Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00024
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer
Kreuzstrasse 82, Postfach 1464, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, bezog seit dem 1. April 2013 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/31 = Urk. 7/56/34-25), als sie sich am 20. August 2013 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/32). Mit Schreiben vom 3. September 2015 (Urk. 7/52) informierte die Gemeinde Y.___ die Versicherte, dass sie ab Oktober 2015 die Abwicklung und Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), übergebe. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Urk. 7/59) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2013. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. September 2016 (Urk. 7/80) wies die Durchführungsstellte mit Entscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/92 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 24. Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr und ihren drei Kindern Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht führte am 18. Juni 2018 in Anwesenheit beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durch (vgl. Urk. 9; Urk. 10; Prot. S. 3 f.), die ohne Ergebnis blieb.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen (lit. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (lit. c).
Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3443.01). Dazu gehören etwa Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, verrechnungsfreie und verrechnungssteuerpflichtige Obligationen, Lotteriegewinne, angefallene Erbschaften, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, ratenweise ausbezahltes Kapital, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Auto(s), Genossenschafts-Anteilscheine sowie Liegenschaften und Grundstücke (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163).
1.3 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist der Verkaufswert, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1).
Einkünfte, wie Miet- und Pachtzinsen (vgl. WEL Rz 3433.03), auf die verzichtet worden ist, sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3; vgl. WEL Rz 3443.06).
1.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 56).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die aus der persischen Sprache übersetzten Kaufverträge diverse Liegenschaften im B.___ gehören würden. So besitze sie einerseits ein Haus in Z.___ im Stadtteil A.___ mit einem Wert von schätzungsweise EUR 1'100'000.--, die Mieteinnahmen seien mit EUR 6'000.-- zu beziffern. Zudem gehöre ihr eine Wohnung in Z.___ mit einem Wert von EUR 360'000.--, die zu erzielenden Mieteinnahmen würden sich auf EUR 4'000.-- belaufen. Zudem sei die Beschwerdeführerin Besitzerin eines Grundstücks am Kaspischen Meer mit einem Wert von EUR 140'000.-- und einem Mietertragswert von EUR 2'000.--. Diese Unterlagen würden auf den Angaben des Landeshauptamtes für Urkunden und Immobilien in Z.___ basieren. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht habe, welche diese Angaben wiederlegen würden, sei darauf abzustützen. In der Folge müssten der Beschwerdeführerin diese Liegenschaften und die daraus resultierenden Erträge als Vermögenswerte angerechnet werden sowie zusätzlich der Wert ihres Fahrzeuges. Aufgrund der angerechneten Vermögenswerte bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2010 im Rahmen des Scheidungsverfahrens behauptet habe, sie besitze Liegenschaften im B.___. Die von ihm im Scheidungsverfahren eingereichten Dokumente seien jedoch Fälschungen gewesen. Der von ihm engagierte Übersetzer habe alles Mögliche bestätigt, das frei erfunden gewesen sei. Im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen habe das Gericht festgestellt, dass mehrere Behauptungen des beklagten Ehemannes blanke Lügen gewesen seien (S. 2 unten f.). Es sei ihr nicht möglich, den Negativbeweis zu erbringen, dass sie keine Liegenschaften im B.___ besitze. In Bezug auf das Fahrzeug sei festzuhalten, dass dieses rund zehn Jahre alt sei und aufgrund des seit nun sechs Jahren konstanten Geldmangels schlecht gewartet sei und daher kaum mehr einen Wert darstelle (S. 4 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, insbesondere die Frage der Anrechnung von Liegenschaften im B.___ und deren Mieterträge sowie die Anrechnung des Fahrzeuges.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. August 2013 bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/32). Dabei beantwortete sie die Frage, ob sie im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke besessen habe oder besitze, nicht (Frage 34b). Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/45/1-3) teilte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdeführerin mit, sie hätten in der Zwischenzeit von der Sozialberatung Y.___ einige der erforderlichen Unterlagen erhalten und sie solle die noch fehlenden Unterlagen, unter anderem die Grundbuchauszüge mit Verkehrswertschätzung sämtlicher Liegenschaften/Wohnungen/Grundstücke im B.___, bis spätestens am 15. Juli 2015 einreichen sowie die noch offenen Fragen schriftlich beantworten. Am 22. Juli 2015 forderte die Gemeinde Y.___ die Beschwerdeführerin erneut auf, die fehlenden Unterlagen sowie die Beantwortung der Fragen bis spätestens am 11. August 2015 einzureichen (Urk. 7/46). Die Beschwerdeführerin teilte der Gemeinde Y.___ mit undatierten, am 25. August 2015 bei ihr eingegangenen Schreiben (Urk. 7/48) unter anderem mit, dass sie über keine Grundbuchauszüge mit Verkehrsschätzungen über Liegenschaften/Wohnungen/Grundstücke im B.___ verfüge. Mit Schreiben vom 3. September 2015 (Urk. 7/52) informierte die Gemeinde Y.___ die Beschwerdeführerin, dass sie ab Oktober 2015 die Abwicklung und Auszahlung der Zusatzleistungen der Beschwerdegegnerin übergebe.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/54 = Urk. 7/56/1) die noch fehlenden Unterlagen namentlich den Mietvertrag, die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015, den Entscheid der Pensionskasse über den Rentenanspruch, einen allfälligen Lohnausweis 2015, den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen 2016 - innert 30 Tagen einzureichen, um die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen abschliessen zu können. Die Beschwerdeführerin reichte die noch fehlenden Unterlagen am 3. Juli 2016 ein (Urk. 7/56/2-36).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Urk. 7/59) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2013. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/80) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) ab.
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass C.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin, der in der Zwischenzeit am 16. März 2013 gestorben ist (vgl. Urk. 7/35/2 = Urk. 7/35/7; Urk. 7/35/10 = Urk. 7/41/3), im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht D.___ mit Klageantwort vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/10/1-24; vgl. Urk. 7/16) geltend machte, die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2006 Barbezüge mittels Kredit- oder Kontokarte im Umfang von fast Fr. 1'500'000.-- sowie Banküberweisungen von EUR 250'000.- und USD 80'000.-- getätigt. Mit diesen Geldern habe sie im B.___ ein Vermögen geschaffen und unter anderem mindestens drei Liegenschaften an bester Lage erworben. Dabei handle es sich um ein Haus in Z.___ im Stadtteil A.___ mit einem Wert von schätzungsweise EUR 1'100'000.--. Eine Vermietung könnte EUR 6'000.-- pro Monat ergeben. Zudem gehöre der Beschwerdeführerin ein Appartement in Z.___ im Stadtteil E.___ mit einem Wert von rund EUR 360'000.-- und könnte für EUR 4'000.-- pro Monat vermietet werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin Besitzerin eines Grundstücks am Kaspischen Meer mit einem Wert von EUR 140'000.--, das monatlich zu EUR 2'000.-- vermietet werden könnte (S. 12 f.).
Dabei stützte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die aus der persischen Sprache übersetzten Telefonnotiz mit seinem im B.___ beauftragten Anwalt vom 21. Dezember 2010 (Urk. 7/9/3-4), aus welcher hervorgeht, dass ihn der Ehemann der Beschwerdeführerin beauftragt habe, die Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu eruieren und deren aktuellen Werte sowie ihre realistisch möglichen Mieteinnahmen zu schätzen. Seine abgeschlossenen Recherchen beim Landeshauptamt für Urkunden und Immobilien in Z.___ hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin diverse Liegenschaften besitze. Die vom Anwalt aufgeführten Werte der Liegenschaften sowie die damit erzielbaren Mieteinnahmen wurden vom Ehemann der Beschwerdeführerin in der Klageantwort übernommen. Zudem reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Klageantwort weitere aus der persischen Sprache übersetzten Unterlagen ein, unter anderem ein undatierter, am 8. Oktober 2010 übersetzter Kaufvertrag zwischen der Käuferin F.___ – dabei dürfte es sich wohl um die Beschwerdeführerin handeln – und dem Verkäufer G.___ über ein nicht näher definiertes Grundstück zum Preis von Rial 150'000'000.-- (Urk. 7/2), was unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses etwa Fr. 3'504.-- entspricht (1 Fr. = Rial 42'813.80). Aus zwei undatierten, am 8. Oktober 2010 übersetzten Einzahlungsbelegen geht ferner hervor, dass dem Konto der Beschwerdeführerin Rial 15'000'000.-- sowie Rial 180’000'000.--, mithin rund Fr. 350.-- beziehungsweise Fr. 4'204.--, gutgeschrieben wurden (Urk. 7/4-5). Aus welchen Gründen die beiden Zahlungen getätigt wurden, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus der aus der persischen Sprache übersetzten Bestätigung des Amtes für Registrierung von Urkunden und Immobilien vom 16. November 2010 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Recherchen zufolge Liegenschaften und Vermögen im B.___ besitze, die diesbezüglichen Dokumente würden sobald wie möglich über den Anwalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugeschickt (Urk. 7/8/1). Der eidesstattlichen Erklärung von H.___ vom 8. September 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im B.___ eine Wohnung und ein bis zwei Autos gekauft habe (Urk. 7/5/6-7). Schliesslich ist den aus der persischen Sprache übersetzten Aussagen des vom Ehemann der Beschwerdeführerin im B.___ beauftragten Anwaltes vom 13. und 15. Januar 2011 in einer Videoaufnahme zu entnehmen, dass in den Aufnahmen die Liegenschaften der Beschwerdeführerin im Stadtteil E.___ sowie im Stadtteil I.___ in Z.___ zu sehen seien (Urk. 7/9/1-2).
Dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts D.___ vom 19. Juli 2011 betreffend Ehescheidung (Urk. 7/23/3-24) ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2011 betreffend Begehren um superprovisorische Massnahmen sowie schriftliche Begründung der vorsorglichen Massnahmen eingeräumt habe, dass sie zwar im B.___ über Vermögen verfüge, so seien das Haus ihres Vaters und eine Wohnung ihrer Schwester auf ihren Namen eingetragen, diese seien jedoch entweder nicht verkäuflich oder würden materiell nicht ihr gehören. In der Eingabe vom 13. April 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie an den Liegenschaften in Z.___ nur formell, nicht aber wirtschaftlich berechtigt sei und über keine weiteren Vermögenswerte verfüge (S. 17 f. Ziff. 7.1.3). Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/19) ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass sie trotz unbestrittenermassen in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften im B.___ als mittellos zu betrachten sei (S. 11 Ziff. 2.6).
In den Verfügungen vom 7. November 2012 des Bezirksgerichts D.___ betreffend Ehescheidung und vorsorgliche Massnahmen (Urk. 7/26) wurde schliesslich festgehalten, es könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihrem Ehemann behauptet, ihren Lebensunterhalt aus Vermögen, welches sie während der Ehe in den B.___ geschafft haben soll, bestreiten könnte (S. 30 Ziff. 6.3.1).
3.3 Der Aktennotiz der Gemeinde Y.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/12 = Urk. 7/13) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zu den von ihrem Ehemann im Rahmen der Klageantwort eingereichten Beilagen geäussert hat. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass es ein Haus ihres Vaters gebe, das auf sie und ihre Geschwister überschrieben worden sei. Zudem habe ihre Schwester eine Wohnung aus steuerlichen Gründen auf ihren Namen gekauft. Das Grundstück am kaspischen Meer sei ein Geschenk von ihrem Schwager gewesen, sie habe aber den Grundbucheintrag nie unterzeichnet. Ferner ist der Aktennotiz der Gemeinde Y.___ vom 15. September 2011 (Urk. 7/21/3) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, keine Dokumente bezüglich den Liegenschaften im B.___ zu haben. Die Beschwerdeführerin werde darauf ein Grundpfandrecht errichten.
Die Gemeinde Y.___ ersuchte die Schweizerische Botschaft in Z.___ mit Schreiben vom 15. November 2011 (Urk. 7/18/2-3) und vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/18/4-5) abzuklären, ob der Beschwerdeführerin drei Liegenschaften im B.___, namentlich ein Haus im Stadtteil A.___, ein Appartement im Stadtteil E.___ sowie ein Grundstück am Kaspischen Meer, gehören beziehungsweise gehörten.
Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Y.___ seit März 2011 finanziell unterstützt wird (vgl. Urk. 7/21/1; Urk. 7/22/1; Urk. 7/42; Urk. 7/44; Urk. 7/51; Urk. 7/53 S. 1 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Anrechnung der drei Liegenschaften im B.___ sowie deren Mietertragswerte lediglich auf die Parteibehauptungen des mittlerweile verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin im hoch strittigen Scheidungsverfahren, namentlich auf die aus der persischen Sprache übersetzte Telefonnotiz mit einem vom Ehemann der Beschwerdeführerin im B.___ beauftragten Anwalt vom Dezember 2010, wonach seine Recherchen beim Landeshauptamt für Urkunden und Immobilien in Z.___ ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin diverse Liegenschaften besitze (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht habe, darauf abzustellen sei (vorstehend E. 2.1). Auf welche Unterlagen sich der im B.___ beauftragte Anwalt für die Schätzung der Werte der drei Liegenschaften und deren möglichen Mietzinseinnahmen stützte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen.
Bevor die Gemeinde Y.___ die Abwicklung und Auszahlung der Zusatzleistungen ab Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin übergab, tätigte sie noch eigene Abklärungen bezüglich Liegenschaften der Beschwerdeführerin im B.___. So forderte sie die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2015 auf, die Grundbuchauszüge mit Verkehrswertschätzung sämtlicher Liegenschaften/Wohnungen/Grundstücke im B.___ einzureichen, woraufhin ihr die Beschwerdeführerin im August 2015 mitteilte, sie verfüge nicht über solche Unterlagen (vorstehend E. 3.1). Zudem ersuchte die Gemeinde Y.___ die Schweizerische Botschaft in Z.___ im November und Dezember 2011 abzuklären, ob der Beschwerdeführerin drei Liegenschaften im B.___ gehören beziehungsweise gehörten (vorstehend E. 3.3). Eine (schriftliche) Antwort der Schweizerischen Botschaft ist, soweit aus den Akten ersichtlich, jedoch nicht erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin tätigte im Gegensatz zur Gemeinde Y.___ ab Oktober 2015 keine eigenen Abklärungen zur Ermittlung der strittigen Liegenschaften im B.___, obwohl die Aktenlage noch ungenügend war. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin lediglich im Juni 2016 die noch fehlenden Unterlagen einzureichen, wobei es sich bei den genannten fehlenden Unterlagen nicht um Unterlagen betreffend Liegenschaften im B.___ handelte (vorstehend E. 3.1).
4.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht möglich, den Negativbeweis zu erbringen, keine Liegenschaften im B.___ zu besitzen, ist Folgendes entgegengenzuhalten: Es obliegt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1.5) durchaus, die Hintergründe und das Schicksal von auf sie im B.___ aktuell oder in der Vergangenheit eingetragenem Vermögen zu dokumentieren und damit Transparenz zu schaffen. Dies auch dann, wenn sie wirtschaftlich nicht daran berechtigt sein sollte. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Negativbeweis. Wie dargelegt, vertrat die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren den Standpunkt, formell wohl an Liegenschaften im B.___ berechtigt zu sein, nicht aber materiell. Das Haus ihres Vaters und eine Wohnung ihrer Schwester seien auf sie eingetragen (E. 3.2). Während die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren noch geltend machte, die Wohnung der Schwester sei aus steuerlichen Gründen auf sie eingetragen (Urk. 7/19 S. 11), brachte sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vor hiesigem Gericht vor, die Wohnung der Schwester sei auf sie eingetragen worden, damit sie neben der deutschen auch die persische Staatsangehörigkeit behalten könne (Prot. S. 4). Die Wohnung sei jedoch vor zirka fünf Jahren durch ihren Bruder verkauft worden, ohne dass ihr ein Erlös zugeflossen wäre (Prot. S. 3). Die Liegenschaft am Kaspischen Meer habe ihrem vor einigen Monaten verstorbenen Vater gehört. Sie erwarte aus der Erbschaft lediglich Fr. 1'000. bis Fr. 5'000. (Prot. S. 3). Die Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihr mangelndes Engagement, im B.___ Dokumente zu beschaffen, die ihren Standpunkt untermauern könnten, lassen an ihren Angaben zweifeln. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich den angeblichen Verkauf der Wohnung der Schwester vor zirka fünf Jahren von ihrem Bruder nicht dokumentieren liess, nachdem das auf sie eingetragene Vermögen im B.___ sowohl im Scheidungsverfahren wie auch später betreffend den Anspruch auf Sozialhilfe und auf Zusatzleistungen von grosser Relevanz war. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine angemessene Frist anzusetzen, das Versäumte nachzuholen und Hintergrund, Bestand und Schicksal von sämtlichem gegenwärtigen oder ehemaligen Vermögen im B.___, inklusive Beteiligungen an Erbengemeinschaften, zu dokumentieren. Im Unterlassungsfalle ist auf den unvollständig abgeklärten Sachverhalt abzustellen und davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
4.3 Auf Ausführungen zum anzurechnenden Wert des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin kann vorliegend verzichtet werden, da dieser Wert bei der heutigen Aktenlage angesichts der Höhe des Überschusses bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fällt.
4.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung hat sich ergeben, dass das Lastenbereinigungsverfahren nach der Zwangsversteigerung der ehemaligen ehelichen Liegenschaft in Y.___, deren Miteigentümerin zu ½ die Beschwerdeführerin war (Urk. 7/88), abgeschlossen werden konnte und der Beschwerdeführerin nach Abzug der Schulden aus dem Versteigerungserlös Geld zugeflossen ist (Prot. S. 3). Auch die Abrechnungen hierzu sind seitens der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu edieren, damit abgeklärt werden kann, inwieweit dieser ehemals blockierte Vermögenswert in die Zusatzleistungsberechnung ab Mai 2013 einzubeziehen ist.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin, obwohl noch Unklarheiten in Bezug auf die strittigen Liegenschaften im B.___ bestanden, aufgrund der Akten über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen entschieden hat, ohne jedoch ein entsprechendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. vorstehend E. 1.5) durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin vorher schriftlich zu mahnen und sie auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies wäre unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz nicht vollständig abgeklärtem Sachverhalt gewesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016).
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen .
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Daniela Langenauer unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 3-4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 3-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger