Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00037


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, bezieht zu seiner AHV-Rente Zusatzleistungen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: ZL-Stelle; Urk. 6/128). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Januar 2017 auf Fr. 1'968.-- pro Monat (Fr. 1'560.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 408.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) festgelegt (Urk. 6/41/1). Mit Schreiben vom 15. Januar 2017 meldete der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, dass das Vermögen per 31. Dezember 2016 nach Abzug der offenen Heimrechnung für Dezember 2016 und der (bereits ausbezahlten) BVG-Rente für den Januar 2017 neu Fr. 77'440.44 betrage (Urk. 6/35). Die ZL-Stelle berechnete den Anspruch auf die Zusatzleistungen daraufhin unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 84'994.-- per 1. Januar 2017 neu (Urk. 6/32/1) und setzte den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2017 auf Fr. 2'123.-- fest (Urk. 6/31/1). Die dagegen mit Schreiben vom 20. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/24) wies die ZL-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Beistand, mit Eingabe vom 4. April 2017 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid vom 6. März 2017 sei aufzuheben und sein Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 sei unter Berücksichtigung eines Vermögens festzulegen, von dem der Betrag der Heimrechnung für Dezember 2016 und der im Dezember 2016 für den Januar 2017 geleisteten BVG-Rente der AXA Winterthur (richtig: AXA Leben AG, Urk. 6/27; nachfolgend: AXA) in Abzug zu bringen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter
anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).

    Nach lit. c von Art. 11 Abs. 1 ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat in § 11 Abs. 3 ZLG für in Heimen oder Spitälern lebende Altersrentnerinnen und Altersrentnern einen Vermögensverzehr von einem Fünftel festgelegt.

1.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 2 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Laut Art. 23 Abs. 2 ELV sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Kosten für den Heimaufenthalt seien bereits unter den Ausgaben berücksichtigt worden. Eine noch offene Heimrechnung könne somit nicht vom Vermögen abgezogen werden. Denn ein solches Vorgehen würde zu einer doppelten Berücksichtigung bei der Berechnung führen. Auch könne die BVG-Rente nicht als Schuld anerkannt werden. Denn massgebend sei das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Da die BVG-Rente bereits im Dezember 2016 ausbezahlt worden sei, sei korrekt, dass sie für den Januar 2017 beim Vermögen berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe das Bruttovermögen anstatt des Nettovermögens der ZL-Berechnung zugrunde gelegt, indem sie die Heimrechnung vom 5. Januar 2017 für den Monat Dezember 2016 von Fr. 5'790.90 und die für Januar 2017 am 15. Dezember 2016 dem Z.___-Verkehrskonto gutgeschriebene BVG-Rente der AXA im Betrag von Fr. 1'763.15 nicht vom Bruttovermögen abgezogen habe. Dieses Vorgehen widerspreche Art. 17 Abs. 1 ELV und diversen Bundesgerichtsentscheiden, namentlich BGE 140 V 201 und BGE 142 V 311. Wäre er im Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2016 verstorben, hätte die BVG-Vorauszahlung an die AXA zurückbezahlt werden müssen, weshalb auch dieser Betrag vom Bruttovermögen in Abzug zu bringen sei. In einer betrieblichen Buchhaltung würden die genannten Beträge als transitorische Werte gebucht und in der Steuererklärung aufgeführt. Die im Voraus ausbezahlte BVG-Rente entspreche nicht einer ratenweise ausbezahlten Kapitalleistung, die als Vermögen angerechnet werden müsste. Nicht zutreffend sei sodann der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass es zu einer doppelten Berücksichtigung bei der Berechnung führen würde, wenn die noch offene Heimrechnung vom Vermögen abgezogen würde, da sie bereits unter den Ausgaben berücksichtig werde. Denn Ausgaben und Vermögen könnten nicht vermischt werden (Urk. 1 S. 1 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 84'994.-- bestimmt hat (Urk. 6/32/1), mithin ohne Abzug des Betrages von Fr. 5'790.90 gemäss der Heimrechnung vom 5. Januar 2017 für den Monat Dezember 2016 (Urk. 6/26/1-2) und ohne Abzug des mit Valuta vom 15. Dezember 2016 auf das Privat-Konto des Beschwerdeführers Nr. C.___ bei der Zürcher Kantonalbank (Z.___) einbezahlten Rentenbetrages der AXA von Fr. 1'763.15 (Urk. 6/27).


3.

3.1    Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; BGE 142 V 311 E. 3.1).

    Ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist, beurteilt sich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. auch § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997, StG) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.).

3.2

3.2.1    Bei dem mit Valuta vom 15. Dezember 2016 auf das Privat-Konto des Beschwerdeführers Nr. C.___ bei der Z.___ einbezahlten Betrag der AXA von Fr. 1'763.15 (Urk. 6/27) handelt es sich nicht um eine Schuld, welche zur Ermittlung des nach Art. 17 Abs. 1 ELV massgeblichen Reinvermögens vom Rohvermögen per 31. Dezember 2016 abgezogen werden müsste. Der Umstand, dass dieser Betrag unstrittig eine Versicherungsleistung für den Januar 2017 betrifft, ändert nichts daran, dass das massgebliche steuerbare Reinvermögen per 31. Dezember 2016 (§ 51 Abs. 1 StG) respektive per 1. Januar 2017 (Art. 23 Abs. 1 ELV) unter anderem diesen Betrag umfasste.

    Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der ZL-Organe die vorliegenden Konto-Guthaben per 31. Dezember 2016 nach betrieblich-buchhalterischen Grundsätzen zu überprüfen und im Sinne einer Rechnungsabgrenzung wie bei einer Erfolgsrechnung allfällige nicht periodengerecht verbuchte Aufwände und Erträge als transitorische Werte auszuscheiden, zumal es sich nicht um Geschäftsvermögen handelt. Anderenfalls müssten jeweils nicht nur die transitorischen Erträge, sondern auch die transitorischen Aufwände (Zahlungen der versicherten Person im Dezember 2016 für den Januar 2017) ausgeschieden werden.

    Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch bezüglich des Vorbringens, dass der Betrag von Fr. 1'763.15 vom Bruttovermögen abgezogen werden müsse, da die Vorauszahlung von Fr. 1'763.15 an die AXA im Fall seines Todes im Zeitraum bis Ende Dezember 2016 zurückbezahlt werden müsste. Denn wäre der Beschwerdeführer im Dezember 2016 verstorben, wäre für das Jahr 2017 der Anspruch auf Zusatzleistungen nicht geprüft worden. Das gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV per 1. Januar 2017 massgebliche Vermögen ist zudem danach zu bestimmen, wie es am Stichtag vorliegt und unterscheidet nicht nach dessen Verwendungszweck, weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht vom Vermögen per 1. Januar 2017 den Betrag von Fr. 1'763.15 nicht in Abzug gebracht.

3.3    

3.3.1    Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers bezüglich des Betrages von Fr. 5'790.90 gemäss der Rechnung des Alters- und Pflegeheim A.___ und B.___ vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/26/1-2).

    Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzuges vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Der Abzug von per Ende Jahr offenen Rechnungen einer Heimeinrichtung vom anrechenbaren Vermögen fällt insoweit ausser Betracht, als es sich dabei um anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG handelt. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Rechnung erst im neuen Jahr für Leistungen des alten Jahres zugestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1 und 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1).

    Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen unter anderem die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der ab Januar 2011 geltenden Fassung) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2).

3.3.2    Hier wurden mit der Rechnung des Alters- und Pflegheim A.___ und B.___ vom 5. Januar 2017 von insgesamt Fr. 5'790.90 nebst der Heim- und Betreuungstaxe (Fr. 107.-- und Fr. 48.-- pro Tag) und dem Selbstbehalt für die Pflegetaxe (Fr. 21.60 pro Tag) auch die in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2016 angefallenen Auslagen für das benötigte Verbrauchsmaterial (Fr. 48.--) sowie für die persönlichen Zusatzleistungen (Fusspflege, Coiffeur, Cafeteria, TV-Gebühren; Fr. 268.30) mit einem Betrag von insgesamt Fr. 316.30 fakturiert (Urk. 6/26/1-2).

    In der ZL-Jahresberechnung sowohl ab Januar 2016 als auch ab Januar 2017 wurde jeweils - multipliziert mit 365 Tagen - die Tagestaxe (Hotellerie) à Fr. 107.--, die Tagestaxe (Betreuung) à Fr. 48.-- und der Selbstbehalt für die Pflegekosten à Fr. 21.60 sowie für persönliche Auslagen der Pauschalbetrag von Fr. 6'430.--, mithin Fr. 535.85 pro Monat, als anerkannte Auslagen berücksichtigt (Urk. 6/62, Urk. 6/32). Damit sind die in der Rechnung vom 5. Januar 2017 aufgeführten Kosten vollständig abgedeckt.

3.3.3    Die Beschwerdegegnerin ist in Anwendung der geltenden, hiervor in der Erwägung 3.3.1 ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der damals offenen Rechnung vom 5. Januar 2017 respektive der Schuld von Fr. 5'790.90 per Ende 2016 in Form eines Abzuges vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 nach dem Gesagten somit zu Recht unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 84'994.-- bestimmt (Urk. 6/32/1) und zu Recht davon den Betrag von Fr. 5'790.90 gemäss der Heimrechnung vom 5. Januar 2017 für den Monat Dezember 2016 (Urk. 6/26/1-2) und den mit Valuta vom 15. Dezember 2016 auf das Privat-Konto des Beschwerdeführers Nr. C.___ bei der Z.___ einbezahlten Rentenbetrag der AXA von Fr. 1'763.15 (Urk. 6/27) nicht in Abzug gebracht.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann