Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00026
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1950, meldete sich am 26. Mai 2015 bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ab Juni 2015 an (Urk. 5/A-B). Nach ersten Abklärungen (Urk. 5/1-29) forderte die Durchführungsstelle den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. März 2016 unter anderem dazu auf, Belege zur Vermögensabnahme von über Fr. 500‘000.-- von 2006 bis 2012 beizubringen, ansonsten ein Vermögensverzicht geprüft werde (Urk. 5/30). Da der Gesuchsteller sich innert angesetzter Frist nicht verlauten liess, forderte die Durchführungsstelle ihn mit Schreiben vom 18. März 2016 erneut zum Einreichen der verlangten Unterlagen auf (Urk. 5/31). Am 17. März 2016 nahm der Gesuchsteller unter Beilage diverser Arzt- und Therapierechnungen und der von ihm nicht ausgefüllten Steuererklärung 2014 (Urk. 5/34) mit wenigen Stichworten zu den Fragen Stellung (Urk. 5/33).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Durchführungsstelle die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 5/V/1). Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2016 Einsprache (Urk. 5/35). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 forderte die Durchführungsstelle ihn erneut dazu auf, den Vermögensrückgang (bis) im Jahr 2010/2011 zu belegen, und teilte ihm mit, dass das Verfahren bis zum Eingang der Unterlagen sistiert werde (Urk. 5/56). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 orientierte die Durchführungsstelle den Gesuchsteller darüber, dass allfällige Unterlagen noch bis am 13. Januar 2016 eingereicht werden könnten und das Einspracheverfahren anschliessend abgeschlossen werde (Urk. 5/37). Nachdem von Seiten des Gesuchstellers keine Eingabe mehr erfolgte, wies die Durchführungsstelle dessen Einsprache vom 7. Juli 2016 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 sei aufzuheben, der angebliche Vermögensverzicht sei in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen und es seien ihm die (Gesundheits-)Kosten gemäss den eingereichten Rechnungen sowie die noch weiterhin ausstehenden Rechnungen zu vergüten. Ausserdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, er sei zu dem in Aussicht gestellten persönlichen Gespräch einzuladen, es seien die Grundlagen und die Berechnungsmethode mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung und -frist bekanntzugeben sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Einzelpersonen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
1.2.2 Als Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.2.3 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
1.3 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialversicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, da aus den Daten des Steueramtes hervorgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Kapital von über Fr. 500‘000.-- ausbezahlt worden sei, sei er von ihr aufgefordert worden, über die Verwendung dieses Betrages Stellung zu nehmen und mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Nach wiederholter Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer mit lediglich handschriftlichen Vermerken in allgemeiner Form und ohne Belege verlauten lassen. Seine Behauptung, der betreffende Betrag habe ihm und seiner Familie als Lebensunterhalt gedient, sei weder mit Bankunterlagen noch mit Zahlungsquittungen belegt worden. Die Behauptung, die entsprechenden Belege seien einem Diebstahl zum Opfer gefallen, sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich, da solche Unterlagen keinen einfach verwertbaren Wert hätten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, ob er keine Unterlagen einreichen könne oder nicht nachreichen wolle. Ohne entsprechende Unterlagen könne der Vermögensfluss jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Daher sei der gesamte Betrag als Vermögensverzicht anzurechnen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht wie im Schreiben vom 1. März 2016 angekündigt zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden sei. Jedoch sei ihm dieses Gespräch erst nach Einreichung der verlangten Unterlagen und deren Prüfung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm mehrmals und mit langen Fristen die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Die ausserdem verlangte Vergütung der Rechnungen betreffe Krankheitskosten der Jahre 2015 und 2016. Dieser Anspruch sei ebenfalls abzuweisen, da er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedingen würde, der beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einnahmen würden die Ausgaben in keiner Weise übersteigen. Es würden vielmehr Schulden resultieren. Da er 2005 mit einem Berufsverbot belegt worden sei, sei ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden. Der betreffende Vermögensbetrag habe daher während den vergangenen 11 Jahren dem Lebensunterhalt gedient. Der angebliche Vermögensrückgang vom Jahr 2006 sei daher nicht als Verzichtsvermögen in der Berechnung zu berücksichtigen. Die Verweigerung des am 18. März 2016 in Aussicht gestellten persönlichen Gesprächs und das behauptete Verzichtsvermögen würden unter anderem die Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Auch die konkrete und effektive Berechnung sowie die Grundlagen seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb sie nicht nachvollziehbar seien. Der persönliche und familiäre Unterhalt sei ausserdem auch weiterhin zu bestreiten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht bestätigt hat.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 von der Y.___ die Kapitalleistung von Fr. 552‘142.35 aus der Säule 3a ausbezahlt wurde (Urk. 5/11). In den Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 gab der Beschwerdeführer - soweit er überhaupt eine Steuererklärung ausgefüllt hat - kein Vermögen an (Urk. 5/7), wobei jeweils eine Einschätzung der Steuerbehörde erfolgte (Urk. 5/7-11). In der Anmeldung vom 26. Mai 2015 gab er ebenfalls an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 5/B S. 4). Der einzige Kontoauszug, den er einreichte, betrifft ein Konto bei der Z.___ bezüglich der Zeit vom 1. April 2015 bis 8. Januar 2016. Dieses weist ebenfalls kein Vermögen aus. Vielmehr ist ersichtlich, dass er sämtliche Gutschriften, so die AHV-Rentenbeträge und Vergütungen der Krankenversicherungen, umgehend in bar vom Konto wieder abhob und der Saldo daher stets wieder auf Fr. 0.-- stand (Urk. 5/5).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht mit Schreiben vom 1. März 2016 (Urk. 5/30) und erneut mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 5/31) aufgefordert, zum Verbleib der Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 552‘142.35 Nachweise zu erbringen. In der Antwortkopie, unterzeichnet am 17. März 2016, kommentierte der Beschwerdeführer die betreffende Frage handschriftlich lediglich mit den Worten „kein Verzicht“. Zur weiteren Aufforderung, Belege über die Unterhaltszahlungen für seine Kinder und über die Auszahlungen der Kinderrenten an die Kinder einzureichen, notierte er handschriftlich „bar“. Betreffend die Unterlagen über sämtliche Vermögenswerte per 31. Dezember 2014 notierte er das Stichwort „Diebstahl“ (Urk. 5/32).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2016 weder Angaben dazu, wie die Kapitalleistung verbraucht wurde, noch legte er Belege über seine Konti ab 2006 vor. Vor allem letzteres wäre in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen, da diese bei den Finanzinstituten auch noch nachträglich eingeholt werden können. Die Kopie der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2014 war zudem nicht ausgefüllt, sondern enthielt einzig die Notiz des Beschwerdeführers mit Datum vom 5. November 2014 „ohne Akteneinsicht ab 1989 ist eine Steuererklärung ausgeschlossen“ (Urk. 5/35).
3.2 Im Einspracheverfahren erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen, wozu ihm zusätzlich mehr als ein halbes Jahr Zeit gegeben wurde. Aus der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) und dem Schreiben vom 29. Juli 2016 (Urk. 5/36) ging zudem hervor, welche Rechtsfolgen ihm im Unterlassungsfalle drohten. Dennoch begnügte sich der Beschwerdeführer damit, den Vermögensrückgang damit zu begründen, dass ihm durch das Berufsverbot seit dem Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden sei und dass der betreffende Vermögensbetrag während der vergangenen 10 Jahre dem Lebensunterhalt gedient habe (Urk. 5/35). Die Behauptungen wurden indes weder im Einzelnen substantiiert noch belegt.
Damit blieben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und insbesondere der Verbleib der Kapitalleistung unklar. Für die Behauptung des Beschwerdeführers in der Einsprache (Urk. 5/35) und nunmehr auch in der Beschwerde (Urk. 1), die Kapitalleistung sei für den Lebensunterhalt verbraucht worden, kann auf Konkretisierungen und Belege nicht verzichtet werden. Dies gilt hier umso mehr, als die Behauptung schon deshalb zweifelhaft ist, weil aus dem Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, des individuellen Kontos (IK-Konto) des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 171‘800.-- als Selbständigerwerbender und von 2012 bis 2014 als Angestellter ein Einkommen von insgesamt Fr. 376‘230.-- erzielt hat. Damit standen dem Beschwerdeführer für die Zeit von 2006 bis 2015 mindestens Fr. 1‘100‘172.35 (Fr. 552‘142.35 + Fr. 171‘800.-- + Fr. 376‘230.--), mithin mindestens Fr. 110‘017.-- pro Jahr zur Verfügung.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, Belege für seine Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder (jährlich Fr. 33‘600.--; Urk. 5/13-15) einzureichen, nicht nachgekommen ist. Die dazu gemachte handschriftliche Notiz, die Unterhaltsbeiträge seien bar bezahlt worden genügt nicht. Denn mit dem Auszug aus dem Pfändungsregister ist belegt, dass offene Unterhaltsschulden im Betrag von Fr. 54‘366.-- bestehen (Urk. 5/6). Ausserdem sind offene Steuerschulden im Betrag von Fr. 65‘874.05 ausgewiesen (Urk. 5/6), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe den ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 110‘017.-- im Jahr ohne Weiteres für seinen Lebensbedarf und die Unterhaltszahlung benötigt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile ohne entschuldbaren Grund die von der Beschwerdegegnerin verlangten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht und sich stattdessen damit begnügt, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Behandlungskosten und zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen aufzufordern (Urk. 5/33-35).
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) wurde dem Beschwerdeführer bei gegebener Sachlage ausreichend gewährt, zumal er mehrere Monate Zeit hatte, die verlangten Unterlagen beizubringen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erfolgter Einreichung der verlangten Unterlagen ein persönliches Gespräch in Aussicht gestellt hat (Urk. 5/30-31). Denn das rechtliche Gehör muss nicht mündlich erfolgen, sondern kann - wie hier - auch durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt werden.
3.3.2 Nach dem Gesagten wäre bei der Berechnung des ZL-Anspruchs von einem Verzichtsvermögen von rund Fr. 550‘000.-- per 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) respektive von Fr. 470‘000.-- per 2015 (Art. 17a ELV; Urk. 5/12) auszugehen und nach der Privilegierung um Fr. 37‘500.-- ein Zehntel davon, mithin Fr. 43‘250.-- zuzüglich des hypothetischen Zinses von Fr. 470.-- (Urk. 5/12) als Einnahme anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Werden dabei die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) den anrechenbaren Auslagen (Art. 10 ELG) gegenübergestellt, wobei die Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder nur als Ausgaben zu berücksichtigen sind (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG), soweit sie effektiv geleistet worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 53/03 vom 2. März 2004 E. 3), was hier nicht belegt ist, resultiert ein Einnahmenüberschuss, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Dies wäre selbst unter der Annahme der Fall, dass die Kinderrenten zur AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 18‘108.-- pro Jahr (12 x [3 x Fr. 503.-- pro Monat]; Urk. 5/A) tatsächlich an seine Kinder weitergeleitet werden.
EinnahmenAuslagen
Fr. 19‘968.-- AHV-Rente pers.Fr. 19‘290.-- Pauschale Lebensbedarf 2015
Fr. 43‘250.-- aus VermögensverzichtFr. 13‘200.-- max. Miete
Fr. 470.-- Zins Fr. 5‘436.-- KVG-Pauschalbetrag
Fr. 63‘688.-- TotalFr. 37‘926.-- Total
3.3.3Da damit kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung begründbar ist und die geltend gemachten Behandlungskosten (Urk. 5/34) den Einnahmenüberschuss nicht übersteigen, sind auch keine Entschädigungen für Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die am 25. Mai 2016 verfügte Einstellung der weiteren Erhebungen und Leistungsprüfung mit der Folge der Verneinung eines Leistungsanspruches (Urk. 5/V/1) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) - nach nochmaliger Aufforderung und Gelegenheit zur Einreichung der fehlenden Belege im Einspracheverfahren (Urk. 5/36-37) - bestätigt hat.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
3.4.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Die Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde sind gegenstandslos, zumal diese weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entzogen wurde.
4.2 Das Verfahren ist kostenlos und der Beschwerdeführer wurde im Verfahren weder vertreten noch hat er einen Rechtsvertreter benannt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung ist daher gegenstandslos und dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann