Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00013
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach Durchführung von beruflichen Massnahmen mit Umschulung zum Chauffeur (Fahrausweis Kat. D; Urk. 7/23, Urk. 7/58/12, Urk. 7/61/2-3) gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 22. Dezember 2014 (Urk. 7/88) mit Verfügungen vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Dreiviertelrente, ab Mai 2014 eine ganze Rente und ab Dezember 2014 eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen (Urk. 7/98, Urk. 7/137, Urk. 7/151).
Am 1. Juli 2015 hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 12. September 2016 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten unter Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens bei Teilinvaliden (Urk. 7/240-301) Zusatzleistungen ab dem 1. September 2011 zu (Urk. 7/236). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/313), ergänzt mit Schreiben vom 8. November 2016 (Urk. 7/325), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen, insbesondere sei rückwirkend auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob dem Beschwerdeführer in der Bemessung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.5 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als anzurechnendes Mindesteinkommen gilt (lit. c in Verbindung mit lit. a von Art. 14a Abs. 2 ELV). Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es der teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad der versicherten Person entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 21. August 1989, publiziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1).
Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2, 140 V 267 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wurde.
Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Zeit vom 1. September 2011 bis 30. April 2014 und ab dem 1. Dezember 2014, in der ihm eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, die Voraussetzungen eines teilinvaliden ZL-Bezügers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV erfüllt, weshalb an der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von Fr. 12'860.-- festzuhalten sei. Die verlangte Anpassungsfrist respektive eine Frist von sechs Monaten komme nicht zur Anwendung. Die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV habe der Beschwerdeführer nicht umgestossen. Er habe den Nachweis, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stellen gefunden habe, nicht erbracht. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich während des laufenden IV-Abklärungsverfahrens für Stellen in angepassten Tätigkeiten entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit zu bewerben und das verbleibende Arbeitsvermögen zu verwerten (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nach Art. 14a ELV werde nur vermutet, dass die versicherte Person das Mindesteinkommen erzielen könne, was bei einer rückwirkenden Anrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei, da die versicherte Person die Möglichkeit dazu nicht mehr habe. Zudem müsste nach der Rechtsprechung vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Anpassungsfrist gewährt werden, was nicht gemacht worden sei und rückwirkend gar nicht möglich sei. Es lasse sich mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren, dass eine versicherte Person, der eine Rente rückwirkend zugesprochen werde, schlechter gestellt werde als jene, der eine IV-Rente für die Zukunft zugesprochen werde, indem ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Einkommens gewährt würde. Es seien ausserdem mangelnde Sprachkenntnisse, die persönlichen Lebensumstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben als weitere Gründe zu berücksichtigen, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden. Der Gesundheitszustand sei ausserdem sehr schwankend gewesen, weshalb die IV-Stelle ihm rückwirkend erst eine Dreiviertelrente und ab dem 1. Mai 2014 eine ganze Rente zugesprochen habe. Die IV-Stelle sei somit davon ausgegangen, dass bereits ab dem 1. Februar 2014 eine Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei. Des Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er rückwirkend arbeitsfähig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass es der IV-Stelle trotz Umschulung, Arbeitstraining und mit dem Eingliederungsprogramm Z.___ nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es könne ihm somit rückwirkend auf keinen Fall ein Einkommen angerechnet werden und es müsse ihm ab Erlass der Verfügung im September 2016 eine angemessene Anpassungsfrist gewährt werden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 zugesprochenen Zusatzleistungen (Urk. 7/236, Urk. 7/240-301) zu Recht das nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV vorgesehene Mindesterwerbseinkommen bei Teilinvaliden rückwirkend ab September 2011 angerechnet hat.
3.
3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 %, ab Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Dezember 2014 wieder eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen wurde (Urk. 7/98, Urk. 7/137, Urk. 7/151).
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab September 2011 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV und Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bezüglich der Zeit der Dreiviertelrente zu Recht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
3.2
3.2.1 Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilinvalidität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt. Dies erhellt schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rückwirkend festgelegt wird und die ZL-Behörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann. Bei der - wie hier - rückwirkenden ZL-Nachzahlung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 ELV ab Rentenbeginn würde eine ausschliesslich zukünftige Anrechnung eines Mindesteinkommens bedeuten, dass jene versicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfahren gegenüber jenen mit einem mehrjährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. Die versicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrechnung des Mindesteinkommens hinauszuzögern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Möglichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen (Urk. 1 S. 3). Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 21. August 1989, publiziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1). Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon während des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaftlich verwertet werden konnte, was aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich von der versicherten Person zeitnah erwartet wird. Die Vermutung richtet sich zeitlich mithin nach dem Zeitraum des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeitpunkt von dessen Feststellung.
Die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungszusprechung. Die versicherte Person hat aufgrund der Schadenminderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erkannte dementsprechend, dass es mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar sei, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens das allenfalls verbleibende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3).
Rechtsfolgen haben grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3.2 und P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ. in: SVR 2006 EL Nr. 8 S. 27). Gemäss dem hier massgeblichen Entscheid der IV-Stelle bestand in der Zeit ab Rentenbeginn im September 2011 bis Ende April 2014 und ab Dezember 2014 ein 63%iger Invaliditätsgrad aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/98/2-3), wovon ohne Weiteres auszugehen ist. Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV ist damit ab September 2011 begründet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gestützt auf das IV-Gutachten (Urk. 7/88) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass rückwirkend eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe und er in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 4), zielt auf die Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen ab und ist hier angesichts der für die ZL-Organe verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) nicht zu überprüfen.
Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Eine versicherte Person hat spätestens ab der Anmeldung bei den Sozialversicherungen alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um das verbleibende Arbeitsvermögen zu verwerten.
3.2.2 Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt (Urk. 1 S. 3 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV keine Anpassungsfrist ab der Verfügung vom 12. September 2016 (Urk. 7/236) ansetzte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), sieht die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011) vor, dass die Frist von sechs Monaten nicht für Fälle gilt, in denen Ergänzungsleistungen rückwirkend zugesprochen werden (WEL Rz 3424.11). Diese Weisung bezieht sich auf die Randziffer 4130.05 respektive auf Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die (vom EL-Organ) verfügte Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird. Wird - wie hier - im Zeitpunkt der strittigen ZL-Verfügung noch keine jährliche EL ausgerichtet, die herabgesetzt wurde respektive werden könnte, fällt die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV nicht in Betracht.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Anpassungsfrist im vorliegenden Fall der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung und Nachzahlung nach Art. 22 Abs. 1 ELV vermag auch der Beschwerdeführer nicht zu benennen. Er bezieht sich vielmehr auf die Rechtsprechung, ohne jedoch einen entsprechenden Entscheid aufzuführen (Urk. 1). Im Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 führte das Bundesgericht im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV aus, die (in diesem Fall zu gewährende) Übergangsfrist beginne nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Entscheid bezog sich auf die als zulässig beurteilte, rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegatten des ZL-Bezügers. Eine analoge Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch in Bezug auf die rückwirkende Anrechnung eines Mindesteinkommens des ZL-Bezügers nach Art. 14a Abs. 2 ELV, und zwar in dem Sinne, dass eine solche zulässig zu beurteilen ist und eine - wenn überhaupt - zu gewährende Übergangsfrist jedenfalls nicht erst ab Erlass der ZL-Verfügung zu laufen beginnen würde, sondern ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn.
Hier wurde vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle (Urk. 7/64) mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und der Anspruch auf eine zweite Umschulung verneint (Urk. 7/61/14-18). Es bestand somit eine bessere verwertbare erwerbliche Leistungsfähigkeit als ab September 2011, weshalb eine Übergangsfrist ab September 2011 zur Anpassung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse keinen Sinn machen würde. Denn der Beschwerdeführer musste sich nicht auf eine neue, verbesserte Erwerbssituation einstellen. Nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten (vgl. ZAK 1987 S. 546), musste der Beschwerdeführer schon vorher.
3.2.3 Es bleibt nach dem Gesagten - mit Ausnahme der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten Zeit der Rentenberechtigung mit einem 100%igen Invaliditätsgrad von Mai bis November 2014 (Urk. 7/267-268) - bei der Vermutung, dass dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in der Zeit von September 2011 bis zum Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 (Urk. 2) möglich und zumutbar war.
Dass in der Zeit ab der IV-Verfügung vom 24. Juli 2015 (Urk. 7/98, Urk. 7/151, Urk. 7/57) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat zudem zutreffend erkannt, dass die weiteren pauschal gehaltenen, im Einzelnen unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, es würden mangelnde Sprachkenntnisse, die persönlichen Lebensumstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben sowie das Scheitern der Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen (Urk. 1 S. 3 f.), die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Schweiz lebt und über Jahrzehnte bis 2006 berufstätig war, so dass sprachliche Fähigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/3/4). Er lebt mithin in geordneten sozialen Verhältnissen. Er wurde im September 2011 zudem erst 45 Jahre sowie zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides erst 50 Jahre alt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Diese Umstände sprechen nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ab September 2011. Selbst wenn es in der Wohnregion des Beschwerdeführers für den teilinvaliden Beschwerdeführer nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, fehlt es am rechtsgenüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichten, den in Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag tatsächlich zu realisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er - obwohl im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).
Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) fest.
3.3.2 Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV nicht widerlegt wurde und das Mindesteinkommen rückwirkend, wie von ihr in den ZL-Berechnungen ab September 2011 vorgenommen (Urk. 7/240-301), anzurechnen ist. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Inwiefern der Beizug weiterer Akten der Invalidenversicherung notwendig wäre, begründete der Beschwerdeführer nicht (Urk. 1); ein solcher erweist sich als nicht notwendig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann