Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00038
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 18. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Diakoniewerk Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1937, bezieht eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; 6/15 Ziff. 3). Am 15. August 2014 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchfüh-rungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/34). Die Stadt Zürich überwies das Gesuch an die Gemeinde O.___ (vgl. Urk. 6/35), woraufhin diese mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 6/1) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses verneinte.
1.2 Am 2. Februar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 24. August 2016 (Urk. 6/59) verneinte die Durchführungsstelle abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung ab 1. Februar 2016 in der Höhe von monatlich Fr. 469.-- einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2016 Einsprache (Urk. 6/61-67). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6/69) verneinte die Durchführungsstelle abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung ab 1. Januar 2017 in der Höhe von monatlich Fr. 488.-- einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Mit Entscheid vom 16. März 2017 (Urk. 6/85 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut und setzte diesen Entscheid gleichentags um (Urk. 6/76): Sie berechnete den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und sprach dem Versicherten vom 1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 594.-- (bestehend aus Fr. 125.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 469.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab 1. Januar 2017 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 780.-- (bestehend aus Fr. 292.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 488.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) zu.
2. Der Versicherte erhob am 10. April 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien kein Vermögensverzicht und Heimkosten von Fr. 175.-- pro Tag anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesge-richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).
1.5 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, die beiden gemeinsamen Söhne des Beschwerdeführers und dessen am 6. Januar 2013 verstorbene Ehefrau hätten ab dem Jahr 2007 Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 160'000.-- erhalten. Diese Erbvorbezüge seien als Verzichtsvermögen anzurechnen. Nach Abzug der gesetzlichen Amortisationen habe dieses Verzichtsvermögen im Januar 2013, als die Ehefrau des Beschwerdeführers starb, noch Fr. 110'000.-- betragen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Todesfall sei dem Beschwerdeführer die Hälfte des Vorschlags der verstorbenen Ehegattin zuzuweisen gewesen, der alleine im Vermögensverzicht bestanden und somit insgesamt Fr. 55'000.--, die dem Beschwerdeführer zuzuweisende Hälfte Fr. 27'500.--, betragen habe. Insgesamt habe sich der Vermögensverzicht des Beschwerdeführers per Todestag seiner Ehefrau somit auf Fr. 82'500.-- belaufen. Auf diesen Betrag seien per 22. Juni 2013 Fr. 10'000.-- aufzurechnen, die einer der Söhne vom Beschwerdeführer als Schenkung erhalten habe. Insgesamt ergebe sich so ein dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 anzurechnender Vermögensverzicht von Fr. 92'500.--, der im Jahr 2016 nach Abzug der Amortisationen von Fr. 30'000.-- noch Fr. 62'500.-- betragen habe. Zusammen mit dem per Berechnungsbeginn, per 1. Februar 2016, real vorhandenen Vermögen von Fr. 73'949.-- ergebe sich somit ein zu berücksichtigendes Vermögen von insgesamt Fr. 136'449.-- (S. 3 f.).
Zur Frage der korrekten Höhe der zu berücksichtigenden Heimtaxe führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Begrenzungen im Kanton Zürich auf maximal Fr. 175.-- pro Tag werde in Abwesenheit eines ärztlichen Attests für ein grösseres Einzelzimmer an der berücksichtigten Tagestage von Fr. 165.-- festgehalten (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er halte die Darstellung des Vermögensverzichtes beider Ehegatten im Gesamtbetrag von Fr. 160'000.-- unter Abzug der jährlichen Amortisation (2008-2013) mit Fr. 110'000.-- für sachgemäss. Zuzüglich des Vermögens von Fr. 117'000.-- gemäss Steuerbescheid resultiere ein hypothetisches Vermögen per Todestag seiner Ehefrau am 6. Januar 2013 von Fr. 227'000.-- (S. 1). Im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung habe eine erbrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen. Vom hypothetischen Vermögen von Fr. 227'000.-- stehe ihm die Hälfte, Fr. 113'500.--, und die andere Hälfte den Söhnen zu. Nach Abzug des Anspruchs gemäss erbrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 113'000.-- vom Vermögensverzicht von Fr. 110'000.-- resultiere ein zusätzlich auszubezahlendes Erbe von Fr. 3'500.--. Diese Fr. 3'500.-- seien an die Schenkung vom 22. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 10'000.-- an Konrad Meyer anzurechnen, wobei schliesslich ein Vermögensverzicht von Fr. 6'500.-- resultiere. Hiervon seien die jährlichen Amortisationen aus den Jahren 2014 bis 2016 in Abzug zu bringen, sodass sich letztlich ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 0.-- per 1. Januar 2016 ergebe.
Basierend auf der Zusage der SVA Zürich an das Pflegeheim A.___ und gestützt auf das eingereichte ärztliche Attest würden zudem anrechenbare Heimkosten in der Höhe von Fr. 175.-- pro Tag beantragt (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2016 beziehungsweise ab 1. Januar 2017, wobei namentlich zu prüfen ist, wie hoch das anrechenbare Vermögen ist und ob die Beschwerdegegnerin die Heimtaxe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht beschränkte.
3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ihren zwei Kindern von 2007 bis 2010 Erbvorbezüge in der Höhe von Fr. 160'000.-- gewährt haben (Urk. 6/47, Urk. 6/48). Dies ist denn auch unbestritten (vorstehend E. 2.1 f.).
3.2 Wie bereits dargelegt wurde, liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Erbvorbezüge zur Kategorie „ohne rechtliche Verpflichtung“ (vgl. BGE 134 I 65; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 175).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er und seine Frau ihren zwei Söhnen die Erbvorbezüge in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gewährt hätten. Folglich erfolgte die Gewährung der Erbvorbezüge in der Höhe von Fr. 160’000.-- ohne rechtliche Verpflichtung, weshalb diese als Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. Dieses Verzichtsvermögen ist gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vorstehend E. 1.4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Januar 2013 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Vermögensverzicht somit Fr. 110'000.-- (2009 - 2013; 5 x Fr. 10'000.--).
Mit dem Tod des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Es fehlen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Auch die Beschwerdegegnerin ging davon aus. Bei diesem Güterstand wird der Vorschlag ohne anderslautende Vereinbarung hälftig geteilt (Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), sodass vermutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrechtlich hälftig geteilt werden kann (vgl. BGE 139 V 505 E. 1, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.5).
Das eheliche Vermögen bestand am 6. Januar 2013, per Todesdatum der Ehefrau, aus dem Vermögensverzicht von Fr. 110'000.-- und tatsächlich vorhandenem Vermögen von Fr. 117'000.-- (Urk. 6/5). Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag von Fr. 227'000.--, wobei in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Errungenschaft der Ehegatten handelte. Aus Güterrecht war dem Beschwerdeführer daraus rechnerisch die Hälfte, also ein Betrag von Fr. 113'500.-- zuzuweisen. Die Erbmasse umfasste die andere Hälfte des ehelichen Vermögens, also wiederum Fr. 113’500.--, woran der Beschwerdeführer mangels anderslautender letztwilliger Verfügung in Anwendung von Art. 462 ZGB wiederum zur Hälfte, also mit Fr. 56'750.--, beteiligt war. Insgesamt standen dem Beschwerdeführer aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung somit Fr. 170'250.-- (Fr. 113'500.-- + Fr. 56'750.--) zu. Bei einem real vorhandenen Vermögen von Fr. 117'000.-- belief sich der dem Beschwerdeführer anzurechnende Vermögensverzicht per Januar 2013 somit noch auf Fr. 53'250.--. Durch die Schenkung an einen der beiden Söhne erhöhte sich dieser Verzicht im Juni 2013 um Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 6/48 S. 2) auf insgesamt Fr. 63'250.--. Nach Abzug der vorzunehmenden jährlichen Amortisationen (2014 – 2016 beziehungsweise 2017) belief sich der dem Beschwerdeführer neben dem real vorhandenen Vermögen anzurechnende Vermögensverzicht per 1. Februar 2016 (Berechnungsbeginn Zusatzleistungen) auf Fr. 33'250.-- (Fr. 63'250.-- - 3 x Fr. 10'000.--) und per 1. Januar 2017 auf Fr. 23'250.-- (Fr. 63'000.-- - 4 x Fr. 10'000.--).
3.3 Die Beschwerde ist betreffend die Berechnung des relevanten Vermögensverzichts damit teilweise gutzuheissen und die Sache ist der Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Einbezug eines Vermögensverzichts von Fr. 33'250.-- per 1. Februar 2016 und von Fr. 23'250.-- per 1. Januar 2017 zurückzuweisen.
4.
4.1 Während der Beschwerdeführer die Anrechnung von Heimkosten in der Höhe von Fr. 175.-- beantragt (vorstehend E. 2.2), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei lediglich ein Betrag von Fr. 165.-- pro Tag als Ausgaben in die Berechnung der Zusatzleistungen aufzunehmen (vorstehend E. 2.1).
4.2 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (BGE 127 V 368 E. 5a S. 369 f.; vgl. auch BGE 122 V 19 E. 5a S. 24 mit Hinweisen). Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (vgl. vorstehend E. 1.1; so auch Urteile des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137; P 57/91 vom 27. August 1992 E. 3d, in: ZAK 1992 S. 448).
Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. Laut Ziff. 2.3.6 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2017, hat das kantonale Sozialamt die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV auf maximal Fr. 175.-- pro Tag festgesetzt.
Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Festlegung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbetrages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergänzungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.
4.3 In der Alters- und Pflegewohngruppe Z.___ belief sich der Tagesansatz im Jahr 2016 auf Fr. 177.-- für ein Einzelzimmer mit Lavabo, 23m2, mit Balkon, Loggia oder Erker (vgl. Urk. 6/13/1). Aus der Kostenübersicht der Alters- und Pflegewohngruppe Z.___ geht hervor, dass diese auch günstigere Zimmer anbieten würde. So betrug der Tagesansatz im Jahr 2016 für ein Einzelzimmer mit Lavabo, 15 m2, Fr. 165.--. Der Unterschied dieser Zimmer besteht demnach darin, dass letzteres 8 m2 kleiner ist und über keinen Balkon, Loggia oder Erker verfügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Reduktion der anrechenbaren Heimkosten auf Fr. 165.-- sei nach der Zusage der Beschwerdegegnerin nicht korrekt, da besagte Zusage keinen Konditionen, wie etwa einem beizubringenden ärztlichen Attest, unterliege. Indes handelt es sich bei erwähntem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Alters- und Pflegewohngruppe Z.___ vom 15. Februar 2016 (Urk. 3/2) nicht um eine Zusage. Daraus geht vielmehr einzig die Information der Beschwerdegegnerin hervor, dass bei Neuanmeldungen zum Bezug von Zusatzleistungen eine Hotellerietaxe von maximal Fr. 175.-- pro Tag berücksichtigt werden könne, somit nichts Anderes als auch aus Ziff. 2.3.6 der Weisungen des kantonalen Sozialamts zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 hervorgeht. Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/23) darauf aufmerksam, dass mittels Ergänzungsleistungen abgegoltene Heimtaxen grundsätzlich keine Zuschläge für erhöhten Komfort beinhalten dürften beziehungsweise solche Zuschläge nicht anrechenbar seien. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer auf, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, sollte er aus medizinischen/gesundheitlichen Gründen ein grösseres Zimmer benötigen. Eine solche ärztliche Bescheinigung brachte er bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. März 2017 (Urk. 2) nicht bei. Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2017 (Urk. 3/6) ein, welche nicht zu überzeugen vermag, zumal sich deren Inhalt mit demjenigen der Einsprache vom 21. September 2016 (Urk. 3/5 S. 3) deckt. Dass gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Verbleib in einem kleineren Zimmer von 15 m2 unzumutbar machen würden, wird darin nicht plausibel dargelegt. Damit ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung nicht eine Heimtaxe von Fr. 175.-- pro Tag berücksichtigt hat.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Heimtaxe zu Recht auf Fr. 165.-- pro Tag beschränkt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16 März 2017 aufzuheben ist. Die Sache ist der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2016 und ab 1. Januar 2017 unter Einbezug eines Vermögensverzichts von Fr. 33'250.-- ab 1. Februar 2016 und Fr. 23'250.-- ab 1. Januar 2017 neu berechne.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2017 aufzuheben ist. Die Sache ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2016 und ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller