Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00153
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 9. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Illnau-Effretikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1940, bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/19).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/139-143) stellte die Stadt Illnau-Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. März 2016 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. beziehungsweise 19. September 2016 (Urk. 7/145-147) wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2016 (Urk. 7/158-160 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 394.— (Anteil Prämienverbilligung an die Krankenkasse). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2016, welche dem Beschwerdeführer am 22. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Mit Urteil heutigen Datums wurde der Prozess Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien erledigt. Diese Akten sind beizuziehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere auch die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft.
1.2 Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, hält unter anderem fest, dass der Baurechtszins dem Hypothekarzins gleichzustellen ist und dass Amortisationen von Hypotheken nicht als Ausgabe berücksichtigt werden können (Ziff. 3260.03-3260.04).
Für die Gebäudeunterhaltskosten präzisieren Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie WEL Ziff. 3260.02, dass der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt und demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden kann. Weitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 der ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1.3 Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einschliesslich der Unfalldeckung zu entsprechen hat. Gemäss Art. 21a ELG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Ergibt die Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG aus. Ist der Anspruch höher als der Pauschalbetrag, zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§ 12 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die anerkannten Ausgaben seien in Art. 10 ELG abschliessend geregelt. Die durch die frühzeitige Auflösung der Hypothekarverträge entstandenen Kosten stellten einmalige, nicht wiederkehrende Kosten und damit keine anerkannte Ausgabe dar. Damit könnten sie nicht als Hypothekarkosten, sondern nur im Rahmen einer Vermögensverminderung anerkannt werden. Da in der Anspruchsberechnung bereits ein Vermögen von minus Fr. 64‘987.-- geführt werde, würde auch aus einer weiteren Vermögensminderung kein Leistungsanspruch resultieren (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken zwecks Refinanzierung des Gesamtbetrags als Ausgaben anzurechnen seien. Wirtschaftlich betrachtet stellten die Vorfälligkeitsentschädigungen Schuldzinsvorauszahlungen dar, und gemäss kantonalem Steuerrecht seien sie als Schuldzinsen abziehbar. Ein Anlass, davon für den Bereich der Ergänzungsleistungen abzuweichen, bestehe nicht. In Auslegung von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG seien diese Kosten daher unter den Begriff der Hypothekarzinsen zu subsumieren. Dies sei auch unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die Hypothekarzinsen gleich geblieben wären, wenn er die Ende Februar 2016 auslaufende Hypothek um ein Jahr - bis zum Auslaufen der beiden anderen Hypotheken - verlängert hätte, da in diesem Fall die Hypothekarzinsen gleich hoch geblieben und die Ergänzungsleistungen wie bis anhin geschuldet gewesen wären. Mit der Auflösung und dem Neuabschluss der Hypothek habe sich zwar die hypothekarische Gesamtbelastung aufgrund des tieferen Zinssatzes verringert, doch sei er dafür mit der Vorfälligkeitsentschädigung belastet worden. Weiter habe die Y.___ noch den Zins von Fr. 57.40 für den Monat März 2016 verlangt, ab welchem Datum bereits die Z.___ den Zins eingefordert habe, und der Z.___ habe zudem eine einmalige Kommission in Höhe von Fr. 50.-- bezahlt werden müssen. Von dem daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 7‘032.25 habe er den hälftigen Anteil von Fr. 3‘516.15 zu tragen. Daraus resultiere ein Vermögensertrag von insgesamt Fr. 10‘645.-- (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016. Insbesondere zu prüfen ist, ob die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken entstandenen Kosten als Hypothekarkosten und damit als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind.
3. Aktenkundig ist, dass die im Miteigentum mit der Lebenspartnerin A.___ stehende Liegenschaft an der B.___, C.___ und D.___ hypothekarisch mit drei Festhypotheken bei der Y.___ AG mit unterschiedlichen Laufzeiten belastet war (Fr. 385‘000.-- à 3.75 % bis Februar 2016; Fr. 265‘000.-- à 1.55 % bis April 2017 und Fr. 126‘250.-- à 1.68 % bis April 2017; Urk. 7/103-106).
Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers stellte die Y.___ in Aussicht, dass sie die Liegenschaft nach Auslaufen der beiden anderen Hypotheken im April 2017 nicht mehr finanzieren werde, weil sie das Risiko nicht mehr für tragbar halte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1, Urk. 7/131, Urk. 7/155). Aus diesem Grund suchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Festhypothek über 385‘000.-- per März 2016 nach einer anderen Bank für die Finanzierung der gesamten Hypothek.
Bei der Z.___, konnte schliesslich der gesamte Betrag von Fr. 776‘250.-- refinanziert werden mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 1.63 % mit Beginn ab 1. März 2016 (Hypothekarvertrag 61.036.814 vom 19. Februar 2016, Laufzeit 1. März 2016 - 28. Februar 2026), wobei eine einmalige Kommission von Fr. 50.-- zu entrichten war (Urk. 7/133-137, Urk. 7/149). Aufgrund der Refinanzierung mussten die beiden per April 2017 auslaufenden Hypotheken über Fr. 265‘000.-- und über Fr. 126‘250.-- bei der Y.___ AG vorzeitig aufgelöst werden. Dadurch fielen einmalige Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘924.85 an, bestehend aus Fr. 4‘624.15 betreffend die Hypothek über Fr. 265‘000.-- und von Fr. 2‘300.70 betreffend die Hypothek über Fr. 126‘250.-- (Urk. 7/150-152). Weiter war nach Darstellung des Beschwerdeführers der Hypothekarzins für den Monat März doppelt zu entrichten und betrug für die Hypothek bei der Y.___ Fr. 57.40 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.b).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer für die vorzeitige Auflösung der Hypotheken ausgerichtete Vorfälligkeitsentschädigung um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG handelt.
Während sich für die in dieser Bestimmung erwähnten Gebäudeunterhaltskosten eine detaillierte weitere Regelung in der WEL findet, fehlt eine solche für die Hypothekarzinsen. Die Präzisierung, wonach auch Baurechtszinsen anzurechnen sind und Amortisationen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, weist auf die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmung hin.
Zu bemerken ist, dass es sich aus rechtlicher Sicht bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine Schuldzinsvorauszahlung handelt, sondern dass diese - wie auch aus dem handelsüblichen Begriff „Penalty“ hervorgeht - eine Strafzahlung beziehungsweise eine Schadenersatzzahlung wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags darstellt. Weiter handelt es sich klarerweise nicht um eine von der Anrechnung ausgeschlossene Amortisationszahlung.
4.2 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, stellt das Ergänzungsleistungsrecht in zahlreichen Fällen auf die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts ab, so ausdrücklich bei der erwähnten Bemessung des für die Gebäudeunterhaltskosten anwendbaren Pauschalabzugs gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG oder generell bei der Bewertung des anrechenbaren Vermögens (vorstehend E. 1.2).
Ferner trifft zu, dass gemäss kantonalem Steuerrecht (§ 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) private Schuldzinsen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig sind und dass Abstandszahlungen für die vorzeitige Auflösung von Grundpfanddarlehen praxisgemäss trotz fehlender Kapitalabhängigkeit zum Abzug zugelassen werden (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, 3. A., 2013, Rz 15 zu § 31). Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdruck vom 11. Oktober 2016 der Website des kantonalen Steueramtes ist als Antwort auf häufig gestellte Fragen zu entnehmen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung einer Festhypothek steuerlich als Zinsaufwand abzugsfähig ist (Urk. 3/2).
4.3 Ein Vergleich der Höhe der vor und nach dem Bankwechsel per 1. März 2016 geschuldeten Zinsen und Beiträge (vgl. vorstehend E. 3) ergibt Folgendes:
Bis zur Ablösung der Hypotheken bei der Y.___ wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2106 ein jährlicher Hypothekarzins von Fr. 10‘831.-- angerechnet. Nach deren Ablösung betrug der Anteil des vom Beschwerdeführer zu tragenden Hypothekarzinses bei der Z.___ jährlich noch Fr. 6‘327.-- (Urk. 7/107, Urk. 7/123, Urk. 7/138).
Die Gesamtkosten für die vorzeitige Auflösung beliefen sich auf Fr. 6‘924.85 (Urk. 7/150-152, 7/132). Unter Berücksichtigung der noch 14 Monate dauernden Laufzeit bis zum ordentlichen Auslaufen der Hypotheken ergibt sich für das Jahr 2016 (hochgerechnet auf zehn Monate) ein Betrag von Fr. 4‘946.30 (Fr. 6‘924.85 : 14 x 10) beziehungsweise ein hälftiger Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 2‘473.15.
Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 lag damit mit Fr. 8‘800.15 (Anteil Hypothekarzins Z.___ Fr. 6‘327.-- + Anteil Auflösungskosten Y.___ von Fr. 2‘473.15) unter dem Betrag des Vorjahres.
Der Wechsel der Hypothek bewirkte somit nicht nur auf längere Sicht, sondern selbst kurzfristig unter Anrechnung der Auflösungskosten eine Ausgabensenkung, womit der Beschwerdeführer letztlich auch seiner Schadenminderungspflicht nachkam.
4.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Begriff der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG beziehungsweise der darin genannten Hypothekarzinsen sich – wie die Ausdehnung auf Baurechtszinsen und der ausdrückliche Ausschluss von Amortisationszahlungen aufzeigt - der Auslegung zugänglich erweist, und ein Abstellen auf steuerrechtliche Grundsätze naheliegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in welchem der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sah, zur Refinanzierung des Gesamtbetrags auch die erst später auslaufenden Teilhypotheken vorzeitig aufzulösen, sowie des weiteren Umstands, dass der Beschwerdeführer damit im Sinne seiner Schadenminderungspflicht insgesamt eine Senkung der Ausgaben bewirkte, erweist sich eine Anrechnung der Hypothekarzinsen vorliegend als sachgerecht.
4.5 Ob die einmalige, an die Z.___ auszurichtende Kommission von Fr. 50.-- (Urk. 7/132-137, Urk. 7/155) sowie der für den Monat März 2016 an die Y.___ geschuldete Hypothekarzins von Fr. 57.40 anzurechnen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn bereits unter Anrechnung eines Aufwandes von Fr. 8'800.15 (Hypothekarzins, Auflösungskosten) ergibt sich netto ein Vermögensertrag der Liegenschaft von Fr. 11'679.85 (Bruttoertrag von Fr. 25'600.-- aus Pachteinnahmen und Mietwert der eigenen Wohnung abzüglich Ausgaben von Fr. 13'920.15 für Hypothekarzins, Ablösungskosten und Gebäudeunterhaltskosten, vgl. Aufstellung in Urk. 7/139). Damit resultiert ein Total an Einnahmen von Fr. 35'511.85 (Vermögensertrag von Fr. 11'679.85 + Rente 23'832.--) beziehungsweise unter Gegenüberstellung eines Totals an anerkannten Ausgaben von Fr. 36'298.-- ein Fehlbetrag von Fr. 786.15. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vorstehend E. 1.3). Ein den Pauschalbetrag übersteigender Anspruch ergibt sich – wie bisher (Urk. 7/107-113) – nicht, sodass keine darüberhinausgehenden Ergänzungsleistungen geschuldet sind.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Akten des Prozesses Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien werden beigezogen.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Illnau-Effretikon aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 394.-- (kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse) hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Stadt Illnau-Effretikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens