände sprechen somit dafür, dass die vorliegende Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet, womit die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind.

3.3.4    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Gläubiger versuchen würden die bestehenden Forderungen durchzusetzen, wenn der Beschwerdeführer zu (neuem) Vermögen kommt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 18) oder immer noch Miteigentümer der Liegenschaft wäre (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist zwar anzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Vermögen respektive seinen Miteigentumsanteil ohne adäquate Gegenleistung verschenkt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt zu neuem Vermögen kommen kann (und wird), weshalb eine neue Betreibung gerade keinen Erfolg verspricht (vgl. vorstehend E. 3.3.3).

3.4    Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anrechnung des hypothetischen Vermögens den Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr rechtmässig um jährlich Fr. 10‘000.-- amortisiert (vgl. vorstehend E. 3.1-2) und zu Recht einen Schuldabzug verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Die Höhe des Vermögensverzichts von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 respektive von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 erweist sich damit als korrekt.


4.

4.1    Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass der jährliche Rentenbetrag Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- betrage (Urk. 1 S. 6 Ziff. 29). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass infolge nachträglich gemeldeter AHV-pflichtiger Einkommen die Rentenleistung des Beschwerdeführers neu berechnet wurde und der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 1‘188.-- hat (vgl. Urk. 8/24), was die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung anerkannte (Urk. 7 S.2).

4.2    Bei beweglichem Vermögen von Fr. 14‘061.-- (Urk. 8/21/1) und einem Verzichtsvermögen von Fr. 221‘250.-- im Jahr 2015 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 235‘311.--, wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 19‘781.-- pro Jahr (Urk. 8/7/1) als Einnahmen anzurechnen sind. Bei einem hypothetischen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 442.50 (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 223.--; 0.2% vom Verzichtsvermögen, vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/1) resultieren für das Jahr 2015 anrechenbare Einnahmen von Fr. 34‘479.50 (Fr. 19‘781.-- + Fr. 442.50 + Fr. 14‘256.--).

    Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 42.-- (Urk. 8/7/1) erhöht sich damit auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 129.50 (Fr. 34‘350.-- ./. Fr. 34‘479.50), was betreffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegensteht.

4.3    Bei beweglichem Vermögen von Fr. 715.-- (Urk. 8/21/3) und einem Verzichtsvermögen von Fr. 211‘250.-- (Fr. 221‘250.-- ./. Fr. 10‘000.--) im Jahr 2016 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 211‘965.--, wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 17‘446.-- pro Jahr (Urk. 8/7/2) als Einnahmen anzurechnen sind. Bei einem hypothetischen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 211.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 213.--; 0.1% vom Verzichtsvermögen, vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/2) resultieren für das Jahr 2016 anrechenbare Einnahmen von Fr. 31‘913.-- (Fr. 17‘446.-- + Fr. 211.-- + Fr. 14‘256.--).

    Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘459.-- (Urk. 8/7/2) erhöht sich damit auf einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘593.-- (Fr. 34‘506.-- ./. Fr. 31‘913.--), womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG ausgewiesen ist.

4.4    In Bezug auf die Auszahlung bleibt Folgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG aus (§ 12 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). Allerdings ist gemäss Art. 21a ELG der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dies führt dazu, dass die monatliche Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prämienpauschale tiefer ausfällt. Ist hingegen der Anspruch höher als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§ 12 Abs. 2 ZLG).

    In der vorliegenden Berechnung fällt der Ausgabenüberschuss für das Jahr 2016 tiefer aus, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Entsprechend erfolgt jedenfalls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer.


5.    Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 beziehungsweise von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 berücksichtigte. Sodann resultiert unter Berücksichtigung der tieferen AHV-Leistungen zwar ein höherer Ausgabenüberschuss (vgl. vorstehend E. 4.3), dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht ändert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager