Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00151


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Z.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist wegen einer progredienten Muskeldystrophie auf umfassende Pflege angewiesen (Urk. 8/356, Urk. 8/371). Sie wohnt mit ihrem Ehemann Y.___, geboren 1956, sowie weiteren Familienmitgliedern zusammen (Urk. 8/346, Urk. 8/353) und bezieht vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL), Zusatzleistungen zu ihren Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/V/87-97).

    Mit Schreiben vom 21. August 2015 (Eingang vom 29. September 2015) beantragte die Versicherte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen, in der kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes mehr angerechnet werden solle (Urk. 8/355). Dies lehnte das AZL mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 8/357). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/360). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 setzte das AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2015 unverändert (Urk. 8/V/88) unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Einkommens des Ehemannes von Fr. 42‘000.-- auf Fr. 2‘373.-- pro Monat fest (Urk. 8/V/90). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. November 2015 Einsprache (Urk. 8/368). Diese hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 teilweise gut, indem es das hypothetische Einkommen auf Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- reduzierte und den Anspruch auf Zusatzleistungen dementsprechend erhöhte (Urk. 2/1-2).


2.    Hiergegen erhoben die Versicherte und ihr Ehemann mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 30. September 2016 respektive die Verfügung vom 29. Oktober 2015 seien teilweise aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann abzusehen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 10. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht angerechnet werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG).

    Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.3    

1.3.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2, 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1).

    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 158 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz 3482.03).

1.3.2    Muss die laufende Ergänzungsleistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht anwendbar ist (BGE 142 V 12 E. 5.4).

1.3.3    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).

1.4

1.4.1    Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4.2    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, obschon der Beschwerdeführende 2 ohne Drittausgaben vollumfänglich die Pflege und Betreuung seiner pflegebedürftigen Ehefrau und grösstenteils auch jene seines (erwachsenen, behinderten) Sohnes leiste, sei ihm ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Ehefrau und der Sohn je eine Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘560.-- respektive von Fr. 14‘100.-- erhalten würden. Unter Einbezug des Alters des Beschwerdeführenden 2, der Einkommensverhältnisse, der Haushaltsituation und der Schadenminderungspflicht sei dieses fiktive Einkommen (nach Privilegierung) auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr festzusetzen, was der Hälfte der gesamten Hilflosenentschädigung entspreche. Zudem stehe dem 7-Personenhaushalt, in welchem das Ehepaar zusammen mit der Familie ihres Sohnes lebe, allein aus Sozialversicherungen ein Haushaltseinkommen von Fr. 108‘888.-- zur Verfügung (Urk. 2).

    Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort zudem vor, angesichts des Subsidiaritätsprinzips für Zusatzleistungen sei die Hilflosenentschädigung im Sinne einer indirekten Anrechnung bei den Einnahmen zu berücksichtigen, da der pflegende Ehegatte seine Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unentgeltlich erbringen dürfe und er ausserdem von den vollen EL-Ehepaarleistungen profitiere, so dass eine Doppelzahlung vorliege und zu vermeiden sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Verwaltungsweisung in WEL Rz 3482.03 verbiete die indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung oder eines Teils davon als (verzichtetes) Erwerbseinkommen nicht, da es auf den Heimeintritt respektive dessen Verhinderung keinen Einfluss habe. Sie besage, dass dem Ehegatten eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht aufzuzwingen sei. Sie komme aber überhaupt erst zum Tragen, wenn ein Erwerbseinkommen angerechnet würde, das höher als die Hilflosenentschädigung sei. Der Beschwerdeführende 2 werde aber nicht gezwungen, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern müsse sich lediglich einen Teil der Hilflosenentschädigung als Entschädigung für seine Pflege- und Betreuungsarbeit für seine Ehefrau und seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn anrechnen lassen. Denn er habe nicht das Recht, die Pflege- und Betreuungsleistungen gratis zu erbringen, tue er dies dennoch, müsse dies als Verzichtshandlung berücksichtigt werden (Urk. 7 S. 4).

    Ein Anspruch auf die Vergütung von hauswirtschaftlichen Leistungen sodann könne lediglich dann geltend gemacht werden, wenn diese notwendig seien. In einem grossen Mehrpersonenhaushalt sei davon auszugehen, dass der Haushalt gemeinsam von den übrigen Familienangehörigen erledigt werden könne (Urk. 7 S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführende 2 betreue und pflege die Beschwerdeführende 1 während 24 Stunden pro Tag und zusätzlich auch den erwachsenen geistig behinderten Sohn. Eine Erwerbstätigkeit wäre neben dieser aufwändigen und kräfteraubenden Belastung für den Beschwerdeführenden 2 auch wegen des Alters von 60 Jahren nicht möglich und unrealistisch. Ausserdem könne durch seine Betreuung ein Pflegeheimeintritt und ein Eintritt in eine Behinderteninstitution verhindert werden. Ein Heimeintritt oder eine Rundumbetreuung durch die Spitex etc. würde die Allgemeinheit wesentlich teurer zu stehen kommen. Zudem könnten durch die von sieben Personen gemeinsam genutzte Wohnung erhebliche Mietkosten bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen gespart werden. Diesbezüglich handle es sich im Übrigen um zwei rechtlich unabhängige Systeme (Versicherte und Ehemann einerseits; Sohn mit Ehefrau und Kleinkind andererseits), die individuell zu beurteilen seien. Die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführenden 1 dürfe nicht als Lohn angerechnet werden. Eine Entschädigung für die Arbeit am Sohn in der Höhe dessen halber Hilflosenentschädigung sei angemessen (Urk. 1 S. 2).

    In der Replik bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, die gesetzliche Regelung sei klar und eindeutig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG würden die anrechenbaren Einnahmen sowie die anrechenbaren Ausgaben von Ehegatten zusammengerechnet. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG halte zudem ausdrücklich fest, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kein anrechenbares Einkommen darstelle. Eine Ausnahme für Ehepaare sei nicht vorgesehen, weshalb dies klarerweise auch im Falle einer Ehepaarberechnung gelte. Die Beschwerdeführende 1 sei ausserdem weiterhin auf die Haushaltshilfe angewiesen. Sie könne ihren Haushalt nicht selber führen und der Ehemann sei mit der 24-Stunden-Pflege voll ausgelastet. Damit sei Dritthilfe für den Haushalt notwendig. Anderen im Haushalt wohnenden Personen könne die Haushaltsführung nicht angerechnet werden, da diese nicht in der EL-Berechnung eingerechnet seien. Bezüglich der Pflege des behinderten Sohnes sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführende 2 dies nicht alleine bewältige. Er unterstütze seine Schwiegertochter, die auch noch ein Kleinkind betreuen müsse, bei der Pflege ihres Mannes nach seinen Möglichkeiten. Sein klarer zeitlicher Schwerpunkt liege jedoch bei der Pflege der Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11).

2.3    Die Frage, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe haben, welche sich grundsätzlich als Einmalvergütung nach Art. 14 ELG gestaltet, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) respektive der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 8/V/90) und hier daher nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich denn auch keinen Antrag gestellt (Urk. 1 S. 1).

    Zu prüfen ist allein die Höhe des Anspruchs auf monatliche Ergänzungsleistungen und zu klären dabei die Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung ab November 2015 (Urk. 2/2, Urk. 8/V/90) zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen des Ehemannes der Versicherten von netto Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- als Einnahme berücksichtigt hat.


3.

3.1    Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführende 1 aufgrund ihres Gesundheitszustandes umfassend pflegebedürftig ist und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung schweren Grades bezieht (Urk. 8/371/2-4). Ebenfalls unstrittig ist, dass die ganze Pflege und Betreuung durch ihren Ehemann grundsätzlich ohne Dritthilfe wie Spitex etc. geleistet wird (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/371/4, Urk. 8/370).

    

    Bei dieser Ausgangslage machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass ohne die grundsätzlich ganztägige Pflege- und Betreuungsleistung des Ehemannes davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführende 1 in einem Heim betreut werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ehepaar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kleinkind sowie mit zwei weiteren ihrer erwachsenen Kinder zusammenwohnt, wobei ein Sohn geistig behindert ist und seinerseits eine Hilflosenentschädigung bezieht. Denn selbst wenn die Familienmitglieder gelegentlich Hilfestellung bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 1 leisten, was nicht aktenkundig ist und jedenfalls einer notwendigen Entlastung bei einer wie hier erforderlichen Tag- und Nachtbetreuung entsprechen würde, wäre ohne die grundsätzliche Präsenz und den Einsatz des Ehemannes die nötige Intensivbetreuung zuhause nicht zu bewerkstelligen.

    Unter solchen Umständen, bei denen wie hier die Pflegeleistung des nichtinvaliden Ehegatten den Heimeintritt der EL-Bezügerin verhindert, sieht die Verwaltungsweisung WEL - an die sich die Durchführungsstellen zu halten haben - vor, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtinvaliden Ehegatten zu verzichten sei (WEL Rz 3482.03; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158; E. 1.3.1 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden und auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

3.2    

3.2.1    Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise.

    Der Wortlaut in Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG, wonach Hilflosenentschädigungen nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, ist insofern klar und wurde vom Gesetzgeber dort ohne Ausnahmen aufgenommen. In Abs. 4 von Art. 11 ELG ermächtigte er den Bundesrat zur Bestimmung der Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen ausnahmsweise als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Der Bundesrat machte davon in Art. 15b ELV Gebrauch und bestimmte als einzige Ausnahme, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- und Unfallversicherung als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Damit hat es sein Bewenden, weitere Ausnahmen sind im Gesetz und in der Verordnung nicht vorgesehen.

    Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) stellen - wie auch die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11 Abs. 3 lit. f ELG) - unter den nicht anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG einen Sonderfall in dem Sinne dar, dass es sich dabei im Gegensatz zu den (meisten) anderen in dieser Bestimmung abschliessend (dazu: BGE 139 V 453 E. 3.2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185) aufgeführten Einnahmen nicht um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter handelt, welche zu den
Ergänzungsleistungen subsidiär ausgerichtet werden. Die Hilflosenentschädigung geht den Ergänzungsleistungen nicht vor, da sie nicht wie etwa die Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 11 Abs. 3 lit. b ELG) die Deckung des Existenzbedarfes, sondern der Kosten, welche einer behinderten Person zusätzlich dazu anfallen und in Art. 10 ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt sind, bezweckt. Die Hilflosenentschädigung darf daher nur in jenen Fällen als Einnahme Anrechnung finden, in denen die Anspruchsberechnung ausnahmsweise auch die Kosten der Hilfe beinhaltet (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1904 Rz 219). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

    Die Zusatzkosten, welche der Beschwerdeführenden 1 und ferner auch dem behinderten Sohn behinderungsbedingt anfallen, wurden im Einzelnen nicht ermittelt und in der ZL-Berechnung denn auch nicht berücksichtigt, was angesichts der abschliessenden Aufzählung (Carigiet/Koch, a.a.O, S. 134) der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG korrekt ist, da solche Kosten als Ausgaben dort nicht vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu ist die Tagestaxe bei Heim- und Spitalaufenthalten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG), weshalb die ausnahmsweise Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einnahme entsprechend der bundesrätlichen Ausnahmebestimmung in Art. 15b ELV möglich ist, wenn die Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthält.

3.2.2    Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung respektive eine zusätzliche Ausnahme zu Art. 11 Abs. 3 ELG fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass die Hilflosenentschädigung ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht indirekt als Lohn des pflegenden Ehegatten angerechnet werden darf. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wäre daher ausschliesslich mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründbar, wonach ein Einkommensverzicht des Ehegatten jedoch nur anzunehmen wäre, wenn diesem eine Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar und eine allfällige Erwerbsfähigkeit realistischerweise auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwertbar wäre. Dass dies der Fall ist, hat auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie hat denn auch die massgeblichen konkreten Umstände beim Beschwerdeführenden 2 (Ausbildung, Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen, Zeitdauer seit der letzten Anstellung etc.) nicht abgeklärt.

    Die Kosten für eine 24-Stundenpflege und -betreuung der Beschwerdeführenden 1 sowie die Betreuungskosten für den behinderten Sohn durch Dritte, sofern diese Betreuung und Pflege überhaupt zuhause durch auswärtige Dritte durchgeführt werden könnten, würden im Übrigen denn auch höher ausfallen, als ein gegebenenfalls durch den 59-jährigen Ehemann erzielbares und ihm zumutbares Einkommen. Da - wie ausgeführt - bei berufsbedingter Abwesenheit des Ehemannes eine Heimunterbringung nicht zu vermeiden wäre, würden auch die dadurch anfallenden Ausgaben erheblich höher ausfallen, als dies mit dem Einkommen des Ehemannes kompensiert werden könnte, weshalb die WEL-Weisung Rz 3482.03 mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deren Anwendung hier gerechtfertigt ist. Es besteht damit kein Anlass davon abzuweichen.

3.3    Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführenden erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab November 2015 im Sinne der Ergungen, mithin ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführenden 2, neu anstelle und über den Anspruch der Beschwerdeführenden ab November 2015 in diesem Sinne neu verfüge.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Ausgangsgemäss steht den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführenden für die Zeit ab November 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann