Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00036
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 28. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin O.___
Erwachsenenschutz
diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Gemeinde P.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der unter Beistandschaft (Urk. 3/1/2, Urk. 10/14/1) stehende X.___, geboren 1934, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 10/1/4) und hielt sich in einem Heim auf, als er sich am 22. Dezember 2015 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/7, Urk. 10/7.1-7.3) stellte die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass dem Versicherten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ein Vermögensverzicht aus den Jahren 2008 und 2009 von Fr. 368‘400.-- beziehungsweise ein Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 59'780. (Urk. 10/7.1) anzurechnen sei, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2015 und ab 1. Januar 2016 (Urk. 10/7). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juni 2016 Einsprache (Urk. 10/8), welche er am 29. Juli 2016 ergänzte und damit gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren beantragte (Urk. 10/10).
1.2 Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 10/11) sistierte die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Einspracheverfahren bis 15. Oktober 2016 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. In Gutheissung der vom Versicherten am 10. Oktober 2016 gegen die mit Einspracheentscheid bezeichnete prozessleitende Verfügung vom 9. September 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 10/13/1) stellte das hiesige Gericht mit Entscheid vom 17. März 2017 (Prozess Nr. ZL.2016.00145) fest, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni 2016 zu bejahen sei, und wies die Sache an die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu verfüge.
1.3 Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/23 = Urk. 2) wies die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juni 2016 erhobene Einsprache ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab dem Monat der Antragstellung Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde; eventuell sei der Leistungsbeginn auf den 1. Dezember 2015 festzulegen (S. 9).
2.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm Frist angesetzt, um die geltend gemachten Börsenverluste, den geltend gemachten Kauf eines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz, die Verwendung der Erlöse der in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 getätigten Wertschriften- und Effektenverkäufe und die Verwendung der Erlöse der Erbausscheidung vom 3. September 2007 mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Urk. 16) und mit Replik vom 25. August 2017 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und reichte verschiedene Unterlagen (Urk. 17/1-3, Urk. 19/1-4) ein.
Mit Duplik vom 11. September 2017 (Urk. 22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 3), wovon dem Beschwerdeführer am 20. September 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.4 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b).
1.5 Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Fünftel, bei den übrigen Personen ein Fünfzehntel.
1.6 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.8 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Kasuistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
1.9 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.10 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
1.11 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2015 ein Vermögensverzicht, welcher sich in den Jahren 2008 und 2009 zugetragen habe, anzurechnen sei (Urk. 2 S. 6), und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2015 zu verneinen sei (Urk 2 S. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im Jahre 2008 Börsenverluste auf seinem Wertschriftenbestand erlitten habe, dass er ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz gekauft habe, und dass er Frau Y.___, welche ihm bei der Haushaltführung unterstützt habe, entschädigt habe. Bei der Bemessung der Kosten für die Bestreitung seines Lebensunterhalts seien zudem die Kosten für wöchentliche Restaurantbesuche mit Frau Y.___ mit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 15). Sodann sei es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und der Beschwerdegegnerin Unterlagen betreffend die Abnahme seines Vermögens einzureichen (Urk. 1 S. 6). Es sei daher von einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1 S. 16).
3.
3.1 Bei den Akten befinden sich Steuererklärungen des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2007 bis 2014 (Urk. 10/1/2), eine Aufstellung des Steueramtes der Gemeinde P.___ betreffend die steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2004 bis 2014 (Urk. 10/4), Auszüge aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Z.___ der Jahre 2006 bis 2015 (Urk. 10/22/1) sowie Auszüge aus dem Wertschriftendepot des Beschwerdeführers bei der Z.___ per 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und per 31. Dezember 2009 (Urk. 17/1-3, Urk. 19/1-3).
3.2 Gemäss der Aufstellung des Steueramtes der Gemeinde P.___ vom 21. Januar 2016 (Urk. 10/4) wies der Beschwerdeführer betreffend die steuerlichen Einschätzungsjahre 2004 bis 2014 (Urk. 10/4) die folgenden steuerbaren Vermögen aus (vgl. auch Urk. 10/1/2):
31. Dezember 2003 (Jahr 2004) | Fr. | 645'000.-- |
31. Dezember 2004 (Jahr 2005) | Fr. | 638'000.-- |
31. Dezember 2005 (Jahr 2006) | Fr. | 607'000.-- |
31. Dezember 2006 (Jahr 2007) | Fr. | 501'000.-- |
31. Dezember 2007 (Jahr 2008) | Fr. | 177’000.-- |
31. Dezember 2008 (Jahr 2009) | Fr. | 14’000.-- |
31. Dezember 2009 (Jahr 2010) | Fr. | 0.-- |
31. Dezember 2010 (Jahr 2011) | Fr. | 0.-- |
31. Dezember 2011 (Jahr 2012) | Fr. | 0.-- |
31. Dezember 2012 (Jahr 2013) | Fr. | 0.-- |
31. Dezember 2013 (Jahr 2014) | Fr. | 0.-- |
Daraus ist ersichtlich, dass sich das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 um Fr. 106’000.-- (Fr. 607'000.-- -Fr. 501'000.--), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 um Fr. 324'000.-- (Fr. 501'000.-- - Fr. 177'000.--) und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 um Fr. 163'000.-- (Fr. 177'000.-- - Fr. 14'000.--) und damit in einem erheblichen Umfang vermindert hat.
3.3 Den sich bei den Akten befindenden Kontoauszügen aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Z.___ für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 lassen sich folgende Gutschriften aus Effektenverkäufen beziehungsweise Fälligkeit von Obligationen und Belastungen durch Barauszahlungen entnehmen (Urk. 10/22/1):
Gutschriften aus Effektenverkäufen: |
| Belastungen bei Barauszahlungen: | ||||||||
Januar 2006 | Fr. | 9'105.05 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 5'500 | |||||||||
Februar 2006 | Fr. | 18'806 | Fr. | 1'000 | ||||||
Fr. | 30'000 | Fr. | 1'200 | |||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
März 2006 | Fr. | 28'902.70 | Fr. | 3'000 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 19'307.50 | |||||||||
April 2006 | Fr. | 1'000 | ||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
Mai 2006 | Fr. | 10'781.70 | Fr. | 300 | ||||||
Fr. | 1'300 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 5'500 | |||||||||
August 2006 | Fr. | 16'395 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 1'500 | |||||||||
Fr. | 2'418.75 | |||||||||
Fr. | 5'500 | |||||||||
September 2006 | Fr. | 9'391.70 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 9'970.55 | Fr. | 500 | |||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 16'000 | |||||||||
Oktober 2006 | Fr. | 500 | ||||||||
Fr. | 973.50 | |||||||||
Fr. | 7'500 | |||||||||
November 2006 | Fr. | 26'672.95 | Fr. | 17'000 | ||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
Dezember 2006 | Fr. | 25'102.30 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 26'000 | |||||||||
Januar 2007 | Fr. | 10'178.40 | Fr. | 1'642.50 | ||||||
Fr. | 10'000 | |||||||||
Februar 2007 | Fr. | 10'126.75 | Fr. | 1'000 | ||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 8'471 | |||||||||
März 2007 | Fr. | 13'927.30 | Fr. | 1'500 | ||||||
Fr. | 16'778.55 | Fr. | 328 | |||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 25'000 | |||||||||
April 2007 | Fr. | 11'581.25 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 10'000 | |||||||||
Fr. | 2'172.50 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Mai 2007 | Fr. | 11'628.80 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 2'000 | |||||||||
Fr. | 7'000 | |||||||||
Juni 2007 | Fr. | 25'468.15 | Fr. | 500 | ||||||
Fr. | 2'000 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 20'000 | |||||||||
Juli 2007 | Fr. | 14'421.85 | Fr. | 4'000 | ||||||
Fr. | 3'500 | |||||||||
Fr. | 4'200 | |||||||||
Fr. | 2'542.50 | |||||||||
Fr. | 7'000 | |||||||||
August 2007 | Fr. | 1'000 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
September 2007 | Fr. | 100 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 2'847.50 | |||||||||
Fr. | 1'500 | |||||||||
Fr. | 15'000 | |||||||||
Fr. | 5'055 | |||||||||
Oktober 2007 | Fr. | 3'046.50 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 1'362 | |||||||||
Fr. | 3'000 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 2'557.50 | |||||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
November 2007 | Fr. | 7'000 | ||||||||
Fr. | 2'493.75 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Dezember 2007 | Fr. | 1'000 | ||||||||
Fr. | 2'500 | |||||||||
Fr. | 3'395 | |||||||||
Fr. | 20'000 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Januar 2008 | Fr. | 17'972 | Fr. | 2'000 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
Februar 2008 | Fr. | 500 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 2'000 | |||||||||
Fr. | 6'000 | |||||||||
Fr. | 2'452.50 | |||||||||
März 2008 | Fr. | 22'395.70 | Fr. | 1'200 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 1'500 | |||||||||
Fr. | 16'000 | |||||||||
April 2008 | Fr. | 1'000 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 3'500 | |||||||||
Mai 2008 | Fr. | 9'900.40 | Fr. | 3'000 | ||||||
Fr. | 10'108.15 | Fr. | 500 | |||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 10'000 | |||||||||
Fr. | 3'315 | |||||||||
Juni 2008 | Fr. | 31'856.80 | Fr. | 1'000 | ||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 20'000 | |||||||||
Juli 2008 | Fr. | 4'093.75 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 6'500 | |||||||||
August 2008 | Fr. | 12'149.15 | Fr. | 1'500 | ||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 6'000 | |||||||||
Fr. | 1'974 | |||||||||
September 2008 | Fr. | 24'123.80 | Fr. | 1'500 | ||||||
Fr. | 15'994.15 | Fr. | 67'620 | |||||||
Fr. | 9'599.25 | Fr. | 1'000 | |||||||
Fr. | 11'393.40 | Fr. | 500 | |||||||
Fr. | 11'472.05 | Fr. | 17'000 | |||||||
Fr. | 28'840.10 | Fr. | 2'083.25 | |||||||
Oktober 2008 | Fr. | 500 | ||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
November 2008 | Fr. | 6'500 | ||||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 1'000 | |||||||||
Fr. | 5'500 | |||||||||
Dezember 2008 | Fr. | 23'423.45 | Fr. | 3'000 | ||||||
Fr. | 500 | |||||||||
Fr. | 16'000 | |||||||||
Total: | Fr. | 528’467.40 | Fr. | 587'452.-- | ||||||
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 Wertschriften im Betrag von insgesamt Fr. 528'467.40 verkauft hat und Barauszahlungen (am Schalter) von seinem Bankkonto im Betrag von Fr. 587'452.-- getätigt hat. Das steuerliche Vermögen des Beschwerdeführers hat sich in diesem Zeitraum in einem ähnlichen Umfang, nämlich um Fr. 593'000.-- (Fr. 607'000.-- - Fr. 14'000.--) vermindert.
3.4 Den Auszügen aus dem Wertschriftendepot des Beschwerdeführers bei der Z.___ per 31. Dezember 2007 (Urk. 19/1), per 31. Dezember 2008 (Urk. 19/2) und per 31. Dezember 2009 (Urk. 19/3) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 einen Kapitalerfolg von Fr. 148’637.-, im Jahre 2008 einen Kapitalverlust von Fr. 14'737.-- und im Jahre 2009 einen Kapitalverlust von Fr. 2'085.-- erzielte. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er in seiner Replik (Urk. 18) geltend machte, dass der Rückgang seines Vermögens grösstenteils durch Börsenverluste zu erklären sei. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine erhebliche durch Börsen- beziehungsweise Bewertungsverluste verursachte Vermögensverminderung stattgefunden hat.
3.5 Da in dieser Hinsicht von weiteren Abklärungen und Beweismassnahmen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist davon abzusehen (anti-zipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8, Urk. 18 S. 6), ist daher insbesondere von der Einholung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Wertschriftenbestand erzielten Bewertungsgewinnen und -verlusten abzusehen.
4.
4.1 Es ist unbestritten (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer, welcher am 1. Januar 2006 noch ein steuerbares Vermögen im Betrag Fr. 106’000.-- und am 31. Dezember 2008 lediglich noch ein solches von Fr. 14'000.-- aufgewiesen hatte, während dieses Zeitraumes sein Vermögen zum grössten Teil hingab. Er machte geltend, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestritten habe, ein Fahrzeug gekauft habe sowie eine Bekannte, Frau Y.___, welche ihn in der Haushaltführung und in Bezug auf administrative Belange unterstützt habe, entschädigt habe (Urk. 1 S. 12). Belege für diese Ausgaben reichte der Beschwerdeführer indes nicht ein.
4.2 Diesbezüglich gilt es - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7) - zu beachten, dass es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, die vom Leistungsansprecher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen sind (BGE 121 V 204 E. 6a). Dabei genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).
4.3 Hinsichtlich der Verminderung des steuerlichen Vermögens des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 um Fr. 593'000.-- (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise der Verwendung der Erlöse der vom Beschwerdeführer in dieser Zeit getätigten Wertschriftenverkäufe im Umfang von Fr. 528’467.40 (vorstehend E. 3.3) stellt sich daher die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b; 115 V 352 E. 5d). Weil der Beschwerdeführer die von ihm getätigten Aufwendungen jedoch nicht zu belegen vermag, lässt sich nicht prüfen, ob ihm dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr muss er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (vgl. BGE 121 V 206 E. 4b). Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist jedoch, dass sich der Vermögensverzicht als rechtlich massgeblich erweist, was nachfolgend zu prüfen ist.
5.
5.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht”) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungs-rechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
5.2 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.2) ist die Urteilsfähigkeit bei einer Vermögenshingabe durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, nicht für jedes eine Vermögenshingabe umfassende Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen. Denn verschiedene Akte der Geld- und Vermögenshingabe können in Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit als Handlungseinheit verstanden und behandelt werden. Strafrechtlich wird eine solche Handlungseinheit angenommen, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird. Ist in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist nach der erwähnten Rechtsprechung auch die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten.
5.3 Vorliegend ist die Vermögenshingabe nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt, bei welchen jeweils geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdegegner bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befand. Die Vermögenshingabe erfolgte vielmehr durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind. Bei den im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 erfolgten Geldbezügen (vorstehend E. 3.3) und den anschliessend erfolgten Geldhingaben ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils neu Gedanken über sein verschwenderisches Tun machte. Die Vermögenshingabe erfolgte also nicht in einzelnen Akten, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist in Bezug auf die Phase der übermässigen Vermögenshingabe vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ein einheitlicher Willensentschluss und damit eine Handlungseinheit anzunehmen, weshalb die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten ist.
5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Demenzerkrankung leidet und dass er sich gemäss seinen Angaben seit 22. Juli 2015 in einem Pflegeheim aufhält (Urk. 10/13/1 S. 3). Auf Grund einer Gefährdungsmeldung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 3/1/3/1) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke A.___ (KESB) mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 3/1/2) die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sowie den Entzug des Zugriffs auf alle Vermögenswerte ausser einem näher bezeichneten Bankkonto im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB (S. 1 Ziff. 1c) an. In ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2015 entzog die KESB dem Beschwerdeführer indes weder die Handlungsfähigkeit noch stellte sie darin dessen Urteilsunfähigkeit fest. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10/13/1 S. 6) aus, dass sein behandelnder Arzt am 9. August 2016 festgestellt habe, dass er in Bezug auf die Unterzeichnung einer Vollmacht urteilsunfähig sei.
5.5 Nach Gesagtem ist auf Grund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vermögenshingabe für die Zeit ab 9. August 2016, frühestens ab dem Jahre 2015 von einer Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Für die Annahme, dass zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 bereits eine solche bestanden hätte, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Dass eine Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe bereits in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 bestanden hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (Urk 1, Urk. 18). Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 in Bezug auf die Vermögenshingabe noch urteilsfähig war.
6.
6.1 Den Akten lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 14) - keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichtsvermögens der Jahre 2008 und 2009 dem Beschwerdeführer angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 74‘000.-- (Urk. 10/7/2-3) nicht als angemessen erscheinen liessen.
6.2 Nach Gesagtem ist (zu Gunsten des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 von Fr. 294'200.-- (Urk. 10/7/2) und im Jahre 2009 von einem solchen von Fr. 134'200.-- (Urk. 10/7/3) ausging. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juli 2015 und ab 1. Januar 2016 ein Vermögensverzicht anzurechnen war, wobei das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen ist (vorstehend E. 1.10). Das anzurechnende Verzichtsvermögen entwickelte sich wie folgt:
Jahr: | Verzicht: | Abzug: | Saldo: | Datum Saldo: | |||
2008 | Fr. | 294'200.-- | Fr. | 0.-- | Fr. | 294’200.-- | |
2009 | Fr. | 134’200.-- | Fr. | 0.-- | Fr. | 428’400.-- | 31.12.2008 |
2010 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 418'400.-- | 31.12.2009 | ||
2011 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 408'400.-- | 31.12.2010 | ||
2012 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 398'400.-- | 31.12.2011 | ||
2013 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 388'400.-- | 31.12.2012 | ||
2014 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 378'400.-- | 31.12.2013 | ||
2015 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 368'400.-- | 31.12.2014 | ||
2016 | Fr. | 10‘000.-- | Fr. | 358'400.-- | 31.12.2015 | ||
6.3 Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2015 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 368'400.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2016 ein solcher von Fr. 358'400.-- anzurechnen.
7. Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/7, Urk. 10/7/1-3) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Juli 2015 einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 368'400.-- berücksichtigte und mit der Verfügung vom 2. Juni 2016 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Juli 2015 verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.
8.2 Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, vom 29. September 2017 (Urk. 25) ist zu entnehmen, dass sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 15.2 Stunden geltend macht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand in diesem Umfang erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren, nicht als angemessen. Als unangemessen erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von rund 8.6 Stunden. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 12.6 Stunden als angemessen und gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 101.20 sind nicht zu beanstanden.
8.3 Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, daher für einen gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 12.6 Stunden bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- und für Barauslagen von Fr. 101.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt Fr. 3'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Gemeinde P.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz