Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00027


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, meldete sich am 17. Juni 2015 (Eingang des Gesuchs bei der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2015) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an. Mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 7/C1) verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch des Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 190‘000.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. November 2016 (Urk. 7/59) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/C3 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 erhob der Versicherte am 1. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) wurde der zweite Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 8). Innert Frist ging keine Replik ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2        Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 618).

1.4    Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).

1.5        Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Zahlung von Fr. 250‘000.-- an die Y.___ (angerechnet im Jahr 1999) als Vermögensverzicht anzurechnen sei, da über diese Gesellschaft am 29. Juni 1999 der Konkurs eröffnet und dieser am 16. Juli 1999 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die zur Zahlung erforderliche Erhöhung der Hypothek sei erst am 18. November 1999 erfolgt. Damit sei die Zahlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als bereits der Konkurs über die AG eröffnet gewesen sei oder doch zumindest ein ausserordentlich hohes Verlustrisiko bestanden habe. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters sei die Einwendung der Unkenntnis von Eintragungen ausgeschlossen. Für das Jahr 2008 sei aufgrund des Vermögensschwundes von einem Vermögensverzicht von Fr. 90‘000.-- auszugehen. Eine Reduktion dieses Betrages aufgrund der eingereichten Rechnungen der Z.___ um Fr. 46‘671.-- sei nicht möglich, zumal diese Werte in der vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichneten und verbindlichen Steuererklärung nicht deklariert seien. In Abweichung von der Steuererklärung sei bereits der Autokauf im Wert von Fr. 31‘000.-- berücksichtigt, und ein weiteres Entgegenkommen sei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Zusammenhang mit der Zahlung von Fr. 250‘000.-- geltend, dass er im Zeitpunkt der Zahlung an die Y.___ keine Kenntnis vom Konkurs der Unternehmung gehabt habe und seine Zahlung daher keinen Vermögensverzicht darstelle. Die fragliche Einzahlung sei durch die Aufnahme einer Hypothek bei der A.___ erfolgt. Diese werde ihm weitere Unterlagen zur Aufnahme der Hypothek zustellen, mit welchen er allenfalls nachweisen könne, dass er keine Kenntnis vom Konkurs gehabt habe (Urk. 1 S. 2 f.).

2.3    Im Beschwerdeverfahren strittig und zu prüfen ist allein, ob die Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 250‘000.-- an die Y.___ im Jahr 1999 eine Verzichtshandlung darstellt und demnach als Vermögensverzicht anzurechnen ist.


3.     Unbestrittenermassen erhielt der Beschwerdeführer für seine Zahlung von Fr. 250'000.-- an die Y.___ keine Gegenleistung. Eine Rechtspflicht zur Zahlung bestand sodann auch unter Berücksichtigung seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied nicht, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Was den Verzichtscharakter der Handlung angeht, so ist der genaue Zeitpunkt der Zahlung nicht aktenkundig. Aufgrund der Akten steht jedoch fest und blieb unbestritten, dass die für die Ausrichtung der Zahlung erforderliche Erhöhung der Hypothek des Beschwerdeführers über Fr. 250'000.-- am 18. November 1999 und damit jedenfalls nach Konkurseröffnung am 29. Juni 1999 und nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 16. Juli 1999 erfolgte (Urk. 7/26-27). Damit steht ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung höchst risikoreich war. Denn offensichtlich fehlte es der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt an Bonität, und es war absehbar, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückzahlung überwiegend wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein würde. Ein erheblicher Verlust war damit im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich. Aufgrund des Eintrags der Konkurseröffnung und der Einstellung mangels Aktiven im Handelsregister (SHAB-Publikation am 29. Juli 1999, Urk. 7/27) und dessen Publizitätswirkung (Art. 933 ZGB) verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, vom Konkurs nichts gewusst zu haben. Wie er im Übrigen in Unkenntnis des Konkurses derjenigen Gesellschaft bleiben konnte, in der er selber als Verwaltungsratsmitglied amtete, ist nur schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, die beschwerdeweise in Aussicht gestellten Unterlagen zum Beweis seines Standpunktes (vgl. Urk. 1 S. 3) im Verfahren aufzulegen. Die fragliche Zahlung erfüllt damit sämtliche Voraussetzungen einer Verzichtshandlung (vorstehend E. 1.3), sodass sie als Vermögensverzicht anzurechnen ist.

    Die Berechnung des jährlich zu berücksichtigenden Vermögensverzichts stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein (vorstehend E. 1.5, Urk. 7/30, Urk. 7/29a-h) und wurde nicht beanstandet.

    Was die Anrechnung des Vermögensverzichts für das Jahr 2008 angeht, für welches die Beschwerdegegnerin auf die in der Steuererklärung 2008 deklarierten Werte abstellte, so wurde dies beschwerdeweise nicht mehr beanstandet. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht näher zur Diskrepanz zwischen den in der Steuererklärung deklarierten Vermögenswerten und den von ihm einspracheweise zusätzlich genannten, in der Berechnung des Vermögensverzichtes zu berücksichtigenden Vermögenswerten (Urk. 7/12, Urk. 7/59). Damit besteht vorliegend aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte kein hinreichender Anlass, dies im Beschwerdeverfahren weiter zu prüfen (BGE 130 V 501 E. 1.1; 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen).


4.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens