Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00028
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 25. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, geboren in Deutschland und Bürger von Y.___, ist seit September 1998 geschieden und ist Vater von Z.___, geboren 1989 (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A.___ vom 2. September 1998, Urk. 16/9/20).
Per 16. September 2003 teilte X.___ der Gemeinde B.___ seinen Zuzug mit; per 31. August 2012 meldete er sich dort wieder ab (Adressauskunft der Gemeinde B.___ vom 26. Januar 2015, Urk. 16/4). Er meldete sich daraufhin per 1. September 2012 in der Gemeinde C.___ und per 1. Juli 2014 in der Gemeinde O.___ ZH an (Adressauskunft der Einwohnerkontrolle C.___ vom 16. Januar 2015, Urk. 16/2; Auskunft der Steuerabteilung der Gemeinde O.___ vom 14. Januar 2015, Urk. 16/5 S. 2). Bei der Gemeinde O.___ stellte er im Dezember 2014 (Eingang) den Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Formularangaben vom 7. Oktober 2014, Urk. 16/9). Die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, liess sich von X.___ die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zustellen (Urk. 16/9/1-20; vgl. auch die Aufforderung vom 13. Januar 2015, Urk. 16/17) und holte bei den Gemeinden C.___ und B.___ die erwähnten Angaben zum Zuzug und Wegzug (Urk. 16/2-4) und die Steuerdaten der Jahre 2005 bis 2014 (Urk. 16/6-7) ein.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 sprach die Gemeinde O.___ X.___ Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2014 zu (Urk. 16/1).
1.2 In der Folge nahm die Gemeinde O.___ von X.___ weitere Belege zur finanziellen Situation entgegen, namentlich zur deutschen Rente (Urk. 16/12/1-6; vgl. die Aufforderung vom 11. Februar 2015, Urk. 16/18). Ausserdem setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Gemeinde O.___ am 19. Februar 2015 darüber in Kenntnis, dass X.___ bis anhin Zusatzleistungen der Gemeinde C.___ bezogen hatte (Urk. 16/12/7), und liess ihr die Verfügung gleichen Datums zukommen, mit der sie ihn zur Rückerstattung der seit Juli 2014 ausgerichteten Beträge verpflichtet hatte (Urk. 16/12/8). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 berechnete die Gemeinde
O.___ den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab Januar 2015 neu (Revisionsverfügung Nr. 1, Urk. 16/12).
Sodann setzte die Gemeinde O.___ mit Verfügung vom 3. Februar 2016 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für das Jahr 2016 fest (Revisionsverfügung Nr. 2, Urk. 16/13), und mit drei Verfügungen vom 23. März 2016 erfolgte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 in Anpassung an die deutsche Rente (Revisionverfügungen Nr. 3-5, Urk. 16/14-16).
1.3 Aufgrund des Verdachts, X.___ wohne nicht an der angegebenen Adresse in O.___, nahm die Gemeinde O.___ im Sommer 2016 Recherchen auf und erteilte in deren Rahmen im Juli einer Privatdetektei einen Überwachungsauftrag. Nachdem diese den Bericht im Herbst 2016 abgegeben hatte (Urk. 13/22), führte die Gemeinde O.___ am 20. Oktober 2016 ein Gespräch mit X.___ und konfrontierte ihn mit einzelnen Ergebnissen ihrer Recherchen (Aktennotiz und Protokoll in Urk. 13/18 und Urk. 13/19). Anschliessend verfügte sie am 26. Oktober 2016 einen sofortigen Zahlungsstopp wegen unklarer Wohn- und Einkommensverhältnisse (Revisionsverfügung Nr. 6; Urk. 13/16-17). Mit den Verfügungen je vom 17. November 2016 ordnete sie sodann die Einstellung der Zusatzleistungen für den gesamten Zeitraum ab Dezember 2014 an und forderte von X.___ die bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen des Zeitraums Dezember 2014 bis Oktober 2016 im Gesambetrag von Fr. 32'664.-- (Fr. 1'388.-- + Fr. 17'076.-- + Fr. 14'200.--) zurück (Revisionsverfügungen Nr. 79; Urk. 13/9-15). Ausserdem erstattete die Gemeinde O.___ am 21. November 2016 Strafanzeige gegen X.___ wegen Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches [StGB]) und unrechtmässigen Erwirkens von Ergänzungsleistungen (Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) (Urk. 9 und die Aktennotiz in Urk. 13/1).
1.4 X.___ erhob gegen die Verfügungen vom 17. November 2016 am 12. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderung und der Einstellung der Zusatzleistungen für die Zukunft (Urk. 3/2). Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 wies die Gemeinde O.___ die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, auf die Rückforderung der Zusatzleistungen sei zu verzichten und ihm seien die Leistungen wieder zu entrichten (Urk. 1). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 4) stellte die Gemeinde O.___ den Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung zu sistieren (Urk. 6). Das Gericht zog von der Gemeinde O.___ die vollständigen Akten bei (Urk. 13/1-22 und Urk. 16/1-21; Verfügungen vom 19. April und vom 18. Mai 2017, Urk. 10 und Urk. 14) und gab X.___ anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag (Verfügung vom 28. Juni 2017, Urk. 18). Dieser ersuchte mit Eingabe vom 18. Juli 2017 um dessen Abweisung (Urk. 20).
Mit Verfügung vom 17. August 2017 wies das Gericht den Sistierungsantrag im Sinne des Ersuchens von X.___ ab und forderte die Gemeinde O.___ zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 23). Diese erstattete am 22. September 2017 die Beschwerdeantwort mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 27). In der Replik vom 26. Oktober 2017 hielt X.___ an der Beschwerde fest (Urk. 32). Die Gemeinde O.___ machte von der Gelegenheit zur Duplik keinen Gebrauch, was X.___ mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.2
1.2.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts
K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer
begründet wird.
1.2.2 Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton
zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).
1.2.3 Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG haben die Kantone die Organe zu bezeichnen, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
Im Kanton Zürich wird die Durchführung nach § 2 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) den politischen Gemeinden übertragen.
Die Zusatzleistungen sind nach § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens, ebenfalls sofern dieses einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), und die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Es ist die gesuchstellende Person, die für das Fehlen von anrechenbaren Einkünften und anrechenbarem Vermögen die Beweislast trägt (BGE 121 V 204 E. 6a mit Hinweisen).
1.4 Zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Eine Rückforderung ist dann möglich, wenn eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt (Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) oder wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind.
Die prozessuale Revision besteht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG darin, dass die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückzukommen hat, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide ist ferner nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dort möglich, wo die ursprünglichen Entscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht von Beginn an, also ab der Antragsstellung vom Dezember 2014, verneint hat und die bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen von ihm zurückgefordert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Anspruchsverneinung auf zwei Gründe. Zum einen hielt sie es nicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.___ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Voraussetzung in Art. 4 Abs. 1 ELG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG hat. Zum andern erachtete sie den Beweis dafür nicht als erbracht, dass der Beschwerdeführer neben den deklarierten Renteneinkünften (vgl. Urk. 16/9) nicht noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielte (Urk. 2, Urk. 27).
2.3
2.3.1 Anlass zur näheren Überprüfung des Wohnsitzes als erster strittiger Anspruchsvoraussetzung bildete die Gegebenheit, dass es sich bei der Wohnung an der
angegebenen Wohnadresse in O.___ um eine 2,5-Zimmer-Wohnung handelt, deren Mieterin die Tochter des Beschwerdeführers,
Z.___, geboren 1989, ist (Mietvertrag vom 4. Juni 2012, Urk. 16/9/18, und Untermietvertrag vom 8. April 2014, Urk. 16/9/16). An den fehlenden
Erwerbseinkünften als weiterer strittiger Anspruchsvoraussetzung begann die
Beschwerdegegnerin deshalb zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer in der Zeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen in verschiedenen Gesellschaften Verwaltungsratsmitglied sowie Einzelunterschriftsberechtigter war und teilweise auch mit der Funktion eines Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen war (Urk. 13/20 und Urk. 13/22 S. 2 ff.).
2.3.2 Die genannten Tatsachen und die Ergebnisse der weiterführenden Abklärungen dazu stammen aus verschiedenen Quellen, nämlich zunächst aus den vom
Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen, sodann aus dem Bericht der Privatdetektei D.___ AG vom Oktober 2016, den die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hatte (Urk. 13/22), des Weiteren aus eigenen Recherchen der Beschwerdegegnerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Urk. 13/20) und schliesslich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 20. Oktober 2016 (Urk. 13/18 und Urk. 13/19).
Die Privatdetektei D.___ AG wiederum gewann ihre Informationen aus Recherchen in allgemein zugänglichen Portalen im Internet (Urk. 13/22 S. 2-35), aus den Ergebnissen verdeckter schriftlicher Anfragen an Geschäftsadressen (Urk. 13/22 S. 36-38), aus Augenscheinen an der angegebenen Wohnadresse des Beschwerdeführers, aus verdeckten Befragungen von Hausbewohnern, aus verdeckten telefonischen und persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unter Vorgabe von Interesse an einer Geschäftsbeziehung und aus verdeckten Beobachtungen der Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 13/22 S. 39-47).
2.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist in einem Urteil vom 18. Oktober 2016 (Vukota-Boji? gegen die Schweiz, Fallnummer 61838/10) zum Schluss gekommen, das Schweizerische Recht enthalte mit den Regelungen in Art. 28 und Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Mitwirkungspflicht und Abklärungspflicht) sowie in Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, und hat demgemäss ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, das für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer auf einen Überwachungsbericht abgestellt hatte (Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010), als konventionswidrig erklärt (Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in der Folge auch für die Invalidenversicherung als gültig erklärt und hat die spezifischere Regelung in Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Recht der IV-Stellen, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen) ebenfalls nicht als ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen beurteilt (BGE 143 I 377 E. 4). Immerhin hat das Bundesgericht die Verwertung der Ergebnisse von rechtswidrigen Observationen gestützt auf eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen insoweit als zulässig bezeichnet, als die Ergebnisse im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurden und unbeeinflusstes Handeln der beobachteten Person zeigten (BGE 143 I 377 E. 5).
Im Zusatzleistungsrecht (ELG und ZLG) findet sich keine Regelung zur Sachverhaltsabklärung, die über diejenige in Art. 28 und Art. 43 ATSG hinausginge. Damit ist der Bericht der Privatdetektei D.___ AG, soweit dieser den Augenschein am Wohnort betrifft und Beobachtungen des Handelns des Beschwerdeführers und seiner Tochter sowie weiterer Personen dokumentiert, als rechtswidrig einzustufen. Die Beobachtungen des Handelns sind zudem auch bei gegebenem öffentlichen Interesse insoweit nicht verwertbar, als sie aus verdeckten Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie mit Drittpersonen resultieren, denn in Bezug auf solche aktiven Beeinflussungen besteht ein absolutes Verwertungsverbot (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und E. 5.1.3). Verwertbar ist demgegenüber der Augenschein in der Umgebung der Wohnliegenschaft in O.___ im Vorfeld der direkten Kontaktierung von Nachbarn (Urk. 13/22 S. 39-41), da es sich beim Briefkasten und beim Klingelschild um öffentlich zugängliche Bereiche handelt, die ohne Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner eingesehen werden können. Ebenfalls verwertbar sind die Ergebnisse der Recherchen der Privatdetektei in den verschiedenen Internetportalen (Urk. 13/22 S. 235); diesem Teil der Erhebungen fehlt bereits der Charakter einer Observation.
Ohne Weiteres zulässige Beweismittel sind sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen SHAB-Auszüge (Urk. 13/20) und die Angaben des Beschwerdeführers im Gespräch vom 20. Oktober 2016 (Urk. 13/19) und in den schriftlichen Eingaben des vorliegenden Verfahrens (Urk. 3/2, Urk. 1 und Urk. 32).
2.4
2.4.1 Wie nachfolgend zu zeigen ist, lassen die verschiedenen Indizien aus den verwertbaren Beweismitteln bereits die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes an der angegebenen Adresse in O.___ als nicht gegeben, zumindest aber nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrades (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) erscheinen. Damit ist nur auf diese Anspruchsvoraussetzung näher einzugehen, und Erörterungen zu allfälligen Einnahmen des Beschwerdeführers aus einer Erwerbstätigkeit können unterbleiben.
2.4.2 Die Tochter des Beschwerdeführers ist gemäss Mietvertrag (Urk. 16/9/18) seit dem 1. August 2012 alleinige Mieterin der 2,5-Zimmer-Wohnung in O.___. Die Wohnung wurde ihr zur Benützung für eine Person überlassen, was indessen rechtlich kein Hinderungsgrund für die Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine weitere Person ist (Art. 262 Abs. 1 OR; Zahradnik in: Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 463 ff.). Als Beweismittel für die (teilweise) Untervermietung der Wohnung an den Vater existiert der Untermietvertrag vom 8. April 2014 (Urk. 16/9/16). Vereinbart war ein (Unter-)Mietzins von Fr. 600.--; als Mietbeginn war der 1. Mai 2014 maschinenschriftlich eingetragen, das Datum wurde jedoch mit handschriftlicher Korrektur auf den 1. Juli 2014 verlegt.
Dem Untermietvertrag kommt die Eigenschaft eines Indizes dafür zu, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 tatsächlich Mieter eines Teils der Wohnung seiner Tochter an der genannten Adresse in O.___ war. Dies wiederum stellt zwar ein Indiz für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.___ dar,
neben den weiteren Indizien der Anmeldung in dieser Gemeinde per 1. Juli 2014 und des Umstandes, dass die Gemeinde vom Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2015 Steuern erhob (vgl. Urk. 16/5). Die bescheidene Grösse der Wohnung legt allerdings nahe, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers lediglich als Übergangslösung gewählt worden sein könnte. Die Beschwerdegegnerin sah sich daher zu Recht dazu veranlasst (vgl. Urk. 2 S. 2), nach weiteren Indizien dafür zu fragen, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde O.___ zumindest vorübergehend tatsächlich zu seinem Lebensmittelpunkt im Sinne der Definition des
zivilrechtlichen Wohnsitzes gemacht hatte.
2.4.3 Der Umstand, dass gemäss der Feststellung der Privatdetektei D.___ AG der Name des Beschwerdeführers weder am Klingelschild noch am Briefkasten der Liegenschaft in O.___ angebracht war (Urk. 13/22 S. 40), kann entsprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) ein Indiz gegen einen solchen Lebensmittelpunkt sein.
Vor allem aber sprechen bereits die Angaben des Beschwerdeführers persönlich gegen einen solchen Lebensmittelpunkt. In der Beschwerdeschrift führte der
Beschwerdeführer zwar aus, er wohne bei seiner Tochter, weil diese unter der Woche praktisch immer bei ihrem Freund sei und er deshalb die Wohnung für sich alleine habe (Urk. 1). Seinen weiteren eigenen Darstellungen zufolge hielt er sich allerdings nicht oft in der Wohnung auf. Vielmehr hatte er im Gespräch auf der Gemeindeverwaltung vom 20. Oktober 2016 zu Protokoll gegeben, er sei
eigentlich immer unterwegs, da er keinen Anlass habe, den ganzen Tag „in der Bude [zu] hocken“ (Urk. 13/19 S. 2). Im Besonderen hatte er - in einem gewissen Widerspruch zur vorstehenden Aussage zum Aufenthaltsort seiner Tochter unter der Woche - ausgeführt, er fahre jeweils am Morgen mit ihr nach Zürich, wo sie arbeite, übernehme dann ihr Auto und verbringe immer wieder einmal Zeit mit seinem früheren Geschäftspartner und Freund, der in B.___ lebe (Urk. 13/19 S. 2). Was das Wochenende betrifft, so hatte der Beschwerdeführer im Gespräch vom 20. Oktober 2016 berichtet, jeweils zusammen mit seiner Tochter in E.___ beim Pferd der Tochter zu weilen (Urk. 13/19 S. 2), und in der Beschwerdeschrift gab er zudem an, oft Freunde und Bekannte zu besuchen und meistens auch bei ihnen zu übernachten (Urk. 1).
Damit räumte der Beschwerdeführer selber ein, sich höchstens zum Schlafen in der Wohnung der Tochter aufzuhalten und zudem regelmässig auswärts zu übernachten. Objektiv findet diese Sachverhaltsdarstellung eine Stütze in der zutreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/19 S. 2, Urk. 27 S. 2), dass der Beschwerdeführer seine Bezüge vom Konto der F.___ gemäss den eingereichten Auszügen des Jahres 2014 (Urk. 16/9/1-12) nie in O.___, sondern immer in B.___ - meistens einmal im Monat - tätigte, und zwar auch in der zweiten Jahreshälfte, also nach dem gemeldeten Umzug nach O.___. Mit der Begründung hierfür, dass er sich oft in B.___ aufhalte und die dortige Poststelle die besseren Öffnungszeiten habe als diejenige in O.___ (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 32), bestätigte der Beschwerdeführer indessen die fehlende nähere Beziehung zu O.___, wenn ihm auch darin zuzustimmen ist (vgl. Urk. 3/2 S. 2 und S. 3, Urk. 32), dass der Ort der Bankbezüge für sich allein für die Frage des Wohnsitzes nicht massgebend sein kann. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in O.___ gemäss seinen Angaben zwar über ein Postfach (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 13/9 S. 2), auf die Vorhaltung der verzögerten Reaktion auf amtliche Schreiben (Urk. 2 S. 1) gab er jedoch an, die Post in der Regel nur einmal in der Woche abzuholen (Urk. 1). Dies ist ein zusätzliches Indiz für den nur locker gehaltenen Bezug zu O.___.
2.4.4 In Würdigung aller dieser Umstände kann nicht angenommen werden, der
Beschwerdeführer habe mit der Anmeldung in O.___ per 1. Juli 2014 dort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm könne der fehlende Aufenthalt und Wohnsitz in O.___ nicht nachgewiesen werden (Urk. 3/2 S. 2), so entspricht dies nicht der massgeblichen Beweislastverteilung. Denn nicht das Fehlen des Wohnsitzes, sondern vielmehr das Bestehen des Wohnsitzes in O.___ als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen ist nachzuweisen, und die Beweislast für die relevanten Tatsachen hierzu trifft den Beschwerdeführer, der daraus das Recht auf Leistungen ableitet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Lebensmittelpunkt und damit keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in O.___ begründet hat, muss auch nicht zwangsläufig bedeuten, dass er seinen Lebensmittelpunkt anderswo hat. Denn es ist zivilrechtlich möglich, den bisherigen, wohnsitzbegründenden Lebensmittelpunkt aufzugeben, ohne gleichzeitig einen neuen Wohnsitz zu begründen; diesfalls gilt der Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB weiterhin als Wohnsitz. Wie es sich im Falle des Beschwerdeführers damit verhält und ob der Beschwerdeführer überhaupt Wohnsitz in der Schweiz hat, braucht jedoch nicht beantwortet zu werden; für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage nach dem Wohnsitz in der Gemeinde O.___ massgebend, die nach dem Gesagten zu verneinen ist.
2.4.5 Fehlt es somit ab der Antragsstellung vom Dezember 2014 an der Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in O.___, so hat die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die gesamte Zeit ab Dezember 2014 zu Recht verneint. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, also insbesondere unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ELG durch unwahre oder
unvollständige Angaben Ergänzungsleistungen erwirkt zu haben. Ein Beizug der Akten des Strafverfahrens ist daher für die Frage nach dem Anspruch als solchem nicht erforderlich.
2.5
2.5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen erfüllt sind.
2.5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Regelung der Meldepflicht in Art. 31 ATSG wiedergab (Urk. 2 S. 2), so ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig. Denn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung betrifft die Unterlassung, Änderungen zu melden, die während des laufenden Zusatzleistungsbezugs eingetreten sind, beim fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.___ handelt es sich indessen um eine Gegebenheit, die sich bereits zu Beginn der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen anders präsentierte, als die Beschwerdegegnerin dies zunächst annahm. Hier können Unterlassungen in der Mitteilung der massgebenden Tatsachen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG darstellen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 40 zu Art. 28 ATSG), nicht aber eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. Eine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht fällt daher nicht in Betracht.
Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Wiederwägung der Verfügungen erfüllt, mit denen dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der zivilrechtliche Wohnsitz in O.___ bereits aufgrund des Sachverhalts, wie er vom Beschwerdeführer selbst dargestellt wurde, nicht gegeben, was die ursprüngliche Bejahung dieser Anspruchsvoraussetzung und damit die Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen lässt. Eine rückwirkende Korrektur ist ferner aufgrund des Betrages von Fr. 32'664.-- ohne Weiteres von erheblicher Bedeutung im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Wiedererwägung.
2.5.3 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen).
Die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG beginnt nach der Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Das erstmalige unrichtige Handeln ist in der Regel nicht fristauslösend, sondern massgebend ist erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Dabei hat die Verwaltung dort, wo sie über genügend Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die noch erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2 mit Hinweisen).
Damit konnte die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht bereits mit der Zusprechung der Ergänzungsleistungen, erstmals mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (vgl. Urk. 16/1), zu laufen beginnen. Bei der Festsetzung des massgebenden späteren Zeitpunkts, zu dem die Beschwerdegegnerin die unrichtige Leistungszusprechung hätte bemerken müssen, gilt es zu beachten, dass die Einstufung eines Ortes als Lebensmittelpunkt von Umständen abhängt, die weitgehend von betroffenen Person selber dargelegt werden müssen. Die Verwaltung darf sich demnach in der Regel darauf verlassen, dass sich der Lebensmittelpunkt an der Adresse befindet, den eine gesuchstellende Person bei der Antragsstellung angibt. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht vorgehalten werden, sie hätte bereits früher als im Laufe des Jahres 2016 Kenntnis vom Nichtbestehen des Wohnsitzes in O.___ gehabt oder haben können. Daran ändert nichts, dass sie in der Strafanzeige vom 21. November 2016 ausführte, in den vergangenen zwei Jahren sei immer wieder deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmässig respektive mehrheitlich in O.___ aufgehalten habe, da er an ihn gerichtete Schreiben meistens erst nach mehreren Wochen beantwortet habe (Urk. 9 S. 1). Denn eine solche Feststellung kann naturgemäss erst nach einer gewissen Zeitspanne getroffen werden. Wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher im Oktober 2016 zum Sachverhalt befragt hat und die Rückforderungen mit den Verfügungen vom 17. November 2016 erhoben hat, so hat sie die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt, ohne dass es darauf ankäme, ob die vorgängige Veranlassung einer Observation angebracht und rechtlich zulässig war. Damit kann offen bleiben, ob wegen eines allfälligen strafbaren Verhaltens gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG sogar eine längere Frist massgebend ist. Ein Beizug der Akten des Strafverfahrens erübrigt sich somit auch in diesem Zusammenhang.
2.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel