Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2017.00047
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
rabaglio schär ag
Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsstelle Uri
Dätwylerstrasse 11, Postfach 30, 6460 Altdorf UR
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem das hiesige Gericht die Sache betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen der 1923 geborenen AHV-Bezügerin X.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Uri, Ausgleichskasse, mit Urteil vom 8. Juni 2016 im Prozess Nr. ZL.2016.00023 zurückgewiesen hatte (Urk. 8/247-255), setzte diese die monatlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 auf Fr. 319.--, ab Januar 2013 auf Fr. 1'676.--, ab Januar 2014 auf Fr. 2'738.-- (exklusive Krankenkassenprämienpauschale), ab Januar 2015 auf Fr. 2'887.-- (exklusive Krankenkassenprämienpauschale), und ab Januar 2016 auf Fr. 2'888.-- (exklusive Krankenkassenprämienpauschale) fest (Verfügungen vom 11. November 2016, Urk. 3/4a/1-3 und 10-12 = Urk. 8/123-125 und 153-155). Der Berechnung legte sie unter anderem eine Pauschale für Heimtaxen (Hotellerie und Betreuung) von Fr. 47'085.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 129.-- pro Tag im Jahr 2012 und von Fr. 51'100.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 140.-- pro Tage ab 2013 sowie einen Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 3'816.-- im Jahr 2012, Fr. 3'840.-- im Jahr 2013 und 2014 sowie Fr. 3'864.-- in den Jahren 2015 und 2016 zugrunde (Urk. 3/4a/4-9 und 13-18 = Urk. 8/126-131 und 163-168).
Mit Verfügung vom 1. Januar 2017 sprach die Ausgleichskasse Uri der Bezügerin Ergänzungsleistungen von monatlich 3'253.-- (exklusive Krankenkassenprämienpauschale) zu, wobei sie der Berechnung eine Pauschale für Heimtaxen von Fr. 55'480.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 152.-- pro Tag sowie einen Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 3'864.-- zugrunde legte (Urk. 3/4b = 8/79-84).
Die gegen die Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 12. Dezember 2016 (Urk. 3/5a = Urk. 8/117-122) und vom 27. Januar 2017 (Urk. 3/5b= Urk. 8/99-104), mit welcher die Bezügerin ab Januar 2014 die Berücksichtigung einer Heimkostenpauschale von Fr. 72'270.-- (entspricht einer Tagespauschale von Fr. 198.--) und eines Betrages für persönliche Auslagen von Fr. 6'429.60 und ab Januar 2017 die Berücksichtigung einer Heimkostenpauschale von Fr. 79'570.-- (entspricht einer Tagespauschale von Fr. 218.--) beantragt hatte, wies die Ausgleichskasse Uri mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab (Urk. 8/85-86 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Bezügerin am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Ergänzungsleistungen ab 2014 seien zu erhöhen, indem ihr die Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung nach den Ansätzen im Kanton Zürich angerechnet werden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017, welche der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die Ausgleichskasse Uri auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Lebensbedarfs. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht dem Betrag der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen garantieren somit den Bezügerinnen und Bezügern einer AHV- oder IV-Rente das Existenzminimum, ohne welches sich diese gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 481 E.3.2 mit Hinweisen = Pra. 2013 S. 240. mit Hinweisen in Praxis).
1.2 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Ergänzungsleistungen namentlich die Tagestaxe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Die Kantone können indessen die zu diesem Zweck berücksichtigten Auslagen begrenzen, müssen aber dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).
Gemäss Wegleitung des Bundes hat die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten. Die Berechtigung von Zuschlägen kann überprüft werden (Rz 3320.01). Die Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen. Bei ausserkantonalem Heimaufenthalt sind die Bestimmungen des Kantons massgebend, der für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist (Ziff. 3320.02).
1.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid zusammengefasst auf den Standpunkt, laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 481 = Pra. 2013 S. 238 ff.) sei die vom Wohnsitzkanton (hier Kanton Uri) vorgesehene Höchsttaxe auch dann anwendbar, wenn sich eine versicherte Person in einem Pflegeheim in einem anderen Kanton (hier Kanton Zürich) aufhalte, der eine höhere anrechenbare Taxe kenne. Dies entspreche den Vorgaben in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), welche vom Bundesgericht als gesetzmässig erkannt worden seien (Urk. 2). Mit Vernehmlassung machte die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sein sollte (Urk. 7 S. 1).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), Rz 3320.02 WEL, wonach die begrenzten Tagestaxen auch auf ausserkantonale Unterbringungsfälle anzuwenden seien, sei aus näher dargelegten Gründen gesetzeswidrig (Ziff. 6 S. 6 f). Das Bundesgericht habe sich nie mit der vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit und der Gleichbehandlung zu beantwortenden Frage befasst, ob es gesetzeskonform sei, fiktiv niedrige Heimtaxen der Berechnung zugrunde zu legen (Ziff. 7 S. 7 ff.).
2.3 Streitig ist die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Januar 2014. Dabei besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die für die Berechnung und Auszahlung zuständige Beschwerdegegnerin die für den Kanton Uri oder den Kanton Zürich geltenden höheren Tagestaxen für die im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin anzuwenden hat.
3.
3.1 In BGE 138 V 481 (= Pra. 2013 S. 238 ff.) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Berechnung der Ergänzungsleistungen für eine Bezügerin mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Tessin, bei welcher aus krankheitsbedingten Gründen sowie auch persönlichen Gründen die Unterbringung in einem spezialisierten Pflegeheim im Kanton Zürich notwendig geworden war, die vom Kanton Tessin als Wohnort anerkannte maximale Tagestaxe zugrunde zu legen sei. In Berücksichtigung des in Bezug auf die Finanzierung, die Organisation und die Anerkennung der Heime Dargelegten erscheine es nämlich offensichtlich, dass die Bestimmungen des für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen (Wohnsitz-)Kantons auch für die Festsetzung der im Fall einer ausserkantonalen Unterbringung anrechenbaren Tagestaxe zur Anwendung gelangen müssten, wie es im Übrigen auch das BSV in seiner WEL klar unterstreiche (S. 249 E. 5.6). Es sei mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenze, dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert werde, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut würden (S. 249 E. 5.7).
3.2 Indem das Bundesgericht erwog, es stehe Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nicht entgegen, dass ein Kanton die anrechenbare Aufenthaltstaxe so begrenze, dass in der Regel nur jene Pensionäre vor der Beanspruchung der Sozialhilfe geschützt würden, die in einem von ihm selber anerkannten Heim betreut würden, hat es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - sehr wohl dafür ausgesprochen, dass es zulässig sei, fiktive Pflegeheimtaxen anzunehmen, sind doch die anerkannten Taxen immer dann fiktiv, wenn die effektive Taxen höher sind als die anerkannte maximale Taxe. Im genannten Urteil schützte es die Anrechnung der im Kanton Tessin anerkannten (fiktiven) Maximaltaxe von Fr. 75.-- anstelle der gewünschten im Kanton Zürich geltenden (fiktiven) Maximaltaxe von Fr. 250.-- (Pra. 2013 S. 250 E. 5.10).
3.3 Insoweit die Beschwerdeführerin die Tatsache beklagt, dass sie die Anerkennung eines Maximalbetrages in die Sozialhilfeabhängigkeit führe, was vom Gesetzgeber eben gerade nicht gewollt sei, und betreffend der Rüge, die Anerkennung eines Maximalbetrages führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung, ist sie ohne Weiterungen auf das erwähnte Urteil des Beschwerdeführers (E. 5.4 und E. 5.9) hinzuweisen.
3.4 Inwieweit die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV eingeschränkt werden soll, wenn die Beschwerdegegnerin die in ihrem Kanton geltenden Maximaltaxen als anwendbar erklärt, vermag nicht einzuleuchten. Die Beschwerdeführerin wird in ihren Freiheiten nicht eingeschränkt. Lediglich bei der Wahl des Heimes beziehungsweise der Ausstattung des Zimmers (Einzelzimmer/Doppelzimmer) hat sie zu beachten, dass die Ergänzungsleistungen die Heimtaxen je nach der von ihr getroffenen Wahl nicht voll decken. Diesem Umstand entspricht allerdings die Tatsache, dass auch ein grosser Teil der AHV-Bezügerinnen, die nicht in den Genuss von Ergänzungsleistungen kommen, ein Heim nicht beliebig frei wählen kann, sondern auch pekuniäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Im Übrigen führt die Beschränkung der Heimtaxen durch die Beschwerdegegnerin nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort verlegen muss, bietet das Alters- und Pflegezentrum, in welchem sie sich aufhält, auch einfachere Zimmer zu niedrigeren Tarifen an (vgl. Taxtabelle 2017 der Y.___, zum Anspruch auf ein Einzelzimmer vgl. ZL.2014.00048).
3.5 Aufgrund des Dargelegten ist nicht ersichtlich, weshalb Rz 3320.02 WEL, welche im Übrigen seit dem BGE 138 V 481 (= Pra. 2013 S. 238 ff.) keine Änderung erfahren hat, als gesetzeswidrig zu erklären ist.
4.
4.1 Weder Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG noch dem die Beschwerdeführerin betreffenden BGE 142 V 67 kann entnommen werden, dass der für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständige Kanton auch die eigenen kantonalrechtlichen Grundlagen anwenden darf. Zwar erachtete es das Bundesgericht in BGE 138 V 481 als rechtens, dass bei Auseinanderklaffen von zivilrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt der für die Festsetzung und Auszahlung zuständige Wohnsitzkanton die eigenen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen angewandt hatte. Vorliegend gestaltet sich der Sachverhalt indessen etwas anders: Die Beschwerdeführerin verlegte ihren Lebensmittelpunkt freiwillig und selbstbestimmt ins Heim und begründete damit im Kanton Zürich einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort ihres Aufenthalts (BGE 142 V 67 E. 2.2). Obwohl sich dadurch an der Zuständigkeit des Kantons Uri zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen nicht änderte (BGE 142 V 67 E. 3.5), steht damit noch nicht fest, ob der Kanton Uri dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen sein eigenes materielles Recht beziehungsweise die von ihm bestimmte Maximalheimtaxe zugrunde legen darf oder ob er die vom Kanton Zürich bestimmte Maximalheimtaxe anzuwenden hat.
4.2 Das Bundesgericht erwog, die Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, wonach der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit zu begründen vermag, zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, bei Heimbewohnern eine Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe herzustellen. Zum einen sollten die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden. Zum anderen sei die gesetzgeberische Regelungsabsicht dahin gegangen, die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen fortan zu verringern (BGE 142 V 72 E. 3.2).
4.3 Zuständigkeitskonflikte entstehen in der Regel vor dem Hintergrund der finanziellen Folgen. Für Heimbewohner, die am Aufenthaltsort keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet haben, hat das Bundesgericht entschieden, dass die Ergänzungsleistungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des für die Leistungsfestsetzung zuständigen Kantons zu berechnen seien (vgl. BGE 138 V 481 = Pra. 2013 S. 250 E. 5.10). Die finanziellen Folgen für den zuständigen Kanton sind identisch, unabhängig davon, ob die Leistungsbezügerin zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort begründet hat oder aber der zivilrechtliche Wohnsitz beim zuständigen Kanton bestehen bleibt. Wären die Ergänzungsleistungen für Heimbewohner mit Wohnsitz in einem anderen als dem für die Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen zuständigen Kanton nach den Regelungen des Wohnsitzkantons zu berechnen, hätte dies zur Folge, dass diejenigen, die nicht wohnsitzrelevant in ein Heim untergebracht werden gegenüber denjenigen, die wohnsitzbegründend freiwillig in ein Heim eintreten, benachteiligt wären. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers, die sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsrechtliche Zuständigkeit zu vermeiden, zuwiderlaufen.
4.4 Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG zuständige Kanton für die Festsetzung der Leistungen die materiellrechtlichen Bestimmungen des eigenen Kantons anzuwenden hat.
5. Zusammenfassend ist die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund der im zuständigen Kanton Uri vorgesehenen Maximaltaxe rechtens, obwohl die Beschwerdeführerin zivilrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton Zürich hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Sozialversicherungsstelle Uri
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher