Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00136
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 20. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, meldete sich am 20. Januar 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Anrechnung eines Verzichtvermögens einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/40 = Urk. 8/41). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 9. März 2016 (Urk. 8/48) hin mit Entscheid vom 5. September 2016 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, wenn jemand vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b).
1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund der Differenz zwischen dem gemeldeten Vermögen durch die Steuerbehörde Y.___ und dem aktuellen Vermögensstand von einer kontinuierlichen Vermögensverminderung seit dem Jahr 2008 auszugehen sei. Während des Anmelde- wie auch während des Einspracheverfahrens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, diese Abnahme zu belegen. Sowohl in der Einsprache wie auch in der nachgereichten Ergänzung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Vermögen benötigt habe, um ausstehende Schulden bei Privatleuten zu begleichen. Belege dazu seien keine eingereicht worden (S. 1 unten). Auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen könne nicht abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer keine Belege hinsichtlich der zurückbezahlten Schulden bei Privaten oder sonstigen Vermögensausgaben habe einreichen können, müsse weiterhin von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Das berechnete Verzichtsvermögen belaufe sich auf Fr. 316‘000.--. Für das Jahr 2012 sei anzumerken, dass die Vermögensabnahme durch die Lebenshaltungskosten habe begründet werden können. Daher sei anstelle von Fr. 51‘000.-- ein Verzicht von Fr. 25‘000.-- angerechnet worden (S. 2 unten). Der ermittelte Vermögenswert werde unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und vermindere sich dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a ELV). Der Vermögensverzicht habe sich daher seit dem Jahr 2008 von Fr. 316‘000.-- auf aktuell Fr. 246‘000.-- verkleinert. Aufgrund der fehlenden Belege müssten ein Vermögensverzicht von Fr. 246‘000.-- sowie der darauf entfallende Ertrag angerechnet werden (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe alle seine Unterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt und alles gemacht, was von ihm verlangt worden sei. Bis jetzt sei ihm von keiner Seite geholfen, noch sei ihm eine Unterstützung zugesagt worden. Die AHV-Rente reiche ihm einfach nicht zum Leben, so dass er grosse Mietschulden bekommen habe. Er habe seinen Fall mit dem Vermögensverlust mehrmals wahrheitsgetreu geschildert. Er sei im Jahr 2003 plötzlich IV-Rentner geworden und es sei ihm unmöglich gewesen, die Liegenschaft mit Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 850‘000.-- auf längere Zeit zu halten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht angenommen hat.
3.
3.1 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers finden sich in den Akten eine Aufstellung der Gemeindesteuerämter Z.___ (vgl. Urk. 8/6/3-4) und Y.___ (vgl. Urk. 8/6/1-2) sowie eine Steuererklärung aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 8/25). Daraus ergeben sich folgende Beträge (in Franken):
Jahr | (steuerbares) | Vermögen Ende Jahr | Vermögens- | „Ausgaben"* |
2007 | 43'800 | 370'000 |
|
|
2008 | 44'400 | 265'000 | -105'000 | 149'400 |
2009 | 57'700 | 196'000 | -69'000 | 126'700 |
2010 | 48'900 | 126'000 | -70'000 | 118'900 |
2011 | 50'200 | 79'000 | -47'000 | 97'200 |
2012 | 19'700 | 28'000 | -51'000 | 70'700 |
2013 | 19'600 | 11'000 | -17'000 | 36'600 |
2014 | 19'994 | 3'509 | -7'491 | 27'485 |
*„Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
3.2Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit innerhalb der vorstehenden Periode um total Fr. 366‘491.--.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erklärte den Vermögensabbau im Wesentlichen damit, dass er gezwungen gewesen sei, seine Liegenschaft zu verkaufen, um seine Schulden zu tilgen (vgl. Urk. 8/3/1). Vom Verkaufserlös habe er Steuern (Grundstückgewinn-, Vermögens- und Gemeindesteuern), AHV-Beiträge und private Schulden zurückbezahlt sowie seinen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/32).
Auf erneute Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016, den Vermögensrückgang zu begründen und entsprechende Belege und Quittungen zuzustellen (Urk. 8/33), führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch Löhne an Freunde nachzahlen müssen, die ihm seine Pferde besorgt hätten, während er im Rollstuhl gesessen sei. Er habe eine Wohnung gebraucht und jemanden, der ihm im Haushalt und bei seinen täglichen Aufgaben geholfen habe. Von 2007 bis 2014 habe er jährlich Fr. 18‘000.-- für die Miete der Wohnung bezahlt. Er habe in all den Jahren seit 2003, als er invalid geworden sei, weiterhin seine AHV-Beiträge bezahlt. Seit seinem 65. Geburtstag habe er nur noch die AHV als Einnahmequelle, da seine Risiko-Versicherung nur bis zu dem Jahr bezahlt habe, in dem er 65 Jahre alt geworden sei. Dazu seien die Gemeinde-, Vermögens- und Bundessteuern gekommen. Und er habe auch noch leben müssen, die IV- respektive die AHV-Rente habe dazu nicht ausgereicht. Unterlagen über den Verkauf der Liegenschaft habe er keine mehr (vgl. Urk. 8/36).
4.2 Gemäss Vermögensübersichten der Steuerämter Z.___ und Y.___ liegt zwischen 2007 und 2014 ein Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 366‘491.-- vor, für welchen der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Quittungen aufgelegt hat, die seine Aussagen zum Vermögensverbrauch (vgl. vorstehend E. 4.1) stützen. Dass die Vermögensabnahme in der genannten Periode erklärungsbedürftig ist, wurde dem Beschwerdeführer sowohl durch die Gemeindeverwaltung Y.___, Zusatzleistungen AHV/IV, als auch durch die Beschwerdegegnerin, welche seit 1. Januar 2016 für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ zuständig ist (vgl. Urk. 3/4, Urk. 8/14), verdeutlicht, und es wurde ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/33+34). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sind keine entsprechenden Unterlagen (mehr) vorhanden (vgl. vorstehend E. 4.1).
Die Vermögenssbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermag der Beschwerdeführer somit nicht zu belegen. Auch wenn seine Ausführungen betreffend des Vermögensverzehrs durchaus im Bereich des Möglichen liegen und der Wahrheit entsprechen könnten, und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vermögensverbrauch von ihm belegt werden muss. Kann er nicht belegen, dass die Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind, so kann er sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechender Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt damit die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vermögensverzichts.
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 370‘000.-- im Jahr 2007 auf Fr. 28‘000.-- im Jahr 2012 sank (vgl. E. 3.1). Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 26‘000.-- berücksichtigte und daher das Verzichtsvermögen auf Fr. 316‘000.-- (Fr. 370‘000.-- ./. Fr. 28‘000. ./. Fr. 26‘000.--) veranschlagte (Urk. 2 S. 2 unten).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben von Fr. 47‘524.-- (2008), Fr. 48‘128.-- (2009), Fr. 48‘452.-- (2010), Fr. 49‘058.-- (2011), Fr. 49‘226.-- (2012), Fr. 49‘482.-- (2013) und Fr. 49‘566.-- (2014) aus (vgl. Urk. 8/38), welche - mangels Belegen - vorliegend als „anerkannte Ausgaben“ zu gelten haben, zumal sie nicht substantiiert bestritten wurden.
5.2 Die nach Lage der Akten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.1) resultieren aus den jeweiligen jährlichen Einkommen plus einer allfälligen Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der weder durch Belege noch eine aufwändige Lebenshaltung (vgl. vorliegend E. 1.3) erklärt ist. Somit ergibt sich, was folgt (in Franken):
Jahr | effektive | anerkannte | Differenz |
2008 | 149'400 | 47'524 | -101'876 |
2009 | 126'700 | 48'128 | -78'572 |
2010 | 118'900 | 48'452 | -70'448 |
2011 | 97'200 | 49'058 | -48'142 |
2012 | 70'700 | 49'226 | -21'474 |
2013 | 36'600 | 49'482 | 12'882 |
2014 | 27'485 | 49'566 | 22'081 |
Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer waren als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Solche nicht belegte Mehrausgaben resultierten in den Jahren 2008 bis 2012.
Die zu Lasten des Beschwerdeführers resultierende Differenz, die sich aus der Gegenüberstellung der effektiven und den anerkannten höheren Ausgaben von Fr. 12‘882.-- (2013) und Fr. 22‘081.-- (2014) ergibt, ist im Rahmen von Lebenshaltungskosten als Verminderung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Entsprechend sind die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 anerkannten, aber nicht näher dargelegten Lebensunterhaltskosten im Umfang von Fr. 26‘000.-- (vgl. E. 5.1) zu korrigieren.
5.3 Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche adäquate Gegenleistung diesen durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken):
|
| kumuliert |
|
|
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2008 | 101'876 |
|
2009 | 78'572 | 170'448 |
2010 | 70'448 | 230'896 |
2011 | 48'142 | 269'038 |
2012 | 21'474 | 280'512 |
2013 | -12‘882 | 257‘630 |
2014 | -22‘081 | 225‘549 |
2015 | 215‘549 |
Zusammenfassend resultiert ein vom Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- für das Jahr 2015.
5.4 Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- im Jahr 2015 ergibt sich bei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 178‘049.--, wovon 1/10, mithin Fr. 17‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 22‘278.--; Urk. 9/44/1), als Einnahmen anzurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 9‘616.-- (Urk. 9/44/2) vermindert sich damit auf einen Überschuss von Fr. 5‘143.-- (Fr. 9‘616.-- ./. Fr. 22‘278.-- + Fr. 17‘805.--), was betreffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegen steht.
Das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 beläuft sich auf Fr. 205‘549.--; (Fr. 215‘549.-- ./. Fr. 10‘000.--). Bei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 168‘049.--, wovon 1/10, mithin Fr. 16‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert von Fr. 21‘278.--; Urk. 9/43/1) als Einnahmen anzurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 8‘450.-- (Urk. 7/43/2) vermindert sich damit auf einen Überschuss von Fr. 3‘977.-- (Fr. 8‘450.-- ./. Fr. 21‘278.-- + Fr. 16‘805.--), was auch bezüglich das Jahr 2016 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegen steht.
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager