Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00172




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 10. Februar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




1.    Am 20. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur vom 18. November 2016 in Sachen Y.___, vertreten durch X.___, gegen die Stadt Winterthur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein (Urk. 1 und 2).

    Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 4), zugestellt am 18. Januar 2017 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich darzulegen, ob er nur im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ oder als Vertreter der Erbengemeinschaft Beschwerde erhebt, mit der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er erhebe nur im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde. Überdies wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist eine Erbbescheinigung einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde nicht eintrete.

2.    X.___ liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Es ist daher androhungsgemäss davon ausgehen, er habe im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde erhoben. Da innert der angesetzten Frist keine Erbbescheinigung eingereicht wurde, ist überdies androhungsgemäss davon auszugehen, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Gohl Zschokke