Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00146



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 14. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Z.___



gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, mazedonischer Staatsbürger, bezog seit 1. Februar 2015 eine AHV-Rente (vgl. Urk. 6/A1), als er sich am 4. März 2015 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 27. April 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen mangels Erfüllung der Karenzfrist (Urk. 6/V2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2016 (Urk. 6/50) wies die Durchführungs-stelle mit Entscheid vom 14. September 2016 ab (Urk. 6/V3 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, es seien ihm ab dem 1. Februar 2015 Zusatzleistungen auszurichten und ein angemessener monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 500.-- als Auslage für seine Ehefrau in die Berechnung miteinzubeziehen (S. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegeg-nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.

1.2

1.2.1    Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).

1.2.2    Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Abs. 1 müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ferner steht gemäss Abs. 3 denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben.

    Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen.

1.2.3    Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenzzeit in einem früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt hat, danach jedoch ihren Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a). Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

    Die Frage, wann ein Auslandaufenthalt die Karenzfrist unterbricht, beantwortet das Bundesgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die im Bereich der ausserordentlichen Renten gelten (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 2b mit Hinweis auf BGE 110 V 170 E. 3a), und lehnt sich an die staats-vertraglichen Regelungen hierzu an (BGE 110 V 170 E. 3a; Urteil des Bundes-gerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 2.1 und E. 3.1). Nach Art. 17 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 haben mazedonische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, mindestens zehn Jahre (Altersrente) beziehungsweise mindestens fünf Jahre (Invalidenrente, Hinterlassenenrente, diese Leistungen ablösende Altersrente) ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Nach Art. 17 Abs. 2 des Abkommens gilt die Wohndauer im Sinne von Abs. 1 als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird (Satz 1), wobei in Ausnahmefällen die Dreimonatsfrist erstreckt werden kann. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden nach Abs. 2 Satz 3 die Wohnzeiten mazedo-nischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. Diese staatsvertragliche Regelung bezieht sich - wie gesagt - auf ausserordentliche AHV-Renten und nicht direkt auf die Karenzfrist für Zusatzleistungen.

    Für die Unterbrechung der Karenzfrist im Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen kennt die Praxis folgende Grundsätze: Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (92) Tage ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland auf-hält. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016 WEL Rz 2440.02).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dar, aufgrund der teilweise erheblichen Lücken im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für die Jahre 2003 bis 2012 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während den jeweiligen Zeitperioden nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Der letzte längere (mehr als dreimonatige) Unterbruch sei von Dezember 2011 bis Mitte September 2012 erfolgt. Während dieser gesamten Zeit habe der Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Bank- oder Postkonto verfügt, woraus sich eine allfällige Abwesenheit (mittels erfolgten Zahlungen) ablesen liesse. Die Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 (Mai bis September) und 2012 (September bis Dezember) jeweils die monatlichen Prämien nicht bezahlt habe. Aus diesen Indizien könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufgehalten habe und die Karenzfrist unterbrochen worden sei. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer keine Belege vorlegen könne, die den dauernden Aufenthalt in der Schweiz zu belegen vermöchten. Die Karenzfrist beginne mit der erneuten Einreise im September 2012 von neuem zu laufen und ende voraussichtlich im September 2022 (S. 2). Aus dem Bankauszug aus dem Jahr 2007 beziehungsweise der Terminliste des RAV könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kontoauszug der Z.___ betreffe eine vorliegend nicht strittige Zeitdauer und die Terminliste des RAV weise zwischen November 2010 und Mitte September 2012 keinen einzigen Termin auf (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sowohl aus der Rechtsprechung als auch praxisgemäss sei es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Karenzfrist mittels interner Anfrage bei den Einwohnerkontrollen abzuklären. Für weitere Massnahmen würde keine Kompetenz vorliegen. Dennoch überschreite die Beschwerdegegnerin willkürlich ihre Ermessens- sowie Abklärungspflicht und ziehe mutwillig nur die Indizien in Erwägung, welche zu seinem Nachteil zu betrachten seien (S. 2 oben). Es sei nicht rechtens, dass die Beschwerdegegnerin unnötige weitere Massnahmen zur Abklärung der Karenzfrist ergreife und sich nur auf den IK-Auszug als Indiz stütze, um einen Unterbruch der Karenzfrist zu rechtfertigen. Es seien bereits Belege eingereicht worden, aus welchen hervorgehe, dass die ehemaligen Arbeitgeber (welche mehrheitlich Landsleute albanischer Ethnie seien) ihn nicht korrekt bei den AHV-Ausgleichskassen gemeldet beziehungsweise versichert und ihm seinen Lohn in bar bezahlt hätten. Somit sei es sowohl als erwiesen zu betrachten als auch nachvollziehbar, dass ihn bezüglich der entstandenen AHV-Beitragslücken keine Schuld treffe und diese Lücken tatsächlich nicht vorliegen dürften (S. 2 oben). Falls es zutreffen würde, dass er sich länger als drei Monate im Ausland aufgehalten habe, stelle sich die Frage, wieso er dennoch die Miete, die Krankenkasse etc. bezahlt habe und dass er nebst alldem mit seinem Mindestlohn auch noch den Lebensbedarf bestritten habe. Die Beschwerdegegnerin habe angeblich Rücksprache mit der Krankenkasse genommen und behaupte ohne irgendwelche klaren Beweise, dass er zu dieser Zeit die Krankenkassenprämien nicht bezahlt habe. Zudem seien angeblich Betreibungen eingeleitet worden und es lägen auch Verlustscheine vor. Beweismittel, die diese Behauptungen stützen, seien nicht ersichtlich und würden sehr wahrscheinlich nicht vorliegen. Es könnten unzählige Gründe vorliegen, warum er seine Krankenkassenprämien angeblich nicht bezahlt habe, und nur deswegen sei es nicht ausgeschlossen, dass er sich in der Schweiz aufgehalten habe, zumal er sich beim Betreibungs-amt hätte melden müssen, um einen Verlustschein auszustellen (S. 2 Mitte).

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine klaren Beweise vorbringe, sondern sich nur auf schwache Indizien stützt, den Sachverhalt falsch darstelle und falsche Schlussfolgerungen ziehe, um einen Unterbruch der Karenzfrist zu rechtfertigen. Unter den gegebenen Umständen liege höchstwahrscheinlich kein Unterbruch der Karenzfrist vor und deshalb seien die Zusatzleistungen vollumfänglich auszurichten (S. 2 unten).


3.

3.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

    Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 500.-- beantragt (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegend strittigen Anspruchsvoraussetzungen noch gar keine Anspruchsberechnung vornahm.

3.2    Entscheidend ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer in den der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden zehn Jahren und dabei insbesondere im Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2012 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (vorstehend E. 1.2.3). Bei dieser Frist handelt es sich - im Gegensatz zur Voraussetzung bei laufenden Zusatzleistungen - um eine sogenannte Karenzfrist, bei der es darum geht, dass Ausländer beim Eintritt der Bedürftigkeit bereits eine gewisse Affinität zum Land aufweisen. So wird die Intensität der Beziehung zu einem Land an der Dauer der Präsenz innerhalb des betreffenden Landes gemessen (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A. S. 1678 Rz 54). Dieser Nachweis scheitert, wenn der Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird. An den Nachweis der Affinität zur Schweiz mit einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren werden strenge Anforderungen gestellt, weshalb bezüglich der zulässigen Dauer der Unterbrechung des Aufenthaltes in der Schweiz ebenfalls ein strenger Massstab anzulegen und ein triftiger Auslandaufenthalt auf maximal drei Monate zu beschränken ist (Jöhl, a.a.O., S. 1679 Rz 56).

3.3    Die Regelung in Art. 5 ELG über die Karenzfristen für Ausländerinnen und Ausländer ist im Falle des Beschwerdeführers anwendbar, denn er ist nicht im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts, sondern mazedonischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 6/3). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1989 in die Schweiz einreiste. Vom 1. August 1994 bis 2. September 1996 war er in A.___ und seit dem 3. September 1996 ununterbrochen in Zürich angemeldet (Wohnsitzanfrage der Stadt Zürich vom 23. April 2015, Urk. 6/2a). Aus den Einträgen im IK-Auszug ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 1980 bei diversen Arbeitgebern angestellt war und entsprechende Einkommen erzielte (Urk. 6/4a1, Urk. 6/18 = Urk. 6/20a). Im hier fraglichen Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2012 wurden keine Beiträge abgerechnet (Urk. 6/18 S. 1). Der Beschwerdeführer selbst gab sodann an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während dieser Zeit in Mazedonien und die Eheleute getrennt voneinander lebten (Urk. 6/2, Urk. 6/20 S. 2). Der Beschwerdeführer wohnt seit 2004 allein in einem möblierten Zimmer an der B.___ in Zürich (Urk. 6/12, Urk. 6/12a, Urk. 6/36 S. 2) und bezieht seit dem 1. Februar 2015 eine Altersrente (Urk. 6/A1).

3.4    Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer verschiedentlich auf, bestimmte Dokumente im Hinblick auf die Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen, insbesondere des ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz, vorzulegen (Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/33, Urk. 6/34).

    Am 14. März 2016 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, Unterlagen wie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Arbeitsbestätigungen oder andere Unterlagen einzureichen, welche in den Zeiträumen Januar bis September 2003, Januar bis April 2004, Januar bis April 2005, August bis Dezember 2007, Januar bis April 2008, Februar bis September und November bis Dezember 2009, Januar, Februar und Dezember 2010, Dezember 2011 sowie Januar bis Dezember 2012, den durchgehenden Aufenthalt von ihm in der Schweiz belegen würden (Urk. 6/40).

3.4.1    Für diese Zeiträume reichte der Beschwerdeführer daraufhin einzig einen Kontoauszug der Z.___ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 (Urk. 6/51) ein. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass er von 2010 bis am 17. September 2012 kein Konto besessen habe (vgl. Urk. 6/36).

    In den übrigen Akten finden sich weiter einzig Kontoauszüge für die Zeiträume vom 17. September bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/37) sowie vom 1. Juli 2014 bis 26. Januar (Urk. 6/9) respektive 30. April 2015 (Urk. 6/17).

3.4.2    Hinsichtlich der Lohnabrechnungen und Arbeitsbestätigungen führte der Beschwerdeführer am 12. April 2016 im Wesentlichen aus, dass er in den Zeiträumen Juli 2003, Januar bis März 2005, August 2007 bis April 2008, Januar 2009 bis Februar 2010 sowie im Dezember 2010 erwerbstätig gewesen sei. Im Januar und Februar 2012 habe er bei der C.___ und anschliessend bis Juli 2012 bei der D.___ gearbeitet (vgl. Urk. 6/46). Anschliessend habe er sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/52), aber keine Taggelder erhalten (vgl. 6/38), weil diese Arbeitgeber ihn offenbar nicht korrekt versichert hätten. Entsprechende Unterlagen, die dies nachweisen würden, seien nicht mehr vorhanden respektive verloren gegangen (Urk. 6/41).

3.5    Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin beim Krankenversicherer des Beschwerdeführers einen detaillierten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2016 ein (Urk. 6/60-61).


4.

4.1    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.2    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweises eines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz (vgl. vorstehend E. 3.4) sind die Akten dürftig (vgl. vorstehend E. 3.4.1-2). Im IK-Auszug finden sich im obengenannten Zeitraum neben üblichen Einträgen von Arbeitgebern auch Einträge von Temporär- und Personalvermittlungsbüros sowie von der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 6/4a1). Es erscheint daher höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Lohn der Temporär- und Personalvermittlungsbüros respektive das Arbeitslosengeld in Bar erhalten und in dieser Zeit kein Bankkonto besessen haben soll.

    Dass der Beschwerdeführer nur für die Zeit ab 17. September 2012 (Urk. 6/37) Bankauszüge einreichte obwohl weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass das frühere Konto (vgl. Urk. 6/51) von ihm gekündigt wurde, legt die Vermutung nahe, dass er sich während dieser Zeit nicht ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und dies aus den entsprechenden Bankauszügen möglicherweise ersichtlich wäre.

4.3    Wenig glaubhaft erscheinen weiter die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihn die ehemaligen Arbeitgeber nicht ordnungsgemäss versichert hätten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/41). Von den erwähnten Unternehmen (E.___, F.___, G.___, der C.___ und H.___) finden sich - wenn auch für andere Zeiträume, als vom Beschwerdeführer behauptet - Einträge im IK-Auszug. Weshalb ihn diese Arbeitgeber bei einer neuerlichen Anstellung oder Weiterbeschäftigung nicht hätten anmelden sollen, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Angesichts der fehlenden Kontoauszüge oder sonstigen Belege zum Geldfluss kann der Beschwerdeführer daraus und auch aus den an diese Unternehmen gerichteten Schreiben (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/46, Urk. 6/48) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wenn der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2011 bis September 2012 tatsächlich in den behaupteten Arbeitsverhältnissen gestanden wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht um die entsprechenden Einträge in die IKAuszüge bemüht hätte, musste ihm doch mit dem (offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/38) klar sein, dass diese Arbeitsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich nicht erfasst worden waren.

4.4    Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (mindestens seit 2004) in der Schweiz ein möbliertes Zimmer mietet (vgl. Urk. 6/12 und 12a) und Krankenkassenbeiträge entrichtet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt zu belegen. Angesichts der gegebenen familiären Umstände - die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine erwachsenen Kinder lebten während der ganzen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz in Mazedonien - ist es zumindest zweifelhaft, ob sich der Schwerpunkt seiner Beziehungen während dieser Zeit wirklich in der Schweiz befunden hat oder ob der Beschwerdeführer lediglich in der Schweiz arbeitete, um seine Familie in Mazedonien zu unterstützen.

    Hiefür gibt es neben den Lücken im IK-Auszug und den nicht vorhandenen beziehungsweise eingereichten Bankauszügen weitere Anhaltspunkte. So finden sich zum Zivilstand respektive zum Verhältnis zu seiner Ehefrau widersprüchliche Angaben in den Akten. Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebte (Urk. 6/2). Aus dessen Schreiben vom 5. Juni 2015 geht diesbezüglich hervor, da er und seine Ehefrau freiwillig getrennt leben würden und es in Mazedonien für das Getrenntleben keine rechtliche Grundlage gebe beziehungsweise kein gerichtliches Verfahren diesbezüglich eingeleitet werden könne, müsse er aus rechtlichen und moralischen Gründen monatliche Unterhaltsbeiträge entrichten (vgl. Urk. 6/20 S. 2 oben). Aus einem Email des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. September 2015 geht wiederum hervor, dass er dem Beschwerdeführer empfohlen habe, eine grössere Wohnung zu suchen und seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen, damit der zukünftige Aufenthalt beziehungsweise der Lebens-mittelpunkt in der Schweiz nachgewiesen werden könne (vgl. Urk. 6/25 S. 2). Schliesslich findet sich in einer internen Notiz der Beschwerdegegnerin die Angabe, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrmals pro Jahr die Familie in Mazedonien besuche (vgl. Urk. 6/AN S. 3). Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer infolge Pensionierung sein ganzes BVG-Kapital in der Höhe von Fr. 92'476.90 auszahlen liess (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 24. März 2015, Urk. 6/4a) und dies innerhalb weniger Tage fast vollständig abhob (Fr. 60'000.-- am 27. März 2015, Fr. 2'000.-- am 28. März 2015, Fr. 9'190.-- sowie in Fremdwährungsnoten Fr. 10'810.-- am 30. März 2015; vgl. Urk. 6/17 S. 6). Davon beglich der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage offenbar Privatschulden, die Pflegekosten seiner Ehefrau in Mazedonien (vgl. Urk. 6/AN S. 3) und zahlte den Rest - als Dank für die Pflege der Mutter - seinen Kindern aus (vgl. Urk. 6/29). Aus den in den Akten befindlichen Steuererklärungen aus den Jahren 2014 und 2015 (Urk. 6/7, Urk. 6/32) geht schliesslich hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nun in der Schweiz angemeldet ist, woraus der Beschwerdeführer jedoch betreffend den hier fraglichen Zeitraum 2011/2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

    Angesichts dieser familiären Umstände und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nun offenbar in die Schweiz gezogen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der vorliegend strittigen Karenzfrist trotz langjähriger Erwerbstätigkeit nicht in der Schweiz befunden hat.

    In der fraglichen Zeit hat der der Beschwerdeführer laut unbestritten gebliebener Notiz auch keine Sozialhilfe bezogen (vgl. Urk. 6/AN S. 6 oben), so dass unklar bleibt, wie er so lange ohne Vermögen seinen Unterhalt in der Schweiz bestritten haben soll.

4.5    In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiträumen und insbesondere von Dezember 2011 bis Anfang September 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 3.4) jeweils länger als drei Monate pro Kalenderjahr ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat. Demnach steht fest, dass er sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2015 nicht während einer Karenzfrist von zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Triftige Gründe für über dreimonatige Auslandaufenthalte, die ausnahmsweise die Karenzfrist nicht unterbrechen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.6    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen verneint hat.

    Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager