Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00017



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 16. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Gemeinde Männedorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 6, 8708 Männedorf

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1941, stellte am 27. Juni 2016 bei der Gemeinde Männedorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der AHV (Urk. 9/1-2). Die Durchführungsstelle holte darauf weitere Auskünfte und Unterlagen ein (Urk. 9/6, 9/9-11, 9/13 S. 4 bis 7 und S. 9 f., Urk. 9/26-47, 9/50, 9/53-61 und 9/63-66). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Zusatzleistungsanspruch ab Juni 2016 (Urk. 9/12). Dagegen erhob der Gesuchsteller Einsprache (Urk. 9/14), welche mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 = 9/18, 9/48-49 und 9/51).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle erstattete am 28. Februar 2017 die Beschwerdeantwort (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 18. Mai 2017 erstreckt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde die Replik erstattet (Urk. 13) und eine Gutschrift der Y.___ vom 2. Juni 1997 zu den Akten gegeben (Urk. 14). Am 9. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 17). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 18). In der Folge wurde eine Auskunft der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich eingeholt (Urk. 20), worüber die Parteien anschliessend schriftlich informiert wurden (vgl. Urk. 21 und 22). Der Beschwerdeführer nahm dazu ergänzend Stellung (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-8, 3/10-13, 3/15-18, 3/20/1-14 und 14) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wird jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

1.3    Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b).

1.4    Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).

1.5    Wer Anspruch auf einen Gemeindezuschuss erhebt, muss unter anderem bezugsberechtigt für die kantonale Beihilfe sein (Art. 3 Ziff. 1 der Verordnung der Gemeinde Männedorf über die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).


2.    Strittig und zu prüfen ist der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2016. Zwischen den Parteien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, ob und in welchem Umfang ein Vermögensverzicht anzunehmen ist, das heisst welches Gesamtvermögen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruches zu Grunde gelegt werden muss (vgl. Urk. 1, 2, 13 und 17).


3.

3.1    Da ein Zusatzleistungsanspruch ab Juni 2016 zur Diskussion steht, ist entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers am 1. Januar 2016 präsentierten und welche anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen er im Jahr 2015 hatte.

3.2    Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 ein Guthaben von Fr. 1'243.94 auf seinem Privatkonto (Urk. 9/13 S. 4), ein Guthaben von Fr. 15‘051.65 auf seinem Sparkonto (Urk. 9/13 S. 5 und 9/40) und einen Genossenschaftsanteil von Fr. 2'200.-- (Urk. 9/13 S. 6) bei der Z.___ hatte. Überdies verfügte er über eine Lebensversicherung mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 29'312.-- (Urk. 9/13 S. 8 = 9/30). Sein Personenwagen wies noch einen Wert von Fr. 6'900.-- auf (Urk. 9/13 S. 7 = 9/42 S. 1). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von Fr. 54'707.59 verfügte.

3.3    Im April 1997 hatte der Beschwerdeführer von seiner Pensionskasse eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 891'710.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 3/1 = 9/27 und 3/2; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Sein Vermögen verminderte sich bis zum 1. Januar 2016 folglich um mindestens Fr. 837'002.41. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte, ist der Vermögensstand vor der Auszahlung des Pensionskassengeldes unbekannt; die Vermögensminderung könnte daher auch höher sein (Urk. 7 S. 3 und 9/7 S. 1). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers vom 27. März 1997, in welchem ein Saldo von Fr. 687'725.25 aufgeführt wurde (Urk. 3/2). Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Kontoauszug etwas Gegenteiliges ableiten will (Urk. 13 S. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen. Ungeachtet dessen ist in einem ersten Schritt der von der Beschwerdegegnerin behandelten Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang im Betrag von Fr. 837'002.41 Vermögenswerte enthalten sind, welche als Verzichtsvermögen zu qualifizieren sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).


4.

4.1    Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (BGE 131 V 329 E. 4).

4.2    Am 14. April 1997 überwies der Beschwerdeführer Fr. 170'000.-- als Schenkung an seinen Sohn A.___ (Urk. 1 S. 3 und 10; vgl. Urk. 3/3). Er hat korrekt anerkannt, dass es sich hierbei um Verzichtsvermögen handelt (Urk. 1 S. 10 und 13 S. 5; vgl. auch Urk. 7 S. 2 und 4 sowie Urk. 17 S. 3).

    Dieses Verzichtsvermögen war per 1. Januar 2015 auf Fr. 0.-- reduziert (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).

4.3    Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer neu geltend, er habe am 15. April 1997 ein Darlehen von Fr. 25'000.-- zurückbezahlt, welches ihm seine Schwester B.___ im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung gewährt habe (Urk. 1 S. 3 und 10 sowie Urk. 13 S. 2). Die geltend gemachte Überweisung wurde belegt (Urk. 3/2) und die Einvernahme von B.___ als Zeugin zum Beweis offeriert (Urk. 1 S. 3). Auf die Durchführung der beantragten Zeugenbefragung ist im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten, da davon auszugehen ist, dass B.___ die behauptete Rückzahlung eines Darlehens bestätigen würde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vermögensreduktion um Fr. 25'000.-- aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erfolgte.

4.4    Eine weitere Überweisung im Gesamtbetrag von Fr. 12'210.-- habe der Beschwerdeführer am 14. April 1997 veranlasst, um Telekommunikationsgebühren von Fr. 311.10, den Mietzins für April 1997 der bis dahin in der Schweiz gemieteten Wohnung von Fr. 2'921.--, den Mietzins bis Ende 1997 für das gemietete Haus in C.___ von Fr. 7'400.--, Arztkosten von Fr. 750.20, Versicherungsprämien von Fr. 412.30 und Getränkelieferungskosten von Fr. 416.30 zu begleichen (Urk. 1 S. 3 und 10 sowie Urk. 13 S. 2). Die Ausführung der einzelnen Zahlungsaufträge wurde mit den neu eingereichten Bankunterlagen belegt (vgl. Urk. 3/2-3). Daraus geht indessen auch hervor, dass am 3. April 1997 eine Gutschrift von Fr. 1'375.-- aufgrund einer Überweisung seiner Lebenspartnerin erfolgte (Urk. 3/2), welche die angeführte Vermögensminderung reduziert. Ob damit der Mietanteil für den Monat April der gemeinsamen Wohnung am O.___ in Zürich beglichen werden sollte (vgl. Urk. 3/3 und 20), kann offenbleiben. Es ist einzig festzuhalten, dass nie behauptet wurde, der Betrag habe zur (teilweisen) Bezahlung von Umzugskosten oder von Wohnkosten in Spanien gedient.

    Am 2. Mai 1997 überwies der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Fr. 3'497.85 AHV-Beiträge (Urk. 3/4 und 3/7; vgl. Urk. 1 S. 4 und 11 sowie Urk. 13 S. 2). Überdies leistete er am 13. Mai 1997 eine Checkzahlung von Fr. 3'500.--. Wofür diese tatsächlich erfolgte, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die fragliche Zahlung wie behauptet zur Begleichung der Kosten des durch die D.___ AG durchgeführten Umzugs nach Spanien diente (Urk. 3/5-7; vgl. Urk. 1 S. 4 und 11 sowie Urk. 13 S. 2). Am 9. Mai 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine Gutschrift der Winterthur-Leben von Fr. 4'460.15, welche den Vermögensstand wieder erhöhte (Urk. 3/7).

    Nachvollziehbar ist somit lediglich eine Vermögensminderung um Fr. 13'372.70 (Fr. 12'210.-- - Fr. 1'375.-- + Fr. 3'497.85 + Fr. 3'500.-- - Fr. 4'460.15). Darin enthalten sind auch Fr. 5'450.-- ([Fr. 3'500.-- : 2] + [Fr. 7'400.-- : 2]), welche sich aus je der Hälfte der Kosten für den Umzug nach Spanien und der Miete des bis Ende Dezember 1997 dort bewohnten Domizils zusammensetzen. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zusammen von der gemeinsamen Wohnung am O.___ in Zürich ins gleiche Wohnobjekt in Spanien umgezogen sind (Urk. 3/4-5, 3/12, 3/17 S. 2, 7 S. 2 und 9/9 S. 1; vgl. auch Urk. 20 und 23). Die im Beschwerdeverfahren neu vorgetragene und unbelegte Behauptung, die fraglichen Umzugs- und Mietkosten hätten alleine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gedient (Urk. 13 S. 2 f.), erscheint vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass neu erklärt wurde, im Eigentum der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätten sich damals einzig ihre persönlichen Effekten (Kleider, Schmuck) befunden (Urk. 23). Immerhin hatte der Beschwerdeführer selbst am 25. August 2016 noch von "unserem Umzugsgut" geschrieben (Urk. 9/9 S. 1). Es ist deshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin entsprechend ihrem Anteil die Hälfte der Umzugs- und Wohnkosten hätte übernehmen müssen. Indem der Beschwerdeführer auf die Einforderung ihres Beitrages verzichtete, liess er ihr eine unentgeltliche Zuwendung zukommen, die ihm als Vermögensverzicht anzurechnen ist (vgl. auch Urk. 7 S. 2 f. und 17 S. 2 f.).

4.5    Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Mai 1997 erwarben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin das Grundstück E.___ mit einem Landhaus als Miteigentümer je zur ungeteilten Hälfte (Urk. 9/57). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe am 20. Mai 1997 den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von Fr. 275'000.-- (anstatt des vertraglich beurkundeten von 14'700'000 Peseten) am gleichen Tag an die Verkäufer überwiesen (Urk. 1 S. 4, 5 und 11; vgl. auch Urk. 9/9 S. 1 und 9/11), wurde mit dem Kontoauszug der Y.___ vom 30. Mai 1997 belegt (Urk. 3/7; vgl. auch Urk. 14 betreffend die Fehlbuchung vom 28. Mai 1997). Diese Summe entsprach Mitte Mai 1997 etwa einem Betrag von 27'500'000 Peseten, von welchem von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls die Rede war (Urk. 9/10 S. 1 und 9/53 S. 1 f. = 3/9 S. 1 f.; vgl. www.oanda.com/lang/de/currency/converter, mit welchem auch die nachfolgenden Wechselkurse ermittelt werden). Die Honorare und Auslagen wie alle weiteren Kosten und Steuern für die Beurkundung gingen zu Lasten der Käuferseite (Urk. 9/57 S. 4) und wurden mit Zahlungen von 1'175'000 Peseten am 2. Juni 1997 (entsprechend Fr. 11'489.40) und 944'000 Peseten am 11. Juni 1997 (entsprechend Fr. 9'341.25) durch den Beschwerdeführer beglichen (Urk. 9/53 S. 1 und 9/55 S. 16 f.).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Lebenspartnerin habe ihm Fr. 100'000.-- für den Grundstückerwerb bezahlt (Urk. 9/9 S. 1 und 9/11; vgl. auch Urk. 1 S. 5 und 13 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich erklärt hatte, es sei kein Beleg für diese Behauptung vorhanden (Urk. 9/10 S. 1; vgl. auch Urk. 9/9 S. 1), reichte er im Beschwerdeverfahren eine Überweisungsgutschrift der F.___ vom 26. Mai 1997 als neues Beweismittel ein (Urk. 3/12; vgl. Urk. 1 S. 5). Aus dem fraglichen Dokument geht indessen lediglich hervor, dass seine Lebenspartnerin sich selbst einen Betrag von Fr. 100'000.-- (entsprechend einem Wert von 10'092'199 Peseten) überwiesen hatte (Urk. 3/12). Eine Zahlung an den Beschwerdeführer ist damit nicht ansatzweise belegt. Sie erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal eine Teilzahlung im behaupteten Umfang in Anbetracht des hälftigen Eigentumserwerbs nicht einleuchtet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Lebenspartnerin unentgeltlich erfolgte. Sie ist daher als Schenkung zu qualifizieren, welche mit dem Grundbucheintrag vollzogen wurde. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer in diesem Punkt ein Verzichtsvermögen von Fr. 147'915.33 ([Fr. 275'000.-- + Fr. 11'489.40 + Fr. 9'341.25] : 2) anzurechnen.

    Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ab August 1997 einen Betrag von 25'290'677 Peseten für den Um- und Ausbau des Gebäudes, die Erstellung eines Schwimmbads sowie die Garten- und Terrassengestaltung investiert (Urk. 9/11 und 9/53; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 2 S. 2 und 9/50 S. 1) wurden die behaupteten Auslagen nicht mit entsprechenden Belegen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich weitgehend darauf, Kostenvoranschläge der G.___ S.L. einzureichen (vgl. Urk. 9/55). Es wurde einzig belegt, dass der Beschwerdeführer am 29. August 1997 und am 12. Januar 1998 je eine Anzahlung von 6'000'000 Peseten an die G.___ S.L. (entsprechend Fr. 58'650.-- und Fr. 57'372.70) geleistet und für die Arbeiten derselben am 14. Januar 1998 einen Restbetrag von 1'845'916 Peseten (entsprechend Fr. 17'708.--) zu begleichen hatte (Urk. 9/55 S. 10). Überdies erhielt der Beschwerdeführer am 23. Januar 1998 eine Rechnung der Reposol Gas über 219'064 Peseten (entsprechend Fr. 2'105.80) für die Propangasinstallation (Urk. 9/55 S. 7 f.).

    Mit der Erstellung des Schwimmbads zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt und Aussenterrassenarbeiten im Jahr 2001 wurden der Auflistung des Beschwerdeführers zufolge andere Firmen betraut (Urk. 9/53 S. 2). Mangels diesbezüglicher Belege können die vom Beschwerdeführer angeführten Ausgaben nicht überprüft werden. Es ist deshalb unklar, in welchem Umfang und durch welchen der beiden Hauseigentümer sie tatsächlich getätigt wurden. Der Beschwerdeführer selbst erklärte am 25. August 2016, er habe seine Bankunterlagen entsorgt, da er in Spanien weder ein Guthaben noch Schulden gehabt habe und die Bank H.___ seit einigen Jahren nicht mehr existiere (Urk. 9/9 S. 1). Überdies gab er am 19. Oktober 2016 an, er habe alle noch vorhandenen Belege zum Um-, Aus-, und Neubau eingereicht (Urk. 9/11). Wie es sich mit den geltend gemachten Ausgaben verhält, muss deshalb offenbleiben. Es kann auch nicht auf die blosse Behauptung abgestellt werden, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe namhafte Arbeitsleistungen und Kostenübernahmen, vor allem für die sehr aufwändige Umgebungsgestaltung des Landhauses, im Wert von weiteren Fr. 100'000.-- getätigt (Urk. 1 S. 5 und 13 S. 4; vgl. auch Urk. 17 S. 2). Es ist somit lediglich von den belegten Investitionen des Beschwerdeführers von Fr. 135'836.50 auszugehen.

    Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Reduktion seines Vermögens bis Juli 1998 auf rund Fr. 147'000.--, abzüglich der bis dahin angefallenen Lebenshaltungskosten (Urk. 1 S. 4), bzw. auf höchstens Fr. 220'000.-- (Urk. 1 S. 22) nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist stattdessen von einer Reduktion bis auf Fr. 251'670.15 auszugehen (Fr. 891'710.-- - Fr. 170'000.-- - Fr. 25'000.-- - Fr. 13'372.70 - Fr. 275'000.-- - Fr. 11'489.40 – Fr. 9'341.25 – Fr. 135'836.50). Von diesem Betrag abzuziehen sind die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers in Spanien von April 1997 bis Ende Juni 2009 (Urk. 9/2; vgl. Erwägung 4.6), soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden (Mietzins bis Ende 1997, Urk. 1 S. 3 und 3/2-3; vgl. Erwägung 4.4).

4.6    Bis Ende 1997 fielen keine Mietkosten mehr an. Ab Januar 1998 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammen im gemeinsamen Haus und hatte weder Mietzinsen noch Hypothekarzinsen zu bestreiten. Erst vom 1. September 2008 bis Ende August 2009 mieteten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin eine möblierte Wohnung in C.___, deren monatlicher Mietzins € 750 betrug (Urk. 3/16; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 11 sowie 9/9 S. 1). Davon hatte der Beschwerdeführer, welcher den Mietvertrag zusammen mit seiner Lebenspartnerin als Mieter unterzeichnet hatte (Urk. 3/16), seinem Anteil entsprechend € 375, das heisst insgesamt € 4'500 zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung sämtliche angefallenen Mietkosten im Betrag von € 9'000 beglich (Urk. 1 S. 11), liess er seiner Lebenspartnerin ohne eine rechtliche Verpflichtung einen Vermögensvorteil von € 4'500 zukommen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen anzurechnen. Zu seinen Gunsten und der Einfachheit halber ist die betreffende Summe entsprechend dem im fraglichen Zeitraum tiefsten Wechselkurs von € 1 = Fr. 1.44 mit Fr. 6'480.-- zu beziffern.

    Der Beschwerdeführer liess zwar vorbringen, er habe in Spanien eine den gehobenen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung mit täglicher Restaurantverpflegung und der Führung eines gastlichen Hauses mit regelmässiger Beherbergung und Bewirtung von Freunden und Bekannten aus der spanischen Nachbarschaft und aus der Schweiz gepflegt (Urk. 1 S. 5). Es wurde jedoch weder etwas angeführt noch ist sonst etwas ersichtlich, was diese Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin in einem repräsentativen Haus lebten (Urk. 1 S. 12; vgl. Urk. 3/11), genügt jedenfalls nicht. Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hatte, Belege betreffend seinen Vermögensverbrauch beizubringen (Urk. 9/7 S. 1), reichte er keinerlei Unterlagen ein, da er seine Bankunterlagen entsorgt habe (Urk. 9/9 S. 1). Die Beschwerdegegnerin gestand ihm bei dieser Ausgangslage für die Zeit von April 1997 bis Ende Juni 2009 Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 240'817.75 zu (vgl. Urk. 9/51-52), was durchschnittlich Fr. 1'638.20 pro Monat entspricht (Fr. 240'817.75 : 147). Zur Begründung wurde angeführt, der zugebilligte Betrag sei für die Lebenshaltung in Spanien angemessen, zumal der Beschwerdeführer während vielen Jahren keine Mietzinsen habe aufwenden müssen (Urk. 7 S. 2 und 17 S. 2).

    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen Juli 1998 und August 2008 hätten seine durchschnittlichen Lebenshaltungskosten Fr. 28'711.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 2'393.-- pro Monat betragen (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 13 S. 3). Die Wohnnebenkosten im aufwändigen spanischen Landhaus (regelmässige Unterhalts-, Wartungs-, Infrastruktur- und Anschlusskosten) seien erheblich höher gewesen als die in der Berechnung der Beschwerdegegnerin zugestandenen minimalen Mietkosten von Fr. 7'363.-- bis Fr. 8'130.-- (Urk. 13 S. 3). Gemäss Rechtsprechung könnten für eine alleinstehende Person jährliche Lebenshaltungskosten von mindestens Fr. 60'000.-- als erstellt gelten (Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Selbst unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Spanien erweise sich daher ein jährlicher Lebensaufwand in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 13 S. 3 und 4).

    Aus dem angeführten Bundesgerichtsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass einer alleinstehenden Person generell jährliche Lebenshaltungskosten von mindestens Fr. 60'000.-- zuzugestehen sind. Im damals beurteilten Fall wurden – anders als hier – monatliche Belastungen, Zahlungen und Maestrocard-Bezüge belegt. Es war einzig strittig, ob die letztgenannten in der Höhe von jeweils Fr. 300.-- oder Fr. 400.-- als (belegte) Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden können. Dies wurde vom Bundesgericht bejaht, da kein Anlass bestanden habe anzunehmen, der Beschwerdeführer habe dieses Geld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verwendet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).

    Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, mithin nicht alleinstehend war. Der Beschwerdeführer hat – mit Ausnahme der Mietzinsen – keine Ausgaben für die Lebenshaltung in Spanien vom April 1997 bis Ende Juni 2009 belegt. Dies ist aufgrund des Vernichtens der Kontoauszüge der Bank H.___, welche seit einigen Jahren nicht mehr existiert (Urk. 9/9 S. 1), offenbar auch nicht mehr möglich. Ebenso wenig kann die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dazu befragt werden, da sie verstorben ist. Immerhin liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausführen, er habe seine kranke Lebenspartnerin während vieler Jahre unterstützt (Urk. 9/14 S. 2). Es besteht daher ein konkreter Anlass für die Annahme, er könnte sein Geld zum Teil ohne rechtliche Verpflichtung ausgegeben haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Replik neu geltend gemacht wurde, die Lebenspartnerin habe seit der Auswanderung nach Spanien bis zu ihrem Tod über namhafte finanzielle Mittel verfügt, mit welchen sie ihre persönlichen Lebensunterhaltskosten bestritten habe (Urk. 13 S. 4). Aus dem angeführten Bundesgerichtsurteil kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Immerhin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Betrag eher tief erscheint, zumindest für die Zeit nach der Einführung des Euro und der damit einhergehenden Lebenshaltungskostensteigerung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Kontounterlagen für den massgeblichen Zeitraum vernichtet hat, hat er indessen selbst zu vertreten. Wie noch zu zeigen sein wird, erscheinen die behaupteten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von rund Fr. 2'393.-- pro Monat zwischen Juli 1998 und August 2008 auch nicht plausibel. Welcher Betrag ihm zu seinen Gunsten zusätzlich zu dem von der Beschwerdegegnerin gewährten zugebilligt werden kann, wird noch darzulegen sein (E. 4.12).

    Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 eine AHV-Rente bezieht, welche zuerst Fr. 1'582.-- pro Monat betrug (Urk. 9/26). Diese erhöhte sich ab Januar 2005 auf Fr. 1'612.--, ab Januar 2007 auf Fr. 1'627.-- und ab Januar 2009 auf Fr. 1'712.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/51). Dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2009 einen Betrag von insgesamt Fr. 99'082.--ausbezahlt, der sein Vermögen entsprechend erhöhte.

4.7    Das Grundstück E.___ in C.___ wurde mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. September 2008 an neue Eigentümer veräussert (Urk. 7/59-60; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 9/9 S. 1). Anstatt des beurkundeten Kaufpreises von € 300'000 wurde der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von € 350'000 an den Beschwerdeführer ausbezahlt (Urk. 9/9 S. 1, 9/10 S. 1 und 9/11). Davon liess er seiner Lebensgefährtin € 120'000 zukommen (Urk. 1 S. 6 und 9/9 S. 1). Dies entspricht ihrem Anteil von 34,27 % (Fr. 147'915.33 + Fr. 147'915.33 + Fr. 135'836.5 = Fr. 431'667.16 = 100 %). Insofern lag folglich weder eine Schenkung noch ein Vermögensverzicht vor. Dem Beschwerdeführer verblieben aus dem Verkauf € 230'000 (entsprechend Fr. 364'182.--; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 11 sowie Urk. 3/15), die zu seinem Vermögen hinzuzurechnen sind.

4.8    Vor seiner Rückkehr in die Schweiz habe sich der Beschwerdeführer einer Operation der Nasenscheidewand unterziehen müssen, welche € 3'466.93 gekostet habe und von der spanischen Krankenkasse nicht vergütet worden sei (Urk. 1 S. 6 f. und 11 sowie Urk. 13 S. 2; vgl. auch Urk. 9/9 S. 1). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde mit einem Reklamationsschreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2010 betreffend durch die Krankenkasse nicht vergütete Operations- und Behandlungskosten vom Mai 2009 untermauert (Urk. 3/17). Es ist deshalb mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Betrag tatsächlich beglichen und zumindest bis Februar 2010 nicht zurückerhalten. Diese Position ist dementsprechend als vermögensmindernd zu berücksichtigen.

4.9    Der Umzug von Spanien in die Schweiz wurde durch die E.___ AG durchgeführt, welche dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 einen Betrag von Fr. 3'819.-- in Rechnung stellte (Urk. 3/18; vgl. auch Urk. 1 S. 7 und 11). Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, der Beschwerdeführer hätte lediglich die Hälfte davon begleichen müssen, da er mit seiner Lebenspartnerin zusammen umgezogen sei (Urk. 7 S. 2 f. und 17 S. 2 f.). Dagegen wurde im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht, der Umzug habe ausschliesslich den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gedient (Urk. 1 S. 7 und 13 S. 3). In Anbetracht der Tatsache, dass der Umzug zusammen mit seiner Lebenspartnerin an die gleiche Adresse erfolgte (vgl. Urk. 9/9 S. 1 und 9/44), erscheint diese neue Sachverhaltsdarstellung nicht als überzeugend. Es wurde denn auch weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich, was sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Lebenspartnerin ihre eigenen Güter separat spedieren liess. Dies ist unter Berücksichtigung des langjährigen Konkubinats auch nicht zu erwarten. Es ist folglich dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von Fr. 1'909.50 (Fr. 3'819.-- : 2) anzurechnen.

4.10    Ab Juni 2009 mietete der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zusammen in Männedorf eine Wohnung samt Parkplatz für Fr. 2'335.-- (Fr. 2'185.-- + Fr. 150.--) pro Monat (Urk. 9/44 = 3/19; vgl. auch Urk. 1 S. 7 und 11 sowie 9/9 S. 1). Davon musste der Beschwerdeführer, welcher die Mietverträge zusammen mit seiner Lebenspartnerin als Mieter unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 9/44), seinem Anteil entsprechend Fr. 1'167.50 pro Monat, das heisst Fr. 8'172.50 bis Ende 2009 bestreiten. Die Darstellung, seine Lebenspartnerin habe bis zu ihrem Tod ihren hälftigen Anteil dieser Mietkosten beglichen (Urk. 1 S. 11), erscheint aufgrund der eingereichten Kontounterlagen, welche zumindest entsprechende Überweisungen in den Jahren 2010 (Urk. 9/56) und 2016 (Urk. 9/39) belegen, als überzeugend. Das Mietzinsdepot von Fr. 6'500.-- leistete der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge alleine (Urk. 9/9 S. 1). Hierbei handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte – nicht um anrechenbares Vermögen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Mieter vertraglich zur Depotzahlung verpflichtet waren und dementsprechend über einen gemeinsamen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Depots verfügten. Indem der Beschwerdeführer den gesamten Betrag beglich, liess er seiner Lebenspartnerin ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung die Hälfte zukommen. Es handelte sich folglich um eine Schenkung im Betrag von Fr. 3'250.--, welche dem Beschwerdeführer als Vermögensverzicht anzurechnen ist.

    Schliesslich hatte der Beschwerdeführer von Juli bis Ende Dezember 2009 in der Schweiz seine weiteren Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Für diesen Zeitraum machte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 1'500.-- pro Monat geltend (Urk. 1 S. 11 f.; Fr. 24'000.-- : 16). Dass er diesen Betrag nebst den Auslagen für die Miete für seine Lebenshaltung verbrauchte, erscheint in Anbetracht des gerichtsnotorischen Grundbetrages für das Existenzminimum und der zu erwartenden Krankenkassenprämien auch ohne Belege als überwiegend wahrscheinlich. Demnach verminderte sich das Vermögen um weitere Fr. 9'000.-- (Fr. 1'500.-- x 6). Im selben Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer AHV-Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 10'272.-- (Fr. 1'712.-- x 6) ausbezahlt (vgl. Urk. 9/51), die zum Vermögen hinzuzurechnen sind.

4.11    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach der Rückkehr in die Schweiz Fr. 19'601.30 für eine neue Einrichtung ausgegeben (Urk. 1 S. 7 f. und 11; vgl. auch Urk. 9/9 S. 1). Zum Beleg liess er diverse Rechnungen und Quittungen aus dem Jahr 2009 im erwähnten Gesamtbetrag einreichen (Urk. 3/20/1-13).

    Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich den Standpunkt, diese Ausgaben seien lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebenspartnerin in die neue Wohnung eingezogen sei (Urk. 7 S. 3 und 4 sowie 17 S. 2). Diese Auffassung ist nicht zu teilen, da Konkubinatspartner ohne Weiteres eigene Güter, darunter auch Einrichtungsgegenstände, in der gemeinsam bewohnten Wohnung haben können. Soweit der Beschwerdeführer Quittungen und Rechnungen einreichte, aufgrund derer er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Eigentümer der erworbenen Gegenstände zu qualifizieren ist, besteht kein Raum für eine bloss hälftige Berücksichtigung. Es ist indessen zu bemerken, dass die Rechnung für das neue Fernsehgerät im Betrag von Fr. 2'313.-- ausdrücklich auf den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin lautete (Urk. 3/20/1). Indem er diese Rechnung allein bezahlte (Urk. 1 S. 11), liess er seiner Lebenspartnerin eine unentgeltliche Zuwendung von Fr. 1'156.50 (Fr. 2'313.-- : 2) zukommen, die ihm als Vermögensverzicht anzurechnen ist.

    Gemäss der Quittung vom 30. September 2009 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einen Teilbetrag von Fr. 1'145.-- an den Einkaufsbetrag von Fr. 1'845.-- zuzüglich Fr. 100.-- Montagekosten für die Vorhänge bezahlt (Urk. 3/20/13). Damit reduziert sich die Vermögensminderung auf Fr. 18'456.30 (Fr. 19'601.30 – Fr. 1'145.--).

4.12    Bis Ende 2009 erscheint somit eine Reduktion des Vermögens auf Fr. 74'258.60 und € 217'533 (entsprechend Fr. 326'299.50.-- am 31. Dezember 2009) als nachvollziehbar (Fr. 251'670.15 – € 9'000 - Fr. 240'817.75 + Fr. 99'082.-- + € 230'000 - € 3'466.93 – Fr. 3'819.-- – Fr. 8'172.50 – Fr. 6'500.-- - Fr. 9'000.-- + Fr. 10'272-- - Fr. 18'456.30). Dies entspricht Fr. 400'558.10.

    In seiner Steuererklärung 2009 (Urk. 9/66 = 9/31) deklarierte der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2009 demgegenüber folgendes Vermögen (Urk. 9/66
S. 6 f):

Z.___ SparkontoFr. 23'994.--

Z.___ PrivatkontoFr. 31'141--

Wertschriften der I.___ NKFr. 25'774.--

Genossenschaftsanteilschein der Z.___bankFr.  200.--

Euro-Konto bei der H.___ in SpanienFr. 97'500.--

Konto bei der J.___ in Spanien (20'000 Euro)Fr. 30'000.--

Konto bei der J.___ in Spanien (30'000 Euro)Fr. 45'000.--

Konto bei der J.___ in Spanien (19'500 Euro)Fr. 29'250.--

Überdies wies seine Lebensversicherung bei der K.___ mit Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1999 einen Steuerwert von Fr. 48'815.-- auf (Urk. 9/66 S. 4). Daraus resultierte ein steuerbares Vermögen von Fr. 331'674.-- (Urk. 9/66 S. 4).

Der vom Beschwerdeführer angeführte Wechselkurs von € 1.-- = gerundet Fr. 1.50 ist nicht zu beanstanden, da der Wechselkurs am 31. Dezember 2009 € 1.00 = Fr. 1.49 betrug. Auf dem Konto bei der Bank H.___ in Spanien dürften sich in Anbetracht des vom Beschwerdeführer angewandten Wechselkurses folglich € 65'000 befunden haben. Es ist somit von einem tatsächlich vorhandenen Vermögen von Fr. 129'924.-- (Fr. 23'944.-- + 31'141.-- + 25'744.-- + Fr. 200.-- + 48'815.--) und € 134'500 (€ 65'000 + € 20'000 + € 30'000 + € 19'500; vgl. auch Urk. 1 S. 8), entsprechend Fr. 201'750.--, auszugehen.

Es muss somit bis Ende 2009 eine weitere Vermögensminderung um Fr. 68'884.10 (Fr. 400'558.10 – Fr. 331'674.--) während des Aufenthalts in Spanien und ab der Rückkehr in die Schweiz im Juli 2009 eingetreten sein. Im Durchschnitt entspricht dies einem Betrag von Fr. 450.22 pro Monat (Fr. 68'884.10 : 153). Rechnet man denselben zu den von der Beschwerdegegnerin für die Zeit in Spanien gewährten Lebenshaltungskosten von durchschnittlich Fr. 1'638.20 hinzu, ergeben sich durchschnittliche Ausgaben für die Lebenshaltung (exkl. Miete) von Fr. 2'088.42 pro Monat. Damit konnte in Spanien ein gehobener Lebensstil gepflegt werden. In der Schweiz hätten dem Beschwerdeführer für seinen Lebensbedarf bis Ende 2009 Fr. 1'950.22 pro Monat zur Verfügung gestanden (Fr. 450.22 + Fr. 1'500.--). Der letztgenannte Betrag liegt deutlich über demjenigen von Fr. 1'199.24 pro Monat im Jahr 2010, der ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 4.13). In Anbetracht des Mietzinsanteils für die Wohnung und den Parkplatz von Fr. 1'167.50 pro Monat und der AHV-Rente von Fr. 1'712.-- pro Monat wäre dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 2'494.72 pro Monat verblieben (Fr. 1'712.-- + Fr. 1'950.22 – Fr. 1'167.50). Dieser übersteigt den monatlichen Grundbetrag für eine in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person und die zu erwartenden Krankenkassenprämien deutlich. Dennoch ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit den Fr. 68'884.10, um welche sich sein Vermögen weiter verminderte, weder seine Lebenspartnerin noch eine andere Person massgeblich finanziell unterstützte. Ein Vermögensverzicht ist ihm folglich diesbezüglich nicht anzulasten.

4.13    Gemäss den Steuererklärungen 2009 und 2010 verminderte sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 um Fr. 74'165.-- (Urk. 9/55 S. 4 und 9/66 S. 4; [Fr. 331'674.-- - Fr. 257'509.--]). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn auf, Belege bezüglich dieses Vermögensverbrauchs beizubringen (Urk. 9/7 S. 2). Der Beschwerdeführer erklärte darauf lediglich, er habe den Umzug in die Schweiz, neue Einrichtungsgegenstände und die Mieterkaution bezahlt. Überdies habe er Währungsverluste erlitten (Urk. 9/9 S. 1).

    Die drei erstgenannten Ausgabepositionen betrafen das Jahr 2009 und wurden bereits berücksichtigt. Im Beschwerdeverfahren wurde neu geltend gemacht, das Vermögen habe sich aufgrund von Währungsverlusten um Fr. 33'625.-- reduziert (Urk. 1 S. 8 und 13).

    In der Steuererklärung 2010 hatte der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2010 neu ein Euro-Konto der Z.___ mit einem Saldo von € 84'653.15, entsprechend Fr. 106'078.-- deklariert (vgl. Urk. 9/65 S. 8 f. und 11). Auf dem Euro-Konto bei der H.___ in Spanien befanden sich lediglich noch € 3'971.39, entsprechend Fr. 4'964.25, in der Steuererklärung aufgeführt mit Fr. 4'949.-- (Urk. 9/65 S. 8 f. und 13). Das Konto bei der J.___ in Spanien (30'000 Euro), entsprechend Fr. 37'500.--, wurde mit Fr. 37'393 in der Steuererklärung eingetragen (vgl. Urk. 9/65 S. 8 f.). Die anderen Euro-Konti waren offenbar saldiert worden. Es waren somit lediglich noch € 118'624.55 vorhanden (€ 84'653.15 + € 3'971.39 + € 30'000). Das Euro-Vermögen hatte sich folglich um € 15'875.45 (€ 134'500 - € 118'624.55) reduziert. Es lässt sich somit lediglich eine Reduktion des Vermögens um Fr. 29'656.14 mit Währungsverlusten zwischen Ende 2009 und 2010 erklären ([1.5 x 118'624.55] – [1.25 x 118'624.55].

    Aus dem eingereichten Kontoauszug der Z.___ (Urk. 9/56 = 3/29) geht überdies hervor, dass zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2010 Belastungen von Fr. 89'189.10 und Gutschriften von Fr. 62'796.25 erfolgten. Daraus resultiert eine Vermögensminderung um Fr. 26'390.85. Dem Kontoauszug lässt sich auch entnehmen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – insoweit korrekt – monatlich die Hälfte des geschuldeten Mietzinses von Fr. 2'335.-- überwies (vgl. Urk. 9/56, Dauerauftrag über Fr. 2'335.--, Gutschriften über Fr. 1'167.50). Ein massgeblicher Teil der Vermögensminderung erklärt sich mit dem Autokauf, für welchen dem Konto am 6. September 2010 Fr. 12'000.-- belastet wurden (Urk. 1 S. 13 und 9/56 S. 5; vgl. auch Urk. 3/28). Zusätzlich zu seiner AHV-Rente von Fr. 1'712.-- verbrauchte der Beschwerdeführer folglich durchschnittlich Fr. 1'199.24 pro Monat ([Fr. 26'390.85 - Fr. 12'000.--] : 12). In Anbetracht der Höhe des Mietzinsanteils für die Wohnung und den Parkplatz von Fr. 1'167.50 pro Monat, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibenden Fr. 1'743.74 pro Monat (Fr. 1'712.-- + Fr. 1'199.24 – Fr. 1'167.50) für eigene Zwecke (d.h. seinen Grundbedarf und seine Krankenkassenprämien) verwendete, anstatt seine Lebenspartnerin oder eine andere Person finanziell zu unterstützen.

    Es bleibt somit für das Jahr 2010 lediglich eine unerklärte Vermögensminderung im Betrag von Fr. 18'118.01 (Fr. 74'165.-- - Fr. 29'656.14 - Fr. 26'390.85), welche dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen anzurechnen ist.

4.14    Bereits bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug trug der Beschwerdeführer vor, er habe am 15. Juli 2011 M.___, einem früheren Arbeitskollegen, ein Darlehen gewährt. Dieser habe ihm zuvor angeboten, den geliehen Euro-Betrag zu einem Wechselkurs von € 1 = Fr. 1.50 bzw. mit Fr. 120'000.-- am 1. Juli 2012 zurückzubezahlen. M.___ habe ihm zwar einen entsprechenden Wechsel ausgestellt, seit Eintritt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs habe der Darlehensnehmer den Beschwerdeführer aber ständig vertröstet (Urk. 9/1 S. 4 und 9/2).

    Diese Darstellung untermauerte der Beschwerdeführer mit einem Wechsel und einer Quittung über Fr. 120'000.-- vom 15. Juli 2011, welche M.___ unterzeichnet hatte (Urk. 9/31-32). Aus dem in der Folge eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes L.___ vom 22. Mai 2013 geht hervor, dass gegen M.___ offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 17'136'647.25 vorliegen (Urk. 9/33). Der Beschwerdeführer selbst erwirkte für seine Darlehensforderung einen Verlustschein des Betreibungsamtes N.___ vom 12. September 2016 (Urk. 9/38). Damit ist belegt, dass diese Forderung uneinbringlich ist.

    Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, es seien dem Beschwerdeführer zumindest € 80'000, entsprechend Fr. 92'512.80, im Betrag vom Fr. 92'513.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 7 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 8/3 und Urk. 17 S. 3; vgl. auch Urk. 2 S. 4 f.) Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe das Darlehen, welches in Anbetracht seiner damaligen wirtschaftlichen Situation beträchtlich gewesen sei, ohne eine genügende Absicherung gewährt. Dies, obwohl kein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zum Darlehensempfänger bestanden habe, da es sich lediglich um einen früheren Arbeitskollegen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe es auch versäumt, vor der Ausrichtung des Darlehens einen Betreibungsregisterauszug des Darlehensempfängers einzuholen, aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass Betreibungen in erheblicher Höhe bestanden. Der vereinbarte Wechselkurs hätte ferner darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung nicht sicher und weitere Abklärungen geboten seien (Urk. 2 S. 5).

    Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, je mit Hinweisen). Als Vermögensverzicht gilt auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_249/2017 vom 18. April 2017, und 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3).

    Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M.___ kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden haben kann, da seit der gemeinsamen Zusammenarbeit bereits viele Jahre verstrichen waren, als sich die beiden im Frühling 2011 wieder einmal trafen (Urk. 9/2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die frühere Zusammenarbeit langjährig, intensiv und sehr gut war (Urk. 1 S. 8 und 14 sowie Urk. 13 S. 5). Ebenso wenig ist dafür von Relevanz, dass der Beschwerdeführer M.___ früher als zuverlässigen Aussendienstmitarbeiter gekannt hatte (Urk. 1 S. 8 und 14). Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer Grundbuchauszüge vorlegen liess, welche M.___ als Eigentümer von zu 60 bis 70 % mit Hypotheken belasteten Grundstücken im Wert von ca. Fr. 60'000'000.-- auswiesen (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 1 S. 8 und 14). Ebenso erscheint es plausibel, dass ihm Schätzungsberichte und Hypothekarverträge der Liegenschaften M.___s vorgelegt worden waren (Urk. 1 S. 8). Damit allein lässt sich die Bonität indessen nicht beurteilen, was nicht nur dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung als ehemaliger selbständiger Hauptagent der K.___ (vgl. Urk. 9/2), sondern auch seinem Treuhänder, welchem er die Unterlagen unterbreitete (Urk. 1 S. 9 und 14 sowie Urk. 13 S. 5), klar sein musste.

    Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, hätte zumindest auch ein Betreibungsregisterauszug eingeholt werden müssen. Darauf verzichteten der Beschwerdeführer und sein Treuhänder unbestritten ohne ersichtlichen Grund (vgl. auch Urk. 7 S. 4). Dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, einen Betreibungsregisterauszug und eine Steuerauskunft einzuholen, hat er später bewiesen (vgl. Urk. 9/33-35). Ebenso unterliess es der Beschwerdeführer, den Darlehensbetrag mit einem Grundpfand oder auf andere Weise abzusichern, obwohl er wusste, dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigen würde (Urk. 9/2). Geradezu fahrlässig verliess er sich auf die mündliche Zusage M.___s, seine Liegenschaften dienten als Sicherheit (Urk. 9/2). An dieser Beurteilung ändert nichts, dass auch der Treuhänder des Beschwerdeführers keinen Grund gesehen haben soll, den Zusicherungen M.___s keinen Glauben zu schenken (Urk. 9/2). Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer neu vortragen, er habe seinen Freund P.___, den Direktor von Q.___, mit der Bonitätsabklärung beauftragt (Urk. 1 S. 9 und 14 sowie Urk. 13 S. 5). Aus dieser neuen Behauptung kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nie geltend gemacht wurde, dieser habe einen Betreibungsregisterauszug oder Steuerauskünfte eingeholt und anschliessend M.___ als zahlungsfähig beurteilt. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit seinem Treuhänder und P.___ qualifizierte Fachpersonen konsultiert, auf deren rechtliche Auskünfte und Bonitätsbeurteilung er sich verlassen durfte. Es spielt deshalb keine Rolle, dass sie ihm nicht von der Darlehensgewährung abrieten (Urk. 1 S. 14). Auf die beantragte Einvernahme dieser beiden Personen als Zeugen (Urk. 1 S. 9) kann somit verzichtet werden.

    Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich dahingehend beizupflichten, dass das Versprechen, für den zur Verfügung gestellten Betrag von Fr. 92'512.80 würden nach einem Jahr Fr. 120'000.-- zurückbezahlt, in Anbetracht der bisherigen und der ungewissen zukünftigen Wechselkursentwicklung (vgl. auch Urk. 1 S. 14 f.) die Beteiligten stutzig hätte machen müssen.

    Bei der geschilderten Konstellation musste von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden. Dies genügt, um einen Vermögensverzicht zu bejahen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals geltend machen liess, er habe die € 80'000 in drei Tranchen zu verschiedenen Zeitpunkten übergeben (Urk. 1 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 3/23). Zu seinen Gunsten ist darauf zu verzichten, der Berechnung des Verzichtsvermögens die Umrechnungskurse der einzelnen Bezüge zu Grunde zulegen, ergäbe dies mit Fr. 92'535.40 (Fr. 11'587.30 + Fr. 11'060.-- + Fr. 69'888.10; vgl. Urk. 3/23) doch einen höheren Betrag als den geforderten von Fr. 92'512.80.

4.15    Ab dem 1. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen weiteren Vermögensverzicht mehr zur Last gelegt. Es erübrigt sich daher, die Vermögensentwicklung bis zur Gesuchstellung am 27. Juni 2016 einer näheren Prüfung zu unterziehen, zumal ein allfälliger weiterer Vermögensverzicht – wie zu zeigen sein wird – für den hier strittigen Zusatzleistungsanspruch nicht wesentlich ist.

4.16    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nebst der Schenkung an den Sohn ein weiterer Vermögensverzicht von Fr. 276'792.14 (Fr. 5'450.-- + Fr. 147'915.33 + Fr. 6'480.-- + Fr. 1'909.50 + Fr. 3'250.-- + Fr. 1'156.50 + Fr. 18'118.01 + Fr. 92'512.80) als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Dieser reduzierte sich bis zum 1. Januar 2016 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 266'792.14 (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV; vgl. auch E. 4.2).


5.    Der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ist folglich ein Vermögen von Fr. 321'499.73 (Fr. 54'707.59 + Fr. 266'792.14) anstatt von Fr. 467'679.-- (Urk. 9/13 S. 1) zu Grunde zu legen. Der Zins von 0,1 % auf das Verzichtsvermögen beträgt lediglich Fr. 276.79 anstatt Fr. 413.-- (Urk. 9/13 S. 1). Überdies ist dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzehr von Fr. 28'399.97 ([Fr. 321'499.73 – Fr. 37'500.--] : 10; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) anstatt von Fr. 43'017.-- (Urk. 9/13 S. 1) zuzumuten.

    Der Beschwerdeführer verfügt somit über anrechenbare Einnahmen von Fr. 49'955.91 (Fr. 2.05 + Fr. 19.60 + Fr. 60.50 + Fr. 29.-- + Fr. 276.79 + Fr. 28'399.97 + Fr. 21'168.--; vgl. Urk. 9/13, insbesondere die mit Kontoauszügen belegten Zinsgutschriften). Die anrechenbaren Einnahmen übersteigen die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'186.-- um Fr. 13'769.91. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis zu Recht einen Zusatzleistungsanspruch verneint (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG, § 17 i.V.m. § 16 Abs.1 ZLG und Art. 3 der Verordnung der Gemeinde Männedorf über die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Gemeinde Männedorf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke