Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00142


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, bezog seit März 1997 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, zuletzt seit Mai 2010 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 7/24/28 S. 2 ff. Ziff. 1.1-1.4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rentenzusprache im Februar 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 2 ff.), stellte auch die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle), die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen ein (vgl. Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 7/26 S. 1). In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/24/28; Verfahren Nr. IV.2014.00294) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2014 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfügungen vom 3. und 26. August 2015, Urk. 7/24/7-8). Hierüber informierte die Versicherte auch die Durchführungsstelle und meldete sich erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 7/23 S. 15 ff.; Urk. 7/24/23).

    Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/23 S. 1) berechnete die Durchführungsstelle daher den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von April 2014 bis November 2015 und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘210.-- respektive privilegiert von Fr. 12‘140.-- an (vgl. Urk. 7/23 S. 4 f.). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/9; Urk. 7/21) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk. 7/5 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 30. September 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der ab dem 1. April 2014 erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die bei der Beschwerdegegnerin telefonisch einverlangten Unterlagen (Urk. 14; Urk. 15/1-2) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 (Urk. 16) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese nahm am 8. März 2018 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Stellung (Urk. 18-19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher in den Jahren 2013 und 2014 bei Alleinstehenden Fr. 19‘210.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Tabellenteil, Tabelle T3.1, S. 26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2007-2017).

1.3    Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).

1.4    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IVEntscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens damit, dass die IV-Stelle rückwirkend per April 2014 die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente festgelegt habe. Da bisher weder vergebliche Suchbemühungen noch die Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens nachgewiesen worden seien, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dies trotz des Umstandes, dass in den eingereichten Arztzeugnissen der Grund sowie der Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich seien (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Berichte sei klar erstellt, dass sie mit der Arbeitsfähigkeit von 30-40 % lediglich in der Lage sei, den Haushalt einigermassen ordnungsgemäss zu führen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber zu 90 %, zeitweise sogar zu 100 % eingeschränkt (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht unselbständig erwerbstätig ist beziehungsweise lediglich in einem betreffend Einkommen nicht näher umschriebenen Ausmass einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 3 S. 3; vgl. auch Urk. 7/23 S. 16) und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3). Dabei bringt sie keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Sie macht einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und beruft sich dabei auf mehrere Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/21 S. 1 f.).

3.2    Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.4). Aus dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/24/28; Verfahren Nr. IV.2014.00294) in der invalidenversicherungsrechtlichen Sache geht hervor, dass weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache erfüllt seien und daher weiterhin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens auszugehen sei. Die der Beschwerdeführerin per Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % könne deshalb nicht aufgehoben werden (vgl. Erwägungen 4.1-4.6 und 5 des genannten Urteils). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin daher mit Verfügungen vom 3. und 26. August 2015 (Urk. 7/24/7-8) rückwirkend ab dem 1. April 2014 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind somit für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass sich ihr Gesundheitszustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat.

    Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So wird darin zwar seit April 2014 bis auf weiteres eine 90%ige, zeitweise sogar eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert, wobei teilweise auch die gestellten Diagnosen genannt werden. Keinem Bericht lässt sich indessen eine Befundaufnahme entnehmen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.; Urk. 7/10 S. 1 ff.; Urk. 7/21 S. 3 f.). Ausschlaggebend ist allerdings, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ selbst festhielten, dass keine Verschlechterung seit Februar 2014 eingetreten sei, sie jedoch mit der Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die IV-Stelle nicht einig seien (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2016, Urk. 7/10 S. 1 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Festlegung durch die IV-Stelle respektive des im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/24/28, Verfahren Nr. IV.2014.00294) berücksichtigten Zeitraums ist demzufolge gerade nicht erstellt, zumal vorliegend ohnehin der Zeitraum von April 2014 bis November 2015 relevant ist (vgl. Urk. 2). Daher erübrigen sich auch Weiterungen zu den Berichten von Dr. A.___ vom 27. September 2016 (Urk. 3) sowie 30. März 2017 (Urk. 19), worin eine Neubeurteilung wegen neuer medizinischer Fakten nahegelegt wird. Folglich ist nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen.

3.3    Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/23 S. 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit von April 2014 bis November 2015. Das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19‘210.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 7/23 S. 4 f.; vorstehend E. 1.1).

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19‘210.-- respektive privilegiert von Fr. 12‘140.-- zu Recht erfolgt ist. Die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV erweist sich – angesichts der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits zuvor thematisiert wurde (vgl. hierzu Urk. 15/1-2) – als nicht gerechtfertigt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Winterthur, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans