Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00045


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 16. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit den Verfügungen vom 8. August 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen X.___, geboren 1957, ab dem 1. September 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 13/C und Urk. 13/D). Nachdem ihm sein Vater Y.___ mit Mietvertrag vom 1. August 1995 zwei Zimmer in seinem Haus am Z.___ zu einem Mietzins von Fr. 1'020.-- brutto vermietet hatte (Urk. 13/16), meldete er sich im November 1995 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 13/6 und Urk. 13/V0). Mit Verfügung vom 7. März 1997 und den nachfolgenden Verfügungen (Urk. 13/V2a und Urk. 13/V4-V5) sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu (vgl. die ausführlichere Sachverhaltsdarstellung im
Urteil des Prozesses Nr. ZL.2012.00030 vom 23. Oktober 2013, Urk. 8/249 Ziff. 1.1).

    Mit neuem Mietvertrag vom 1. Januar 1996 wurde der Mietzins für die zwei Zimmer im Haus in Zürich auf Fr. 1‘135.-- brutto erhöht (Urk. 13/34e). Per 1. Januar 1998 schlossen die Parteien abermals einen Mietvertrag zum Haus in Zürich ab, nunmehr ohne Einschränkung des Mietobjekts auf einzelne Zimmer, und setzten den Mietzins auf Fr. 3‘668.-- brutto fest (Urk. 8/223b).

    Im September 1999 verstarb Y.___ (vgl. die Unterlagen zum Erbfall in Urk. 8/149, Urk. 8/150 und Urk. 8/150a).

1.2    Per Ende Oktober 1998 hatte die SVA des Kantons Zürich die Invalidenrente von X.___ wegen fehlender Kooperation sistiert (Urk. 13/G), worauf das AZL die Zusatzleistungen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ebenfalls eingestellt hatte (Urk. 13/V16). Im Anschluss an ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2004 (Urk. 8/127a; Prozess Nr. IV.2001.00509) richtete die SVA Zürich X.___ die ganze Rente rückwirkend ab Beginn der Sistierung wieder aus (Verfügungen vom 7. Juli und vom 17. November 2005, Urk. 13/H-J).

    Gestützt darauf gewährte das AZL X.___ mit den Verfügungen vom 28. Juli und vom 21. November 2005 auch wieder Zusatzleistungen ab Februar 2005 (Urk. 13/V19-V20) und zahlte ihm zudem mit Verfügung vom 20. Juni 2006
Zusatzleistungen für die vorangegangene Zeit ab März 1999 nach (Urk. 13/V22). In den nachfolgenden Jahren 2007 bis 2010 richtete das AZL X.___ weiterhin Zusatzleistungen aus (Verfügungen in Urk. 13/V26-V31 und Urk. 8/V32; Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. ZL.2012.00030 vom 23. Oktober 2013, Urk. 8/249 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3).

1.3

1.3.1    Mitte 2010 leitete das AZL eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in die Wege (Urk. 8/198 und Urk. 8/199 sowie die Aktennotiz vom 15. Juni 2010 über die persönliche Vorsprache von X.___, Urk. 8/205). Nachdem es mehrmals versucht hatte, von X.___ Unterlagen zu erhalten, setzte es den Zusatzleistungsanspruch für das Jahr 2011 mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 fest (Urk. 8/V34), eröffnete X.___ jedoch mit Schreiben vom 8. Februar 2011, dass die Zusatzleistungen ohne Eingang der besagten
Unterlagen, die das Amt bis zum 28. Februar 2011 erwarte, wegen Mitwirkungspflichtverletzung vorübergehend eingestellt würden (Urk. 8/206). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 entschied das AZL im angekündigten Sinn und stellte die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ein (Urk. 8/V36).

    Auf die Einsprache von X.___ vom 2. Juli 2011 hin (Urk. 8/208 und Urk. 8/209) holte das AZL die Angaben der Steuerbehörde zu Steuerwert und
Eigenmietwert der Liegenschaft Z.___ in Zürich ein (Urk. 8/213 und Urk. 8/213a), nahm einen amtlichen Grundstücksbeschrieb zu den Akten (Urk. 8/211) und erhielt die EDV-Information, dass sich per 1. Januar 2007 und per 8. Februar 2008 je eine weitere Person an der Adresse der genannten Liegenschaft angemeldet hatten (Urk. 8/212). Letzteres bewog das AZL zu einer Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011, unter Reduktion des anerkannten Mietzinsabzugs auf die Hälfte des Eigenmietwertes ab Januar 2007 beziehungsweise auf einen Drittel des Eigenmietwertes ab März 2008 (vgl. die Fallnotizen in Urk. 8/215). Gestützt darauf forderte das AZL mit Verfügung vom 20. Juli 2011 von X.___ für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086. zurück, bestehend aus einem Betrag von Fr. 22‘286.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und einem Betrag von Fr. 25‘800.-- für zuviel ausgerichtete Gemeindezuschüsse (Urk. 8/V37 und Urk. 8/V38). X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, liess mit Eingabe vom 14. September 2011 wiederum Einsprache erheben (Urk. 8/221); ausserdem liess er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 die Einsprache vom 2. Juli 2011 gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ergänzen (Urk. 8/223).

    Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab (Urk. 8/V39), und mit Entscheid vom 16. Februar 2012 erfolgte die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/V40). X.___ liess
gegen die beiden Einspracheentscheide durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit den Eingaben vom 14. März 2012 und vom 19. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 8/226, Prozess Nr. ZL.2012.00030; Urk. 8/227a, Prozess Nr. ZL.2012.00032).

1.3.2    Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die beiden Prozesse und warf im Rahmen des Schriftenwechsels die Frage auf, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutzniessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft am Z.___ in Zürich innehabe. Das AZL tätigte hierauf im Januar 2013 weitere Abklärungen (Telefonnotizen vom 11. und vom 15. Januar 2013 in Urk. 8/AN+TN; E-Mail-Korrespondenz vom 15. Januar 2013 mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, Urk. 8/237; Fallnotizen vom 4. Februar 2013, Urk. 8/241) und erhielt dabei Kenntnis von zwei Verträgen aus dem Jahr 2006 über die Vermietung von Räumlichkeiten am Z.___ in Zürich, die X.___ auf der Vermieterseite unterzeichnet hatte (Urk. 8/278 und Urk. 8/279).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/249) gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, X.___ habe durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht verschuldetermassen verletzt, die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 sei aber dennoch nicht gerechtfertigt, da sie ihm nicht gehörig angekündigt worden sei (Urk. 8/249 E. 4). Eine abschliessende materielle Festlegung der Ansprüche von X.___ erachtete das Gericht sodann sowohl für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 als auch für die Zeit ab März 2011 ohne weitere Informationen als nicht möglich. Zur Begründung hielt es fest, X.___ habe am Haus am Z.___ in Zürich, dessen Eigentümerin die Mutter sei, zumindest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht und damit stünden ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zu. Da er auf jeden Fall ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet habe, seien unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen (Urk. 8/249 E. 4.7 und E. 5.1-5.3). Demzufolge hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 betreffend Leistungseinstellung ab März 2011 auf (Urk. 8/249 Dispositiv-Ziffer 1), bemerkte aber, der Zusatzleistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt stehe damit noch nicht fest, sondern hänge davon ab, dass X.___ die erforderlichen Angaben zu den Mitbewohnern des Hauses in Zürich mache (Urk. 8/249 E. 4.7). Den Einspracheentscheid des AZL vom 16. Februar 2012 betreffend die Rückforderung von Zusatzleistungen ab dem Jahr 2007 hob das Gericht ebenfalls auf und wies die Sache an das AZL zurück, damit es von X.___ die Angaben zu den Mietzinsen beschaffe, die er ab Januar 2007 eingenommen habe (Urk. 8/249 E. 5.4.3 und Dispositiv-Ziffer 1).

    X.___ zog das Urteil vom 23. Oktober 2013 an das Bundesgericht weiter. Dieses trat mit Urteil vom 13. Dezember 2013 wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids und wegen Nichterfüllens der Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nicht ein (Urk. 8/258).

1.4

1.4.1    Am 23. Dezember 2013 füllte X.___ zuhanden des AZL (erneut) ein Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen aus (Urk. 8/263) und reichte dieses im Januar 2014 zusammen mit weiteren Unterlagen und Erläuterungen ein (Urk. 8/262, Urk. 8/264 und Urk. 8/266-268). Mit Schreiben an X.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 8/272) erbat sich das AZL zusätzliche Angaben und Unterlagen, namentlich zum Mietverhältnis mit A.___, der in gemeindeinternen Daten als Bewohner des Haushalts von X.___ figurierte (Urk. 8/277). X.___ antwortete darauf mit Zuschrift vom 30. Januar 2014 und den Beilagen dazu (Urk. 8/273-276).

    Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 und separater Begründung verneinte das AZL den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen im Jahr 2014 (Urk. 8/V41 und Urk. 8/281-282). Dabei stützte sich das Amt auf die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 23. Oktober 2013, ging dementsprechend von einem nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht von X.___ am Haus in Zürich aus und rechnete ihm daher als Einnahmen einen Anteil am Eigenmietwert sowie Mietzinsen aus einer teilweisen Vermietung an. X.___ erhob am 12. März 2014 Einsprache (Urk. 8/284), welche das AZL in der Folge mit Entscheid vom 26. Juni 2014 abwies (Urk. 8/V43). X.___ erhob mit Eingabe vom 1. September 2014 wiederum Beschwerde und wandte sich unter anderem gegen die Qualifikation des Rechts an seinem Wohnhaus als nutzniessungsähnlich (Urk. 8/295, Prozess Nr. ZL.2014.00090).

1.4.2    Mit Urteil vom 30. September 2015 stellte das Sozialversicherungsgericht vorab fest, dass Gegenstand des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2014 einzig der
Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2014 sei, hingegen nicht der Zusatzleistungsanspruch für die vorangegangene Zeit ab dem Jahr 2007 und die Rückforderung der dafür bereits ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 8/302 E. 2). Es wies
sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist, und bezeichnete es deshalb als zulässig, dass X.___ für seinen Anspruch im Jahr 2014 Argumente vorbrachte, denen das Gericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 für einen vorangegangenen Zeitraum nicht gefolgt war. Indessen gelangte das Gericht für das Jahr 2014 zur selben Beurteilung wie für die früheren Jahre und stufte das Recht von X.___ nach wie vor als nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht ein (Urk. 8/302 E. 4.2). Auch in Bezug auf die Jahre 2013/2014 hielt es jedoch die Frage nach der Anzahl der Mitbewohner und damit nach der Höhe der anzurechnenden Mietzinseinnahmen für noch nicht geklärt. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 auf und verpflichtete das AZL dazu, von X.___ unter Ankündigung von Säumnisfolgen die entsprechenden Angaben einzuholen (Urk. 8/302 E. 4.4.3 und Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren machte das Gericht Vorgaben zum Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und zur Berücksichtigung der Krankenkassenprämien (Urk. 8/302 E. 4.3 und E. 5).

    Das Urteil vom 30. September 2015 blieb unangefochten.

1.5    Bereits am 25. September 2015 hatte X.___ die Anwaltskanzlei Meier
Fingerhuth Fleisch Häberli mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der
Invalidenversicherung und in seinen weiteren Angelegenheiten betraut (Vollmacht V zuhinterst im Dossier Urk. 13/1-122 und Vollmacht in Urk. 3). Des Weiteren beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mit Beschluss vom 12. Januar 2016 damit, mit dem AZL die notwendigen Verhandlungen zum Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen zu führen und ihn dabei zu unterstützen und zu vertreten (Vollmacht V1 zuhinterst im Dossier Urk. 13/1-122).

    Am 21. Januar 2016 fand zwischen Rechtsanwältin Karolin Wolfensberger in Substitution von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (vgl. Urk. 3) und dem Rechtsdienst des AZL eine Besprechung statt (Protokoll in Urk. 8/AN+TN), nachdem die Anwältin dem AZL auf Anfrage hin bereits mit Eingabe vom 14. Januar 2016 schriftliche Informationen geliefert hatte (Urk. 8/303). Anschliessend setzte die Rechtsvertreterin von X.___ das AZL mit Schreiben vom 31. Mai 2016
unter anderem über ihre Feststellungen anlässlich eines Besuchs im Haus am Z.___ in Zürich in Kenntnis (Urk. 8/304 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 8/305-315). In der Folge zog das AZL die Steuerakten der Mutter von X.___ bei (Urk. 7/1-21; Ausdrucke vom 19. August 2016) und gab der Vertreterin mit Schreiben vom 16. September 2016 ihre provisorische Berechnungen zum Zusatzleistungsanspruch der Zeit von März 2011 bis zum Jahr 2016 bekannt; das Amt war unter der Annahme, dass über die gesamte Zeit hinweg neben dem Beschwerdeführer zwei Mieter im Haus lebten, für alle Jahre zu einem Einnahmenüberschuss und dementsprechend zu einer Anspruchsverneinung gelangt (Urk. 8/316). Die Rechtsvertreterin erhob mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 Einwendungen, namentlich wiederum gegen die Annahme eines nutzniessungsähnlichen Rechts von X.___ am Haus, und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/318). Das AZL antwortete mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 und forderte sie dazu auf, abzuklären und nachzuweisen, wie die beiden Einliegerwohnungen im Haus im Zeitverlauf belegt waren, wie hoch der Mietzins
jeweils war und wie/an wen er zu leisten war. Für den Säumnisfall kündigte das AZL an, beide Einliegerwohnungen als dauerhaft vermietet zu betrachten (Urk. 8/319). Anfang Dezember 2016 fand nochmals eine telefonische Besprechung zwischen der Rechtsvertreterin von X.___ und dem AZL statt (vgl. E-Mail vom 6. Dezember 2016, Urk. 8/325), und im Rahmen weiterer E-Mail-Korrespondenz mit dem AZL vom 24. Januar 2017 wiederholte die Rechtsvertreterin ihr Ersuchen um eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/324).

    Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 entschied das AZL daraufhin im Sinne seiner Ankündigung und verneinte den Zusatzleistungsanspruch von X.___ in der Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017 (Urk. 8/V41, Urk. 8/321-322 und Urk. 25 sowie die Begründung vom 27. Januar 2017 in Urk. 8/320). X.___ liess am 1. März 2017 Einsprache erheben und liess erneut in Abrede stellen, dass er faktischer Nutzniesser des Hauses in Zürich sei (Urk. 8/323). Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V46).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2017 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

"1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 29. März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von jährlich mind. CHF 21'868.-- zuzüglich Beihilfe und Gemeindezuschüsse rückwirkend per 1. März 2011, spätestens per 1. Oktober 2015, zzgl. Verzugszins zu 5 % auszurichten. Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ausstehenden KK-Prämien des Beschwerdeführers bei anerkanntem EL-Anspruch für die Periode vom 1. November 1998 bis 28. Februar 2011 zu begleichen sowie die korrekte Nachzahlung der gesetzlichen Zusatzleistungen zu AHV/IV, zzgl. Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab 01/2007 zu erbringen, zzgl. Verzugszins zu 5 %.

2.    Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 29. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts mittels Augenschein, persönlicher Befragung des Beschwerdeführers und Einholung der erforderlichen Auskünfte, um anschliessend neu über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV zu entscheiden.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; ebenso sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei."

    Das AZL schloss in der Beschwerdantwort vom 15. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 7/1-21 und Urk. 8/123-325, Urk. 8/AN+TN, Urk. 8/V32-V46). Nachdem X.___ die
Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen hatte einreichen lassen (Urk. 911) und das AZL Unterlagen nachgereicht hatte (Urk. 13/V1-V31, Urk. 13/1122 und Urk. 16), wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 19). Mit Eingabe vom 23. August 2017 teilte Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mit, dass er X.___ per sofort nicht mehr vertrete (Urk. 20).

    Am 29. September 2017 (Urk. 21/1) setzte das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, das Sozialversicherungsgericht von einer Eingabe von X.___ vom 8. September 2017 in Kenntnis (Urk. 21/2). Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein, da der angefochtene Entscheid nicht bekannt sei (Urk. 22).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; ab Januar 2008 gültige Fassung) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1.1.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliesslich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).

1.1.3    Die Berücksichtigung des Wohnens im Besonderen erfolgt dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher Mieter ist, dem Wortlaut entsprechend über den Abzug nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Anzurechnen ist bei Personen, die alleine wohnen, der effektiv geschuldete Mietzins (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1756 Rz 67).

    Dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher nicht Mieter, sondern Eigentümer des von ihm bewohnten Wohnraumes ist, wird diese Selbstnutzung nach der ständigen Gerichts- und Verwaltungspraxis auf der Seite der Einnahmen als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert. Dieses Einkommen wird anhand des Eigenmietwertes bemessen, der sich nach Art. 12 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer bestimmt, wobei steuerrechtlich zu berücksichtigende Abzüge vom Eigenmietwert ergänzungsleistungsrechtlich nicht zugelassen sind (BGE 138 V 9 E. 4; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152-153). Praxisgemäss wird sodann der Eigenmietwert auch auf der Seite der Ausgaben berücksichtigt und als Mietzins im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG eingesetzt (BGE 126 V 252 E. 3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 6566); zusätzlich
berücksichtigt werden die Nebenkosten, die hier gemäss Art. 16a ELV als jährliche Pauschale von Fr. 1‘680.-- anerkannt sind. Die zum Abzug zugelassene Summe von Eigenmietwert und Pauschale unterliegt wie bei Mietern der Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. Art. 16a Abs. 4 ELV sowie Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 f. Rz 73). Als weitere Abzüge anerkannt sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Die Gebäudeunterhaltskosten sind ebenfalls als Pauschalabzug zugelassen; es gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.

    Gleich wie die Wohneigentümer werden nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis die Nutzniesser nach Art. 745 ff. ZGB, die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB und schliesslich die Inhaber eines lediglich obligatorischen
Nutzungsrechts behandelt (BGE 122 V 394 E. 8, Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2 und E. 5.1 mit Hinweisen; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152). Die Vorschriften über die Abzüge für
Nebenkosten, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen gelten insoweit, als diese Kosten vom Nutzniesser oder vom Inhaber eines Wohnrechts zu tragen sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 ff. Rz 153-156).

1.1.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des
Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.2

1.2.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

1.2.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Alleinstehende Fr. 3'900.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010). Art. 12 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.

1.2.3    Wo im Folgenden vom Zusatzleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse, soweit nichts anderes vermerkt ist.

1.3

1.3.1    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    

    Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).

1.3.2    Die Verfahrensbestimmungen des ATSG sind sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 Abs. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.).


2.

2.1    Gegenstand der materiellen Beurteilung mit der Feststellung eines nutzniessungsähnlichen obligatorischen Wohnrechts und der Rückweisung im Urteil vom 23. Oktober 2013 war der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem Jahr 2007 bis zur Leistungseinstellung per Anfang März 2011 (Urk. 8/249 E. 5.1-5.3). Demgegenüber war der Zusatzleistungsanspruch ab März 2011 nicht materiell zu beurteilen, sondern die Leistungseinstellung war bereits aus formellen Gründen, wegen nicht gehöriger Ankündigung der Säumnisfolgen der Mitwirkungsverletzung, aufgehoben worden (Urk. 8/249 E. 4). Soweit der Sachverhalt in der Zeit ab März 2011 jedoch gegenüber demjenigen in der vorangegangenen Zeit unverändert geblieben ist, sind die gerichtlichen Erwägungen zum nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse nach wie vor relevant, wenn auch keine eigentliche Bindung daran besteht, da die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das
Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1711 ff. Rz 15 ff.).

    Dementsprechend beurteilte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. September 2015, das den Zusatzleistungsanspruch im Jahr 2014 zum Gegenstand hatte, das Recht am Wohnhaus des Beschwerdeführers in Zürich unter Hinweis auf unveränderte Verhältnisse nach wie vor als nutzniessungsähnlich (Urk. 8/302 E. 4.2). Da das Gericht jedoch wie für die Zeit von 2007 bis Februar 2011 weitere Abklärungen zur Höhe der Mietzinseinnahmen aus der Drittvermietung für erforderlich erachtete (Urk. 8/302 E. 4.4.3), erfolgte auch in Bezug auf das Jahr 2014 eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

2.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin solche Abklärungen getroffen hatte, befand sie mit der Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 8/V41, Urk. 8/320-322 und Urk. 25) und dem sie bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2017 (Urk. 2) über den Zusatzleistungsanspruch von X.___ in der Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017.

    Vom Erlass eines neuen Entscheids zum gerichtlich beurteilten Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 sah die Beschwerdegegnerin hingegen bis auf Weiteres ab; sie hielt hierzu in einer Aktennotiz vom 9. April 2014 fest, die Einforderung des (mutmasslichen) Betrags von rund Fr. 49'000.-- würde nichts einbringen, und erwog deshalb, eine allfällige die Rückforderung bis zum Erbfall der Mutter aufzuschieben (Urk. 8/AN+TN; vgl. auch die Telefonnotiz des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2014 im Prozess Nr. ZL.2014.00090, Urk. 8/299).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Vorgehen eine Rechtsverweigerung erblickte (vgl. Urk. 1 S. 13), so ist auf die Feststellung im Urteil vom 23. Oktober 2013 hinzuweisen, wonach ihm im Zeitraum ab dem Jahr 2007 Zusatzleistungen zu Unrecht ausgerichtet worden sind und nur die Höhe des zu viel bezahlten Betrags weiter klärungsbedürftig ist (Urk. 8/249 E. 5.4.1). Unter diesen Umständen wirkt sich indessen das Zuwarten der Beschwerdegegnerin nicht nachteilig für ihn aus.

    Der Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor März 2011 kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Krankenkassenprämien für die Zeit von November 1998 bis Februar 2011 (Urk. 1 S. 2), zumal die Krankenversicherungspauschale in die ursprünglichen Leistungszusprachen ab dem Jahr 2003 einbezogen worden war (vgl. Urk. 13/V20-V30 und Urk. 8/V32+V34). In dieser Hinsicht ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3    Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist damit einzig der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen in der Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017. In Bezug auf das Jahr 2014 ist das Sozialversicherungsgericht entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) an seine Erwägungen im Urteil vom 30. September 2015 gebunden und damit auch an die
Erwägungen im Urteil vom 23. Oktober 2013, soweit das spätere Urteil auf diese Erwägungen verweist (zur Gebundenheit der Vorinstanz und des kantonalen
Gerichts an Erwägungen im Fall eines Rückweisungsurteils vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3). Diese Erwägungen sind überdies für die Beurteilung des Anspruchs in den weiteren zur Diskussion stehenden Jahren nach dem bereits Gesagten insoweit heranzuziehen, als der Sachverhalt im Vergleich zur gerichtlich beurteilten Zeit unverändert ist und sich aus den unterdessen getroffenen zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse ergeben.


3.

3.1

3.1.1    Im Urteil vom 23. Oktober 2013 schloss das Gericht zwar aus einem Erbteilungsvertrag vom November 2001 und einem Grundbuchauszug vom September 2012, dass das Haus am Z.___ in Zürich in das Alleineigentum der Mutter des Beschwerdeführers übergegangen war und dass das Mietverhältnis über das ganze Haus, wie es per 1. Januar 1998 zwischen dem Vater auf der Vermieterseite und dem Beschwerdeführer auf der Mieterseite begründet worden war, formell mit der Mutter auf der Vermieterseite weitergeführt wurde (Urk. 8/249 E. 5.2.3). Es gelangte indessen zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer über das Haus in einer Weise verfügen konnte, die der Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) nahekam.

3.1.2    Entscheidend dafür war zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin um den Anspruch auf Zusatzleistungen immer wieder seine Absicht kundgetan hatte, das Haus spätestens nach dem Tod der Mutter zu Eigentum zu übernehmen, und in diesem Zusammenhang von einer Anwartschaft gesprochen hatte, dass er des Weiteren die gegenwärtige Nutzung der Liegenschaft mehrmals selber als Selbstnutzung/Nutzniessung mit Verantwortung für den Unterhalt bezeichnet hatte und sich damit befasst hatte, wie diese Nutzung im Erbfall zum Ausgleich zu bringen sei, dass ferner in der Zeit ab 1998 keine Mietzinszahlungen an die Mutter (beziehungsweise zunächst an den Vater) mehr belegt waren und die Mutter insbesondere keine Mietzinseinnahmen aus dem Haus in Zürich deklarierte, sondern nur den Eigenmietwert des Hauses versteuerte, und dass eine Überlassung der Nutzniessung vor dem Erbfall der Mutter auch angesichts der erbrechtlichen Situation nach dem Tod des Vaters (kein Pflichtteilsanspruch der Söhne infolge der Zuweisung des Vorschlags an die Mutter) plausibel war (Urk. 8/249 E. 5.2.4 und E. 5.2.5).

3.1.3    Auch die Art und Weise, wie das Haus in Zürich tatsächlich genutzt wurde, widerspiegelte gemäss den weiteren gerichtlichen Erwägungen in den vorangegangenen Urteilen das nutzniessungsähnliche obligatorische Recht des Beschwerdeführers.

    Im Urteil vom 23. Oktober 2013 stellte das Gericht hierzu fest, dass das Haus, wenngleich als Einfamilienhaus registriert (Grundstücksbeschrieb in Urk. 8/211 und Verkehrswertschätzung in Urk. 13/44), gemäss Verkehrswertschätzung schon im Jahr 1997 über ein separates Studio verfügt hatte (Urk. 8/249 E. 5.2.6), und im Urteil vom 30. September 2015 wies es auf neuere Ausführungen des
Beschwerdeführers hin, wonach er selbst im Haus 2,5 Zimmer bewohne, jedoch Investitionen getätigt habe, welche die Vermietung von Räumlichkeiten des Hauses an weitere Personen möglich gemacht habe (Urk. 8/302 E. 4.4.3). Sodann
lagen dem Gericht die Verträge des Jahres 2006 über die Vermietung je einer
1,5-Zimmer-Einheit im Haus in Zürich vor (Urk. 8/278 und Urk. 8/279), und die telefonischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom Januar 2013 ergaben, dass die beiden Mieter B.___ und C.___ auch im Jahr 2013 noch im Haus am Z.___ wohnten (vgl. Urk. 8/AN+TN). Daraus und aus gemeindeinternen Daten über weitere an dieser Adresse registrierte Personen (vgl. Urk. 8/212) schloss das Gericht, dass der Beschwerdeführer die beiden Wohngelegenheiten regelmässig anbot und auch regelmässig Bewohner für die angebotenen Wohngelegenheiten fand (Urk. 8/302 E. 4.4.3).

    In Bezug auf die Einnahmen aus der Vermietung der Wohneinheiten folgte das Gericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 der Darstellung des Beschwerdeführers nicht, keine näheren Kenntnisse über die Mietverhältnisse mit den Drittbewohnern am Z.___ in Zürich zu haben, da diese von seiner Mutter eingegangen worden seien. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass es der Beschwerdeführer gewesen war, der die beiden Mietverträge auf der Vermieterseite unterzeichnet hatte, und dass dieser auf dem einen der Verträge auch Notizen über erhaltene und ausstehende Mietzinsen gemacht hatte (Urk. 8/249 E. 4.5 am Ende und E. 5.2.6). Auch in der nachfolgenden Zeit ergab sich in dieser Hinsicht nichts Abweichendes, sondern das Gericht konstatierte im Urteil vom 30. September 2015, dass nach wie vor keine Zahlungen von Mietzinsen an die Mutter belegt waren (Urk. 8/302 E. 4.2 am Ende).

3.2    Was die Zeit vor und nach dem verbindlich beurteilten Jahr 2014 betrifft, so liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend
machen, die Verhältnisse seien in diesen Jahren anders gewesen. Vielmehr beziehen sich seine Vorbringen, er habe kein nutzniessungsähnliches Recht am Haus in Zürich inne und könne über die Mietverträge und die Mietzinsen der Mitbewohner des Hauses keine Auskunft geben, da Vertragspartei der Mietverhältnisse und Empfängerin der Mietzinsen seine Mutter sei (Urk. 1 S. 8 ff.), auf die gesamte Zeit einschliesslich des Jahres 2014.

3.3

3.3.1    Die zusätzlichen Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 30. September 2015 getroffen hat, haben aber auch keine Ergebnisse hervorgebracht, die die gerichtliche Qualifikation des Rechts des Beschwerdeführers am Haus in Zürich als nutzniessungsähnlich und dessen Genuss der Einnahmen aus der Vermietung nachträglich in Frage stellen würden.

3.3.2    So geht aus den neu beigezogenen Steuerunterlagen der Jahre 2006-2015 (Urk. 7/1-21) hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie für die Zeit von 2003-2010 bereits im Urteil vom 23. Oktober 2013 dargelegt (Urk. 8/249 E. 5.2.5 S. 26), zwar jeweils den Eigenmietwert des Hauses in Zürich versteuerte. Im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2013 vom 28. April 2015 findet sich aber unter den "Details zu den Liegenschaften" die Bemerkung des Steueramtes, gemäss den Angaben der Mutter im Rahmen der Akteneinforderung werde die Liegenschaft D.___ (richtig Z.___) dem Sohn P. Bürge unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Urk. 7/15). Dies ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer der Mutter keine Mietzinsen für das eigene Wohnen im Haus bezahlt oder schuldet.

    Dass gemäss der Fortsetzung der Bemerkung des Steueramtes kein unentgeltliches Nutzniessungsrecht des Beschwerdeführers - als Gegensatz zur (unentgeltlichen) Gebrauchsleihe (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, N 59 zu § 21 StG) - dokumentiert ist und deshalb steuerrechtlich auch kein solches angenommen wird, spricht sodann für das vorliegende Verfahren nicht gegen die Annahme eines nutzniessungsähnlichen Rechts samt dem Recht zur Weitervermietung und dem Anspruch auf die eingenommenen Mietzinsen. Denn die Annahme der Steuerbehörde, der
Beschwerdeführer habe am Haus kein unentgeltliches Nutzniessungsrecht, hatte lediglich zur Folge, dass die Versteuerung des Eigenmietwertes des Hauses auf die Mutter und nicht auf den Beschwerdeführer fiel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 66 ff. zu § 21 StG); die Frage nach Einnahmen aus Mietzinsen durch die Vermietung von Teilen des Hauses an Drittpersonen und nach der Berechtigung an diesen Einnahmen standen hingegen im Steuerverfahren der Mutter nicht zur Diskussion, da die Mutter keine solchen Einnahmen deklariert hatte.

3.3.3    In Bezug auf diese Vermietung an Drittpersonen bestätigte sich beim Hausbesuch der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von Anfang 2016, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur 2,5 Zimmer (im Erdgeschoss) bewohnt, und es zeigte sich, dass das Haus über zwei weitere Wohneinheiten verfügt, die vom Wohnbereich des Beschwerdeführers abgetrennt und abschliessbar sind (Urk. 8/304 S. 1). Dies stimmt überein mit der Feststellung, die ein Vertreter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich schon im Januar 2013 gemacht hatte, als er das Haus am Z.___ zur Abklärung der Wohnsituation eines Klienten besucht und eine abschliessbare Wohnung im Dachgeschoss vorgefunden hatte (vgl. Urk. 8/237). Des Weiteren wurde beim Besuch von Anfang 2016 auch deutlich, dass die beiden Wohneinheiten effektiv von Drittpersonen belegt waren, denn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in ihrem Bericht vom 31. Mai 2016 aus, die beiden Wohneinheiten hätten nicht besichtigt werden können, da die beiden Mieter nicht zu Hause gewesen seien (Urk. 8/304 S. 1).

    Die Ergebnisse der neuen Abklärungen lieferten sodann auch keine Indizien gegen die bisherige Annahme, dass die Drittbewohner des Hauses in Zürich Mietzinsen zu zahlen hatten. Damit bleibt es bei der bisherigen Annahme; sie wird nach wie vor gestützt durch die beiden Mietverträge des Jahres 2006 (Urk. 8/278 und Urk. 8/279) und zusätzlich durch eine telefonische Auskunft der Sozialberater der beiden Mietvertragspartner C.___ und B.___ vom 11. Januar 2013, wonach die Zinszahlungen in bar erfolgten und der Beschwerdeführer den Mietern jeweils eine Quittung ausstelle (Urk. 8/AN+TN). Zudem legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 dar, er habe trotz fehlender Weisung den weiteren, über die von ihm selbst bewohnten 2,5 Zimmer hinausgehenden Wohnraum vermietet (Urk. 8/257 S. 5), und räumte auf diese Weise den Sachverhalt der Drittvermietung selber ein.

3.3.4    Hinsichtlich des Rechts an den eingenommenen Mietzinsen ergaben die neuen Abklärungen einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur der Empfänger der Zinsen war, sondern auch darüber verfügen konnte. Denn wie vorstehend schon erwähnt (E. 3.3.2), sind in den Steuerunterlagen keine Einnahmen der Mutter aus der Vermietung des Hauses in Zürich aufgeführt, dies im Gegensatz zu den Einnahmen aus der Vermietung der Wohnliegenschaft, eines Mehrfamilienhauses, in Zumikon. Andere Belege für Mietzinseinnahmen der Mutter aus dem Haus in Zürich sind ebenfalls nicht vorhanden. Insbesondere betrifft die Forderung von Fr. 13‘827.--, welche die Mutter mit einem Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2015 gegenüber einem ehemaligen Mieter am Z.___ in Zürich in Betreibung gesetzt hat (Urk. 8/305), keine Mietzinsen, sondern Schäden an den Wohnräumen. Die Behebung von Schäden ist jedoch dann nicht vom Nutzniesser, sondern vom Eigentümer zu übernehmen, wenn es sich dabei nicht um gewöhnlichen Unterhalt, sondern um Hauptreparaturen handelt (vgl. Jöhl/Usinger, a.a.O., S. 1837 Rz 154). Dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Schadenersatzforderung eintrieb beziehungsweise von der Tochter des Beschwerdeführers eintreiben liess (vgl. Urk. 8/305 S. 1), spricht somit in Abweichung von der Sichtweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12) nicht gegen das nutzniessungsähnliche Recht des Beschwerdeführers. Des Weiteren vermag auch das
Ersuchen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Nachzahlung der ausstehenden Zusatzleistungen und die künftigen Zusatzleistungen der Mutter zu überweisen (Urk. 8/304 S. 1), die dargelegten Indizien für eine Beanspruchung der Mietzinsen durch den Beschwerdeführer nicht aufzuwiegen, denn die Mutter könnte auch lediglich als Zahlungsstelle fungieren.

3.4

3.4.1    Ist damit für die zu prüfende Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017 weiterhin von einem nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht des Beschwerdeführers am Haus am Z.___ in Zürich auszugehen, so ist dieses Nutzungsrecht bei der Festlegung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen so zu berücksichtigen, wie es im Urteil vom 23. Oktober 2013 skizziert worden ist (Urk. 8/249 E. 5.3.2):

    Auf der Einnahmenseite ist dem Beschwerdeführer zum einen der anteilige Eigenmietwert für den selbstbewohnten Teil des Hauses anzurechnen. Zum andern sind ihm die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der beiden separaten Wohneinheiten an Drittpersonen anzurechnen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152). Auf der Ausgabenseite ist der gesamte Eigenmietwert zu berücksichtigen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1757 ff. Rz 68 f.), allerdings einschliesslich der zugelassenen Nebenkostenpauschale (Art. 16a Abs. 1-3 ELV) nur bis zum zulässigen Maximalbetrag (Art. 16a Abs. 4 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Zu diesem Abzug hinzu treten gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft, ebenfalls in Form einer Pauschale, nämlich des Pauschalbetrags, der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist (Art. 16 Abs. 1 ELV). Hypothekarzinsen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sind demgegenüber nicht abzuziehen, da diese unbestritten von der Mutter getragen werden.

3.4.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Vertreterin daher im Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Urk. 8/319) richtigerweise für die gesamte Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017 zu detaillierten Angaben zur tatsächlichen Vermietung der beiden Wohneinheiten und zu den eingenommen Mietzinsen verpflichtet, wie das Urteil vom 30. September 2015 es für das Jahr 2014 verlangt hatte (Urk. 8/302 E. 4.4.3). Die Ankündigung der Folge, die beiden Einliegerwohnungen bei Säumnis als dauerhaft vermietet zu betrachten und dem Beschwerdeführer Mietzinsen entsprechend den mitgeteilten provisorischen Berechnungen (vgl. Urk. 8/316) anzurechnen, entspricht sodann den gesetzlichen Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 ATSG.

    Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 zwar keine Frist angesetzt, nach deren Ablauf die Säumnisfolgen eintreten würden. Dadurch, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers nach der Besprechung vom Dezember 2016 am 24. Januar 2017 um die Festlegung der Ansprüche mit einer Verfügung ersuchte (Urk. 8/324), tat sie jedoch unmissverständlich dar, dass die verlangten Angaben nicht gemacht würden.

3.4.3    Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13 f.) keine weiteren Abklärungen mehr zu treffen, sondern sie hat der Verfügung vom 26. Januar 2017 zu Recht im Sinne eines Entscheids aufgrund der Akten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG die Annahme zugrunde gelegt, die abgetrennten beiden Einheiten im Wohnhaus des Beschwerdeführers seien im strittigen Zeitraum durchgehend belegt gewesen. Ebenfalls korrekt ist die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'100.-- netto pro Wohneinheit, wie er in den beiden Verträgen des Jahres 2006 vereinbart worden war (Urk. 8/278 und Urk. 8/279). Darauf hat das Gericht bereits im Urteil vom 30. September 2015 hingewiesen (Urk. 8/302 E. 4.4.2 am Ende). Nicht abzustellen ist demgegenüber auf ein Schreiben vom 5. November 2012 im Anhang zum Mietvertrag von C.___, in dem der Beschwerdeführer festhielt, der Mietzins habe bis Ende November 2012 Fr. 800.-- netto betragen und die Nebenkosten hätten sich auf Fr. 350.-- belaufen, und dem Mieter eine Erhöhung der Nebenkosten per Anfang Dezember 2012 auf Fr. 425.-- bekanntgab (Urk. 8/278). Denn der Beschwerdeführer verwendete für das Schreiben vom 5. November 2012 nicht das amtliche Formular, das für Vertragsänderungen erforderlich ist (vgl. Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 244), und die Nebenkosten sind in diesem Schreiben auch nicht näher bezeichnet, wie dies zwingend erforderlich wäre (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 240).

    Ferner hat das Gericht im Urteil vom 30. September 2015 darauf hingewiesen, dass unter dem Titel Einnahmenverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) auch dort Mietzinseinnahmen anzurechnen sind, wo der Beschwerdeführer Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellt (Urk. 8/302 E. 4.4.2). Daran ist weiterhin festzuhalten, denn da das Wohnhaus in Zürich nach dem Dargelegten über separate Wohneinheiten verfügt, eignet es sich zur Vermietung an Drittpersonen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157), und vom Beschwerdeführer kann daher ergänzungsleistungsrechtlich erwartet werden, dass er diese Einkommensquelle nutzt.

3.5

3.5.1    Damit sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zum Zusatzleistungsanspruch in der Zeit von März 2011 bis und mit dem Jahr 2017 (Verfügung vom 26. Januar 2017, Urk. 25) im Einzelnen zu überprüfen.

3.5.2    Bei einem Nettomietzins von Fr. 1'100.-- pro separate Wohneinheit ergeben sich Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 26'400.--, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise angerechnet hat. Soweit die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von drei Mietern ausgegangen ist, die an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angemeldet sind (vgl. Urk. 8/320), so erlaubt dies allerdings entgegen ihrem Vorgehen (vgl. Urk. 8/320 und Urk. 25 S. 11) nicht die Anrechnung von drei Mietzinsen à Fr. 1'100.-- im Monat. Denn neben der Wohneinheit des Beschwerdeführers sind im Haus am Z.___ nicht mehr als zwei zusätzliche Wohneinheiten vorhanden. Wenn sich aber zwei Mieter eine Wohneinheit teilen, so kann dies nicht zu zusätzlichen Mietzinseinnahmen führen. Damit bleibt es auch im Jahr 2017 bei Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 26'400.--.

    Zu den Mietzinseinnahmen hinzu tritt der anteilige Eigenmietwert für denjenigen Teil des Hauses, den der Beschwerdeführer selbst bewohnt. Der Eigenmietwert des ganzen Hauses wurde in der amtlichen Bescheinigung für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 20‘000.-- bemessen (Urk. 8/223c). Er blieb gemäss den Steuerunterlagen der Mutter des Beschwerdeführers (Urk. 7/1-21) bis ins Jahr 2014 unverändert, und auch für die nachfolgende Zeit bis zum Jahr 2017 muss von einem unveränderten Eigenmietwert ausgegangen werden, da nach wie vor die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009 in Kraft ist. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer für die persönliche Nutzung der 2,5 Zimmer in seinem Haus die Hälfte dieses Eigenmietwertes, also einen Betrag von Fr. 10'000.-- an. Sie berief sich dabei (vgl. Urk. 8/320) auf eine Passage im Urteil vom 30. September 2015, worin das Gericht die Anrechnung eines Betrags in dieser Höhe als korrekt
bezeichnet hatte (Urk. 8/302 E. 4.4.2 am Ende). Dabei übersah sie jedoch, dass das Gericht hier die Variante im Auge hatte, dass neben dem Beschwerdeführer nur ein einziger weiterer Bewohner in seinem Haus lebte. Aufgrund des Hausbesuchs der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Jahr 2016 und der angekündigten Säumnisfolgen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass durchgehend zwei weitere Personen das Haus am Z.___ bewohnten. Zudem verdeutlichten sich die Wohnverhältnisse mit dem Hausbesuch noch einmal, und es wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer sich nicht alle Räume des Hauses mit den anderen Bewohnern teilte, sondern dass jedem Bewohner
eigene Räume fest zugeteilt waren (vgl. Urk. 8/304 S. 1). Unter diesen Umständen ist der Anteil am Eigenmietwert, der dem Beschwerdeführer anzurechnen ist, nach dem Verhältnis der von ihm bewohnten Räume zu den insgesamt bewohnbaren Räumlichkeiten des Hauses zu bemessen.

    Gemäss der Verkehrswertschätzung vom 10. Mai 1995 (Urk. 13/44) umfasst das Erdgeschoss, das der Beschwerdeführer bewohnt, eine Garderobe von 5 m2 Fläche, zwei Zimmer von 20 m2 beziehungsweise 22 m2 Fläche, eine Essküche von 14 m2 Fläche, eine Veranda von 8 m2 Fläche sowie WC/Lavabo; das Badezimmer befindet sich im Kellergeschoss. Die Wohneinheit im Obergeschoss umfasst einen Vorplatz von 3 m2 Fläche mit Ausgang zu einer Terrasse von 22 m2 Fläche, zwei Zimmer von 10 m2 beziehungsweise 15 m2 Fläche, eine Ankleide von 7 m2 Fläche sowie Dusche/WC, und bei der Wohneinheit im Dachgeschoss handelt es sich um ein Studio von 25 m2 Fläche mit Essküche von 8 m2 Fläche und Dusche/WC. Die Wohnfläche (Vorplatz, Zimmer und Küche), die dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, beträgt damit 61 m2, die Wohnfläche im Obergeschoss (Vorplatz, Zimmer und Ankleide) beläuft sich auf 37 m2, und die Wohneinheit im Dachgeschoss (Studio und Essküche) dehnt sich auf 33 m2 aus. Aufgrund des Hausbesuchs im Jahr 2016 sowie mangels anderer Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass das Haus seit jener Schätzung keine tiefgreifenden baulichen Veränderungen erfahren hat, sondern die Nutzungsmöglichkeiten in der zur Diskussion stehenden Zeit denjenigen im Jahr 1995 entsprechen. Der
Beschwerdeführer nutzt damit nicht viel weniger Wohnfläche als die beiden weiteren Bewohner zusammen, kann zudem zwei Nasszellen benützen und hat
Zugang zum Garten. Es rechtfertigt sich daher, den anteiligen Eigenmietwert auf Fr. 9'000.-- festzusetzen, also nur leicht unter der Hälfte von Fr. 20'000.--.

    

    Unbestritten ist wiederum die Einnahmenposition der Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 19'716.-- in den Jahren 2011 und 2012, von Fr. 19'884.-- in den Jahren 2013 und 2014 und von Fr. 19'968.-- in den Jahren 2015-2017.

    Und soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen liess, es sei ihm gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 112'500.-- zu gewähren (Urk. 1 11), so übersah er, dass ihm gar kein Vermögen angerechnet wird; wie im Urteil vom 23. Oktober 2013 dargetan worden ist (Urk. 8/249 E. 5.2.2 S. 22), fällt eine Anrechnung des Kapitalwertes des Nutzniessungsobjekts ausser Betracht.

3.5.3    Unbestritten auf der Seite der Ausgaben ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'050.-- in den Jahren 2011 und 2012, von Fr. 19'210.--
in den Jahren 2013 und 2014 und von Fr. 19'290.-- in den Jahren 2015 -2017. Ebenfalls unbestritten und mit den Vorgaben im Urteil vom 30. September 2015 übereinstimmend (Urk. 8/302 E. 5) ist die Anerkennung des jährlichen Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 4'836.-- im Jahr 2011, Fr. 5'016.-- im Jahr 2012, Fr. 5'112.-- im Jahr 2013, Fr. 5'232.-- im Jahr 2014, Fr. 5'436.-- im Jahr 2015, Fr. 5'628.-- im Jahr 2016 und Fr. 5'856.-- im Jahr 2017. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- einschliesslich Nebenkostenpauschale als Mietzinsausgabe (Eigenmietwert) anerkannt. Schliesslich ist auch der Abzug für die AHV/IV/EO-Beiträge korrekt und unbestritten.

    Unter der Position "Weitere Ausgaben" hat die Beschwerdegegnerin neben den AHV/IV/EO-Beiträgen unter dem Titel der Gebäudeunterhaltskosten einen Betrag von Fr. 4'000.-- zugelassen, wie er in der amtlichen Bescheinigung für die Steuerperiode 2010 als Pauschalbetrag in der Höhe von 20 % des Eigenmietwertes von Fr. 20‘000.-- aufgeführt ist (Urk. 8/223c) und im Urteil vom 30. September 2015 als zulässiger Pauschalabzug im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV bezeichnet ist (Urk. 8/302 E. 4.3). Dieser Abzug wäre indessen nur dann direkt in die Berechnung zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer das Haus allein bewohnen würde und ihm als Einkommen der gesamte Eigenmietwert anzurechnen wäre. Da ihm indessen nach dem vorstehend Ausgeführten nur ein anteiliger Eigenmietwert von Fr. 9'000.-- und dafür zusätzlich Mietzinseinnahmen von Fr. 26'400.-- anzurechnen sind, beläuft sich die Pauschale nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit der Steuergesetzgebung des Kantons Zürich auf 20 % der Summe des anteiligen Eigenmietwertes und der Mietzinseinnahmen, also auf 20 % eines Gesamtbetrags von Fr. 35'400.. Es kann hierfür auf das Berechnungsbeispiel im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 hingewiesen werden (S. 10). Der anerkannte Abzug für Gebäudeunterhaltskosten beträgt damit Fr. 7'080.--.

3.5.4    Ist dem Beschwerdeführer somit anstelle eines anteiligen Eigenmietwertes von Fr. 10'000.-- nur ein solcher von Fr. 9'000.-- als Einkommen anzurechnen und beträgt der Abzug für Gebäudeunterhaltskosten Fr. 7'080.-- statt nur Fr. 4'000., so reduziert sich der Einnahmenüberschuss, den die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2011 bis 2017 errechnet hat, um einen jährlichen Betrag von Fr. 4'080..

    Für das Jahr 2011 beträgt der Einnahmenüberschuss damit noch Fr. 10'452.-- (Fr. 14'532.-- abzüglich Fr. 4'080.--), für das Jahr 2012 Fr. 10'272.-- (Fr. 14'352. abzüglich Fr. 4'080.--), für das Jahr 2013 Fr. 10'178.-- (Fr. 14'258. abzüglich Fr. 4'080.--), für das Jahr 2014 Fr. 10'058.-- (Fr. 14'138. abzüglich Fr. 4'080.--), für das Jahr 2015 Fr. 9'858.-- (Fr. 13'938. abzüglich Fr. 4'080.--), für das Jahr 2016 Fr. 9'668.-- (Fr. 13'748. abzüglich Fr. 4'080.--) und für das Jahr 2017 Fr. 9'440.-- (Fr. 26'720.-- abzüglich Fr. 13'200.-- [zu Unrecht angerechneter dritter Mietzins] und abzüglich Fr. 4'080.--).

3.6

3.6.1    Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist demnach nach wie vor nicht gegeben.

3.6.2    Desgleichen besteht kein Anspruch auf kantonale Beihilfe, denn die Erhöhung des Lebensbedarfs um Fr. 2'420.-- führt in keinem der zur Diskussion stehenden Jahre zu einem Ausgabenüberschuss.

3.6.3    Wird der Lebensbedarf gestützt auf die Regelung zum Anspruch auf Gemeindezuschüsse nach der städtischen Zusatzleistungsverordnung nochmals um Fr. 3'900.-- erhöht und wird zusätzlich der Mietzinsabzug um Fr. 3'300.-- hinaufgesetzt, so resultiert aus der gesamthaften Erhöhung der Ausgaben um Fr. 9'620.-- (Fr. 2'420.-- + Fr. 3'900.-- + Fr. 3'300.--) für die Jahre 2011 bis 2016 immer noch ein Einnahmenüberschuss; nur im Jahr 2017 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 180.-- (Fr. 9'440.-- abzüglich Fr. 9'620.--).

    Nach Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung kann der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur städtischen Zusatzleistungsverordnung ist die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, primär auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. In Art. 2 der Ausführungsbestimmungen werden - nicht abschliessend - Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgezählt; darunter sind Alleinstehende und Ehepaare, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen.

    Der Beschwerdeführer lebt mit den weiteren Bewohnern des Hauses am Z.___ nicht im gleichen Haushalt, da jeder Hausbewohner über eine separate Wohneinheit verfügt. Es besteht aber insofern eine Konstellation, die mit dem zitierten Anwendungsfall für eine Verweigerung von Gemeindezuschüssen vergleichbar ist, als der Anteil von Fr. 9'000.-- am Eigenmietwert, der dem Beschwerdeführer als Einnahme anzurechnen ist, vom Abzug von Fr. 13'200.-- gedeckt wird und es sich bei den zusätzlich anzurechnenden Mietzinseinnahmen um erzielte oder zumindest erzielbare tatsächliche Einkünfte handelt. Der Beschwerdeführer ist somit wirtschaftlich besser gestellt, als er es wäre, wenn er das Haus mit einem Eigenmietwert von Fr. 20'000.-- allein bewohnen würde und ihm somit auf der Seite der Einnahmen der gesamte Eigenmietwert, aber keine zusätzlichen Mietzinseinnahmen angerechnet würden, auf der Seite der Ausgaben hingegen nur der Maximalbetrag von Fr. 13'200.--. Damit rechtfertigt es sich in der gegebenen Situation nicht, den Mietzinsabzug um Fr. 3'300.-- zu erhöhen. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gemeindezuschüsse.

3.7    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel