Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00025

damit vereinigt: ZL.2017.00014


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014 [Urk. 6/47] und ZL.2015.00062 vom 31. März 2016 [Urk. 6/66]). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), ermittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2012 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 25. September 2012 für die Zeit ab 1. April 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 25. September 2012 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese hinsichtlich des Eigenmietwertes der vom Versicherten bewohnten Liegenschaft weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge (Urk. 6/47).

    Gestützt auf das Urteil vom 26. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen vor. Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2015 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00062 vom 31. März 2016 (Urk. 6/66), soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese eine Neuberechnung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge.

    Gestützt auf das Urteil vom 31. März 2016 nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen vor. Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügungen vom 11. Oktober 2016 für die Zeit ab 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab (Urk. 6/79-82). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/85) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 20. Februar 2017 ebenfalls ab (Urk. 6/96).

1.2    Dagegen erhob X.___ am 27. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei im Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen ab 1. April 2012 zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


2.

2.1    Mit der Verfügung vom 24. Januar 2017 wies die Durchführungsstelle ein Gesuch des Versicherten um Zustellung von (weiteren) Aktenkopien ab (Prozess ZL.2017.00014, Urk. 8/2).

2.2    Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 8/1) mit dem sinngemässen Antrag, infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihm die kompletten Aktenkopien betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive der Kostenabrechnung zustelle. In der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 8/8) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 8/9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
(Urk. 3/1-12, 3/17, 3/19-29, 8/3/1-7) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da die beiden Verfahren eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess Nr. ZL.2017.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2017.00025 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. ZL.2017.00014 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess unter Urk. 8/0-10 geführt.


2.

2.1    Mit dem Einwand (Urk. 8/1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, ihm die kompletten Akten betreffend den Beizug von Rechtsanwalt Kurt Berger inklusive dessen Kostenabrechnung zuzustellen, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.

2.2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der versicherten Person, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 151 E. 4a).

    Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt. Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es der versicherten Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Der verfassungsmässige Anspruch vermittelt grundsätzlich kein Recht auf Zusendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2-3; Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

2.3    Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Beizugs von Rechtsanwalt Kurt Berger hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/89) die entsprechenden Eckdaten dargelegt. Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwalt Kurt Berger von der Beschwerdegegnerin mündlich beauftragt wurde, sie bei der Bearbeitung des Gesuchs des Versicherten als externe Fachperson informell zu unterstützen. Dieser Beizug hat somit den Charakter einer internen Meinungsbildung, welcher kein Beweischarakter zukommt. Daher hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in diesbezüglich allenfalls bestehende Akten, wie beispielsweise Abrechnungsunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.2), und erst Recht nicht, dass ihm diese zugestellt würden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach und uneingeschränkt auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen (Urk. 6/86-87). Somit wurden in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht ausreichend gewahrt. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin eine externe Fachperson nicht hätte beiziehen dürfen. Indirekt wird die Zulässigkeit dieses Vorgehens auch mit Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestätigt, gemäss welchem (extern) beigezogene Personen der Schweigepflicht unterstehen. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erblickt, bleibt es ihm unbenommen, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten. Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 ist daher abzuweisen.


3.

3.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Fünfzehntel, bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Abs. 3).

    Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst auch den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be-wertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuer-periode 2009 (Weisung 2009; Urk. 9) beträgt der Eigenmietwert für Einfamilienhäuser grundsätzlich 3,5 % des Steuerwertes (Rz 20 und 59 der Weisung 2009). Ergänzungsleistungsrechtlich als Einkommen anzurechnen ist dabei nicht der gekürzte steuerliche Mietwert, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts ermittelte ungekürzte Mietwert (BGE 138 V 9). So findet ein steuerrechtlicher Härtefallabzug bei den Ergänzungsleistungen keine Anwendung
(BGE 138 V 9 E. 4.7).

    Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese bei der Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wird der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige zum Verkehrswert angerechnet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 168). Im Übrigen ist bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften grundsätzlich ebenfalls ein Mietwert anzurechnen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172).

3.2    Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden des Versicherten vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV ist das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend, so dass die Durchführungsstellen grundsätzlich das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen können (vgl. Art 17 Abs. 1 ELV und Art. 23 Abs. 2 ELV). Können Rentnerinnen und Rentner bei einer Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen, dass ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf dieses abzustützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167); dabei ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).

4.

4.1    Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2017 (Urk. 2/1) sind allfällige Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2014. Strittig sind vor allem der Eigenmiet- und der Vermögenswert der vom Beschwerdeführer selber bewohnten Liegenschaft an der Z.___ in Y.___. Darauf ist im Folgenden einzugehen. Bezüglich der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 sind dabei die verbindlichen Vorgaben der Urteile vom 26. Juni 2014 und 31. März 2016 (Urk. 6/47, Urk. 6/66) zu beachten.

4.2    Was die Zuordnung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen betrifft, war ursprünglich umstritten, ob ein Geschäftsanteil auszuscheiden sei. Diesbezüglich ist nun unbestritten, dass die Liegenschaft ab dem 1. Januar 2013 vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen ist (Urk. 1). Bezüglich des Zeitraums vom 1. April bis Ende Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Beweisauflagen der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni und 18. August 2016 (Urk. 6/69, Urk. 6/72) keine substantiierten Angaben. Hingegen führt er dazu in der Beschwerde aus (Urk. 1
S. 2), die Beschwerdegegnerin versuche mit der Ausscheidung eines Geschäftsanteils zu verwirren. Der Begriff Einfamilienhaus schliesse eine gewerbliche Nutzung aus. Bereits im Jahr 2012 habe eine (geschäftliche) Nutzung der Liegenschaft nicht mehr bestanden, da er aus wirtschaftlichen Gründen seine Geschäftstätigkeit habe aufgeben müssen. Gestützt auf diese eigenen klaren Angaben des Versicherten ist die Liegenschaft somit bereits ab 1. April 2012 ganz dem Privatvermögen zuzuordnen. Abgesehen davon würde sich eine Ausscheidung eines Geschäftsanteils nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da auch in diesem Fall ein entsprechender Mietertrag sowie ein Vermögenswert berücksichtigt werden müssten.

4.3

4.3.1    Streitig sind vor allem der anzurechnende Vermögenswert und der Eigenmietwert der Liegenschaft.

    In dieser Hinsicht steht gemäss den Akten fest und ist unbestritten, dass bei der steuerlichen Neubewertung 2009 des Einfamilienhauses“ (Neubewertung 2009; Urk. 6/67/2) gestützt auf die Weisung 2009 (Urk. 9) der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. 938‘000.- und der Eigenmietwert auf jährlich Fr. 32‘800.- (3,5 % von Fr. 938‘000.-) festgesetzt worden sind. Die Beschwerdegegnerin – die im angefochtenen Entscheid von einem Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 495‘000.- sowie einem (jährlichen) Eigenmietwert von Fr. 19‘680.- ausging (Urk. 6/79-82) beantragt nun in der Beschwerdeantwort (Urk. 5), gestützt auf die Neubewertung 2009 und die übrigen eingeholten
Steuerakten seien der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. 938‘000.- und der jährliche Eigenmietwert auf Fr. 32‘800.- zu erhöhen. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe seinen Wohnsitz bis zum 28. April 2012 im Kanton St. Gallen gehabt. Aus den rechtskräftigen Steuererklärungen für die Jahr 2011 und 2012 würden sich Eigenmietwerte von jeweils Fr. 0 ergeben. Die Neubewertung 2009 habe erst im Mai 2015 stattgefunden und könne daher nicht rückwirkend für die Steuerjahre 2011 und 2012 angewendet werden. Im Einspracheverfahren der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 seien der Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 459‘000.- reduziert und der Eigenmietwert auf Fr. 13‘960.- angepasst worden.

4.3.2    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Streitfragen sind Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV. Danach sind für die Bemessung des Vermögenswertes der Liegenschaft und des Eigenmietwertes die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton massgebend. Niedergelegt sind diese Bewertungsgrundsätze in der Weisung 2009. Gestützt darauf wurden nach dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers vom Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich gegen Ende April 2012 der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft wie erwähnt auf Fr. 938‘000.- und der jährliche Eigenmietwert auf Fr. 32‘800.- festgelegt. Steuerveranlagungen, welche dieser Neubewertung 2009 vorangegangen sind und deren Ergebnis ernsthaft in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht gelten die Werte der Neubewertung 2009 nach der Weisung 2009 grundsätzlich schon ab dem Steuerjahr 2009. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher bei der Festsetzung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 grundsätzlich von diesen Werten gemäss der Neubewertung 2009 auszugehen, umso mehr als dies mit der Auskunft des kantonalen Steueramtes vom 20. September 2016 übereinstimmt (Urk. 6/78). Hingegen fragt sich, ob die im Einspracheentscheid der direkten kantonalen Steuer für das Jahr 2013 vom 29. Juni 2015 (Urk. 6/67) erfolgte Reduktion des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- auf Fr. 459‘000.- – auf welche der Beschwerdeführer sich beruft – Anlass dazu gibt, vom Ergebnis der Neubewertung 2009 abzuweichen. Dabei ist zu beachten, dass das Ergebnis des steuerlichen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2015 für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht absolut verbindlich ist. Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV vielmehr, ob die Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid den zuvor bei der Neubewertung 2009 festgesetzten Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- und den Eigenmietwert von jährlich Fr. 32‘000.- im Lichte der einschlägigen Bewertungsgrundsätze (Weisung 2009) ernsthaft in Frage zu stellen vermag.

    Dies ist zu verneinen. Gemäss dem steuerlichen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 wurde der Vermögenssteuerwert von Fr. 938‘000.- einzig deshalb reduziert, weil er höher sei als der „Kaufpreis“; gemeint ist mit dem „Kaufpreis“ der Preis von Fr. 510‘000.-, zu welchem der Beschwerdeführer die Liegenschaft im Frühjahr 2009 im konkursrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Firma A.___ übernommen hat (Urk. 6/14). Daher wurde der Vermögenssteuerwert neu auf 90 % von Fr. 510‘000.-- festgesetzt, mithin auf Fr. 459‘000.-. Dieses Vorgehen entspricht nicht der verbindlichen Vorgabe von Ziff. 79 der Weisung 2009 (Urk. 9), gemäss welcher als Voraussetzung für eine Reduktion des Vermögenssteuerwertes dieser tatsächlich höher als der Verkehrswert – also der Marktpreis (Verkaufswert), den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt – sein muss. Denn abgesehen davon, dass ein einzelner Kaufpreis begrifflich nicht dasselbe ist wie der Verkehrswert (Naegeli/Hungerbühler, Handbuch des Liegenschaftenschätzers, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 117), kann erst recht nicht der Übernahmepreis im Rahmen eines konkursrechtlichen Zwangvollstreckungsverfahrens – aufgrund der mit den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens erfahrungsgemäss verbundenen mangelnden Objektivierung des Verkaufswertesdem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Es handelt sich beim konkursrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren eben gerade nicht um den normalen Geschäftsverkehr. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei diesem Konkurs ein erstes Angebot für die Liegenschaft von Fr. 500‘000.- mit Fr. 510‘000.- knapp überboten hatte, im weiteren Verlauf des Verwertungsverfahrens noch als einziger an der Liegenschaft Interessierter verblieb (Urk. 6/14). Es vermag daher unter diesen Umständen nicht zu erstaunen, dass der Begründung im steuerlichen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 in keiner Weise entnommen werden kann, weshalb der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- über dem Verkehrswert liegen soll. Für eine solche Annahme bestehen auch in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, und auch der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Substantiiertes vor. Dass das Vorgehen im steuerlichen Einspracheverfahren nicht korrekt war, bringt im Übrigen selbst das kantonale Steueramt in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2016 (Urk. 3/17) klar zum Ausdruck. Somit kann darauf nach Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ELV nicht abgestellt werden kann. Es bleibt beim Vermögenssteuerwert von Fr. 938‘000.- und dem daraus mit 3,5 % abgeleiteten Eigenmietwert von Fr. 32‘800.-. Hinsichtlich des Eigenmietwertes gilt dies umso mehr, als der für die direkten kantonalen Steuern im Einspracheentscheid für das Jahr 2013 festgesetzte Eigenmietwert von Fr. 17‘450.- (Urk. 6/67) ebenfalls vom Eigenmietwert von Fr. 32‘800.- hergeleitet wurde, wobei die reduzierenden Faktoren (O,6; Härtefallabzug) vorliegend gemäss den obigen Erwägungen keine Anwendung finden.

4.3.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Festsetzung der Zusatzleistungen für den ganzen massgebenden Zeitraum in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einem Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 938‘000.- und einem Eigenmietwert von Fr. 32‘800.- auszugehen ist.

4.4    Bezüglich der (jährlichen) Hypothekarzinsen ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 6/75/2-4) von folgenden Beträgen aus: Fr. 3557.- für den Zeitraum 1. April bis Ende 2012 (Urk. 6/79-80), Fr. 3510.- für das Jahr 2013 (Urk. 6/81) und Fr. 3‘243.- für das Jahr 2014 (Urk. 6/82). Dieses Vorgehen ist korrekt, entspricht zudem dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 unten) und stimmt schliesslich überein mit den verbindlichen Vorgaben der Rückweisungsurteile vom 26. Juni 2014 und vom 31. März 2016 (Urk. 6/47
E. 2.5, Urk. 6/66 E. 4.6). Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich der Zeit ab 1. April bis Ende 2012 auf die Hypothekarzinsen von Fr. 6‘656.- gemäss der Steuererklärung 2011 (Urk. 3/28) abzustellen sei, als unbegründet. Dies widerspricht den verbindlichen Vorgaben der in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteile.

4.5    Bei den Ausgaben kann der im angefochtenen Entscheid in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende 2014 berücksichtigte Mietzinsabzug von jährlich Fr. 10‘680.- (Urk. 6/80-82) in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) in diesen Zeitraum auf jährlich Fr. 13‘200.- erhöht werden. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1
S. 5) um eine anerkannte Ausgabe, und nicht um eine fiktive Einnahme. Diese Erhöhung wirkt sich somit bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu seinen Gunsten aus.

4.6

4.6.1    Bezüglich der Berechnung der Reinvermögen beantragt der Beschwerdeführer zunächst (Urk. 1), es seien die in den Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 (Urk. 3/28, Urk. 6/75/3-4) deklarierten Darlehensschulden von Fr. 75‘000.- per Ende 2011, Fr. 63‘523.- per Ende 2012 und Fr. 43‘523.- per Ende 2013 zu berücksichtigen. Dies verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe diese Schulden nicht belegt.

    Hinsichtlich der per Ende 2011 geltend gemachten Darlehensschulden ist der Antrag des Beschwerdeführers unbegründet. Dann darüber wurde in den vorangegangenen Urteilen vom 26. Juni 2014 und 31. März 2016 verbindlich entschieden (Urk. 6/47 E. 2.5, Urk. 6/66 E. 4.3). Es besteht kein Anlass, diesbezüglich von der ursprünglichen Berechnung abzuweichen. Hinsichtlich der übrigen Darlehensschulden per Ende 2012 von Fr. 63‘523.- und Ende 2013 von Fr. 43‘523.- kann offen bleiben, ob sie bei der Berechnung des Reinvermögens abzuziehen sind oder nicht. Denn selbst wenn man sie abziehen würde, wirkt sich dies, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im Ergebnis nicht aus.

4.6.2    Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer den Abzug von Schulden betreffend AHV, Billag, Steuern und Zahnarztkosten per Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 im Sinne der beigelegten Aufstellungen (Urk. 3/24-27). Diesen Antrag wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid als unbegründet ab.

    Über die per Ende 2011 geltend gemachten Schulden wurde in den vorangegangenen Urteilen vom 26. Juni 2014 und 31. März 2016 verbindlich entschieden (Urk. 6/47 E. 2.5, Urk. 6/66 E. 4.3). Es besteht kein Anlass, von der ursprünglichen Berechnung abzuweichen.

    Hinsichtlich der übrigen per Ende 2012 und Ende 2013 geltend gemachten Schulden kann dem Antrag des Versicherten in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Denn einerseits sind diese Schulden in den entsprechenden Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 (Urk. 6/75/3-4) nicht enthalten. Andererseits hat der Beschwerdeführer sie trotz der erschwerten Beweislage nicht näher substantiiert. Vielmehr beliess er es bei blossen summarischen Aufstellungen, verbunden mit der allgemeinen Behauptung, die Schulden seien über jeden Zweifel erhaben, da sie mit Ausnahme der Zahnarztkosten von staatlichen Stellen stammen würden (Urk. 1). Weder konkretisierte er diese Schulden noch legte er entsprechende Belege bei. Dass im Verlaufe eines Jahres erhebliche Änderungen in der Höhe der Schulden eingetreten seien, macht er ebenfalls nicht geltend. Unter diesen Umständen besteht entgegen der Auffassung des Versicherten kein Anlass dazu, weitere Schulden zu berücksichtigen oder diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

4.7    Die weiteren Berechnungselemente im angefochtenen Entscheid blieben unbestritten. Mangels Anhaltspunkten für Fehler sind sie daher zu bestätigen, soweit sie nicht aufgrund der obigen Erwägungen respektive deren Folgen daraus abzuändern sind.


5.    Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob und gegebenenfalls wie sich das Gesagte auf die Berechnung der Zusatzleistungen im Ergebnis auswirkt.

    Der im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/79-82) berücksichtigte Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von Fr. 495‘000.- ist gemäss Erwägung 4.3.3 für den ganzen massgebenden Zeitraum auf Fr. 938‘000.- zu erhöhen, verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung des Reinvermögens respektive des daraus abgeleiteten Vermögensverzehrs zulasten des Versicherten; an dieser Erhöhung würde auch der in Erwägung 4.6.1 erwähnte Abzug der Schulden von Fr. 63‘523.- per Ende 2012 und von Fr. 43‘523.- per Ende 2013 nichts ändern. Der im angefochtenen Entscheid berücksichtigte jährliche Eigenmietwert von Fr. 19‘680.- ist gemäss der Erwägung 4.3.3 für den ganzen Zeitraum auf jährlich Fr. 32‘800.- zu erhöhen, verbunden mit der entsprechenden Erhöhung des jährliches Vermögensertrags zulasten des Versicherten; an dieser Erhöhung ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass der abzugsberechtigte Gebäudeunterhalt von jährlich Fr. 3‘936.- (gemäss dem angefochtenen Entscheid) auf jährlich Fr. 6‘560.- zu erhöhen ist (20 % von Fr. 32‘800). Da diese einnahmeseitigen Erhöhungen des Vermögensverzehrs und des Vermögensertrags auf der Ausgabenseite durch die in Erwägung 4.5 erwähnte Erhöhung des jährlichen Mietzinsabzugs in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende 2014 von jährlich Fr. 10‘680.- (gemäss dem angefochtenen Entscheid) auf Fr. 13‘200.- nicht kompensiert werden, bleibt es gesamthaft bei einem Einnahmenüberschuss, so dass bis Dezember 2014 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.

    Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid daher zu bestätigen.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017.

Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess Nr. ZL.2017.00014 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2017.00025 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel