Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00157



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 12. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die Eheleute Y.___ und X.___, geboren 1936 und 1937, bezogen von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine Altersrente und Y.___ zusätzlich eine Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 6/36).

    Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ unter Anrechnung eines Vermögensverzichtes von Fr. 79‘000.-- Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 4‘432.-- mit Wirkung ab Juli 2015 zu (Urk. 6/1).

    Dagegen erhoben die Versicherten am 12August 2015 Einsprache (Urk. 6/4). Per 1. Oktober 2015 beauftragte die Gemeinde Z.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit der Abwicklung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 6/30).

    Am 17. Mai 2016 ergänzten die Versicherten ihre Einsprache (Urk. 6/54). Am 4. Oktober 2016 verstarb Y.___. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 wies die SVA die gegen die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 23. Juni 2015 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 6/66 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. November 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und auf die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens und Einkommens sei während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung gemäss zuvor gestelltem Antrag lediglich für die EL-Leistungen ab heutigem Datum, nicht rückwirkend zu gewähren, damit sie während des Verfahrens weiterhin EL-Bezügerin bleiben könne (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 (Urk. 5), ergänzt am 3. März 2017 (Urk. 8), beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Hierzu äusserte sie sich erneut am 12. April 2017 (Urk. 10 und Urk. 11/1-2).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).

1.3    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

    Ein Verzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, wenn jemand vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).


2.    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei aus näher dargelegten Gründen aufgrund eines hohen Vermögensverbrauches in der Zeit von 2005 bis 2012 ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 79‘000.-- anzurechnen (Urk. 2 S. 1 ff.).

    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in unzulässiger Weise seien der dem Anteil an der Erbengemeinschaft entsprechende Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 40‘000.-- zum tatsächlichen Erlös dieser Liegenschaft hinzugerechnet und die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe an die Gemeinde nicht berücksichtigt worden. Weiter stelle das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Lebensführungskontrolle dar, da das Vermögen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verwendet worden sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2 Rz 33-34, S. 9 Rz 45, S. 10 Rz 53 und Rz 58-59, Urk. 10).

    Strittig und zu prüfen ist somit die Frage des allfälligen Vermögensverzichts in den Jahren 2005 bis 2012.


3.

3.1    Bereits einspracheweise (vgl. Urk. 6/4) wurde geltend gemacht, dass fälschlicherweise zur Berechnung des Vermögensverzehrs als Ausgangspunkt der Steuerwert des Anteils an der damaligen Erbengemeinschaft im Jahr 2005 zum tatsächlichen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im Dezember 2006 von rund Fr. 530‘000.-- hinzugerechnet worden sei (vgl. vorstehend E. 2, Urk. 10 S. 1).

    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die sich in der Erbengemeinschaft befunden habende Liegenschaft (A.___) Ende 2006 zu einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 1‘850‘000.-- verkauft wurde, und der Ehemann der Beschwerdeführerin davon Fr. 532‘500.-- erhielt (vgl. Urk. 6/15/1-12).

    Wie von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, geht auch aus dem Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 14. März 2007 hervor, dass es sich bei den Fr. 40‘000.-- um den Steuerwert der Anwartschaft handelt (vgl. Urk. 3/3/2).

    Von einer zusätzlichen Anrechnung von Fr. 40‘000.-- an den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf ist daher abzusehen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer ergänzten Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 8) zu Recht eingeräumt hat. Demnach ist im Folgenden von einem Erbschaftserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft von Fr. 530‘000.-- per Ende 2006 auszugehen.

3.2    Aus der am 27. Mai 2016 vom Gemeindesteueramt Z.___ beantworteten Steueranfrage (Urk. 6/57) und den Steuererklärungen der Jahre 2005 und 2007 bis 2012 (Urk. 6/126, Urk. 6/175-178, Urk. 6/180, Urk. 6/182-187) ergeben sich die folgenden Beträge (in Franken):

Jahr 

(steuerbares)

Einkommen

Vermögen

Ende Jahr

Vermögens-

veränderung

„Ausgaben“*

2005

42‘000

40'000***

2006

570‘900**

456'000

456‘000

114‘900

2007

44'300

422'000

-34'000

78'300

2008

46'000

364'000

-58'000

104'000

2009

42'200

318'000

-46'000

88'200

2010

39'500

270'000

-48'000

87'500

2011

35'600

220'000

-50'000

85'600

2012

26'600

179'000

-41'000

67'600

    * „Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr

    ** steuerbares Einkommen plus Erbschaft (Fr. 40‘900.-- + Fr. 530‘000.--)

    *** Steuerwert der Erbanwartschaft (vgl. vorstehend E. 3.1)

3.3    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den jährlichen Vermögensverminderungen verhält. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, es liege kein unzulässiger Vermögensverzicht vor, sondern das Vermögen sei für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet worden, und die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige Lebensführungskontrolle vorgenommen (vgl. vorstehend E. 2).

    Soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der über das hinausgeht, was mit einer aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden kann, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der geschwundenen Mittel. Fehlt es an einer stichhaltigen Begründung, ist ein Vermögensverzicht anzunehmen (vorstehend E. 1.3). Es ist deshalb unumgänglich, den Betrag zu bestimmen, der vernünftigerweise als Ausdruck einer aufwändigen Lebenshaltung gelten kann. Weil eine Vermögensabnahme, die über diesen Betrag hinausgeht, ohne gegenteilige stichhaltige Begründung als Vermögensverzicht behandelt wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag eher grosszügig anzusetzen. Denn je tiefer der sozusagen normale und damit nicht qualifiziert begründungspflichtige Lebensunterhalt angesetzt wird, desto mehr nähert sich die Überprüfung einer von der Rechtsprechung nicht zugelassenen Lebensführungskontrolle.

3.4    Da die Ausgaben im Jahr 2006 einmalig hoch über den in den folgenden Jahren verzeichneten Ausgaben liegen, wird zur Berechnung des anzurechnenden Wertes für eine nicht besonders aufwändige Lebensführung auf die Jahre 2007 bis 2012 abgestellt. Die jährlichen Ausgaben lagen von 2007 bis 2012 zwischen Fr. 67‘600.-- und Fr. 104‘000.--, im Durchschnitt also bei Fr. 85‘200.--. Es ist im Folgenden von diesem Betrag als Ausgangswert und Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung auszugehen.

3.5    Die Gemeinde Z.___ hat als Mehraufwand im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Hausverkauf angefallene Kosten für die Eigentumsübertragung von insgesamt Fr. 1‘659.-- (vgl. Urk. 6/15/17-18), zusätzliche Kosten für das Maklerhonorar von rund Fr. 736.-- (vgl. Urk. 6/15/19), Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbteilung von insgesamt rund Fr. 7‘249.-- (vgl. Urk. 6/15/21), sowie Kosten für Umzug und Möbel von insgesamt Fr. 28‘952.--, davon gemäss den eingereichten Belegen (vgl. Urk. 6/80-104) etwa Fr. 20‘250.-- anfallend auf das Jahr 2006, als Aufwand angerechnet (vgl. Urk. 6/60) . Demnach resultiert im Jahr 2006 ein durch die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und dem Umzug in die Mietwohnung erhöhter „anerkannter Aufwand“ von rund Fr. 115‘100.-- (Fr. 85‘200.-- + Fr. 1‘659.-- + Fr. 736.-- + Fr. 7‘249.-- + Fr. 20‘250.--).

    Im Jahr 2007 hat die Gemeinde Z.___ Kosten für den Umzug und Möbel von rund Fr. 4‘980.-- (vgl. Urk. 6/80-104), Ausgaben für das erworbene Auto im Wert von Fr. 11‘000.-- (vgl. Urk. 6/13) und Kosten für einen Computer-Kurs in der Höhe von Fr. 2‘790.-- (vgl. Urk. 6/104) anerkannt (vgl. Urk. 6/60), was einem „anrechenbaren Aufwand“ von rund Fr. 104‘000.-- entspricht (Fr. 85‘200.-- + Fr. 4‘980.-- + Fr. 11‘000.-- + Fr. 2‘790.--).

    Im Jahr 2008 rechnete die Gemeinde Z.___ die vom Bezirksgericht B.___ in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren im Umfang von Fr. 1‘500.-- (vgl. Urk. 6/161) sowie Anwaltskosten im Umfang von Fr. 7‘500.-- (vgl. Urk. 6/15/20) an. Dies entspricht einem anrechenbaren Aufwand im Jahr 2008 von Fr. 94‘200.-- (Fr. 85‘200.-- + Fr. 1‘500.-- + Fr. 7‘500.--).

    Im Jahr 2009 wurden von der Gemeinde Z.___ Sanitärrechnungen von Fr. 3‘233.95 (vgl. Urk. 6/82/2) im Rahmen der Pauschale für Kosten für Umzug und Möbel angerechnet, womit im Jahr 2009 von einem „anrechenbaren Aufwand“ von rund Fr. 88‘400.-- ausgegangen werden kann (Fr. 85‘200.-- + Fr. 3‘234.--).

    Was das Jahr 2010 anbelangt, wurden keine besonderen Aufwendungen angerechnet und lassen sich den Akten auch keine entnehmen, so dass vom Ausgangsbetrag von Fr. 85‘200.-- auszugehen ist.

    Für das Jahr 2011 wurden von der Gemeinde Z.___ die Notariatskosten für den Ehevertrag im Umfang von Fr. 750.-- anerkannt (vgl. Urk. 6/160), womit ein „anrechenbarer Aufwand“ von rund Fr. 86‘000.-- besteht (Fr. 85‘200.-- + Fr. 750.--). Im Jahr 2012 ist wiederum vom Grundbetrag von Fr. 85‘200.-- auszugehen.

3.6    Die aufgrund der vorhandenen Daten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.2) wurden finanziert durch das jeweilige jährliche Einkommen plus eine allfällige Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärt ist. In Anwendung dieser Parameter ergibt sich, was folgt:

Jahr 

Effektive

Ausgaben

Anerkannte

Ausgaben

Differenz

2005

2006

114'900

115'100

200

2007

78'300

104'000

25'700

2008

104'000

94'200

-9'800

2009

88'200

88'400

200

2010

87'500

85'200

-2'300

2011

85'600

86'000

400

2012

67'600

85'200

17'600

    Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer ausfielen als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Da im Jahr 2006 die anerkannten Ausgaben über den effektiven Ausgaben liegen, kann die Frage, wann und ob Sozialversicherungsleistungen zurückbezahlt wurden, offen gelassen werden.

    Solche nicht durch die anerkannt aufwändige Lebenshaltung erklärte Mehrausgaben resultierten im Jahr 2008 (Fr. 9‘800) und im Jahr 2010 (Fr. 2300).

3.7    In Anbetracht dessen, dass sich das anzurechnende Verzichtsvermögen um jährlich Fr. 10‘000.-- reduziert (vgl. vorstehend E. 1.4) und demnach ab dem Jahr 2011 kein Verzichtsvermögen mehr angerechnet werden kann, erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 30-32). Aufgrund des Gesagten bestand im Jahr 2015 kein zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen mehr.

    Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 ist somit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.

    Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan