Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00035
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 3 = Urk. 9/V1) hatte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch von X.___ betreffend Zusprechung von Zusatzleistungen abgewiesen und festgehalten, X.___ beziehe weder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch eine solche der Invalidenversicherung und auch die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen ohne Rente seien in Ermangelung des hierfür nötigen Mindestinvaliditätsgrades nicht erfüllt. Die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 23 % betrage (Mitteilungsbeschluss vom 8. Mai 2015; vgl. Urk. 9/28). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 30. Mai 2016 erneuerte X.___ sein Zusatzleistungsgesuch (Urk. 9/25). Eine Prüfung des Anspruchs lehnte die Durchführungsstelle in der Folge ab. Sie hielt fest, sie sei weiterhin an die rechtskräftige Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden. Die Zusprechung von Ergänzungsleistungen setze einen revisionsweise festzulegenden höheren Invaliditätsgrad voraus. Eine wiedererwägungsweise Neufestsetzung habe die IV-Stelle abgelehnt (vgl. Urk. 9/29). Auf das erneute Zusatzleistungsgesuch könne demnach nicht eingetreten werden. Bei der gegebenen Sachlage sei die Durchführung eines Einspracheverfahrens nicht zielführend, weswegen der Beschluss über die Wiederaufnahme der Gesuchbearbeitung direkt als anfechtbarer Einspracheentscheid ergehe (Urk. 2
S. 1 f.).
1.3 Am 22. März 2017 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. März 2017 (Urk. 1) und stellte den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung der Durchführungsstelle vom 8. Juni 2015 nichtig sei (Urk. 1). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 fest, sie könne zur Beschwerde keine Stellung nehmen, da es um die Bestimmung des Invaliditätsgrades der IV-Stelle gehe (Urk. 8).
2.
2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG).
2.2 Beim Anspruch auf Zusatzleistungen handelt es sich um eine erhebliche Leistung im Sinne des Gesetzes. Ferner war der Beschwerdeführer mit dem vorgesehenen Entscheid der Durchführungsstelle nicht einverstanden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer förmlichen Verfügung erfüllt. Auf den Erlass einer Verfügung folgt gesetzlich zwingend die Durchführung des Einspracheverfahrens (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz 13). Eine Ausnahme besteht im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht. Die Einschätzung der Durchführungsstelle, ein Einspracheverfahren sei vorliegend nicht zielführend (Urk. 2 S. 1), vermag die effektive Durchführung des Einspracheverfahrens nicht zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist somit verpflichtet, zunächst eine förmliche Verfügung zu erlassen und daran anschliessend das Einspracheverfahren durchzuführen.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer förmlichen Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. Über die vom Beschwerdeführer nebst der Rückweisung gestellten Anträge ist nicht vorliegend, sondern im Einspracheverfahren zu befinden.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. März 2017 aufgehoben und es wird die Sache zum förmlichen Erlass einer Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozess-
entschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm