Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 26. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), an welche die Gemeinde Y.___ die Ausrichtung von Zusatzleistungen übertragen hat, seit dem 1. Januar 2012 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2012, Urk. 7/51; Verfügung vom 3. Oktober 2012, Urk. 7/67; vgl. auch Urk. 7/3/4).
Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügung vom 14. April 2016 (Urk. 7/199 = Urk. 7/257) die Zusatzleistungen infolge Wohnsitzwechsels des Versicherten von Y.___ nach Z.___ rückwirkend per 1. Juli 2015 ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/210 = Urk. 7/212 = Urk. 7/223; Urk. 7/240) wies sie mit Entscheid vom 23. November 2016 (Urk. 7/254 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 9. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm in Gutheissung der Beschwerde die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung von Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Innerhalb des Kantons ist die Wohnsitzgemeinde zuständig (§ 21 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.3 Im Kanton Zürich ist es die Aufgabe der politischen Gemeinden, die Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen gemäss ELG, kantonale Beihilfen und Zuschüsse) auszurichten (§ 2 ZLG). Die politische Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle, die mit der Durchführung betraut wird (§ 3 ZLG). Sie kann die Aufgaben (§ 7b Abs. 2 ZLG) mittels Anschlussvereinbarung auch der SVA übertragen (§ 7a Abs. 1 ZLG).
1.4 Gemäss Art. 31 ATSG haben die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).
1.5 Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchsberechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Dies gilt insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, Anfall einer Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft sowie Eintritt in oder Austritt aus einem Heim oder Spital (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, Rz 6110.01).
1.6 Nach Art. 30 ATSG haben die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Stellen versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
1.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Juli 2015 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sie für die Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Gemeinde Y.___ zuständig sei, nicht dagegen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Gemeinde Z.___ (S. 2 Rz 2a). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Juli 2015 in Z.___ wohnen würden. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch den Verkauf der Wohnung in Y.___ und den Umzug in eine Mietwohnung nach Z.___ nicht gemeldet, weshalb er seinen Meldepflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei (S. 1 f. Rz 1b, 2d). Eine Meldung des Wohnsitzwechsels sei bei der SVA Ausgleichskasse, Abteilung Versicherungsleistungen, über die Zweigstellenapplikation für Gemeinden (ZAP) am 9. Juli 2015 eingegangen. Eine Weiterleitung an die für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständige Abteilung sei jedoch unterblieben. Die fehlende Weiterleitung vermöge jedoch an der rückwirkenden Einstellung der Zusatzleistungen nichts zu ändern (S. 3 Rz 2e-f). Ausserdem vermöge eine Verletzung der gegenseitigen Meldepflicht zwischen den mit der Durchführung der Sozialversicherung zuständigen Stellen die leistungsbeziehende Person, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, nicht zu entlasten (S. 3 Rz 2g). Schliesslich vermöge es nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von seinen Meldepflichten gehabt habe (S. 3 Rz 2h).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er der Beschwerdegegnerin zirka Mitte Juni 2015 eine Adressänderungskarte habe zukommen lassen, weshalb er seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Zudem sei der Wohnsitzwechsel bei der Beschwerdegegnerin über die ZAP am 9. Juli 2015 gemeldet worden. Die interne Weiterleitung dieser Meldung an die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise unterblieben, was nicht ihm ange-lastet werden könne. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine nicht korrekte Bearbeitung seiner Adressänderung durch die Beschwerdegegnerin Auswirkungen auf die Ausrichtung der Zusatzleistungen haben könnte. Es sei weiter nicht erkennbar gewesen, dass die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bei einem innerkantonalen Wohnsitzwechsel dahinfalle. Es sei deshalb der Beschwerdegegnerin zuzurechnen, dass er sich nicht bei der zuständigen ZL-Stelle angemeldet habe. Dementsprechend habe er ab dem 1. Juli 2015 weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 4 ff. Ziff. II.A.1-5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zu Recht per 1. Juli 2015 eingestellt hat.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem Jahr 1995 in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung an der A.___ in Y.___ gelebt haben (vgl. Urk. 7/1). Seit dem 1. Januar 2011 bezogen sie Zusatzleistungen, die im Auftrag der Gemeinde Y.___ von der Beschwerdegegnerin berechnet und ausgerichtet wurden (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2012, Urk. 7/51; Verfügung vom 3. Oktober 2012, Urk. 7/67).
Am 9. Juli 2015 ging bei der SVA Ausgleichskasse, Abteilung Versicherungsleistungen, über die ZAP eine Adressänderung ein, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 30. Juni 2015 neu in Z.___ wohnen würden (Urk. 7/181-182; vgl. Urk. 7/183). Die SVA Ausgleichskasse, Abteilung Versicherungsleistungen, leitete diese Änderungsmeldung am 10. Juli 2015 an die für die Rentenauszahlung zuständige Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes weiter (Urk. 7/183). Eine Weiterleitung an die für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständige Abteilung erfolgte jedoch nicht (vgl. Urk. 7/204). Dies ist unbestritten (vorstehend E. 2.1, E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen auf, das Formular „Periodische Überprüfung“ auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/192). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 diverse Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/193-198), unter anderem einen Mietvertrag für eine Wohnung in Y.___ (Urk. 7/194/1). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass das Mietverhältnis am 1. Juli 2015 begann und der monatliche Mietzins Fr. 2‘250.-- (inklusive Nebenkosten von Fr. 200.--) betrug. Der internen Telefonnotiz des Gesprächs der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 14. April 2016 (Urk. 7/204) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, nun in Z.___ zu leben, die Wohnung hätten sie verkauft (vgl. den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 14. April 2015 in Urk. 7/211/3-14). Nach Rücksprache habe er bestätigt, dass er und seine Ehefrau seit dem 1. Juli 2015 in Z.___ leben würden. Er habe vergessen, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Im Juli 2016 würden sie wieder nach Y.___ in eine Wohnung ziehen. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Juli 2015 in Z.___ wohnen, ist ebenfalls unbestritten (vorstehend E. 2.1, E. 2.2).
Da die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Gemeinde Y.___ zuständig ist, nicht jedoch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Gemeinde Z.___ (vgl. Urk. 2 S. 2 Rz 2a; vgl. vorstehend E. 1.2, E. 1.3), stellte sie in der Folge die Zusatzleistungen rückwirkend per 1. Juli 2015 ein (vgl. Verfügung vom 14. April 2016, Urk. 7/199 = Urk. 7/257).
3.3 In den Akten findet sich keine Adressänderungsmeldung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin. Aus der internen Telefonnotiz der Beschwerdegeg-nerin vom 14. April 2016 geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vergessen hat, der Beschwerdegegnerin die Adressänderung mitzuteilen (vorstehend E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht belegen, dass er, wie er geltend machte (vorstehend E. 2.2), der Beschwerdegegnerin zirka Mitte Juni 2015 eine Adressänderungskarte zugestellt hat. Diesbezüglich hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.7).
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Wohnsitzwechsel von Y.___ nach Z.___ per 1. Juli 2015 nicht gemeldet hat, sondern sie erst im Rahmen des Telefongesprächs vom 14. April 2016 darüber ins Bild setzte. Folglich hat er die Beschwerdegegnerin auch nicht (rechtzeitig) über den Verkauf der selbstbewohnten Wohnung in Y.___ orientiert.
Indem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin über den Wohnsitzwechsel von Y.___ nach Z.___ und über den Verkauf der selbstbewohnten Wohnung in Y.___ unverzüglich zu orientieren, hat er seine Meldepflicht verletzt, handelt es sich doch einerseits bei der Adressänderung um eine Änderung der persönlichen Verhältnisse und beim Verkauf der Wohnung um eine ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 1.5). Der Verkauf der Wohnung wirkt sich insbesondere auf die Berechnung der Zusatzleistungen aus, namentlich durch die Änderung der anerkannten Ausgaben für die Mietwohnung und einen allfällig zu berücksichtigenden Vermögenszugang bei den anrechenbaren Einnahmen (vgl. vorstehend E. 1.1; vgl. auch Art. 9-11 ELG). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer jeweils auf der Rückseite der Verfügungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen auf seine Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2014 für die Leistungen ab 1. Januar 2015, Urk. 7/179 S. 2; Verfügung vom 23. Dezember 2015 für die Leistungen ab 1. Januar 2016, Urk. 7/189/1-3 S. 2). Dabei wurde ausdrücklich dargelegt, dass die Meldepflicht unter anderem Adressänderungen, Mietzinsänderungen sowie Liegenschafts- und Grundstücksverkäufe umfasse. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Meldepflicht zur Folge haben könne, dass die Leistungen nicht rechtzeitig ausgerichtet würden oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten.
3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine nicht korrekte Bearbeitung seiner Adressänderung durch die Beschwerdegegnerin Auswirkungen auf die Ausrichtung der Zusatzleistungen haben könnte (vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Gleiche gilt für den Einwand, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von seiner Meldepflicht gehabt (vorstehend E. 2.2).
Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass es für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, dass die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bei einem innerkantonalen Wohnsitzwechsel dahinfalle (vorstehend E. 2.2), hätte er doch in Kenntnis seiner Meldepflicht zumindest abklären müssen, ob ein ent-sprechender Wohnortwechsel eine Änderung der Zuständigkeit der Durchführungsstelle zur Folge hätte.
3.5 Die in Art. 30 ATSG geregelte Weiterleitungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.6) bezieht sich auf Anmeldungen, Gesuche und Eingaben von versicherten Personen, die versehentlich einer unzuständigen Stelle eingereicht worden sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30 N 1 ff.).
Bei der Meldung des Wohnsitzwechsels an die SVA Ausgleichskasse, Abteilung Versicherungsleistungen, über die ZAP vom 9. Juli 2015 (vorstehend E. 3.1) handelte es sich hingegen nicht um eine Meldung des Beschwerdeführers, die versehentlich an eine falsche mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Stelle erfolgt ist. Der Beschwerdeführer kann folglich aus der unterbliebenen Weiterleitung der Adressänderungsmeldung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.6 Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 31 Abs. 2 ATSG, der eine gegenseitige Meldepflicht zwischen den mit der Durchführung der Sozialversicherung beteiligten Stellen vorsieht, wenn sie von massgebenden Änderungen der Verhältnisse Kenntnisse erhalten (vgl. vorstehend E. 1.4), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es besteht keine Rangfolge der Meldepflichten in Abs. 1 (vgl. Art. 24 ELV) und Abs. 2 von Art. 31 ATSG, sodass aus der Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Folgerungen für das Bestehen der sonstigen Meldepflichten gezogen werden kann. So wird etwa die leistungsbeziehende Person nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (Kieser, a.a.O., Art. 31 N 36 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2).
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Melde-pflicht verletzt hat, indem er die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über seinen Wohnsitzwechsel von Y.___ nach Z.___ per 1. Juli 2015 sowie über den Verkauf der selbstbewohnten Eigentumswohnung informiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Zusatzleistungen somit zu Recht per 1. Juli 2015 eingestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 wieder in die Gemeinde Y.___ gezogen ist und dann wieder eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bestanden hat (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II.B.9; vgl. vorstehend E. 3.1), vermag daran nichts zu ändern.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger