Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00032


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Heike E. Canonica

Tüfwisweg 6, Postfach 80, 8185 Winkel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1945, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/102) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Rente der AHV (Urk 13/106), als am 18. Oktober 2014 Y.___ verstarb, welche ihn testamentarisch mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___, Frankreich, bedachte (vgl. Urk 13/64). Am 11. Mai 2016 teilte B.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___ mit, dass die Erbengemeinschaft betreffend des in Frankreich gelegenen Hauses über keine Verkehrswertschätzung verfüge, dass die Liegenschaft mit keiner Hypothek belastet sei, und dass der Versicherte, welcher bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, über entsprechende Unterlagen zum Haus verfügen müsse (Urk. 13/62/1).

1.2    Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Urk. 13/47) teilte die SVA dem Versicherten mit, dass sie erfahren habe, dass er erbrechtlich mit einem Anteil an der Liegenschaft Atelier Z.___ in A.___, Frankreich, bedacht worden sei, und forderte ihn auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft, einen Bankauszug betreffend allfälliger Hypotheken sowie Unterlagen betreffend allfällige Mietzinseinnahmen zukommen zu lassen. Am 28. Juli 2016 (Urk. 3/43) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, die verlangten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die angeforderten Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren, als eingeschriebenen Postsendung versandten Schreiben vom 24. August 2016 (Urk. 13/38) forderte die SVA den Versicherten erneut auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und wies ihn darauf hin, dass, wenn er die verlangten Unterlagen bis 20. September 2016 nicht eingereicht haben sollte, die Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 eingestellt werden würden.

1.3    Mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 13/31 = Urk. 13/32) stellte die SVA fest, dass der Versicherte auf die Schreiben vom 23. Juni, 1. Juli und 24. August 2016 betreffend seine in Frankreich gelegene Liegenschaft nicht reagiert habe und die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Oktober 2016 ein. Die vom Versicherten am 28. Oktober 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/21) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 13/9 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. März 2017 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 3. April 2017 ergänzte (Urk. 7), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei die SVA anzuweisen, ihm für die Zeit ab Oktober 2016 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, und es sei sein Leistungsanspruch für die Zeit ab November 2016 auf Grund geänderter Wohnkosten neu zu bemessen (Urk 7 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 (Urk. 12) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der ELBerechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Im Ausland liegende Grundstücke sind gemäss der Rechtsprechung als Vermögen anzurechnen, wenn es möglich ist, die Verkaufserlöse tatsächlich in die Schweiz auszuführen (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

1.5    Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

1.6    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.

1.7    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

1.8    Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungsleistung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich diese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten, erstreckt.

1.9    Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

1.10    Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verweigert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungsträger ausdrücklich und vorbehaltlos ihre Mitwirkung anbietet.

1.11    Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorübergehende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Einnahmen auf den Verkehrswert des sich in seinem Eigentum befindenden Grundstücks in Frankreichs abzustellen sei. Da sie diesbezüglich auf Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer wiederholt ersucht, Unterlagen zu dieser Liegenschaft einzureichen. Da sie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu der in Frankreich gelegenen Liegenschaft vom Beschwerdeführer bis anhin nicht erhalten habe, seien die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Oktober 2016 (vorübergehend) einzustellen.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er über keine Unterlagen zu seinem Haus in Frankreich verfüge, dass hingegen die Erbengemeinschaft im Nachlass der verstorbenen Y.___ über Unterlagen dazu verfügen müsse, und dass daher nicht er, sondern die Erbengemeinschaft diese Unterlagen einzureichen habe (Urk 1, Urk 7).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der am 18. Oktober 2014 verstorbenen Y.___ mit einem Vermächtnis im Umfang des internen hälftigen Anteils am Haus Atelier Z.___ in A.___, Frankreich, bedacht wurde, und dass B.___, Mitglied der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___ der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2016 mitteilte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unterlagen zu der Liegenschaft in Frankreich verfüge, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Erblasserin in hälftigem Umfang Eigentümer der Liegenschaft in Frankreich gewesen sei, und dass davon auszugehen sei, dass er über entsprechende Unterlagen verfüge (Urk. 1/62/1).

3.2    Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass sich die streitige Liegenschaft in Frankreich bereits vor dem Tod von Y.___ zur Hälfte in seinem Eigentum befand, und dass er im Rahmen eines Vermächtnisses von Y.___ letztwillig mit dem restlichen Eigentum an dieser Liegenschaft bedacht wurde (Urk. 1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, über entsprechenden Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu verfügen. Nachdem B.___ der Beschwerdegegnerin im Namen der Erbengemeinschaft im Nachlass der Y.___ mitgeteilt hatte, dass die Erbengemeinschaft über keine Unterlagen zur fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu verfüge, war der Sachverhalt in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft durch die Beschwerdegegnerin ohne Mitwirkung des Beschwerdeführes nicht mehr ohne Schwierigkeiten und insbesondere nicht ohne besonderen Aufwand abzuklären. Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die in Frankreich gelegene Liegenschaft war daher erforderlich.


4.

4.1    Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte, und ob sich der Beschwerdeführer ohne entschuldbare Gründe einer zumutbaren Mitwirkung widersetzt oder entzogen hat.

4.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Urk. 13/47) und vom 28. Juli 2016 (Urk. 3/43) aufgefordert hatte, ihr Auskünfte zur fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu erteilen und diese Auskünfte mit geeigneten Unterlagen, insbesondere mit solchen zur Verkehrswertschätzung, zu einer allfälligen Belastung Hypotheken und zu allenfalls erzielten Mietzinseinnahmen, zu belegen, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. August 2016 (Urk. 13/38) erneut auf, die verlangten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie setzte ihm Frist bis 20. September 2016 zur Erfüllung der Mitwirkungs- beziehungsweise Meldepflicht an und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Einstellung der Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 hin, sollte er die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen beziehungsweise die verlangten Unterlagen nicht einreichen.

4.3    Mit Schreiben vom 24. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemahnt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, hat ihm eine angemessene Bedenkzeit von einer Dauer von mehr als 25 Tagen eingeräumt und ihn im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Rechtsfolgen des Nichteintretens auf sein Leistungsgesuch hingewiesen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher korrekt durchgeführt.

4.4    Innerhalb der ihm angesetzten Bedenkzeit hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, der Beschwerdegegnerin die erforderlichen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise die verlangten Unterlagen einzureichen. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer, welcher angibt, über keine Unterlagen zu der fraglichen Liegenschaft in Frankreich zu verfügen (Urk. 1, Urk. 7), hat es insbesondere unterlassen, Gründe für das Fehlen jeglicher Unterlagen zu dieser Liegenschaft zu nennen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer über keine Unterlagen betreffend die streitige Liegenschaft mehr verfügen sollte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin die genaue Adresse der Liegenschaft und den genauen Erwerbszeitpunkt des sich bereits vor dem Tod von Y.___ in seinem Eigentum befindenden Anteils an der Liegenschaft bekannt zu geben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, vorhandene Fotografien der Liegenschaft einzureichen beziehungsweise solche erstellen zu lassen sowie Erkundigungen betreffend die Liegenschaft bei den zuständigen französischen Behörden, beispielsweise den Behörden der Gemeinde, in welcher die Liegenschaft gelegen ist, oder bei denjenigen des zuständigen französischen Grundbuchregisters einzuholen, und der Beschwerdegegnerin anschliessend Kopien dieser Schreiben zuzustellen. Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht nur jegliche solche – zumutbare – Vorkehr unterlassen hat, sondern auch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf keines der ihm zugestellten Schreiben überhaupt reagiert hat (vgl. Urk. 13/31-47).

4.5    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer während der ihm angesetzten Mahn- und Bedenkzeit ohne entschuldbare Gründe vollständig untätig geblieben ist. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts in schuldhafter Weise verletzt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Versicherungsleistungen ab Oktober 2016 vorübergehend einstellte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

    

5.    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, welche es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, androhungsgemäss (vgl. Urk. 19) nach Ermessen mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Heike E. Canonica, Winkel, wird mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Heike E. Canonica

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz