Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00034
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch B.___
gegen
Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, bezog ab Februar 2008 zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/B) respektive ab 2015 zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/H) Zusatzleistungen (ZL) von der Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL; Urk. 8/1). Da ihr Ehemann, Y.___, geboren 1950, ab Juli 2015 eine AHV-Rente bezog, ermittelte das AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen neu (Urk. 8/70, Urk. 8/82-83, Urk. 8/86). Dabei stellte sich heraus, dass Y.___ über eine Freizügigkeitspolice bei der Helvetia schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) verfügte, welche diesem bei Eintritt ins Pensionierungsalter Mitte 2015 ausbezahlt wurde (Urk. 8/4.1-4.1a, Urk. 8/87-89, Urk. 3/6). Mit Verfügungen vom 25. August 2015 wurden die Zusatzleistungen für die Zeit von August 2010 bis August 2015 unter Berücksichtigung des Rückkaufswertes der Freizügigkeitspolice neu berechnet und das Ehepaar A.___ zur Rückerstattung von Fr. 79'382.-- (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) verpflichtet (Urk. 8/V16-17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2015 (Urk. 8/93) hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 teilweise gut, indem es die Rückforderung auf Fr. 78'476.-- reduzierte (Urk. 8/V20).
1.2 Mit Verfügung vom 31. August 2016 wies das AZL das mit der Einsprache vom 24. September 2015 sinngemäss gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/93) ab (Urk. 8/99). Die dagegen mit Schreiben vom 30. September 2016 erhobene Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der angesetzten Frist zur Replik nicht verlauten (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Das Verhalten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).
1.3
1.3.1 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1.3.2 Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Vorsprache vom 7. März 2008 in Z.___ nach ihren Vermögensverhältnissen befragt worden. Eine schriftliche Anmeldung liege nicht vor. Das schriftliche Gesuch sei am 29. April 2008 durch ihre Vertreterin, die B.___, unterzeichnet worden. Ausserdem seien die Formulare "Periodische Überprüfung" vom 27. November 2009 und vom 2. Februar 2013, in welchen die Frage nach weiteren Vermögensbestandteilen im In- und Ausland wie Wertsachen, Lebensversicherungen und Freizügigkeitspolicen BVG etc. jeweils verneint worden sei, auch vom Beschwerdeführenden 2 unterzeichnet worden. Hinzu komme, dass das Ehepaar mit jeder Verfügung und mit den periodischen Überprüfungen auf seine Melde- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden sei. Diesen Pflichten seien sie betreffend die Freizügigkeitspolice mit einem Wert von über Fr. 200'000.-- nicht nachgekommen. Jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage hätte zumindest einmal nachgefragt und hätte die Fragen in den Formularen nicht einfach verneint. Dieses mindestens grobfahrlässige Verhalten schliesse den guten Glauben aus. Damit sei die erste Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht gegeben, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte erübrige (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei nicht erwiesen, dass sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Freizügigkeitspolice verschwiegen hätten, da es weder ein Protokoll zur erstmaligen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 7. März 2008, noch ein schriftliches Gesuch aus dem Jahre 2008 gebe. Es werde bestritten, dass sie die betreffende Freizügigkeitspolice gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen hätten. Diese sei bei der Erstanmeldung deklariert worden, sei es mündlich bei der erstmaligen Vorsprache in Z.___, sei es anlässlich einer allfälligen schriftlichen Gesuchstellung durch ihren Vertreter (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und daher den Beschwerdeführenden die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld betreffend den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2015 im Betrag von Fr. 78'476.-- zu erlassen ist.
3.
3.1 Es ist unstrittig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführende 2 bei der Helvetia am 1. Mai 2005 mit Vertragsdauer bis am 1. Juli 2015 eine Alterskapitalversicherung mit einer Freizügigkeitspolice im Wert von mindestens Fr. 204'310.-- abgeschlossen hat (Urk. 8/4.1) und dass ihm von der Helvetia per 1. Juli 2015 der Betrag von Fr. 215'452.75 ausbezahlt wurde (Urk. 8/4.1a).
3.2
3.2.1 Den Akten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zusammenstellung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit dem Titel "Zusatzleistungen zur AHV/IV: Gesuch / Periodische Überprüfung, Zeitperiode 02.2008-03.2008" zu entnehmen, welche am 29. April 2008 von der Vertreterin der Beschwerdeführenden, der B.___, unterzeichnet wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/V). In dieser Zusammenstellung ist die Freizügigkeitspolice nicht aufgeführt. Ausserdem wurde in diesem Formular unter anderem darauf hingewiesen, dass mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bestätigt werde und dass keine weiteren in diesem Formular nicht erwähnten Einnahmen und Vermögenswerte, weder im In- noch im Ausland, vorhanden seien (Urk. 8/1 S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurden damit die Vermögensverhältnisse bestätigt, ohne dass die bereits damals bestehende Freizügigkeitspolice der Helvetia aufgeführt worden wäre. Diese nicht korrekte Bestätigung durch die B.___ ist den Beschwerdeführenden anzurechnen (vgl. BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).
Unerheblich ist dabei letztlich, ob die Beschwerdeführenden anlässlich der persönlichen Gesuchstellung und Befragung in Z.___ am 7. März 2008 (vgl. die Aktennotiz gleichen Datums, Urk. 8/AN) explizit nach Alterskapitalguthaben und Freizügigkeitspolicen gefragt wurden und ob sie - was jedenfalls nicht aktenkundig ist - die Freizügigkeitspolice der Helvetia erwähnt haben. Denn die nachfolgende Zustellung der Zusammenstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Titel "Zusatzleistungen zur AHV/IV: Gesuch / Periodische Überprüfung, Zeitperiode 02.2008-03.2008" diente gerade dazu, die Vollständigkeit und Korrektheit aller Angaben sicherzustellen, aufgrund derer schliesslich die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgen sollte.
Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin ausserdem darauf hin, dass in den nachfolgenden periodischen Überprüfungen am 27. November 2009 (Urk. 8/43) und am 2. Februar 2013 (Urk. 8/60) die Frage nach weiteren Vermögensbestandteilen, namentliche Lebensversicherungen, Freizügigkeitspolicen BV etc., mit Unterschrift von Seiten der B.___ und/oder vom Beschwerdeführenden 2 ausserdem jeweils explizit verneint wurde.
Schliesslich war jeweils in den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen das Vermögen aufgeführt, aufgrund dessen die Ansprüche berechnet wurden (Urk. 8/V1-14). Auch aufgrund dieser Zusammenstellungen hätten die Beschwerdeführenden erkennen können und müssen, dass nicht ihr gesamtes Vermögen berücksichtigt wurde. Dies hätten sie der Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt dieser Verfügungen jeweils melden müssen.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei dieser Sachlage zu Recht von einer Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführenden aus.
Ob dabei ein Unrechtsbewusstsein im Sinne einer absichtlichen Täuschung respektive einer böswilligen Absicht vorlag, kann offen bleiben. Denn wie die Beschwerdegegnerin, auf deren zutreffende Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) im Übrigen verwiesen werden kann, richtig feststellte, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen. Und zwar ist den Beschwerdeführenden respektive ihrer Vertreterin vorzuwerfen, dass sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2).
Was die Beschwerdeführenden des Weiteren vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
3.3 Die Beschwerdeführenden respektive ihre Vertreterin hätten daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Vermögensbeträge ermittelte, und dass daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatzleistungen resultierten.
Der gute Glaube (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann