Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00043
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/7/4-22, Urk. 6/7/29-33).
Am 9. November 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/305 = Urk. 6/281).
Die Durchführungsstelle bejahte mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7/34-37 = Urk. 6/152) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen im Umfang der Prämienpauschale der Krankenversicherung.
Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/139), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 abwies (Urk. 6/40 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Juli 2015 bis Dezember 2016 eine angemessene Ergänzungsleistung zur IV-Rente zuzusprechen (S. 1). Es sei die rückwirkend berechnete Ergänzungsleistung direkt ihm auszuzahlen (S. 2). Die bereits ausgezahlten Rückvergütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhalts-ansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
1.5 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die bereits ausgezahlten Rückvergütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Urk. 1 S. 2), rügt er die Verrechnung der rückwirkend ausgezahlten Rente der Invalidenversicherung mit Sozialhilfeleistungen (vgl. auch Urk. 6/308).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Verrechnung der Sozialhilfeleistungen, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzelnen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 3).
In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Republik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 6/231/1) und von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 6/231/3) im Coiffeursalon B.___, von Januar bis Dezember 2015 (Urk. 6/231/4) für die C.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 6/231/7, Urk. 6/241) bei der D.___ AG (vgl. auch Urk. 6/181, Urk. 6/244). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie verfügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen. Für das Erlernen der deutschen Sprache erhalte sie Privatunterricht von der Schullehrerin der jüngsten Tochter, sie erreiche knapp das Niveau A1 (vgl. Urk. 6/263).
3.3 Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reinigung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 24. März 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt rechtsprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im problematischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeitsfähig.
3.4 Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (Juli 2015 bis Dezember 2016) drei 19-, 18-, und 13-jährigen Kinder ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können sollte (Urk. 1 S. 3). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungsfähigkeit für die 1996, 1997 und 2002 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassenden Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass zwei der drei Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in einer ausserordentlichen Umsicht und Verantwortung gefordert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen (vgl. Urk. 6/39). Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegattin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010
E. 2.2.2.1), deshalb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die älteren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden können. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Linie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich.
3.5 Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159) als für die Ehefrau des Beschwerdeführers realisierbar annahm. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 3'000.--, was bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 60 % bedeuten würde. Aufgrund des Alters der Kinder kann der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch auch eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden.
In jedem Fall sind der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihrer rudimentären Schulbildung Hilfstätigkeiten zumutbar, bei welchen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unabdingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungsbranche. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. die Angaben im IK-Auszug in Urk. 6/244, die Lohnausweise und -abrechnungen in Urk. 6/231, die Kontoauszüge in Urk. 6/241).
Eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.
3.6 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch T 03.02.03.01.04.01).
In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Rubrik „Total", Niveau 1).
Dieser belief sich im Jahre 2012 für Frauen auf monatlich Fr. 4‘112.--, mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebs-übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2686) resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44'656.-- (Fr. 52'536.-- x 0.85).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36'234.-- (beziehungsweise den anrechenbaren 2/3 davon) nicht beanstanden.
4. Der Beschwerdeführer rügte weiter die direkte Auszahlung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung an den Krankenversicherer (Urk. 1 S. 3 f.).
In Bezug auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bleibt Folgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG aus (§ 12 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). Allerdings ist gemäss Art. 21a ELG der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dies führt dazu, dass die monatliche Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prämienpauschale tiefer ausfällt. Ist hingegen der Anspruch höher als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§ 12 Abs. 2 ZLG).
In den vorliegenden Berechnungen fällt der Ausgabenüberschuss für die Jahre 2015/2016 tiefer aus, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Urk. 6/154-159). Entsprechend erfolgt jedenfalls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer.
5. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘234.-- berücksichtigte. Sodann resultiert zwar ein Ausgabenüberschuss (vgl. vorstehend E. 4), dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist demnach nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach