Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00138




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Beschlussvom 13. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















1.    Am 23. September 2016 erhob X.___, geboren 1961, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 25. August 2016 (Urk. 2), mit welchem das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, und beantragte, er wolle den Einspracheentscheid auf 30 Tage nach dem Entscheid der Invalidenversicherung verlängern, ohne dass bereits ein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau angerechnet werde (Urk. 1).


2.

2.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

2.2    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2016 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 rechtzeitig Einsprache erhoben und geltend gemacht, dass seiner Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Ehefrau zurzeit nicht möglich sei. Auch sei die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente pendent. Deshalb sei am 25. August 2016 eine neue Verfügung erlassen worden, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2016 ersetzt habe, und dem Antrag gemäss der Einsprache sei vollumfänglich entsprochen worden. Mithin erweise sich die Einsprache vom 12. Januar 2016 nunmehr als gegenstandslos und könne abgeschrieben werden (Urk. 2 S. 1 f.).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ist gemäss dem im Einspracheentscheid wiedergegebenen Sachverhalt in materieller Hinsicht dem Einsprachebegehren des Beschwerdeführers, nämlich von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abzusehen, vollumfänglich nachgekommen.

3.3    In Anbetracht von Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), der die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen bei veränderten Verhältnissen regelt, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich in Ziff. 2 des Einspracheentscheides vorbehielt, zu einem späteren Zeitpunkt - abhängig vom Ergebnis des laufenden Verfahrens bei der Invalidenversicherung - ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau erneut zu überprüfen.

    Damit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. vorstehend E. 2.1).



4.    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht beschwert, und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 25August 2016.

    Damit ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung befugt. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Beschwerdewird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schucan