Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 21. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, lebte seit dem Jahr 2009 in der Schweiz (vgl. Urk. 8/A S. 2 oben), als er sich am 6. Februar 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 8/6). Der Versicherte meldete sich zudem am 13. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/C = Urk. 12/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 12/48).

    Die IV-Stelle teilte der Durchführungsstelle am 27. April 2015 mit, der Invaliditätsgrad des Versicherten sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B1 = Urk. 12/53). Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12/55) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, der Gesundheitsschaden sei bereits im Ausland eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. In der Folge sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V/1 = Urk. 8/18) ab dem 1. Mai 2014 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'193.-- zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V/3) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Januar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 1'225.-- fest.

1.2    Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/V/4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge des Auszugs der Ehefrau des Versicherten aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Februar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'161.-- fest. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/37 = Urk. 12/71; Urk. 8/40 = Urk. 12/72; Urk. 8/50 = Urk. 12/70; Urk. 8/63). Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Durchführungsstelle auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 8/51 = Urk. 12/73) mit, dass sie am festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % festhalte (Urk. 8/52 = Urk. 12/79). In der Folge wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 8/V/5 = Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest.


2.    Der Versicherte erhob am 16. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen. Eventuell sei eine Abklärung des noch erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens durch Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufserfahrung durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 12), die dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer nahm innert Frist Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

1.1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.1.3    Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für Bezüger einer halben Rente beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG und mit der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).

1.1.4    Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen/ Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, litabis und litater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG (lit. b) beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG (lit. d) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleistungen; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1720 ff. Rz 24 f.).

1.1.5    Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leistungsgesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhaltsabklärung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1722 f. Rz 26).

1.1.6    Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergänzungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründenden Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der EL-Stelle mit (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG; Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 2230.04, Anhang 14; Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Anhang III).

    Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die EL-Stelle den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die entsprechende Verfügung. Wird dagegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten und ist der Invaliditätsgrad oder –eintritt streitig, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt die EL-Stelle den Revisionstermin und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision (WEL Rz 2230.04, Anhang 14; KSVI Anhang III).

1.2

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2.4    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.2.5    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiederergung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).

1.2.6    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er bereits invalid eingereist sei. Der Invaliditätsgrad sei im April 2015 von der IV-Stelle auf 50 % festgelegt worden. Seit 1. Mai 2015 beziehe er Zusatzleistungen. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezember 2015 sei von Anfang an bei der Berechnung seines Zusatzleistungsanspruchs ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. 8/V/4 = Urk. 8/29) sei weiterhin unverändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- angerechnet worden (S. 1). Sie seien an die Feststellung der Höhe des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle gebunden, weshalb der Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % festgelegt werde (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund seiner Extrembelastungen psychiatrisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig sei. Die oberflächlich als Ressourcen in Erscheinung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäftigung ohne jeglichen Erwerbsnutzen zu sehen. Daraus könne nicht gefolgert werden, ihm sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzurechnen (S. 11 Ziff. B.12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem 50%igen Invaliditätsgrad gemäss den Ermittlungen der IV-Stelle ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 (weiterhin) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet hat.


3.

3.1    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 8/C = Urk. 12/14) und die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle am 21. Februar 2014 um schriftliche Mitteilung über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ersucht hatte (vgl. Urk. 8/7), klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Der erstmaligen Rentenprüfung lag im Wesentlichen das Gutachten der Medas Z.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 12/48) zugrunde. Die Gutachter diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine Wernicke-Enzephalopathie und malnutritive Kleinhirndegeneration sowie eine multifaktorielle Gangstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.13.1), und attestierten dem Beschwerdeführer eine seit Januar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, dies insbesondere aus psychischen Gründen (S. 31 f. Ziff. 7.1-7.2).

    Dem Feststellungsblatt vom 27. April 2015 (Urk. 12/52) ist zu entnehmen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Rahmen der Sitzung des Rechtsdienstes vom 16. April 2015 auf 50 % festgelegt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen und gehe vielen Aktivitäten nach. In der Folge legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 50 % fest (S. 5). Am 27. April 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B1 = Urk. 12/53). Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits im Ausland eingetreten war und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12/55) einen Rentenanspruch.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte der A.___, die den Beschwerdeführer zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/6), nach Eingang diverser Unterlagen am 18. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu und teilte ihr mit, dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/9d). Am 2. September 2015 retournierte die A.___ der Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 28. August 2015 unterzeichnete Gesuch (Urk. 8/9e; Urk. 8/73).

    In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V/1 = Urk. 8/18) ab dem 1. Mai 2014 monatliche Zusatzleistungen zu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % von Mai bis Dezember 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 8/V/1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehend E. 1.1.3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V/3) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen per 1. Januar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/V/3 S. 3).

Die Verfügungen vom 4. September und vom 10. Dezember 2015 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.3    Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung informiert hatte (vgl. Urk. 8/27), berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/V/4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Februar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/V/4 = Urk. 8/29 S. 3).

    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/37 = Urk. 12/71). Daraufhin legte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 8/38) dar, dass ihm aufgrund des festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % seit jeher ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, was bisher nicht beanstandet worden sei. Sein Invaliditätsgrad sei von der IV-Stelle im April 2015 abgeklärt und mit 50 % errechnet worden. Es sei zwar grundsätzlich möglich, nach so kurzer Zeit ein Revisionsgesuch bei ihr einzureichen, was jedoch nur Sinn machen würde, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben wäre. Dies müsste durch ein detailliertes Arztzeugnis belegt werden.

    In Ergänzung seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 (Urk. 8/40 = Urk. 12/72) unter anderem geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde demnächst Arztzeugnisse der behandelnden Fachärzte vorlegen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/41) nochmals auf seine Möglichkeit hin, ein Revisionsgesuch zu stellen. Da der Invaliditätsgrad von 50 % erst vor einem Jahr festgestellt worden sei, läge ein Revisionsgrund nur vor, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen würde. Ein Revisionsgesuch sei zudem an ihr Amt zu richten.

    

    Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70) ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, seine Einsprache und bestritt den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad (S. 4 Ziff. III.1). Aufgrund seiner Extrembelastungen sei er psychisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig. Die oberflächlich als Ressourcen in Erscheinung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäftigung zu sehen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, ihm sei deswegen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzuerkennen. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 0 % zu reduzieren und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 aufzuheben beziehungsweise wiederzuerwägen (S. 8 Ziff. III.10).

Die Beschwerdegegnerin stellte der IV-Stelle am 2. September 2016 die Einsprache und Einspracheergänzung des Beschwerdeführers zu und ersuchte um Abklärung, ob unter den gegebenen Umständen eine Revision möglich sei und ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bezüglich der Invaliditätsgradbemessung von 50 % erfüllt seien (Urk. 8/51 = Urk. 12/73). Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Erwerbstätigkeiten attestiert hätten. Aus Rechtsanwendersicht und gemäss Gutachten der Medas Z.___ vom 19. Januar 2015 (vgl. Urk. 12/48) gehe der Beschwerdeführer vielen Aktivitäten nach, woraus eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf 50 % festgelegt worden. Daran werde festgehalten (Urk. 8/52 = Urk. 12/79). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8/53). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 8/63 = Urk. 3/4) hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest und beantragte, sein Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen.

    In der Folge wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest.


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2014 zugesprochen wurden, auf dem amtshilfeweise durch die IV-Stelle ermittelten und am 27. April 2015 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 50 % basiert (vorstehend E. 3.1-3.2). Indem der Beschwerdeführer geltend machte, es sei keine beschwerdefähige Verfügung betreffend dem Invaliditätsgrad erlassen worden (vgl. Urk. 14 S. 1 unten f.), verkennt er, dass bei der Prüfung des Gesuchs zum Bezug von Zusatzleistungen bei selbständigen, rentenlosen Ergänzungsleistungen die IV-Stelle im Auftrag der EL-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und ihr das Ergebnis mitteilt, woraufhin die EL-Stelle eine Verfügung bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen erlässt (vgl. vorstehend E. 1.1.6); eine Verfügung bezüglich des festgestellten Invaliditätsgrades wird weder von der IV-Stelle noch von der EL-Stelle erlassen.

4.2    In Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ ist festzuhalten, dass die A.___ den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 8/6) und eine gleichentags durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Ermächtigung (vgl. Urk. 8/V1) beilegte, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ermächtigt, der A.___ Kopien der Korrespondenz zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Ermächtigung als Vollmacht, weshalb in der Folge jegliche Korrespondenz – bis zur Auflösung der Ermächtigung per Ende Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/V/4) – zwischen ihr und der A.___ stattfand (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Ob es sich dabei um eine rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ gehandelt hat oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 14 S. 2), ist jedoch unbeachtlich und braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden, wie sich aus der nachfolgenden E. 4.3 ergibt.

4.3    Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2016 (vgl. Urk. 8/38) über den Invaliditätsgrad in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Urk. 14 S. 2 unten). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der A.___ am 18. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zustellte und ihr dabei mitteilte, dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % (vorstehend E. 3.2). Dem Berechnungsblatt, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 unterzeichnete, ist denn auch zu entnehmen, dass bei den Einnahmen von Mai bis Dezember 2014 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- berücksichtigt wurde (Urk. 8/73 S. 2, S. 5).

    Der Beschwerdeführer wusste demnach seit der erstmaligen Zusprache von Zusatzleistungen, dass ihm ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird. Dabei ist unerheblich, ob ihn die A.___ über die Gründe für das Anrechnen eines Mindesterwerbseinkommens informiert hat oder nicht, war doch der Beschwerdeführer mit der Berechnung der Zusatzleistungen einverstanden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er mit der Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre und entsprechende Nachfragen getätigt oder Akteneinsicht verlangt hätte. Die Verfügung vom 4. September 2010 (Urk. 8/V/1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen wurden, als auch die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V3), mit welcher die Zusatzleistungen neu berechnet wurden, sind denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 3.2). Die Entscheide fussten demnach auf dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers, weshalb er sich ohne Weiteres darauf behaften lassen muss.


5.    

5.1    Die Einspracheergänzung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70), in welcher er eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 0 % verlangte (vorstehend E. 3.3), ist als Revisionsgesuch zu betrachten. Beim Einspracheentscheid (Urk. 2), in welchem die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. 8/V/4 = Urk. 8/29) relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle vom 10. Oktober 2016 auf 50 % festlegte (vorstehend E. 3.3), handelt es sich faktisch um ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu auch BGE 130 V 71 E. 2.2 und vorstehende E. 1.2.4).

    Mit Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Die Durchführungsstellen entscheiden im Bereich der rentenlosen", selbständigen Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3) über den hypothetischen Rentenanspruch des Versicherten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG. Es ist daher sachgerecht, wenn sie hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades die materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV nur unter der Voraussetzung vorzunehmen haben, dass der Versicherte eine Veränderung glaubhaft gemacht hat.

5.2    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im April 2015, als die IV-Stelle den Invaliditätsgrad erstmals festsetzte (vgl. vorstehend E. 3.2)

    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowie 2. Mai 2016 über die Möglichkeit, bei ihr ein Revisionsgesuch einzureichen, informiert und ihm dargelegt, dass eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes durch ein detailliertes Arztzeugnis zu belegen sei (vorstehend E. 3.3).

5.3    Der Beschwerdeführer stützte sich in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70), mithin in seinem Revisionsgesuch, zur Begründung der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der Medas Z.___ sowie auf diverse Arztberichte in den IV-Akten (S. 4 ff. Ziff. III), die vor Einholung des Gutachtens erstellt wurden und daher der IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des Invaliditätsgrades im April 2015 bereits vorgelegen haben und somit in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 27. April 2015, Urk. 12/52). Neue Arztberichte wurden hingegen nicht eingereicht, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, solche seien für die Begründung einer Revision notwendig (vorstehend E. 3.3, E. 5.2). In der Beschwerde (Urk. 1) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 grundsätzlich fest (S. 5 ff. Ziff. B).

    Der Beschwerdeführer hat demnach im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2015 in (invalidenversicherungsrechtlich) relevanter Hinsicht verändert haben soll. Es wurden auch keine medizinischen Unterlagen aufgelegt, denen Hinweise auf eine Verschlechterung zu entnehmen wären. Selbst der fachkundige Rechtsvertreter beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ursprüngliche Invaliditätsbemessung zu kritisieren (Urk. 8/50). Unter diesen Umständen schadet es nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, bei unterlassener Glaubhaftmachung einer Veränderung werde auf das Revisionsgesuch in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht eingetreten. Immerhin hat sie den Beschwerdeführer korrekterweise und wiederholt auf seine diesbezügliche Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 1.2.4) hingewiesen (vorstehende E. 3.3).

    Der Beschwerdeführer legte somit nicht glaubhaft dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle im April 2015 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Hinsicht verändert haben soll. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit April 2015 vor. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin, nachdem die IV-Stelle am festgelegten Invaliditätsgrad in nachvollziehbarer Weise festgehalten hat (vorstehend E. 3.3), zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten.

5.4    Der Beschwerdeführer führte in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70; vorstehend E. 3.3) und in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. B) Gründe auf, weshalb die ursprüngliche Festsetzung des Inva-liditätsgrades von 50 % durch die IV-Stelle unrichtig sei. Damit stellte er sinngemäss einen Antrag auf Wiedererwägung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2). Auf das Wiedererwägungsgesuch ist jedoch nicht einzutreten, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin und damit die IV-Stelle nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten kann (vgl. vorstehend E. 1.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Es wurde zudem weder in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 noch in der Beschwerde glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision; vgl. vorstehend E. 1.2.6).

5.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2016 zu Recht weiterhin auf den durch die IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 50 % abgestellt und dem Beschwerdeführer folglich (vorstehende E. 1.1.3) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet hat. Der Beschwerdeführer hat ausser seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine invaliditätsfremden Gründe geltend gemacht, welche das tatächliche Realisieren von Erwerbseinkünften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Es hat zudem weder dargetan noch belegt, dass er sich um erfolglos um Arbeit bemüht hätte. Es hat daher bei der gesetzlichen Vermutung zu bleiben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermöchte, so dass ihm das in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebene hypothetische (Verzichts-)Einkommen anzurechnen ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Januar 2017 um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger