Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00148


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 12. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

Advokatur Kümin

Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 und seit 1. Juli 2014 Bezüger einer ganzen Rente und ab 1. Juni 2015 einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrente für seine 1996 geborene, noch in Ausbildung stehende Tochter (Urk. 11/A-A1), meldete sich am 16. März 2016 (Urk. 11/6a, vgl. Urk. 11/19) zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten am 18. Juli 2016 (Urk. 11/14) dagegen erhobene und mit Schreiben vom 30. und 31. August 2016 (Urk. 11/17, Urk. 11/20) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 14. September 2016 (Urk. 11/V2 = Urk. 2) ab.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerdeschrift Ergänzungsleistungen sowie kantonale und kommunale Zusatzleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung dieser Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. A).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 (Urk. 10) beantragte die Durchführungsstelle primär die Abweisung der Beschwerde, zeigte sich aber im Eventualantrag bereit, eine Berechnung höchstens gemäss ihren Ausführungen neu zu erstellen (S. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2016 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 lit. A Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.

2.2    Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); ferner Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvergens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

    Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vergenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

    Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litg ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht“) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

1.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.6    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass Ausgaben für familienrechtliche Unterhaltsleistungen für die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter im Betrag von Fr. 16‘800.-- (monatlich Fr. 1‘400.--) nicht anzurechnen seien, da der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei, für Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden Familienangehörigen aufzukommen. Die von ihm geleisteten Zahlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Ausgabe würde dies zur Zusprache von Zusatzleistungen führen, was zur Folge hätte, dass die Ehefrau, die Tochter und die Liegenschaft in Portugal mit staatlichen Leistungen aus der Schweiz finanziert und unterstützt würden. Dies sei offensichtlich nicht der Zweck der Ergänzungsleistungen, die einzig der Sicherung des Lebensunterhaltes von Rentenbezügern in der Schweiz dienten. Ob auch für das Jahr 2016 noch Unterhaltszahlungen nach Portugal geleistet würden, sei nicht bekannt. Allerdings dürften selbst diese Zahlungen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, da diese die Verhältnisse des Beschwerdeführers weit überstiegen (S. 2 f.). Ferner sei nicht der höhere Vermögensfreibetrag für Grundeigentümer in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigten, da er seine Liegenschaft nicht selbst bewohne (S. 3). Schliesslich sei ihm als Teilinvalider ein Einkommen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von jährlich Fr. 12‘860.-- anzurechnen (S. 3 ff.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, seine in Portugal lebende Ehefrau sei aufgrund chronischer Krankheiten arbeitslos und seine Tochter befinde sich noch in Ausbildung, weshalb er sie monatlich mit einem Betrag von Fr. 1‘400.-- unterstütze (S. 4 f.). Er habe in Portugal ein kleines Haus erworben, in welchem seine Ehefrau und seine Tochter lebten. Das Reinvermögen betrage gemäss Registerauszug umgerechnet Fr. 124‘423.90, weshalb in Anwendung des höheren Freibetrages für Wohneigentümer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Betrag von Fr. 794.95 anzurechnen sei (S. 5). Da er über keine Ausbildung verfüge und nur portugiesisch spreche sowie auch im Rahmen des IV-Verfahrens keine Aus-, Fort- oder Umbildung durchgeführt worden sei, könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (S. 6 f.). Unter Berücksichtigung der – näher ausgeführten – Einkommens- und Vermögenssituation resultierten ein Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 1‘770.60, jährliche Beihilfen von Fr. 2‘420.-- sowie ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3‘900.-- (S. 5-6, S. 8).

    Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) präzisierte er – näher ausgeführt - die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches, welcher Fr. 3‘475.05 betrage (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen, insbesondere die Frage der Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge an die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter, die Wertanrechnung der ausländischen Wohnimmobilie und die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens.


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und falls ja, in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse Ehefrau und Tochter, welche in Portugal in seinem Haus lebten, mit monatlich Fr. 1‘400.-- unterstützen (vgl. vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 4 ff.).

3.2    Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter in Portugal leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie effektiv erbracht werden (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2016, Rz 3270.01).

3.3    Aktenmässig ist mittels Postquittungen belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt Fr. 16‘000.-- auf das Konto Nr. 003 20192043020 der Z.___ einbezahlt hat. Ebenso findet sich eine Einzahlung vom 30. März 2015 im Betrag von Fr. 1‘000.-- auf ein Konto mit dem Namen des Beschwerdeführers als Begünstigten (Urk. 9/9-10 = Urk. 11/5). Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Zivilgesetzbuch geltend, diese Beträge würden Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und Tochter darstellen. Eine Vereinbarung bestehe nicht und sei auch nicht erforderlich (vgl. Urk. 11/6a).

    Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3).

3.4    Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwerdeführer alleine in der Schweiz lebt, seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter hingegen in seinem Haus in Portugal wohnen. Aus den Akten geht - mit Ausnahme der Steuererklärung 2015, in welcher er den Zivilstand als getrennt angab (vgl. Urk. 11/7) - nicht hervor, dass die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist. Dies wird auch nicht geltend gemacht noch wurde eine Trennungsvereinbarung eingereicht. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 11/19), welches er unterschriftlich bestätigt wahrheitsgetreu ausgefüllt habe - jedoch darauf verzichtete, Angaben zu seinem Haus in Portugal zu machen (vgl. S. 4) - zu seinem Zivilstand an, verheiratet zu sein (vgl. S. 1). Noch weniger wird ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer bei der demgemäss bloss räumlich getrennten Ehe nicht in Portugal bei seiner Familie in seinem eigenen Haus lebt, stattdessen nach krankheitsbedingter Aufgabe seiner Arbeitsstelle (vgl. Urk. 11/14) es vorzieht, weiterhin in einem Zimmer (vgl. Urk. 11/9) in Y.___ zu wohnen und damit die Finanzierung von zwei Haushalten in Kauf nimmt.

    Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist für die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Anwendung finden bzw. die ELAnspruchsberechnung durchgeführt werden kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 144). Davon ist vorliegend nicht die Rede. Mangels vorgängig festgesetzter und betragsmässig definierter Unterhaltspflicht können bereits aus diesem Grund keine Beträge als Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 163 ZGB als Ausgabe in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus lassen die im Recht liegenden, mit Postquittungen belegten Zahlungen nach Portugal im Umfang von insgesamt Fr. 17‘000.-- nicht den Schluss der reinen Unterhaltszahlung zu, sondern weisen nur erbrachte Leistungen für das Jahr 2015 aus, welche der Beschwerdeführer sich zudem auch nur leisten konnte, solange er Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 11/14 S. 4 Mitte). Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der ELberechtigten Person als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen erhöht, obwohl diese über seinen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.4). Diese Grundsätze müssten bei der Festlegung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.

3.5    Unabhängig davon ist kein Unterhalt für die 1996 geborene Tochter des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwerdeführer sie bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente zu unterstützen, andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E. 2b).

3.6    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) keine Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers als Ausgabe in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 berücksichtigt.

3.7    Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur Zeit jedenfalls zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltszahlungen allenfalls als Verzichtsvermögen anzurechnen wären.


4.

4.1    Zu prüfen ist des Weiteren die Anrechnung der erst nachträglich deklarierten Liegenschaft in Portugal.

4.2    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der ELBerechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

    In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171). Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 120 V 10 E. 1; AHI 1998 S. 273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt (BGE 113 V 190 E. 5c). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

    Als geeignete Bewertungsmethode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgericht 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4).

4.3    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ist eine selbstbewohnte Liegenschaft bis zu einem Grenzwert von Fr. 112'500.-- bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht, weil der ELAnspruch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 465 E. 2c). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf, so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der Gesetzesbestimmung gesprochen werden und der Leistungsansprecher kann den Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft nicht in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1).

    So verhält es sich auch vorliegend. Würde man von einer selbst bewohnten Liegenschaft ausgehen, so hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnsitzes im Ausland ohnehin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Tochter in diesem Haus leben, da diese nicht in der ZL-Berechnung berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 3.2). Somit kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5)nicht der privilegierte Freibetrag von Fr. 112‘500.-- zur Anwendung, sondern die Liegenschaft ist zum Verkehrswert anzurechnen.

4.4    In Bezug auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft in Portugal befinden sich eine Bestätigung des Steueramtes von A.___ vom 29. Juni 2016, welche den Wert der registrierten Immobilie mit Euro 133‘836.05 ausweist (Urk. 11/9), sowie ein Bankauszug der B.___ vom Juni 2016, welcher den Versicherungswert der Immobilie mit Euro 170‘994.59 beziffert (Urk. 11/10), in den Akten.

    Demnach ist von einem Verkehrswert des Grundstückes in Portugal im Betrag von insgesamt Euro 152‘415.32 auszugehen (Euro 133‘836.05 + Euro 170‘994.59 ./. 2; vgl. vorstehend E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist daher für die Bemessung seines Leistungsanspruches ab März 2016 der Gegenwert von Euro 152‘415.35 als Vermögen anzurechnen. Da die Frage des Umrechnungskurses weder im ELG noch in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des Werts der Liegenschaft von der Fremdwährung Euro in Franken auf den aktuellen Wechselkurs stützte, welcher gemäss Währungsrechner im März 2016 1.08 Franken/Euro betrug (vgl. auch den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs, https://www.bundesbank.de). Demzufolge ist das Haus in Portugal mit Fr. 164‘609.-- als Vermögen anzurechnen.


5.

5.1    Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen beziehungsweise Einnahmen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    Es ist unbestritten, dass das Haus in Portugal durch die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seine Tochter bewohnt wird, weshalb es nicht vermietet wird und der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen daraus erzielt.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 die Anrechnung eines Einkommensverzichts im Umfang von 5 % des Werts der Liegenschaft als Einnahmen (Urk. 10 S. 4). Da der Beschwerdeführer die Bemessung des Mietwerts der Liegenschaft in Portugal nicht bestreitet und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach diese Bemessung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht angemessen wäre, ist dem Beschwerdeführer für die Zeit ab März 2016 ein hypothetischer Mietwert von 5 % des Verkehrswertes als Einkommensverzicht anzurechnen, wovon allerdings die jährlichen Aufwendungen für Hypothekarzinsen und Unterhalt von maximal 20 % des Bruttoertrages in Abzug zu bringen sind (vgl. WEL Rz 3260.02 i.V.m. § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich und Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002), was einen anrechenbaren Ertrag von Fr. 5‘160.-- ergibt (vgl. Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/22). Dieser Betrag ist als Einkommen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.


6.

6.1    Strittig ist schliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers.

6.2    Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem geltend, dass es ihm nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1). Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 12‘860.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/V/1).

6.3    Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.4    Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

    Mit Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. August 2015 wird auf die eigene RAD-Untersuchung abgestellt, in welcher der Facharzt eine chronische Lumbalgie, eine chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), chronische Bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen sowie eine chronische belastungsabhängige Gonalgie links bei bekannter, medialbetonter Gonarthrose beidseits und bildgebend nachgewiesener degenerativer Innenmeniskusläsion links als Diagnosen erhob (vgl. Urk. 11/18 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte der Facharzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit 20. März 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise vier Stunden täglich unter Beachtung eines Belastungsprofils von je zwei Stunden mit einer Stunde Pause bestehe (vgl. Urk. 11/18 S. 2; Urk. 11/21, Urk. 11/A1).

Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle im Dezember 2015 einen Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 11/A1).

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des C.___ vom 23. März 2015 (Urk. 11/18 Beilage 2) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, womit dieser nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich zu beweisen. Dieser Bericht vermag nichts an den Feststellungen der IV-Stelle zu ändern, wurde er doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt.

Allenfalls rechtfertigt lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, mithin bei Vorliegen von Tatsachenveränderungen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5). Zwar weisen die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis April 2016 aus (Urk. 11/18 Beilage 3), mithin über den Verfügungszeitpunkt hinaus. Diese vermögen hingegen das IV-Ergebnis nicht zu verändern, zumal die IV-Stelle in Kenntnis der vorangegangenen Berichte von Dr. D.___ entschied (vgl. Urk. 11/21) und es sich zudem lediglich um pauschale Arztzeugnisse handelt, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abgeben. Darauf kann nicht abgestellt werden.

    Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen.

6.5    Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwerde führte er mangelnde Berufsbildung und seinen Migrationshintergrund an (Urk. 1 S. 6 f.). Weshalb ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus legte der bereits seit 1994 immer wieder für eine längere Zeit sich in der Schweiz aufhaltende und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Beschwerdeführer (vgl. Urk. 11/2) keine mangelnde Anpassung oder Integration dar (vgl. Urk. 14 S. 2), weshalb seine Vorbringen die Betrachtungsweise der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, zumal darüber hinaus auch keine Bemühungen von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, eine Stelle zu finden und seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

6.6    Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze für alleinstehende Personen und Kinder, 2007-2017, S. 26).

    Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 631.10 (Fr. 12‘860.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint.


7.    Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.

8.1    Das Verfahren ist kostenlos.

8.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

8.3    Mit Honorarnote vom 12. Mai 2017 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 16 Stunden und 51 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 37.30 geltend (Urk. 17/2).

    Der geltend gemachte Aufwand von über 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast fünf Stunden für die Beschwerdeschrift und gar fünfeinhalb Stunden für die Stellungnahme vom 5. Januar 2017 als überhöht.

Diese Stellungnahme wurde unaufgefordert eingereicht und umfasst knapp drei Seiten materielle Vorbringen, welche sich jedoch im Wesentlichen in Wiederholungen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation erschöpfen. Dafür erscheint ein Aufwand von eineinhalb Stunden als angemessen, womit eine Kürzung um vier Stunden erfolgt. Ebenso sind insgesamt fünf Stunden und zehn Minuten für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Verfassen der Beschwerdeschrift angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter den Sachverhalt und die Akten aus dem Verwaltungsverfahren kannte, nicht angemessen. Hierfür ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen.

Bei einer Kürzung von insgesamt fünf Stunden resultiert ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 51 Minuten, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 37.30 den Betrag von Fr. 2‘856.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) ergibt. Mit diesem Betrag ist Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2'856.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler