Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 8. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, bezieht seit September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/2/2; Urk. 7/3-4; Urk. 7/20/1-5). Am 1. November 2011 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Diese verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/2) einen entsprechenden Anspruch.
1.2 Am 22. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7/31-32) verneinte die Durchführungsstelle zunächst erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses und nahm sodann per 1. Juli 2016 infolge Wegfalls der Rente der Basler Versicherung eine Neuberechnung vor, wodurch sie einen EL-Anspruch von jährlich Fr. 9'456.-- ermittelte. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 7/33/1) nahm die Durchführungsstelle schliesslich per 1. Oktober 2016 infolge Ablösung der bisherigen Invalidenrente durch eine Altersrente erneut eine Neuberechnung vor. Dabei rechnete sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 20'000.-- respektive privilegiert von 12'333.-- an und berücksichtigte den Mietzins lediglich im Umfang von zwei Vierteln. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/37) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/43 = Urk. 2) teilweise gut und setzte das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 20'000.-- auf Fr. 17'298.-- pro Jahr herab.
2. Der Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss höhere Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen. Diese gingen am 26. Februar 2018 ein (Urk. 10; Urk. 11/1-16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525).
1.5 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
1.6 Die anerkannten Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt. Als Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, bei Ehepaaren im Umfang von maximal Fr. 15'000.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Aufwendungen für die Miete einer Garage können grundsätzlich nicht als Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz 147 f.).
Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. auch WEL Rz 3231.03). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b).
Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 139; Müller, a.a.O., Rz 176 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden mit den beiden volljährigen Söhnen zusammenwohnen, weshalb bei den Ausgaben für den Mietzins nur zwei Viertel angerechnet werden dürften. Zudem sei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 1 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei zu eigennützig formuliert und entspreche in wichtigen Punkten nicht den effektiven Tatsachen. Ausserdem werde der negative Entscheid der IV-Stelle für seine Frau als endgültigeres Argument wahrgenommen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen und in welcher Höhe der Mietzins als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Das ursprüngliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Anrechnung von ausländischen Renten (vgl. Urk. 7/35-36) sind gegenstandslos, hat die Beschwerdegegnerin im Nachgang mit Verfügungen vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/46-47) rückwirkend eine Neuberechnung vorgenommen und diese Renten dabei nicht mehr angerechnet.
3.
3.1 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 21. Dezember 1959 im Kosovo geboren und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 56-jährig. Sie ist Mutter von sieben volljährigen Kindern (geboren 1976, 1979, 1982, 1983, 1984, 1988, 1991) und niedergelassene Schweizerin (Urk. 7/12; Urk. 11/4/3). Sie verfügt nach Lage der Akten über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen. Zuletzt arbeitete sie von August 2001 bis Januar 2002 bei der Z.___. Seither war sie nicht ausserhäuslich erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/16). Obwohl für die Kinder bereits seit vielen Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr anfallen, hat sie sich offenbar nie um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht. So wurden keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Es fehlen somit objektive Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/25/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte ihr am 17. November 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die körperlichen Einschränkungen durch die Adipositas bedingt seien und bei Normalgewicht rückläufig wären. Aus psychiatrischer Sicht würden psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen. Insgesamt bestehe kein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden (vgl. Vorbescheid vom 17. November 2016, Urk. 7/40). Da sich in den durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Akten noch keine Verfügung der IV-Stelle befand, wurden die entsprechenden IV-Akten beigezogen (vgl. Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2018, Urk. 9). Diesen lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 11/16) an ihrem Vorbescheid festgehalten und einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden verneint hat. Die vom Beschwerdeführer zur gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/4 S. 4 ff.; Urk. 3/6) waren der IV-Stelle bereits allesamt bekannt und wurden entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 11/3; Urk. 11/13). An diesen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid sind die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich gebunden (vorstehend E. 1.3). Eine seither eingetretene Verschlechterung ist nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung für die Verwertung ihrer nach Feststellung der Invalidenversicherung verbleibenden vollständigen Arbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres entgegen halten zu lassen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Die erfolgte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erweist sich damit als rechtens.
3.3 Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 17'298.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Das statistische mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2016 (Index: 2’709) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54’517.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’709). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.25 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2016, sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu WEL Rz 3482.04), was ein hypo-thetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51’110.-- (Fr. 54’517.-- abzüglich 6.25 %) ergibt.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf die Werte des Salariums und unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von lediglich 50 % sowie eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % infolge der persönlichen Umstände einen anrechenbaren Wert von Fr. 17’298.-- (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 5). Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen deutlich tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 7/33/1 S. 5; Urk. 7/42 S. 6; vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
3.4 Es stellt sich zuletzt die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vorstehend E. 1.5). Hierzu ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits anlässlich der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2011 ein hypothetisches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 20'000.-- anrechnete. Damals wurde jedoch ein EL-Anspruch infolge eines Einnahmeüberschusses noch verneint (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2011, Urk. 7/2). Auch mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 (Urk. 7/31-32) rechnete die Beschwerdegegnerin wiederum dasselbe hypothetische Einkommen an. Dabei erfolgte auch eine rückwirkende Neuberechnung per 1. Juli 2016, wodurch ein EL-Anspruch von jährlich Fr. 9'456.-- ermittelte wurde (vgl. Urk. 7/32). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 7/33/1) respektive des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) erfolgte nun lediglich eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 infolge Ablösung der bisherigen Invalidenrente des Beschwerdeführers durch eine Altersrente. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Gewährung einer Übergangsfrist als nicht gerechtfertigt.
3.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab Oktober 2016 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 17'298.-- respektive privilegiert von Fr. 10'532.-- zu Recht erfolgt ist.
4. Hinsichtlich der ebenfalls strittigen Höhe des berücksichtigten Mietzinses geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2014 Mieter einer 4-Zimmerwohnung in der Mitte des 1. Obergeschosses an der O.___strasse 178 in Y.___ ist. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 1'800.-- brutto, wobei Fr. 50.-- auf einen Garagen-/Abstellplatz entfallen (vgl. Mietvertrag vom 29. Oktober 2014, Urk. 7/17). In dieser Wohnung lebt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner in die EL-Berechnung miteinbezogenen Frau sowie mit den beiden volljährigen Söhnen A.___ und B.___ (vgl. Urk. 7/13; Urk. 7/30). Demzufolge ist der Mietzins grundsätzlich auf die einzelnen Personen aufzuteilen und somit nur im Umfang von zwei Vierteln in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kinder des Ehepaares den Mietzins effektiv bezahlen (vorstehend E. 1.6).
Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So ist das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach Sohn A.___ keine Arbeit habe und demnach unterstützt werden müsse (vgl. Urk. 7/35), unbeachtlich. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht seitens des Beschwerdeführers besteht nicht mehr und es steht A.___ frei, sich zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten beim Sozialamt anzumelden. Der zweite Sohn B.___ erhält sodann ebenfalls eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/22) und ist damit in der Lage, für seinen Mietkostenanteil selbst aufzukommen. Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Mietzinses im Umfang von lediglich zwei Vierteln und somit von Fr. 10'500.-- pro Jahr (Fr. 1'750.-- x 12 : 4 x 2) erweist sich daher als rechtens.
5. Zusammenfassend erfolgten sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 17'298.-- respektive privilegiert von Fr. 10'532.-- als auch die Berücksichtigung des Mietzinses im Umfang von zwei Vierteln und demnach von Fr. 10'500.-- pro Jahr zu Recht.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/16
- Gemeinde Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans