Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00041


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1954 und 1955, beziehen seit 1995 von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) Zusatzleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung von X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 21. November 1997 wurde X.___ zudem eine mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochen (Urk. 8/3). Am 3. Februar 2010 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass der Versicherte nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 8/5). Dieser Anspruch wurde am 20. Februar 2014 bestätigt (Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der versicherten Eheleute ab 1. Januar 2016 auf jährlich Fr. 22'596.-- fest, wobei sie keine Erwerbseinkünfte anrechnete (Urk. 8/130).

1.2    Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse beziehungsweise eine Revision der Zusatzleistungen ein (Urk. 8/157). Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 schloss sie die Revision ab und beliess die Leistungen ab 1. Juni 2016 weiterhin bei Fr. 22'596.-- pro Jahr (Urk. 8/164). Mit gleichentags verfasstem Schreiben kündigte sie den Versicherten indes an, dass der nichtinvaliden Ehegattin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 18'000.-- angerechnet und die Zusatzleistungen zur AHV/IV entsprechend herabgesetzt würden (Urk. 8/164a). Mit Verfügung vom 13. September 2016 rechnete die Durchführungsstelle Y.___ wie angekündigt ein jährliches Einkommen von Fr. 18'000.-- an, beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrags und nach Abzug eines Drittels noch ein solches von Fr. 11'000.--. Es resultierte ein Anspruch auf Zusatzleistungen von jährlich Fr. 11'604.-- beziehungsweise von Fr. 967.-- pro Monat (Urk. 8/165). Die Versicherten erhoben dagegen Einsprachen (Urk. 8/166-167). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 berechnete die Durchführungsstelle - weiterhin bei Anrechnung von anrechenbaren Erwerbseinkünften von Fr. 11'000.-- - die Zusatzleistungen ab Dezember 2016 unter Berücksichtigung eines höheren Liegenschaftenertrages neu und setzte die Zusatzleistungen auf Fr. 946.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 11'352.-- pro Jahr fest (Urk. 8/169). Am 30. November 2016 begründeten die Versicherten ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2016 ergänzend (Urk. 8/175). Am 23. Dezember 2016 erliess die Durchführungsstelle die Verfügung für die Zeit ab Januar 2017 (Urk. 8/173). Mit Entscheid vom 10. März 2017 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.-- auf Fr. 11'820.-- reduzierte (Urk. 8/179 = Urk. 2). Als integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erliess sie die Verfügung vom 10. März 2017, mit welcher sie die Zusatzleistungen für Oktober und November 2016 auf Fr. 1'310.-- pro Monat, für Dezember 2016 auf Fr. 1'207.-- sowie für die Zeit ab Januar 2017 auf Fr. 1'348.-- pro Monat festsetzte (Urk. 8/182). Im weiteren Verlauf verfügte die Durchführungsstelle über den Anspruch ab April 2017 sowie über jenen ab Mai 2017 neu (Urk. 8/183-184).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2017 erhoben die Versicherten am 26. April 2017 Beschwerde und beantragten, es seien die gesetzlichen Zusatzleistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde inklusive Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7 S. 3). Dies wurde den Beschwerdeführern am 31. Mai 2017 mitgeteilt (Urk. 9). Am 8. und am 17. August sowie am 28. September 2017 erfolgten weitere Eingaben der Beschwerdeführer samt Beilagen (Urk. 10-13, Urk. 16-17). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2017 Stellung (Urk. 19) und reichte die neusten Aktenstücke ein (Urk. 20/185-186). Am 8. November 2017 folgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer (Urk. 22), welche der Beschwerdegegnerin am 13. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich primär auf die Verfügung vom 13. September 2016 (Urk. 2 S. 1), welche den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2016 festsetzte (Urk. 8/165). In der als Bestandteil des Einspracheentscheides erlassenen Verfügung vom 10. März 2017 regelte die Beschwerdegegnerin dann aber auch den laufenden monatlichen Anspruch ab Januar 2017 (Urk. 8/182), sodass dieser - obwohl neues Kalenderjahr - ebenfalls zum Anfechtungsgegenstand gehört. Hingegen sind die nach Erlass des Einspracheentscheides eingetretenen Veränderungen nur soweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Zeit bis zum 10. März 2017 zulassen.

    Sodann prüft das kantonale Versicherungsgericht nicht beanstandete Berechnungspositionen, welche Begründungselemente des Einspracheentscheides darstellen, nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder aufgrund anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).


2.

2.1    Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin in der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.

2.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gleiches gilt für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, soweit deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen (Art. 9 Abs. 2 und 4 ELG).

2.3    Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

2.4    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Eheleute X.___ und Y.___ lebten in einer 6-Zimmer-Wohnung zusammen mit der 17-jährigen in Ausbildung stehenden Tochter und mit der Familie des erwachsenen Sohnes (Ehefrau und ein 2007 geborenes Kind). Eine gegenseitige Unterstützung sei bei dieser Familien- beziehungsweise Wohnsituation überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 6). Aufgrund der Leistungsfähigkeit des Sohnes als Mitbewohner gehe sie von einem Haushaltsbeitrag von jährlich Fr. 9'000.-- (privilegiert) im Sinne von Randziffer (Rz) 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1Januar 2017) aus. Zudem habe sie die leichte Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'820.-- pro Jahr eingerechnet. Denn die Hilflosenentschädigung werde als Entschädigung für die Dritthilfeleistenden (Pflegenden) ausgerichtet. Somit stehe dieser Betrag der nicht invaliden Ehefrau zu, da sie sich gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 17. Februar 2014 um ihren Ehmann kümmere (Urk. 2 S. 7). Demnach ergebe sich ein fiktives Einkommen von Fr. 11'820.-- pro Jahr. Auf die zusätzliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 6'180.-- werde verzichtet (sinngemäss infolge der Kürze der verbleibenden Dauer bis zur vorzeitigen Pensionierung). In diesem Sinne wurde die Einsprache teilweise gutheissen und das ab 1. Oktober 2016 anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.-- wurde auf Fr. 11'820.-- reduziert (Urk. 2 S. 8). Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), welcher eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Zustellung der entsprechenden Verfügung vorsehe, nur für Fälle nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b gelte. Darin gehe es nur um die Mindesteinkommen von Teilinvaliden und von nicht invaliden Witwen (Urk. 2 S. 6).

    In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich des beschwerdeführerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7).

    Am 26. Oktober 2017 hielt sie ergänzend fest, aus dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 17. Februar 2014 gehe hervor, dass Y.___ den Haushalt erledige, wobei X.___ in der Lage sei, die Arbeiten zu planen und zu organisieren. Demnach sei erwiesen, dass der Haushalt von Y.___ übernommen werde (Urk. 19).

3.2    Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vor, Y.___ befinde sich im 62. Lebensjahr und sei seit vielen Jahren aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Familie ihres Sohnes, welche drei der sechs Zimmer der gemeinsamen Mietwohnung bewohne, kümmere sich daher sowohl um die Einkäufe als auch um die Reinigung, die Wäsche und die Verpflegung der beiden Elternteile (Urk. 1 S. 3). Sie machten geltend, die Voraussetzungen für die Anrechnung eines fiktiven Haushaltsbeitrags seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4). Ferner sei auch ein (hypothetisches) Entgelt für die Haushaltführung nur zu zwei Dritteln anzurechnen respektive zu privilegieren (Urk. 1 S. 6). Der Enkel sei zehn Jahre alt und gehe zur Schule. Der Sohn der Beschwerdeführer arbeite Schicht und könne sich mit seiner Ehefrau bezüglich der Kinderbetreuung absprechen. Die Ehefrau arbeite ebenfalls Schicht in einem Teilzeitpensum (Urk. 1 S. 6). Daneben führe sie den Haushalt für ihre Kernfamilie und erledige die körperlich anstrengenden Hausarbeiten für ihre Schweigereltern wie zum Beispiel die Reinigung, den Einkauf, die Wäsche sowie das Kochen. Dies unentgeltlich, wobei die beiden Familien getrennte Kassen und Haushalte führen würden. Da sie (die Beschwerdeführer) umgekehrt keine Leistungen im Haushalt der Familie ihres Sohnes erbringen würden, dürfe kein fiktiver Haushaltsbeitrag von Fr. 750.-- pro Monat angerechnet werden. Vielmehr stelle sich die Frage, ob das Einkommen ihrer Tochter A.___ zu berücksichtigen sei. Sie beziehe einen Bruttolohn von Fr. 550.-- pro Monat, erhalte von den Beschwerdeführern Kost und Logis sowie die Begleichung der obligatorischen Krankenkassenprämie. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sie eine Kinderrente der AHV/IV erhalte. Wahrscheinlich sei aufgrund der Geringfügigkeit auf ein anrechenbares Kostgeld verzichtet worden (Urk. 1 S. 7). Dass Y.___ auch in der Haushaltsführung stark eingeschränkt sei, werde ärztlich bestätigt. Zusammenfassend sei lediglich die Hilflosenentschädigung von Fr. 245.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 8).

    Im Nachgang zur Beschwerde hielten die Beschwerdeführer unter Einreichung des Arbeitsvertrags der Schwiegertochter (Urk. 11/2) erneut fest, es sei seit jeher garantiert, dass immer ein Elternteil zuhause sei und den Haushalt für die Grossfamilie führen könne (Urk. 10 S. 1). Im weiteren Verlauf belegte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für die Zeit von Dezember 2016 bis Juni 2017 (Urk. 12 und 13/1-3). Am 28. September 2017 informierten die Beschwerdeführer über die Kündigung des Praktikums der Tochter A.___ und hielten fest, mangels Einkommen könne ihr kein Kostgeld angerechnet werden (Urk. 16). Am 8. November 2017 hielten sie fest, die Angabe anlässlich der Abklärung betreffend Hilfosenentschädigung, dass Y.___ den Haushalt führe, habe sich lediglich auf den Haushalt der Anwesenden respektive der Kernfamilie bezogen. Des Weiteren sei die volljährige Tochter A.___ nun zur Ausrichtung eines Haushalts- und Kostbeitrags verpflichtet (Urk. 22).


4.

4.1    Einigkeit besteht nach dem Gesagten darüber, dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen der Ehegattin anzurechnen ist sowie darüber, dass das hypothetische Einkommen ebenfalls privilegiert zu berücksichtigen ist (Urk. 1 S. 6 und S. 8, Urk. 2 S. 7, Urk. 8/182). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 6'180.-- verzichtet hat (Urk. 2 S. 8), steht eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist für den relevanten Zeitraum folglich einzig die Anrechnung eines vom mit seiner Familie in derselben Wohnung lebenden Sohn zu bezahlenden Haushaltsbeitrags von Fr. 9'000.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 2 S. 7, Urk. 10 S. 1).

4.2    Gemäss Rz 3421.06 WEL wird bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Er-werbseinkommen nach Rz 3482.02 ff. (nicht invalide Ehegatten) angerechnet. Uneinig sind sich die Parteien dabei darüber, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Leistungen im Haushalt ihres Sohnes erbringt. Die Beschwerdegegnerin postuliert dies unter Hinweis auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 17. Februar 2014, in welchem die Beschwerdeführer angegeben hätten, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt (Urk. 19). Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, diese Aussage habe sich lediglich auf den Haushalt der Beschwerdeführer inklusive damals noch minderjähriger Tochter bezogen (Urk. 22). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 14. Februar 2014 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie der nicht mehr im selben Haushalt lebenden Tochter als Übersetzerin statt. Dabei ging es um den Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/177 S. 1). Dem Bericht ist zu entnehmen, der Haushalt werde stellvertretend von der Ehefrau erledigt, wobei der Beschwerdeführer in der Lage sei, die notwendigen Arbeiten zu planen und zu organisieren (Urk. 8/177 S. 4). Aufgrund des Wortes «stellvertretend» und wegen der Bezugnahme auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Organisation ist klar, dass sich diese Angabe lediglich auf den Haushalt des Beschwerdeführers bezieht. Denn für die Führung des Haushalts des Sohnes und dessen Familie ist ja der Beschwerdeführer nicht zuständig. In Übereinstimmung damit gaben die Beschwerdeführer im Formular vom 12. Juni 2016 an, ihr 6-Personen-Haushalt sei in zwei Familien aufgeteilt und ihrem Haushalt gehörten drei Personen an (Urk. 8/162 S. 5). Auch der Mietvertrag für die Wohnung ist von beiden Familien unterzeichnet (Urk. 8/158), sodass nicht einfach davon ausgegangen werden kann, der Sohn lebe bei seinen Eltern und lasse sich den Haushalt durch sie führen. Vielmehr weist dieser Umstand auf zwei getrennte Haushalte innerhalb derselben Wohnung hin.

    Des Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Beschwerdeführer zusammen mit dem Sohn und dessen Familie in einer Wohnung leben und aufgrund dessen von einer gegenseitigen Unterstützung der Familienmitglieder auszugehen sei, wie dies in jeder Familie üblich sei (Urk. 2 S. 6). Unterstützen sich die beiden Kernfamilien gegenseitig, macht es indes keinen Sinn, der Beschwerdeführerin einen vom Sohn zu leistenden Haushaltsbeitrag anzurechnen. Die Beschwerdeführer machten gar geltend, die Ehegattin des Sohnes unterstütze die Kernfamilie der Beschwerdeführer im Haushalt (Urk. 1 S. 3, Urk. 16. S. 1). Dies weil nicht nur der eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beziehende Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich eingeschränkt sei. Dieses Vorbringen untermauerten sie mit dem Bericht vom 1. April 2017 des Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher bestätigte, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen auch bei der Haushaltsarbeit eingeschränkt (Urk. 3/4 S. 1). Sodann legten die Beschwerdeführer dar, dass der Sohn und dessen Ehegattin die Betreuung deren 10-jährigen Kindes selber gewährleisten könnten. Dies aufgrund der Schulpflicht des Kindes sowie der Schichtarbeit beider Elternteile (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 1). Dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum arbeitet, belegten sie mit deren Arbeitsvertrag (Urk. 11/2). Dass der Sohn der Beschwerdeführer im Schichtdienst arbeitet, ergibt sich aus den Akten (Urk. 8/176 S. 7). Insgesamt sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten ihrer Beweisführungslast nachgekommen und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn und dessen Familie Anspruch auf einen Haushaltsbeitrag hätte. Hinzu kommt, dass bei einem mit seiner teilzeitlich arbeitenden Ehefrau zusammenlebenden Sohn nicht im gleichen Masse wie sonst vermutet werden kann, seine Mutter führe weiterhin den Haushalt für ihn. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der äusseren Indizien davon auszugehen, dass sie sich nicht im Haushalt ihres Sohnes betätigt, weshalb ihr dafür keine hypothetischen Einkünfte anzurechnen sind. Als anrechenbare Erwerbseinkunft verbleibt demnach nur die Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'820.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 8/182). Dieses Einkommen ist unbestrittenermassen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren. Dies gilt auch, falls es sich dabei nur um ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin handelt, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Mithin sind Erwerbseinkünfte von Fr. 880.-- anzurechnen ([Fr. 2'820.-- minus Fr. 1'500.--] : 3 x 2). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.3    Bei der Kündigung des Praktikums der damals noch minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer per 25. April 2017 (Urk. 17), beim Eintritt der Volljährigkeit derselben Tochter im November 2017 (vgl. den Hinweis in Urk. 22 S. 2) sowie bei der vorzeitigen Pensionierung der Beschwerdeführerin per 1. August 2017 (Urk. 19 S. 2, Urk. 20/185 S. 10 ff.) handelt es sich um Veränderungen, welche erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2017 eingetreten sind. Da sie bezüglich des relevanten Zeitraums keine Rückschlüsse auf die strittigen Fragen zulassen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1 vorstehend).


5.    

5.1    Da es sich um ein kostenloses Verfahren handelt (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Soweit es sich beim Antrag auf eine Parteientschädigung um ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung handeln sollte, erübrigt sich dessen Behandlung infolge des Obsiegens respektive es erweist sich ebenfalls als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass einzig die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers als Erwerbseinkunft der Beschwerdeführerin privilegiert anzurechnen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr.2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer