Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 14. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Wetzikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, bezieht von der Stadt Wetzikon (Durchführungsstelle) seit dem 9. März 2013 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6/1-3 = Urk. 17/16; vgl. Urk. 13/3).
Im Rahmen der im September 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherte die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit deren rückwirkenden Zusprechung ab dem 9. März 2013 nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 6/15a-b = Urk. 17/10.8). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2016 stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge nicht vollständig eingereichter Unterlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 6/9) und forderte infolge Anrechnung der Pensionskassen-Rente die für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 9'480.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 7'056.--, Beihilfen Fr. 2'424.--) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zurück (Urk. 13/1). Diese Verfügung wurde jedoch nicht verschickt (vgl. Urk. 19), weshalb diese keine Rechtswirkung entfaltet hat.
Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte sie infolge Anrechnung der Pensionskassen-Rente die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 29'728.--, Beihilfen Fr. 9'292.--) zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2017 Einsprache und ersuchte zudem um Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- (Urk. 6/1 = Urk. 17/2). Mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 18. April 2017 (Urk. 6/2 = Urk. 17/1 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderung aufzuheben beziehungsweise zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (Urk. 8/4a-8b; Urk. 22-25). Die Beschwerdeantwort und die nachträglich eingereichten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Urk. 10) ersucht, dem Gericht weitere fehlende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 13/1-8) ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Urk. 14) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Originalakten einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin die Originalakten (Urk. 17/1-30) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach
Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.4 Sodann besteht nach der Zusprechung einer (Dauer-)Leistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtverletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverletzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 95 f.).
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz 18 ff. und Rz 41).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).
1.6 Gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Beihilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.7 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Eine Regelung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit. a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit Anspruch ab dem 9. März 2013 nicht gemeldet habe. Den Fragebogen zur periodischen Überprüfung und die Steuererklärung habe er ebenfalls nicht eingereicht. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Helvetia erhalte, habe er ebenfalls nicht geantwortet (S. 1).
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der beantragte Erlass der Rückforderung nicht gewährt werden könne (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rückforderung sei nicht rechtmässig und deshalb aufzuheben, habe er sich doch stets korrekt verhalten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dargelegt. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Betrag in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurückzuzahlen (S. 1 f.).
3.
3.1 Vorab ist die Einhaltung der Verjährungsfrist für die Rückforderung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin erhielt anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vom September 2016 (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) Ende Oktober 2016 Kenntnis von der Pensionskassen-Rente der Helvetia (Urk. 6/20 = Urk. 17/25; Urk. 6/20a) und forderte gestützt darauf bei der Helvetia das erste Anerkennungsschreiben der Rente an (Urk. 6/16 = Urk. 17/23). Am 7. Dezember 2016 stellte die Helvetia der Beschwerdegegnerin das Anerkennungsschreiben vom 4. Oktober 2013 zu, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 6/15 = Urk. 17/23; Urk. 6/15a-b = Urk. 17/10.8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück.
Damit sind vorliegend sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von einem beziehungsweise fünf Jahren (vorstehend E. 1.5) eingehalten.
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Zusprache von Zusatzleistungen, mithin bei der Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Zusatzleistungen in den Jahren 2013 bis 2016, jeweils eine Invalidenrente und ein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet wurden (vgl. Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6/1-3 = Urk. 17/16; Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/4/1-3 = Urk. 13/5/1-3 = Urk. 17/15; Verfügung vom 30. Dezember 2013, Urk. 8/24 = Urk. 17/14; Verfügung vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/23 = Urk. 17/13; Verfügung vom 18. Dezember 2015, Urk. 8/22 = Urk. 17/12; vgl. auch die dazugehörigen Berechnungsblätter in Urk. 13/6/5-7 = Urk. 17/16.2, Urk. 13/4/5-7 = Urk. 13/5/5-7 = Urk. 17/15.2, Urk. 8/22a = Urk. 17/12.1, Urk. 8/23a = Urk. 17/13.1, Urk. 8/24a = Urk. 17/14.1).
3.3 Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Unterlagen für die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen sowie den Fragebogen zur periodischen Überprüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den anderen Unterlagen bis am 14. Oktober 2016 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6/11 = Urk. 17/9.3) unter Hinweis auf Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG daran, die geforderten Unterlagen bis am 18. November 2016 einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 per
E-Mail mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge fehlender Unterlagen per 1. Januar 2016 gestoppt worden sei und wies ihn darauf hin, dass die Leistungen ab Februar 2017 definitiv eingestellt würden, falls der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht bis zum 31. Januar 2017 einreiche (Urk. 6/14 = Urk. 17/22/1-2).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück.
3.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 rückwirkend ab dem 8. März 2013 eine Rente der Helvetia zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte denn auch hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Pensionskassen-Rente der Helvetia hat, und nicht aufgrund der nicht vollständig eingereichten Unterlagen.
Somit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Leistungsausrichtungen beziehungsweise für die für die Zeitdauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 formell in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen gegeben, denn die Verfügungen beruhten aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pensionskassen-Rente bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5), hätte doch die Pensionskassen-Rente als Einnahme berücksichtigt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Rz 419). Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen durften somit rückwirkend mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) zurückgefordert werden (vgl. auch die dazugehörigen Berechnungsblätter in Urk. 8/4a = Urk. 17/4.2, Urk. 8/5a = Urk. 17/5.2, Urk. 8/6a = Urk. 17/6.2, Urk. 8/7a = Urk. 17/7.2, Urk. 17/8a = Urk. 17/8.1).
Ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, stets korrekt verhalten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dargelegt hat (vgl. vorstehend E. 2.2), kann vorliegend offengelassen werden, da die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen rechtsprechungsgemäss unabhängig von einem allfälligen Verschulden besteht. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler würde nach der Rechtsprechung nichts an der Rückerstattungspflicht ändern. Ausserdem besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (vgl. vorstehend E. 1.5).
Schliesslich ist die Rückforderung in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 13/1/1; Urk. 13/1/2-3). Dementsprechend ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rückforderung rechtens und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
4.
4.1 In seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin entschied mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über das Erlassgesuch, wobei sie dieses ablehnte (Urk. 2 S. 2; vgl. vorstehend E. 2.1). Seinen Antrag auf Erlass der Rückforderung erneuerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2017 sinngemäss (Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV) und bei deren Anfechtung ein Einspracheentscheid erlassen (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 53).
Enthält die Eingabe der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Bundesgerichtes P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98, S. 104).
4.3 Da die Rückerstattungsverfügung noch nicht rechtskräftig war, durfte die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheiden. Ausserdem ist über die Rückforderung auch nicht im aktuellen Verfahrensstadium rechtskräftig entschieden, eine Anfechtung des vorliegenden Entscheides beim Bundesgericht bleibt möglich. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bildet somit mangels Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Sobald das vorliegende Urteil über die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Behandlung des Erlassgesuchs überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Stadt Wetzikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger