Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00031
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, bezieht seit dem 1. September 2015 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Verfügung vom 6. August 2015, Urk. 5/6). Aufgrund der Anmeldung vom 10. September 2015 (vgl. die Aktennotiz in Urk. 5/14) sprach ihm die Gemeinde A.___ mit den Verfügungen vom
4. August 2016 rückwirkend ab September 2015 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen des Bundes zu, und zwar für das Jahr 2015 zu einem jährlichen Betrag von Fr. 9'144.-- und für das Jahr 2016 zu einem jährlichen Betrag von Fr. 9'456.--, jeweils entsprechend dem zweifachen Betrag der Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wie sie in den Jahren 2015 und 2016 im Kanton Zürich in der Prämienregion 3 massgebend gewesen war. Dabei bezog sie in die Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau B.___, geboren 1957, in der Höhe von Fr. 36'000.-- ein (Urk. 5/8 und Urk. 5/15).
Per 1. Oktober 2016 übertrug die Gemeinde A.___ ihre zusatzleistungsrechtlichen Aufgaben mittels Anschlussvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Schreiben der SVA vom 5. September 2016, Urk. 5/16). Diese berechnete mit Verfügung vom 5. September 2016 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab dem 1. Oktober 2016 neu und gelangte ausgehend von denselben Ausgaben- und Einnahmenpositionen wiederum zu einem Anspruch von Fr. 788.-- im Monat beziehungsweise Fr. 9'456.-- im Jahr (Urk. 5/1719 und Urk. 5/21).
Mit Eingabe an die Gemeinde A.___ vom 14. September 2016 liess X.___, vertreten durch Z.___, Y.___ Beratungen & Übersetzungen, Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. August 2016 erheben und liess beantragen, das jährlich angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau sei auf Fr. 12'000.-- herabzusetzen (Urk. 5/22). Seinen Antrag belegte er mit
einem Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 12. September 2016 (Urk. 5/23) und einem Lebenslauf der Ehefrau (Urk. 5/24). Sodann richtete der Rechtsvertreter von X.___ am 29. September 2016 ein E-Mail an die SVA und erklärte, mit demselben Antrag und derselben Argumentation wie in der Eingabe vom 14. September 2016 auch gegen die Verfügung vom 5. September 2016 Einsprache zu erheben (Urk. 5/28).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 berechnete die SVA den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für das Jahr 2017 und sprach ihm - wiederum unter Berücksichtigung derselben Parameter - Ergänzungsleistungen in der Höhe der zweifachen kantonalen Durchschnittsprämie (Prämienregion 3) des Jahres 2017 zu, was jährlich einen Betrag von Fr. 9'792.-- ergab (Urk. 5/32+33 und Urk. 5/35+36). X.___ liess mit Eingabe vom 30. Januar 2017 auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben und berief sich wiederum auf seine Vorbringen in der ersten Einsprache vom 14. September 2016 (Urk. 5/38). Die SVA forderte ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 dazu auf, bis Ende März 2017
den Lohnausweis der Ehefrau des Jahres 2016 einzureichen (Urk. 5/41), erliess aber bereits am 10. Februar 2017 den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprachen vom 14. und vom 29. September 2016 sowie vom 30. Januar 2017
abwies (Urk. 2 = Urk. 5/43). Mit E-Mail vom 8. März 2017 (Urk. 5/46) liess X.___ der SVA im Anhang den angeforderten Lohnausweis zukommen (Urk. 5/47 = Urk. 8/2), nachdem die SVA ihn mit Schreiben vom 7. März 2017 nochmals dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/44). Eine Änderung des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2017 resultierte daraus nicht.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 liess X.___ durch Z.___ mit Eingabe vom 10. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 14) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau sei herabzusetzen und bis zu einem Betrag von höchstens Fr. 18'000.-- anzurechnen, eventualiter sei die Sache zu hinreichender Abklärung an die SVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 1). Die SVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeantwort X.___ zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) sind die Verfügungen der Gemeinde A.___ vom 4. August 2016 (Urk. 5/8 und Urk. 5/15), gegen die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2016 Einsprache erhoben hat (Urk. 5/22), die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2016 (Urk. 5/17-19 und Urk. 5/21), gegen die mit E-Mail vom 29. September 2016 Einsprache erhoben worden ist (Urk. 5/28), und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2016 (Urk. 5/32+33 und Urk. 5/35+36), gegen die sich die Einsprache vom 30. Januar 2017 gerichtet hat (Urk. 5/38).
Eine per E-Mail erhobene Einsprache genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht, da eine Einsprache nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Unterschrift der einspracheführenden Person oder ihres Rechtsvertreters enthalten muss und ein E-Mail naturgemäss nicht handschriftlich unterzeichnet ist (BGE 142 V 152). Dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 29. September 2016 gegen die Verfügung vom 5. September 2016 dennoch eingetreten ist, bildet unter den gegebenen Verhältnissen jedoch keinen Anlass zu einer gerichtlichen Korrektur von Amtes wegen. Denn die neue Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Oktober 2016 basiert einzig auf der Anschlussvereinbarung, mit der die Gemeinde A.___ der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 7a des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) ihre Aufgaben (§ 7b ZLG) übertragen hat. Diese Aufgabenübertragung führt anders als ein Wohnsitzwechsel nicht zu einem Wechsel des leistungspflichtigen Kostenträgers; leistungspflichtig ist aufgrund der Regelung in § 7c ZLG nach wie vor im selben Umfang (vgl. § 34 ZLG) die Gemeinde A.___. Es ist daher fraglich, ob die Anschlussvereinbarung überhaupt ein Tatbestand war, der eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs während des laufenden Kalenderjahres erforderlich machte. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die formgerecht erhobene Einsprache vom 14. September 2016 (Urk. 5/22), die sich gegen die Verfügungen der
Gemeinde A.___ vom 4. August 2016 (Urk. 5/8 und Urk. 5/15) richtete und die sie aufgrund der Anschlussvereinbarung ebenfalls zu behandeln hatte (vgl. § 7b Abs. 2 lit. b ZLG), auch als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2016 gelten liess.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht nur in Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2017 und der Zeit von September 2015 bis September 2016, sondern auch in Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch von Oktober bis Dezember 2016 materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
2.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2018, Rz 3482.04 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung).
2.3
2.3.1 Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die nicht die ergänzungsleistungsberechtigten Person, sondern ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte verzichtet (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1809 f. Rz 129 und S. 1891 Rz 207).
2.3.2 Bei der Festlegung des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten muss nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst dieser erzielen könnte. Massgebende Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, sind insbesondere die Lebensumstände, die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und die Familienpflichten; aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich sodann, in welchem Mass ein solcher Einsatz der Arbeitskraft tatsächlich verwertbar ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.; WEL Rz 3482.04), wobei die fehlende Verwertbarkeit in der Regel mit erfolglosen
Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132).
Für die Bezifferung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens können statistische Angaben herangezogen werden, wie sie der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu entnehmen sind. Bei den entsprechenden Tabellenlöhnen handelt es sich um Bruttolöhne, von denen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind. Vom so erhaltenen Nettolohn ist alsdann der Freibetrag von Fr. 1'000.-- beziehungsweise Fr. 1'500. abzuziehen und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (WEL Rz 3482.04).
2.4 Versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf Prämienverbilligung. Den Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben. Die Prämienverbilligung der Ergänzungsleistungsbezüger beläuft sich im Kanton Zürich auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (§ 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG]), und dieser wiederum entspricht nach der Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3.
3.1 Die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen ergab für die Jahre 2015 bis 2017 Ausgabenüberschüsse von Fr. 2'045. (Jahr 2015; Urk. 5/8), von Fr. 3'377.-- beziehungsweise Fr. 3'375.-- (Jahr 2016; Urk. 5/15 und Urk. 5/18+19) und von Fr. 3'711.-- (Jahr 2017; Urk. 5/35+36). Bei den höheren Beträgen, die dem Beschwerdeführer zugesprochen worden sind, nämlich Fr. 9'144.-- (Jahr 2015), Fr. 9'456.-- (Jahr 2016) und Fr. 9'792.-- (Jahr 2017), handelt es sich um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 3 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2015, 2016 und 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Gemeinde A.___ zugeordnet ist.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt somit in den Jahren 2015 bis 2017 einen Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers, der über dem errechneten Ausgabenüberschuss liegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau zu hoch bemessen, sind jedoch grundsätzlich dazu geeignet, zu einem Ausgabenüberschuss zu führen, der den Mindestanspruch nach Art. 26 ELV übersteigt und somit einen höheren Ergänzungsleistungsanspruch zur Folge hat. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens ist somit gegeben. Im Folgenden ist die Frage nach dem anrechenbaren hypothetischen Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 daher materiell zu prüfen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm in Übereinstimmung mit der Gemeinde A.___ als Ausgangspunkt einen Betrag von monatlich Fr. 3'000.-- beziehungsweise jährlich Fr. 36'000.-- als hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG an, zog vom hypothetischen Jahreseinkommen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG den Freibetrag für Ehepaare von Fr. 1'500.-- ab und berücksichtigte ebenfalls in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel des Restbetrags von Fr. 34'500.--, also Fr. 23'000.--, als anrechenbares Einkommen (Urk. 5/8/4, Urk. 5/15/4, Urk. 5/18/1, Urk. 5/19/1, Urk. 5/35/1 und Urk. 5/36/1).
3.2.2 Fest steht aufgrund des eingereichten Lebenslaufs (Urk. 5/24), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine langjährige, bis ins Jahr 1993 zurückreichende Berufserfahrung als Reinigungsangestellte verfügt und nach einem gut dreijährigen Unterbruch seit Mai 2014 erneut als Reinigungsangestellte tätig war beziehungsweise immer noch ist. Ohne Weiteres in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dasjenige Einkommen, das die Ehefrau tatsächlich erzielt hat und das in den Lohnausweisen der D.___ im Jahr 2015 mit Fr. 3'904.60 netto und im Jahr 2016 mit Fr. 14'370.40 netto beziffert ist (Urk. 5/3 und Urk. 8/2). Richtig ist auch, dass die Gemeinde A.___ und die Beschwerdegegnerin darüber hinaus die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Betracht gezogen haben; angesichts des nur geringen tatsächlichen Einkommens im Jahr 2015 haben sie zu Recht die Frage aufgeworfen, ob es der Ehefrau in Nachachtung der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen und auf diese Weise ein höheres Einkommen beizusteuern, was ihr im Jahr 2016 in gewissem Mass auch bereits gelungen ist.
Aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin und vorgängig die Gemeinde A.___ aber zum konkreten Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens von monatlich Fr. 3'000.-- gelangt sind, kann den Akten im Einzelnen nicht entnommen werden. Im angefochtenen Einspracheentscheid bezog sich die Beschwerdegegnerin wohl auf lohnstatistische Angaben (Urk. 2 S. 2 und S. 4),
bezeichnete jedoch die Quelle dieser Angaben nicht näher. In der Beschwerde-
antwort nannte sie dann als Ausgangspunkt ihrer Berechnung einen durchschnittlichen Verdienst von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in der Höhe von Fr. 44'708.-- und bezeichnete die angerechneten Fr. 36'000.-- als tiefsten Satz (Urk. 4 S. 2); wiederum fehlt aber eine Quellenangabe. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin zumindest nicht explizit das Arbeitspensum an, das sie der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutete, auch wenn die Ausführungen zur Lohnstatistik vermuten lassen, dass sie von einem Vollzeitpensum ausging.
Gerade die Frage nach dem zumutbaren Pensum hängt indessen von den konkreten persönlichen Verhältnissen ab, so namentlich von den Pensen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im Laufe ihres bisherigen Berufslebens innehatte, und auch von ihrem Gesundheitszustand. In dieser Hinsicht sind jedoch keine ausreichenden Belege vorhanden. Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache und in der Beschwerde wohl geltend machen, seine Ehefrau sei bislang stets
lediglich teilzeitlich im Umfang von ungefähr 20 % berufstätig gewesen (Urk. 5/22/4, Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2) - was eine Steigerung auf ein Vollzeitpensum im Alter von rund 60 Jahren als kaum realistisch erscheinen lassen
würde -, im Lebenslauf, auf den er verwies (Urk. 5/24), sind die Arbeitspensen jedoch nicht aufgelistet, und in Bezug auf die Jahre 2015 und 2016 sind sie auch den Lohnausweisen nicht zu entnehmen, sodass neben der fehlenden Dokumentation der bisherigen Arbeitspensen auch das erzielte Einkommen pro Zeiteinheit nicht dokumentiert ist. Und was den Gesundheitszustand betrifft, so hielt Dr. C.___ im hausärztlichen Zeugnis vom 12. September 2016 wohl fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft, wegen der Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose und wegen subjektiver Schmerzen nur eingeschränkt arbeiten zu können, und er erachte die Arbeitsfähigkeit, insbesondere für stehende Tätigkeiten sowie im Laufen, für deutlich reduziert (Urk. 5/23). Das Ausmass dieser Einschränkungen ist jedoch nicht genauer dargetan, und es ist auch kein Bezug zur konkret ausgeübten Tätigkeit hergestellt.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat daher im Hinblick auf die Festsetzung des zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nähere Abklärungen zu treffen. Dazu gehört nach den vorstehenden Ausführungen die Beschaffung von Informationen zu den bisher innegehabten Arbeitspensen, wie sie etwa aus Arbeitsverträgen und Arbeitszeugnissen gewonnen werden können, und zu den damit erzielten Einkünften, wie sie früheren Lohnausweisen und namentlich auch einem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen wären. Richtig ist sodann zwar, dass im Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit erfolglose Stellenbemühungen nachgewiesen sein müssen, damit angenommen werden darf, ein an sich zumutbares Erwerbseinkommen könne aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erzielt werden (vgl. WEL Rz 3482.03 und Jöhl/Usinger-
Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132). Die Beschwerdegegnerin hätte sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, auf die fehlenden Belege hierzu zu verweisen (Urk. 4 S. 2), sondern die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verlangt grundsätzlich, dass einem Leistungsansprecher vorgängig Frist zur Einreichung von Belegen angesetzt wird, und erlaubt es erst für den Säumnisfall - nach entsprechender Ankündigung - von deren Fehlen auszugehen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, die erforderlichen Abklärungen zum anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau noch zu treffen. Im Besonderen ist überdies darauf hinzuweisen, dass es sich schon beim Ausgangsbetrag, der um Fr. 1'500.-- zu reduzieren ist und hernach lediglich zu zwei Dritteln anzurechnen ist, nur um dasjenige Erwerbseinkommen handeln darf, das zumutbar ist. Die Überlegung der Gemeinde A.___ in der Aktennotiz vom 4. August 2016, effektiv angerechnet würden nicht Fr. 3'000.--, sondern nur Fr. 2'000.-- im Monat und dies sei zumutbar (Urk. 5/14/2), ist somit nicht gesetzeskonform. Ferner ist klarzustellen, dass vom Bruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Dies ist vorliegendenfalls unterblieben; die Beschwerdegegnerin bezeichnete die hypothetischen Einkünfte von monatlich Fr. 3'000.-- beziehungsweise jährlich Fr. 36'000. im angefochtenen Einspracheentscheid wohl als Bruttoeinkünfte (Urk. 2 S. 3), in den Verfügungen, die dem Entscheid zugrunde liegen, sind jedoch nur AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, jedoch keine Lohnabzüge aufgeführt (vgl. Urk. 5/8, Urk. 5/15, Urk. 5/18+19 und Urk. 5/35+36).
3.2.4 Auf die weiteren Berechnungspositionen in den Zusatzleistungsverfügungen, die Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sind, ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Zum einen sind sie unbestritten geblieben, und zum andern bleiben dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht im Falle einer erneuten Anfechtung der zu erlassenden neuen Verfügungen alle Rechte gewahrt.
3.3 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis 2017 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis 2017 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, Z.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12 (Telefonnotizen)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel