Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00039


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 13. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1947, seit 1. Juli 2010 Bezüger einer Altersrente (Urk. 2/2/7A), meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00055 vom 30. September 2016, Urk. 2/5). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.— zu. Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge. Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies. In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.— und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.— zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2015 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 2. Juni 2015 (Urk. 2/2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 2/2/9).

1.2    In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundes-gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016, Urk. 2/1). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil ZL.2016.00055 vom 30. September 2016 (Urk. 2/5) erneut ab, soweit es auf diese eintrat. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_779/2016 vom 3. April 2017, Urk. 1).


2.    In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts gab das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 3) Gelegenheit, zur im bundesgerichtlichen Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016 umschriebenen Problematik des Auseinanderfallens von steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Wohnsitznahme in der Stadt Zürich seit dem 1. September 2008 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. August 2017 nahm der Versicherte dazu Stellung, wobei er zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragte (Urk. 6). Am 7. Dezember 2017 wurde die öffentliche Verhandlung in Form einer Hauptverhandlung (Replik/Duplik) und anschliessender persönlicher Befragung des Versicherten durchgeführt, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Protokoll, Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richten sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher bezüglich des Begriffs des Wohnsitzes wiederum auf die Bestimmungen der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist.

1.2    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001,
E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.

1.3    Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer
Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

1.4    Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit. a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit. b Satz 1 VO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen
Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit. b Satz 2 VO).


2.    Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016 (Urk. 2/1) rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2005 seinen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben und in Argentinien einen neuen Wohnsitz begründet hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im September 2008 oder erst im Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat, und damit die Frage, ob die zweijährige Karenzfrist für die kantonale Beihilfe im August 2011 bereits abgelaufen war oder nicht.


3.

3.1

3.1.1    Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz ab 1. September 2008 wieder in die Schweiz verlegt hat, ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen. Dabei sind insbesondere seine Beweggründe für den Aufenthalt in der Schweiz vom 10. Juni bis Ende Oktober 2008 (Urk. 2/2/7/55) zu berücksichtigen.

    Beweggründe für den damaligen Aufenthalt in der Schweiz waren nach Angaben des Versicherten in erster Linie ein Besuch aus Anlass der Geburt seines zweiten Enkelkindes. Die Wiederanmeldung in der Schweiz erfolgte, weil die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer bei einem dänischen Versicherer abgeschlossen hatte, von jährlich Fr. 6'000.— auf Fr. 10'000.— erhöht worden war, als der Beschwerdeführer das 60. Altersjahr erreicht hatte, und der Beschwerdeführer sich kostengünstiger wieder bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern lassen wollte (Prot. S. 9 und S. 12 f.). Dieses Vorkehren der Kostenersparnis bei den Krankenkassenprämien korreliert mit den Beweggründen des Versicherten für die Wohnsitznahme im Ausland. Denn gemäss eigenen Angaben verliess er die Schweiz im Frühsommer 2005 zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin, weil er einerseits nach längeren Bemühungen keine Aussicht sah, als ehemaliger Schriftsetzer eine neue Stelle zu finden und er sich den Gang zur Sozialfürsorge ersparen wollte, und andererseits, weil er, ohne regelmässiges Erwerbseinkommen, mit seinen verfügbaren Mitteln von rund Fr. 20'000.— pro Jahr (bis zum Bezug der Altersrente) in der Schweiz in finanzieller Hinsicht nicht mehr hätte leben können (Urk. 12/1). Mit anderen Worten war die Strategie des Beschwerdeführers bei der ausländischen Wohnsitznahme darauf angelegt, mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln in einer bezüglich der Lebenshaltungskosten entsprechend günstigen Gegend im Ausland zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin auf längere und unbestimmte Zeit leben und wohnen zu können, unter Ausnützung der entsprechenden Kaufkraftdifferenz. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Strategie zumindest ungünstig gewesen wäre, wenn er bei den damals jährlich verfügbaren Mitteln von ungefähr Fr. 20'000.— allein rund Fr. 10'000.— und somit rund die Hälfte für die Krankenkassenprämien hätte aufwenden müssen. Der Wechsel der Krankenversicherung erfolgte somit nicht etwa deshalb, weil er die Absicht gehabt hatte, wieder in der Schweiz zu wohnen, sondern im Gegenteil deshalb, weil er seinen ausländischen Wohnsitz beibehalten und finanziell absichern wollte. Dafür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Urk. 2/2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt Zürich als „bei der Tochter wohnend“ anmeldete (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steueramt vom 27. April 2010, Urk. 2/2/7/7c Beilage), und dass er kurze Zeit später wieder ins Ausland wegzog. Denn der Aufenthalt von Juni bis Oktober 2008 hatte eben lediglich Besuchs- und Organisationscharakter und änderte an seiner Absicht, im Ausland zu wohnen, nichts.

3.1.2    Eine Folge des Wechsels der Krankenversicherung und der dadurch erforderlichen Anmeldung beim Personenmeldeamt Zürich war, dass der Kanton Zürich den Beschwerdeführer ab 1. September 2008 steuerlich erfasste (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011, Urk. 2/2/7/25c).

Die steuerliche Erfassung stand somit ebenfalls in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Absicht des Versicherten, den Wohnsitz wieder in die Schweiz zu verlegen. Diesen finanziellen Nachteil konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres in Kauf nehmen. In den Jahren 2008 und 2009 und bis zum Erhalt der AHV-Rente hatte er kein steuerbares Einkommen zu deklarieren bei einem Vermögen von Fr. 36'313.— im Jahr 2008 und Fr. 58'183.— im Jahr 2009 (Urk. 2/2/7/7a-c). Sein Einwand, er habe in den Jahren 2005 bis 2010 circa Fr. 15‘000.— an Steuern in der Schweiz entrichtet (Urk. 12/1), ist schon unter dem Gesichtspunkt des gewählten Zeitraums nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer auf diese Weise auch die im Jahr 2005 entrichteten Steuern berücksichtigen konnte, welche allein bezüglich der Quellensteuern Fr. 12‘457.05 betrugen (Urk. 2/2/7/7/4.2; Urk. 2/2/7/61).

    Weil der Versicherte gegen die steuerliche Erfassung nicht opponierte – was in Anbetracht der erwähnten Umstände auch nicht weiter erstaunt -, gab es für die Steuerbehörden im Rahmen der damaligen routinemässigen Erfassung des Versicherten keinen Anlass, dessen Wohnsitz näher, geschweige denn fundiert abzuklären. Für die gegenteilige Annahme, dass das Steueramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers genauer abklärte, gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer macht dies nicht geltend. Erst am 20. Oktober 2011, nachdem er die Verfügung des AZL vom 7./11. Oktober 2011 erhalten hatte, mit der kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verweigert worden waren, erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Steueramt, ob er
in den Jahren 2008 bis 2010 überhaupt steuerpflichtig gewesen sei (Urk. 2/2/7/25b). Aus dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 (Urk. 2/2/7/25c) ergibt sich, dass die Steuerbehörden bei der steuerlichen Erfassung lediglich davon ausgegangen waren, der Wohnsitz werde durch blosse Ferienaufenthalte unterbrochen, ohne dass nähere Abklärungen getroffen worden wären.

3.1.3    Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer/Herbst 2008 in der Dreieinhalbzimmerwohnung seiner Tochter aufgehalten hat, spricht für den Besuchscharakter dieses Aufenthalts (dazu E. 3.4). Somit ergeben sich aus diesem Besuch keine ins Gewicht fallenden Umstände, welche aufgrund einer Gesamtbeurteilung Anlass für die Annahme geben, der Versicherte habe seinen Wohnsitz vom Ausland wieder in die Schweiz verlegen wollen.

3.2    Nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin bis zum 20. April 2010 wieder im Ausland, so dass sich in diesem Zeitraum am ausländischen Wohnsitz nichts geändert hat. Denn solange eine Person von einem im Ausland gelegenen Wohnsitz aus Reisen innerhalb des Auslands unternimmt, ändert sich am ausländischen Wohnsitz nichts. Ohnehin bezweckten diese Reisen, soweit sie mit Grenzüberschreitungen (Passeinträgen) verbunden waren, den eigenen Vorbringen des Versicherten zufolge letztlich die Aufrechterhaltung des ausländischen Wohnsitzes (Urk. 12/1). Auch deshalb überzeugen seine Vorbringen nicht, er sei ein blosser Weltenbummler gewesen.

3.3    Am 20. April 2010 reiste der Beschwerdeführer aus Anlass der bevorstehenden Geburt einer Enkelin besuchshalber wieder in die Schweiz (Beschwerde vom 1. Juni 2015, Urk. 2/2/1 S. 14). Während des Besuchs, das heisst im Juni 2010, erlitt er einen Herzinfarkt, dessen Behandlung den Aufenthalt entsprechend verlängerte (Urk. 2/2/1 S. 14; Schreiben des Versicherten vom 24. August 2011, Urk. 2/2/7/18; Prot. S. 8 und S. 13). Ab dem 19. Oktober 2010 hielt er sich wieder im Ausland auf (Urk. 2/2/7/55). Objektive Umstände, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer bei diesem durch die ärztliche Behandlung verlängerten Besuch seinen ausländischen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen wollte, sind nicht ersichtlich. Erst im folgenden Frühjahr 2011 traten unvorhergesehen jene Veränderungen ein, welche den Beschwerdeführer letztlich dazu bewegten, den Wohnsitz im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zu verlegen: Einerseits zeigte es sich damals, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten infolge des Herzinfarktes beträchtlich reduziert blieb, und anderseits ging seine Beziehung mit der Lebenspartnerin im Jahr 2011 in die Brüche (Schreiben des Versicherten vom 24. August 2011, Urk. 2/2/7/18; Schreiben von Esther Tobler vom 16. Februar 2012, Urk. 2/2/7/33c; Prot. S. 10). Ohne diese beiden nicht vorhersehbar gewesenen Gründe hätte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 24. August 2011 lieber mit der AHV-Rente noch zehn Jahre weiter im Ausland gelebt (Urk. 2/2/7/18). Aufgrund dieser tatsächlichen Veränderung der Umstände reiste der Beschwerdeführer in der Folge am 21. Juni 2011 definitiv wieder in die Schweiz ein.

3.4

3.4.1    Nach den bisherigen Erwägungen ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherte seinen ausländischen Wohnsitz erst bei der Einreise am 21. Juni 2011 wieder in die Schweiz verlegt hat. Zu prüfen bleibt diese Folgerung unter dem Gesichtspunkt der Wohnverhältnisse in der Schweiz im massgebenden Zeitraum.

3.4.2    Als der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, übernahm die Tochter für die Zeit ab 1. April 2005 die bisherige Einzimmerwohnung des Beschwerdeführers, als neue Mieterin (Mietvertrag vom 7. März 2005 zwischen Y.___ und Z.___, Urk. 2/2/7/49b; Prot. S. 5 ff.). Nachdem sie in der Folge einen Partner kennengelernt und einen Sohn geboren hatte, ergab sich die Gelegenheit, gerade auf der anderen Strassenseite eine Dreieinhalbzimmerwohnung zu beziehen, was circa Mitte 2006 geschah. Die Einzimmerwohnung hat sie an einen Griechen untervermietet. Während seiner Besuche in den Jahren 2008 und 2010 wohnte der Beschwerdeführer bei seiner TochterWährend dieser Zeit war und blieb die Einzimmerwohnung besetzt. Erst als der Beschwerdeführer im Sommer 2011 wieder in die Schweiz zurückkehrte, kündigte die Tochter den Untermietvertrag mit dem Griechen und trat die Einzimmerwohnung für die Zeit ab 1. August 2011 an den Beschwerdeführer ab (Vertrag vom 7. Juli 2011 zwischen dem Beschwerdeführer, Y.___ und A.___ Urk. 2/2/7/49b).

3.4.3    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2010 in der Wohnung seiner Tochter aufhielt, unterstreicht deren Besuchscharakter. Denn da er damals tatsächlich nicht in die Schweiz zurückkehrte - seinen ausländischen Wohnsitz somit weiter beibehielt - gab es für die Tochter, anders als im Sommer 2011, bei diesen Besuchen keinen Anlass, den Untermietvertrag mit dem Griechen zu kündigen. Erst im Sommer 2011 kündigte sie den Untermietvertrag, so dass der Beschwerdeführer diese Wohnung wieder übernehmen konnte.

    Auch aus dem Umstand, dass die Tochter die Einzimmerwohnung bei ihrem Auszug im Jahr 2006 untervermietet hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Tochter, und nicht der Beschwerdeführer ab Mitte 2005 bis Juli 2011 Mieterin dieser Wohnung war, ist es keineswegs aussergewöhnlich, dass man eine derart privilegiert gelegene Wohnung nicht sofort abgibt, sondern für allfällige zukünftige Bedürfnisse einstweilen im Familienkreis beibehält, umso mehr als sie in Anbetracht der Lage und Nachfrage jederzeit leicht untervermietet werden konnte. Ohnehin haben Personen, die wie der Beschwerdeführer mit Blick auf die günstigen Lebenshaltungskosten den Wohnsitz in einem fortgeschrittenen Alter ins Ausland verlegen - verbunden mit der Absicht, dass sie irgendwann in unbestimmter Zukunft, etwa bei Eintreffen von gesundheitlichen Einschränkungen, allenfalls wieder in die Schweiz zurückkehren –, aufgrund des bisherigen Wohnsitzes regelmässig noch gewisse Bezugspunkte in der Schweiz, an die sie bei der Rückkehr in der Schweiz wieder anknüpfen können. Solche bloss latent vorhandenen und hypothetischen Bezugspunkte ändern an einem ausländischen Wohnsitz nichts, solange die betreffende Person tatsächlich im Ausland lebt. Dies traf beim Beschwerdeführer bis zum 21. Juni 2011 zu.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel