Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00159



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 24. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer

Damke Rechtsanwälte

Marienstrasse 18, 3005 Bern


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, Jahrgang 1978, ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes und einer 2013 geborenen Tochter (Urk. 7/5/2, Urk. 7/5/9). Sie lebt mit dem Vater der Kinder im Konkubinat und bezieht seit Juli 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/5/15, Urk. 7/5/13). Per 1. März 2014 wurde die ihr zunächst ausgerichtete ganze Invalidenrente bei einem im Rahmen einer Revision infolge Statuswechsels ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 7/5/13, Urk. 7/5/14), worauf sich die Versicherte am 26. März 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/5/2). Diese leitete die eingereichten Unterlagen mangels Zuständigkeit an die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zur Bearbeitung weiter (vgl. Urk. 7/5/39-40).

    Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/4) verneinte die Durchführungsstelle für die Berechnungsperioden von März bis Dezember 2014 und ab Januar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen.

    Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2015 Einsprache (Urk. 7/2) und machte geltend, bei den anerkannten Ausgaben sei der Mietzins und bei den angerechneten Einnahmen seien die Unterhaltsbeiträge falsch in die Berechnung eingesetzt worden. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen diesen Entscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr ab März 2014 die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss neu vorzunehmender Berechnung auszurichten. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Berechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Replik vom 6. Februar 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

1.3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Dagegen wird die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner genauso wenig in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kinder (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaares werden ebenso beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschie-denen Eltern der Fall ist, die mit ihren Kindern in einer Hausgemeinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die aner-kannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV; BGE 138 V 171 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich in den Akten der Mietvertrag der Beschwerdeführerin befinde, aus welchem ein Bruttomietzins in der Höhe von Fr. 1‘200.-- pro Monat hervorgehe. Da in der Berechnung der Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, somit drei Personen berücksichtigt würden, sei der Mietzins entsprechend auf die vier die Wohnung bewohnenden Personen aufzuteilen und den nicht in der Berechnung berücksichtigten Lebenspartner ausser Betracht zu lassen (Urk. 2 S. 4).

    Was die als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigenden Unterhaltsbeiträge betreffe, gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, welcher Vater der beiden gemeinsamen Kinder sei, im Konkubi-nat lebe. Der Lebenspartner sei mit Scheidungsurteil vom 13. Januar 2014 geschieden worden und habe aus dieser geschiedenen Ehe einen weiteren Sohn. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeschlossen, welche Unterhaltsbeiträge analog dem Scheidungsurteil für den Fall des Aufhebens des gemeinsamen Haushaltes festhalte (S. 4). Gemäss Wegleitung könnten Fälle, in welchen wie vor-liegend unverheiratete Eltern im Konkubinat leben und sich die Obhut teilen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen unterbreitet werden. Dieses habe festgestellt, dass auch für den Fall des Zusammenlebens der unverheirateten Eltern Unterhaltsansprüche bestünden. Für die grundsätzliche Festlegung der Höhe der Unterhaltsbeiträge könnten die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich beigezogen werden. Daraus sei ersichtlich, dass bei drei Kindern von einem monatlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- pro Kind ausgegangen werde. Der gemäss Unterhaltsvereinbarung angerechnete Betrag sei vorliegend im Lichte dieser statistischen Vergleichswerte gerechtfertigt (S. 5).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Mietzinsberechnung nur ihren anteilsmässigen Mietzins berücksichtige. Die Gesamtmiete der Wohnung betrage Fr. 2‘400.-- pro Monat und nicht Fr. 1‘200.--. Dies sei bereits bei der Anmeldung so angemerkt worden, indem explizit darauf hingewiesen worden sei, die Fr. 1‘200.-- entsprächen alleine ihrem Anteil an den Mietkosten. Beim Einzug in die gemeinsame Wohnung seien von ihr und ihrem Lebenspartner zwei getrennte Mietverträge unterschrieben worden, da der Lebenspartner noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen sei und eine Vermischung von finanziellen Verpflichtungen möglichst habe vermieden werden sollen (Urk. 1 S. 3 f.).

    Die Regelung betreffend die Kinderalimente gelte nur für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Die vorgenannte Unterhaltsregelung entfalte zurzeit aufgrund des gemeinsamen Haushaltes keine Wirkung. Die rechtliche Unzulässigkeit der vorgenommenen Anrechnung des gesamten Bedarfs pro Kind bei der Bestimmung seines Unterhaltsbeitrages ergebe sich insbesondere auch aus dem Gleichheitsgebot, wonach sie nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn sie verheiratet wäre (S. 5).


3.    Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (Urk. 7/5/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, während ihr Partner in einem Pensum von 100 % arbeitet (Urk. 7/5/10 S. 2). Der Partner der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/5/11) von seiner Ehefrau geschieden. Aus dem Urteil geht hervor, dass aus der fraglichen Ehe ein Sohn, Jahrgang 2006, entsprungen ist. Für diesen Sohn hat der Partner der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 4.1 der im Scheidungsurteil genehmigten Konvention einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- monatlich zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten (S. 3). Im vorliegend relevanten Zeitraum, nämlich bis Juli 2016, schul-dete er, darüber hinaus, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- (S. 4). Es wurde festgehalten, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 8‘125.--, exklusive Kinderzulagen (S. 5).


4.    Der Partner der Beschwerdeführerin ist in der Berechnung der Zusatzleistungen nicht zu berücksichtigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der beiden gemeinsamen Kinder sind zu berücksichtigen, soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Um zu ermitteln, ob vorliegend die Einnahmen der Kinder die Ausgaben übersteigen, ist zunächst eine Schattenrechnung für die Kinder zu erstellen. Um eine Schattenrechnung für die Kinder erstellen zu können – was die Beschwerdegegnerin versäumt hat – ist im Folgenden zunächst die korrekte Höhe der strittigen Posten „Miete“ und „Unterhaltsbeiträge“ festzulegen.

5.

5.1    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, so ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (BGE 142 V 299).

    Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV).

    Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

5.2    Anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im März 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwei Kinder und ein Erwachsener zusammen mit ihr im Haushalt wohnen würden. Ihr Anteil am Mietzins betrage im Jahr Fr. 14‘400.-- (Fr. 1‘200.-- pro Monat, vgl. Urk. 7/5/2). Dazu reichte sie den Mietvertrag von Ende April 2011, lautend auf ihren Namen, für die 4½-Zimmerwohnung im 8. Stock an der Y.___ in Z.___ ein (Urk. 7/5/24).

    Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann den Mietver-trag von Ende April 2011 ihres Lebenspartners über dieselbe 4½-Zimmer-wohnung im 8. Stock an der Y.___ in Z.___, lautend auf seinen Namen ein (Urk. 3/2), aus welchem ebenfalls ein Mietzins von Fr. 1‘200.-- hervorgeht. Zudem reichte die Beschwerdeführerin Bankbelege ein, welchen belegen, dass sowohl sie wie auch ihr Lebenspartner jeweils Fr. 1‘200.-- per Ende Monat an die Vermieterin überweisen (Urk. 3/3).

5.3    Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Unrecht davon aus, dass lediglich ¾ der monatlichen Fr. 1‘200.-- bei den Ausgaben zu berücksichtigen seien. Vielmehr ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen sowie die eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass die gesamten monatlichen Mietkosten Fr. 2‘400.-- betragen, wovon der Beschwerdeführerin sowie den zwei Kindern ¾ bei den Ausgaben anzurechnen sind. Von den Parteien nicht bestritten und zu Recht wurde ¼ der Mietkosten als Anteil des Lebenspartners ausgeschieden.

    Da ¾ des jährlichen Mietzinses vorliegend Fr. 21‘600.-- entsprechen (¾ von Fr. 28‘800.--), ist in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin - soweit sich ergeben sollte, dass die Kinder darin zu berücksichtigen sind - der zulässige Maximalmietzins von Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Ausgesondert für deren Schattenrechnung (vgl. vorstehend E. 4) entfällt auf die beiden Kinder ein Anteil von je Fr. 7‘200.-- (1/4 von Fr. 28‘800.--).

5.4    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Sozialversicherungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) nach Art. 61 ATSG volle Kognition zur Überprüfung des Falles zukommt. Im Rahmen des Schriftenwechsels sind daher Noven, neue Behauptungen und Beweismittel zulässig (vgl. auch § 18a Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausserdem bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im März 2014 anmerkte, dass die monatlichen Fr. 1‘200.-- lediglich ihr Anteil an den Mietkosten darstellt. Von unzulässigen Noven kann daher – entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) - nicht die Rede sein.


6.

6.1    Im vorliegenden Verfahren ist weiter strittig, inwieweit hypothetische Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder festzusetzen und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Diese Frage ist auch für die Erstellung der Schattenrechnung der Kinder (vgl. vorstehend E. 4) relevant, in welcher die hypothetischen Unterhaltsbeiträge ebenfalls als Einnahme zu berücksichtigen wären.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, es sei von monatlichen Unterstützungsbeträgen von Fr. 1‘200.-- plus monatlichen Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind (total Fr. 33‘600.--/Jahr) gemäss der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom Juni 2014 (Urk. 7/5/10) auszugehen. Aktenmässig sei zudem erstellt, dass der Lebens-partner der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- pro Monat überweise. Somit sei auch dieser Betrag als „übrige Einnahmen“ anzurechnen. Dies ergebe somit einen Totalbetrag von jährlich Fr. 38‘400.--, welcher anzurechnen sei (Urk. 2 S. 5).

6.3    In der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 1./3. Juni 2014 (Urk. 7/5/10), welche am 4. August 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen genehmigt wurde, wurde betreffend Unterhalt Folgendes festgehalten:

    Die Eltern kommen gemeinsam für den Unterhalt der Kinder auf. Sie verständigen sich über den jeweiligen finanziellen Betrag unter Berücksichtigung der getroffenen Aufteilung der Betreuung und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Ziff. 3.1).

    Für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gilt folgende Regelung:

    Der Vater verpflichtet sich

- für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, in der Höhe von je Fr. 1‘200.-- pro Kind ab der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes;

- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (Ziff. 3.2).

6.4    Tatsächlich sind die Unterhaltsbeiträge in der zitierten Vereinbarung nur für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festgelegt. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kommen die Eltern jedoch gemeinsam für den Unterhalt der Kinder auf, je nach persönlichen Verhältnissen durch Pflege, Erziehung und / oder durch Geldzahlung. Die Beschwerdeführerin erbringt ihren Anteil am Unterhalt der Kinder in Form von Betreuung. Ihr Partner hat als in einem Vollzeitpensum erwerbstätiger Elternteil entsprechend Gewähr für den finanziellen Kinderunterhalt zu leisten. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist als Einnahme der Kinder deshalb ein hypothetischer Unterhaltsbeitrag des Vaters festzusetzen, wenn in der Realität der Familie dieser auch nicht als Zahlung an die Beschwerdeführerin erbracht, sondern den Kindern laufend in Naturalien zukommt. Dass der Vater leistungsfähig ist, ergibt sich aus dem bereits zitierten Scheidungsurteil vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/5/11, vgl. vorstehend E. 3), in welchem von einem Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 8‘125.--, exklusive Kinderzulagen ausgegangen wird. Zieht man dabei die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ehelichen Sohn (Fr. 1‘200.--) und der geschiedenen Ehefrau (Fr. 1‘000.--) ab, verbleibt ein Betrag von Fr. 5‘925.-- nebst Kinderzulagen. Aufgrund des aus Art. 285 ZGB folgenden Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder und in Analogie zum geschlossenen Unterhaltsvertrag (Urk. 7/5/10) rechtfertigt es sich deshalb, für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin wie für den ehelichen Sohn einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1‘200.-- zuzüglich Kinderzulagen festzusetzen. Soweit die Kinder in die Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin einzuschliessen sind, ist auch die vertragliche Familienzulage, welche der Vater der Kinder unbestrittenermassen bezieht (Urk. 1 S. 5), an die Beschwerdeführerin weiterzugeben.

    Hingegen ist von einer weiteren Anrechnung von monatlich Fr. 400.-- als „übrige Einnahmen“ entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verzichten. Diese unregelmässig erbrachte Zahlungen sind als Bestandteil des vom Vater aufzubringenden und mit Fr. 1‘200.-- nebst Kinderzulagen veranschlagten Kinderunterhalt zu betrachten (vgl. die Unregelmässigkeit der Zahlungen in Urk. 7/5/3-5).


7.    In einem nächsten Schritt ist nun die Schattenrechnung der Kinder zu erstellen, die Auskunft darüber gibt, ob ihre Ausgaben durch ihre Einnahmen gedeckt sind oder ob sie in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwer-deführerin zu belassen sind.

7.1    Die jährlichen Einnahmen je Kind bestehen aus dem hypothetischen Unterhaltsbeitrag des Vaters von Fr. 14‘400.-- (Fr. 1‘200.-- x 12) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2‘400.-- (Fr. 200.-- x 12), einer halben Familienzulage von Fr. 1500.-- (Fr. 125.-- x 12), der Kinderrenten der IV von Fr. 2‘184.-- und der beruflichen Vorsorge von Fr. 672.--. Insgesamt belaufen sich die Einnahmen je Kind somit auf Fr. 21’156.--.

7.2    Die jährlichen anerkannten Ausgaben je Kind errechnen sich aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 9‘780.--, Krankenkassenprämien von Fr. 3‘600.-- und einem Mietzinsanteil von Fr. 7‘200.--. Insgesamt belaufen sich die anerkannten Ausgaben je Kind auf Fr. 20‘580.--.

7.3    Da die anerkannten Ausgaben der Kinder deren Einnahmen übersteigen, sind sie in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Entsprechend ist seitens der Beschwer-degegnerin eine Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Perioden ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 zu erstellen, wobei die Beschwerdeführerin als Einzelperson zu betrachten ist. Als jährlicher Mietzinsanteil sind in der Berechnung Fr. 7'200.-- (1/4 von Fr. 28'800.--) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin persönlich gegenüber ist ihr Konkubinatpartner nicht unterstützungspflichtig. Insbesondere ist ihr keine hypothetische Entschädigung ihres Partners für die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung anzurechnen, da sie gesundheitsbedingt und nicht aufgrund der häuslichen Belastung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihre ursprünglich ganze Rente wurde nach der Geburt der Kinder im Rahmen eines Statuswechsels auf eine Viertelsrente herabgesetzt; seit Zusprache der Invalidenrente im Jahr 2008 ist die Beschwerdeführerin gemessen an einem 100 %-Pensum unverändert 70 % erwerbsunfähig (Urk. 7/5/14, Urk. 7/5/15).


8.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. März 2014 und ab 1. Januar 2015 zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung ihrer Zusatzleistungen als Einzelperson ein Mietzinsanteil von Fr. 7'200.-- anzurechnen.


9.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs Hofer

- Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach