Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00158



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 12. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

Advokatur Kümin

Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, bezog seit dem 1. November 2003 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/24), als sie sich am 30. Mai 2016 an ihrem Wohnort erneut zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 7/2) verneinte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016. Die von der Versicherten am 14. September 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6) verzichtete die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Dies wurde der Versicherten am 20. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);

- bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Demgegenüber werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung nicht als Einnahmen angerechnet:

- Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; lit. a;

- Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b);

- öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c);

- Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d);

- Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e);

- Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f).

1.3    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 140 V 267 E. 2.2 und 134 I 65 E. 3.2). Aus diesem Grunde werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.5    Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bestimmt sodann, dass bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausgaben anerkannt werden.

    Des Weiteren werden gemäss Abs. 3 diese Bestimmung bei allen Personen als Ausgaben anerkannt:

- Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a);

- Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b);

- Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c);

- ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d);

- geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).

1.6    Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG schreibt sodann vor, dass bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- als Ausgaben anerkannt werden (Betrag gemäss Art. 1 Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015).

1.7    Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung setzt voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind. Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG setzt eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2).

1.8    Die Organe der Sozialversicherung sind an den Entscheid des Zivilgerichts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138, P 4/89 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2). Der Verwaltung steht es indes offen, die versicherte Person zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens anzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1).

1.9    Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmt, dass in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1989 331) geht indes aus dem deutlichen und bindenden Willen des Gesetzgebers hervor, dass Unterstützungsleistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nicht als Ausgaben abziehbar sind. Gegen eine Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben spreche sodann der Umstand, dass auf der anderen Seite Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328-330 ZGB auch nicht als Einnahmen der EL-ansprechenden Person angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Das Gleiche gilt, wenn eine versicherte Person Beiträge an den Unterhalt ihres noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes leistet, obwohl aus Gründen der Unzumutbarkeit keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr besteht (ZAK 1991 324 f. E. 2b), oder wenn ein grundsätzlich unterhaltspflichtiger Ehegatte, welcher aber nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, trotzdem freiwillig Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesgerichts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.1 und 4.2; Urs Müller in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG N 258).

1.10    Damit übereinstimmend werden gemäss Rz. 3270.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2016, geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nach Artikel 328 und 329 ZGB (zum Beispiel an Eltern) nicht als Ausgabe berücksichtigt.

1.11    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende, erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2007 durchschnittlich im Umfang von Fr. 23‘000.-- im Jahr von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 328 f. ZGB unterstützt worden sei, obwohl diese weder durch ein gerichtliches Urteil, noch durch eine behördliche Anordnung oder vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (S.  3). Die von der Beschwerdeführerin an ihre Tochter geleistete Unterstützung könne daher nicht als Ausgabe anerkannt werden, sondern sei der Beschwerdeführerin im Umfang des Verzichtsvermögens als Einnahme anzurechnen (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihre in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende und an einer psychischen Krankheit leidende Tochter von Armut und Obdachlosigkeit bedroht werde, obwohl sie durch die amerikanische Sozialhilfe (food stamps, financial assistance, welfare, Medicaid) unterstützt werde (Urk. 1 S. 5). Sie habe ihrer Tochter im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB daher eine finanzielle Unterstützung von durchschnittlich Fr. 23‘000.-- im Jahr zukommen lassen (Urk. 1 S. 7). Diese Unterstützungsleistungen seien ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Tochter, Z.___, geboren 1963 (vgl. Urk. 7/16 S. 2), in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 in folgendem Umfang finanziell unterstützt hat (Urk. 7/8.1-8.9, vgl. Urk. 7/8):

Jahr:

Betrag:

2007

Fr. 

33'694

2008

Fr.

29'528

2009

Fr. 

22'033

2010

Fr. 

19'573

2011

Fr.

18'396

2012

Fr.

20'641

2013

Fr.

21'680

2014

Fr.

20'814

2015

Fr.

20'415

    In betraglicher Hinsicht wird die geleistete Unterstützung von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1).

3.2    Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin an ihre Tochter ausgerichteten Unterhaltsbeträge auf Grund eines gerichtlichen Entscheids, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt sind (vgl. dazu auch Urk. 7/28 S. 2 oben). Vielmehr ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung, ob sie ihrer Tochter überhaupt Unterstützungsleistungen zukommen lassen wolle, sowie diejenige, in welchem Umfang sie ihre Tochter unterstützten wolle, in eigener Kompetenz und freiwillig traf. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob und in welchen Umfang der Beschwerdeführerin zuzumuten war, ihre Tochter finanziell zu unterstützten, und insbesondere die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin im Sinne Art. 328 Abs. 1 ZGB um eine in günstigen Verhältnissen lebende Personen handelte, offen bleiben. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung ihrer Tochter weder auf Grund einer richterlichen Entscheidung, noch auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung leistete.

3.3    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistungen an ihre Tochter freiwillig erbrachte, weshalb es sich bei den Unterstützungsleistungen, welche sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 ihrer Tochter hat zukommen lassen, um freiwillige, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögenshingaben handelte. Solche Leistungen stellen keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar und sind daher nicht als Ausgaben anzuerkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögensentäusserungen dar. Aus diesem Grunde sind Unterstützungsleistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9) denn auch nicht als Ausgaben abziehbar.


4.

4.1    Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 ein Vermögensverzicht anzurechnen war, wobei das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen ist (vorstehend E. 1.4). Das anzurechnende Verzichtsvermögen entwickelte sich wie folgt:

Jahr:

Verzicht:

Abzug:

Saldo:

Datum Saldo:

2007

Fr.

33'694.--

Fr.

0.--

Fr.

33'694.--

2008

Fr. 

29'528.--

Fr.

0.--

Fr.

63'222.--

31.12.2007

2009

Fr.

22'033.--

Fr.

10'000.--

Fr.

75'255.--

31.12.2008

2010

Fr.

19'573.--

Fr.

10'000.--

Fr.

84'828.--

31.12.2009

2011

Fr.

18'396.--

Fr.

10'000.--

Fr.

93'224.--

31.12.2010

2012

Fr.

20'641.--

Fr.

10'000.--

Fr.

103'865.--

31.12.2011

2013

Fr.

21'680.--

Fr.

10'000.--

Fr.

115'545.--

31.12.2012

2014

Fr.

20'814.--

Fr.

10'000.--

Fr.

126'359.--

31.12.2013

2015

Fr.

20'415.--

Fr.

10‘000.--

Fr.

136‘774.--

31.12.2014

2016

Fr.

10'000.--

Fr.

126‘774.--

31.12.2015

4.2    Der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 126‘774.-- anzurechnen.


5.    

5.1    Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von Fr. 126‘774.-- und - bei einem unstreitigen Vermögen von Fr. 60‘219.-- (Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 10, Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.2) übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 149‘493.-- (= Fr. 126‘744.-- + Fr. 60‘219.-- ./. Fr. 37'500.--) ausging, und dass sie davon der Beschwerdeführerin einen Zehntel im Betrag von Fr. 14‘949.-- als Einnahmen anrechnete.

5.2    Abgesehen von der Frage nach der Qualifikation der geleisteten Unterstützungsstützungsleistungen, wird weder die Bemessung des Vermögens per 31. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/5) und der Einnahmen im weiteren Umfang, noch die Bemessung der anerkannten Ausgaben im weiteren Umfang durch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1). Diesbezüglich kann daher von einer eingehenden Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Grundsätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des vergungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).

5.3    Bei einem Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 14‘949.--, einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 10‘464.--, einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 14‘277.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 2‘641.-- im Jahr resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- (Fr. 14‘949.-- + Fr. 10‘464.-- + Fr. 14‘277.-- + Fr. 2‘641.--; vgl. Urk. 7/5 S. 2).

    Bei einem allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Personen von Fr. 19‘290.-- (vorstehend E. 1.6), bei einem jährlichen Höchstbetrag des Mietzinses für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.-- (vorstehend E. 1.5) und bei einer jährlichen kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenversicherung am Wohnort der Beschwerdeführerin (Kanton Zürich Region 2) von Fr. 5‘076.-- (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anerkannte Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.--.

    Ein Vergleich der anzurechnenden Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- mit den anerkannten Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.-- ergibt einen Überschuss an Einnahmen im Umfang von Fr. 4‘765.--.


6.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 7/2 und Urk. 7/5) sowie in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz